Alte Version:
Nr.8:
Zum Zweck der Inklusion erteilt der Hessische Fußball-Verband für seine Spielklassen,
a)
einer Person, deren Personenstandsregistereintrag nicht „männlich“ oder „weiblich“ ist (z.B. „divers“ ,„ohne Angabe“),
b)
einer Person, für die kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt und die gegenüber dem Standesamt eine Erklärung unter den Voraussetzungen des § 45b Absatz 1, Satz 2 PStG abgegeben hat,
c)
einer Person, der gegenüber eine gerichtliche Entscheidung über die Änderung des Vornamens auf Grundlage des Transsexuellengesetzes ergangen ist,
auf Antrag eine Spielberechtigung nach Wahl der Person für eine Frauen-Mannschaft oder einer Herren-Mannschaft
Nr.9:
Zum Zweck der Inklusion erteilt der Hessische Fußball-Verband für seine Spielklassen gegenüber Personen, die sich in der Phase einer Geschlechtsangleichung (Transitionsphase) befinden und denen bereits das Spiel-recht für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft erteilt wurde, auf Antrag die Spielberechtigung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, dessen Angleichung angestrebt wird; der Antrag ist gemein-sam von der Person, die sich in der Transitionsphase befindet, und der Vertrauensperson des Hessischen Fußball-Verbandes zu stellen. Die ursprünglich erteilte Spielberechtigung für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft bleibt während der Transitionsphase unabhängig von mit der Transitionsphase ver-bundenen Maßnahmen (beispielsweise hormonelle Therapie, operative Eingriffe) bestehen, bis eine Spielberechtigung in der Transitionsphase nach Satz 1 erteilt wird.
Ist die Transitionsphase durch Angleichung an das Geschlecht „weiblich“ oder das Geschlecht „männlich“ abgeschlossen, so ist die jeweilige Person verpflichtet, dies gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Vertrauensperson, gegenüber der jeweils für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Stelle Hessischen Fußballver-bandes spätestens zum Ablauf des auf den Abschluss der Transitionsphase folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Auf die Mitteilung nach Satz 1 erteilt der Hessische Fußball-Verband unverzüglich die Spielberechti-gung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, dessen Angleichung erfolgt ist, sofern nicht bereits eine entsprechende Spielberechtigung während der Transitionsphase nach Nr. 9, Absatz 1, Satz 1 erteilt wurde. Die während der Transitionsphase bestehende ursprüngliche Spielberechtigung erlischt mit Ablauf des auf den Abschluss der Transitionsphase folgenden Monats; sofern eine Spielberechtigung während der Transitionsphase an das angeglichene Geschlecht nach Absatz 1, Satz 1 erteilt wurde, gilt diese fort.
Besteht für die Person, die einen Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung während der Transitionsphase nach Absatz 1, Satz 1 stellt oder deren Transitionsphase nach Absatz 2, Satz 1 abgeschlossen ist, keine Spielmöglichkeit im eigenen Verein in einer Mannschaft des Geschlechts, dessen Angleichung angestrebt wird bzw. erfolgt ist, so ist die Spielerlaubnis durch den Hessischen Fußball-Verband für den von der Person benannten neuen Verein zu erteilen, wobei der Antrag von der Person und dem neuen Verein gemeinsam zu stellen ist. Das Spielrecht für Pflichtspiele kann auch außerhalb der Wechselperioden erteilt werden. Im Fall eines Vereinswechsels entfällt bei Nichtzustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine gege-benenfalls anfallende Wartefrist.
Die Landes- und Regionalverbände sind für ihre Spielklassen verpflichtet, als zentrale Stelle im Zusammenhang mit der Spielberechtigung von Personen während der Transitionsphase eine Vertrauensperson zu be-nennen; die Vertrauensperson soll mit der Anlaufstelle für Gewalt- und Diskriminierungsvorfälle des jeweili-gen Landesverbands zusammenarbeiten. Kontaktdaten der Vertrauensperson sind auf der Website des jeweiligen Regional- und Landesverbands zu veröffentlichen. Die Vertrauensperson soll Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen im und mit ihrem jeweiligen Verband durchführen und an Weiterbildungsmaßnahmen teil-nehmen
Die Vertrauensperson ist insbesondere,
a)
erste und zentrale Ansprechperson des Hessischen Fußball-Verbandes mit den Personen in Transitionsphase, von deren Beginn bis zum Abschluss der Geschlechtsangleichung und der finalen Erteilung der Spielberechtigung,
b)
den Antrag nach Nr. 9. Absatz 1, Satz 1 gemeinsam mit der Person, die sich in der Transitionsphase befindet, zu stellen,
c)
Anträge nach dieser Vorschrift entgegenzunehmen,
d)
für die Einholung von Nachweisen über den Umstand, dass eine Geschlechtsangleichung durchgeführt wird, z. B. des Ergänzungsausweises des Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. (dgti) oder von medizinischen Nachweisen,
e)
weitere gegebenenfalls erforderliche Nachweise, z. B. medizinische Nachweise, entgegenzunehmen,
f)
die im Zusammenhang mit der Erteilung der Spielberechtigung stehenden Rücksprachen mit der zuständigen Stelle des Hessischen Fußball-Verbandes (z.B. Passstelle, Spielbetrieb) zu halten,
g)
für die Erfassung der eingenommenen Medikamente nach Nr. 10.
Den Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses der Transitionsphase bestimmt die Person, die sich in der Transitionsphase befindet, in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Vertrauensperson.
Nr.10:
Personen, die sich in der Transitionsphase befinden, verstoßen beim Spielbetrieb in den von den Landes- und Regionalverbänden organisierten Spielklassen nicht gegen Anti-Doping-Bestimmungen, sofern die Einnahme des Medikaments (soweit es verbotene Substanzen gemäß der aktuellen Verbotsliste der Nationalen Anti Do-ping Agentur (NADA) enthält) notwendig mit der Transitionsphase verbunden ist und unter ärztlicher Überwa-chung sowie unter informatorischer Hinzuziehung der Vertrauensperson erfolgt. Die eingenommenen Medikamente sind von der Vertrauensperson zu erfassen.
Neue Version:
Nrn. 1 bis 7 bleiben unverändert
Nr.8
Spielrecht zum Zweck der Inklusion von Personen in einer Transitionsphase (Geschlechtsangleichung)
8.1.
Die ursprünglich erteilte Spielberechtigung für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft bleibt während der Transitionsphase bestehen (unabhängig von mit der Transitionsphase verbundenen Maßnahmen wie beispielsweise hormonelle Therapie, operative Eingriffe etc. ) bis eine Spielberechtigung in der Transitionsphase nach 8.2 erteilt wird.
8.2.
Zum Zweck der Inklusion erteilt der Hessische Fußball-Verband für seine Spielklassen gegenüber Personen, die sich in einer Transitionsphase (zu m/w) befinden und denen bereits das Spielrecht für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft erteilt wurde, auf Antrag die Spielberechtigung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, mit dem sich die jeweilige Person identifiziert; der Antrag ist gemeinsam von der Person, die sich in der Transitionsphase befindet und der Vertrauensperson des Hessischen Fußball-Verbandes zu stellen.
Ist die Transitionsphase abgeschlossen, so ist die jeweilige Person verpflichtet, dies gegebenenfalls unter Zu-hilfenahme der Vertrauensperson gegenüber der jeweils für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Stelle des Hessischen Fußball-Verbandes spätestens zum Ablauf des auf den Abschluss der Transitionsphase folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Den Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses der Transitionsphase bestimmt die Person, die sich in der Transitionsphase befindet, in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Vertrauensperson des Hessischen Fußball-Verbandes. Auf diese Mitteilung hin erteilt die Passstelle unverzüglich die Spielberechtigung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, mit dem sich die Person identifi-ziert, sofern nicht bereits eine entsprechende Spielberechtigung erteilt wurde.
Die ursprüngliche Spielberechtigung erlischt mit Erteilung der neuen Spielberechtigung Sofern eine Spielberechtigung für eine Mannschaft des Geschlechts, mit dem sich die jeweilige Person identifiziert, bereits wäh-rend der Transitionsphase erteilt wurde, gilt diese fort.
Besteht für die Person, die einen Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung während der Transitionsphase stellt oder deren Transitionsphase nach Absatz 2 abgeschlossen ist, keine Spielmöglichkeit im eigenen Verein in einer Mannschaft des Geschlechts, mit dem sich die Person identifiziert, so ist die Spielerlaubnis durch die Passstelle für den von der Person benannten neuen Verein zu erteilen. Der Antrag ist von der Person und dem neuen Verein gemeinsam zu stellen Das Spielrecht für Pflichtspiele kann auch außerhalb der Wechselperioden erteilt werden Im Fall eines Vereinswechsels entfällt bei Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine gegebenenfalls anfallende Wartefrist.
8.3.
Personen, die sich in der Transitionsphase befinden und diesbezüglich Medikamente einnehmen, verstoßen beim Spielbetrieb in den vom HFV organisierten Spielklassen in Abstimmung mit der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) nicht gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass die Medikamenten-Einnahme notwendigerweise mit der Transitionsphase verbunden ist und unter ärztlicher Überwachung erfolgt. Falls Medikamente eingenommen werden, ist das der Vertrauensperson mitzuteilen. Art der Medikation und ggf. Dosierung sind nicht zu erfassen. Diese Daten zählen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO in die Kategorie der besonderen personenbezogenen Daten.
Nr.9:
Spielrecht zum Zweck der Inklusion von Personen, die keinen binären (w/m) Geschlechtseintrag besitzen oder sich in einer entsprechenden Transitionsphase befinden
9.1.
Zum Zweck der Inklusion erteilt der Hessische Fußball-Verband für seine Spielklassen gegenüber
- einer Person, deren Geschlechtseintrag nicht „männlich“ oder „weiblich“ ist (z B „divers“, „ohne Angabe“), oder
- einer Person, für die kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt, und die gegenüber dem Standesamt eine Erklärung abgegeben hat, dass ihr Geschlechtseintrag weder „männlich“ noch „weiblich“ ist (z B „divers“, „ohne An-gabe“), auf Antrag eine Spielberechtigung nach Wahl der Person für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft Der Antrag ist gemeinsam von der Person und der Vertrauensperson des Hessischen Fußball-Verbandes zu stellen.
9.2.
Für eine Person, die sich in der Transitionsphase befindet und einen nicht-binären (d h nicht „männlich“ oder „weiblich“) Geschlechtseintrag beabsichtigt, gelten die vorgenannten Bestimmungen
Nr.10:
Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer Vertrauensperson nach § 91 Nrn. 8 und 9 der HFV-Spielordnung. Der Hessische Fußball-Verband ist für seine Spielklassen verpflichtet, als zentrale Stelle im Zusammenhang mit der Spielberechtigung von Personen, die eine Spielberechtigung nach § 91 Nr. 8 oder Nr. 9 in Anspruch nehmen, eine Vertrauensperson zu benennen. Die Kontaktdaten der Vertrauensperson sind auf der Homepage des HFV zu veröffentlichen. Die Vertrauens-person soll themenbezogene Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen durchführen und an entsprechenden Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen Die Vertrauensperson soll mit der Anlaufstelle für Gewalt- und Diskriminierungsvorfälle des jeweiligen Landesverbands zusammenarbeiten. Die Vertrauensperson ist insbesondere zuständig für:
- die Umsetzung des Spielrechts und ist erste und zentrale Ansprechperson des HFV;
- Anträge für den jeweiligen Verband entgegenzunehmen bzw. gemeinsam mit der jeweiligen Person einen Antrag zu stellen Dies beinhaltet auch einen persönlichen Kontakt mit der antragstellenden Person;
- die Einholung eventueller Nachweise, z B des Ergänzungsausweises des Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit e V (dgti) oder von medizinischen Nachweisen etc ;
- die Erfassung nach Nr. 6 3 , ob Medikamente für die Transition eingenommen werden.