Änderungen Spielordnung (Umlauf VV 30.06.2025)

08. Juli 2025 · Amtliches

Der Verbandsvorstand hat im Umlaufverfahren am 30.06.2025 nachstehende Änderungen der Spielordnung beschlossen.

Alle Änderungen treten zum 01.07.2025 in Kraft.

Da die Änderungen zu § 26 (Schiedsrichter-Pflichtsoll) erst zum 01.07.2025 in Kraft treten, finden sie erstmalig  für die Berechnung des Schiedsricter-Pflichtsolls der Saison 2025/26 Anwendung.

§ 26 Schiedsrichter-Pflichtsoll

Alte Version:

Nr.1:
...

Junioren-Mannschaften
ooberhalb der Hessenliga (A-C)
30 Spiele
oder Hessenliga (A-C)
20 Spiele
oder Verbandsliga Abwärts
o-A- bis D-Junioren10 Spiele
o-E-/F-/G-Junioren0 Spiele
 
 
 
 
Juniorinnen-Mannschaften
ooberhalb der Hessenliga
30 Spiele
oder Hessenliga Abwärts
o-B- bis D-Juniorinnen10 Spiele
o-E-/F-/G-Juniorinnen0 Spiele




Bei Spielgemeinschaften wird die Anzahl der zu erbringenden Spielleitungen je Mannschaft gleichmäßig auf die teilnehmenden Vereine verteilt. Es wird dabei auf ganze Zahlen aufgerundet.

Nr.2:
Anrechenbare Schiedsrichter:
Schiedsrichter, Beobachter, Paten und Schiedsrichterfunktionäre werden auf das Pflichtsoll des Vereins angerechnet, für den sie zum 1. Juli des laufenden Spieljahres gemeldet sind.
Für Schiedsrichter, Beobachter, Paten und Schiedsrichterfunktionäre werden maximal 50 Spielleitungen angerechnet, sofern der Nachweis über 5 Lehrveranstaltungen und die Teilnahme an einer durch den Hessischen Fußball-Verband e.V. auf allen Ebenen durchgeführten Leistungsprüfung erbracht wird.
....



Nr.4:
Für jede nicht erbrachte Spielleitung nach Nr.1 ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt für Vereine ....




Nr.5:
....
Hat ein Verein nur Juniorinnen-Mannschaften im Spielbetrieb, erfolgt der Punktabzug analog zu den Junioren.








Nr.6:
Die Gebührenbelastung und der Punktabzug werden zu Beginn des auf das Spieljahr der Nichterfül-lung folgenden Spieljahres vorgenommen.

Neue Version:

Nr.1:
....

Junioren-Mannschaften
ooberhalb der Hessenliga (A-C)
30 Spiele
oder Hessenliga (A-C)
20 Spiele
oder Verbandsliga Abwärts
o-A- bis C-Junioren10 Spiele
-Bei einer oder mehrenen gemeldeten
Mannschaften der D-Junioren
einmalig 10 Spiele
o-E-/F-/G-Junioren0 Spiele
 
Juniorinnen-Mannschaften
ooberhalb der Hessenliga
30 Spiele
oder Hessenliga Abwärts
o-B- bis C-Juniorinnen10 Spiele
-Bei einer oder mehrenen gemeldeten
Mannschaften der D-Juniorinnen
einmalig 10 Spiele
o-E-/F-/G-Juniorinnen0 Spiele

Bei Spielgemeinschaften wird die Anzahl der zu erbringenden Spielleitungen je Mannschaft gleichmäßig auf die teilnehmenden Vereine verteilt. Es wird dabei auf ganze Zahlen aufgerundet.

Nr.2:
Anrechenbare Schiedsrichter:
Schiedsrichter, Beobachter, Paten und Schiedsrichterfunktionäre werden auf das Pflichtsoll des Vereins angerechnet, für den sie zum 1. Juli des laufenden Spieljahres gemeldet sind.
Für Schiedsrichter, Beobachter, Paten und Schiedsrichterfunktionäre werden maximal 75 Spielleitungen angerechnet, sofern der Nachweis über 5 Lehrveranstaltungen und die Teilnahme an einer durch den Hessischen Fußball-Verband e.V. auf allen Ebenen durchgeführten Leistungsprüfung erbracht wird.
....

Nr.3:bleibt unverändert

Nr.4:
Für jede zu erbringende Spielleitung nach Nr.1, die nicht durch eine anrechenbare Spielleitung nach Nr. 2 Absatz 2 ausgeglichen wurde, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt für Vereine ....

Nr.5:
....
Hat ein Verein nur Juniorinnen-Mannschaften im Spielbetrieb, erfolgt der Punktabzug analog zu den Junioren.
Sollte bei Mannschaften von Spielgemeinschaften aufgrund der Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls ein Abzug von mehr als einem Punkt verhängt werden. wird der Punktabzug für die betroffene Mannschaft auf einen Punkt gedeckelt.

Nr.6:
Die Gebührenbelastung und der Punktabzug werden im Spieljahr, das auf das Spieljahr der Nichterfüllung folgt, vorgenommen.

§ 28 Rahmenbedingung für die 5. und 6. Spielklassenebene wird zu Rahmenbedingung für die Verbandsspielklassen

Alte Version:



Nr.2:
Trainer/innen der fünften (Hessenliga) und sechsten (Verbandsliga) Spielklassenebene, die nach außen erkennbar hauptverantwortlich für die Leitung des Trainings und die sportliche Ausrichtung der Hessenliga- bzw. Verbandsliga-Mannschaft sind, müssen mindestens Inhaber einer gültigen Trainer-B-Lizenz sein. 




Der Nachweis dieser Trainerlizenz ist dem jeweiligen Klassenleiter bis zum ersten Spieltag jeder Saison un-aufgefordert vorzulegen.





Dieser Trainer ist im Vereinsmeldebogen und auf dem elektronischen Spielbericht anzugeben.

Nr.3:
Bei Trainerwechseln im Laufe der Spielzeit ist die gültige Trainerlizenz ebenso unverzüglich dem Klassenleiter vorzulegen. Trainer/innen, die eine Mannschaft in der Verbands- oder Hessenliga während der laufenden Runde übernehmen und nicht die erforderliche Lizenz besitzen, können diese Mannschaft höchstens für drei Monate weiter trainieren.

Nr.4:
Trainer/innen von Aufsteigern in die Verbandsliga müssen bis zum Ende des auf den Aufstieg folgen-den Spieljahres die Trainerlizenz erwerben. Dies gilt auch bei einem Trainerwechsel innerhalb des Spieljahres. 











Nr.5:
Werden die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

 

1.Jahr2.Jahr3.Jahr
Hessenliga€ 1000,-€ 1500,-€ 2500,-
Verbandsliga€ 600,-€ 800,-€ 1000,-

Neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert

Nr.2:
Trainer der Verbandsspielklassen (5.bis 7. Spielklassenebene: Hessen-, Verbands-, Gruppenliga), die nach außen erkennbar hauptverantwortlich für die Leitung des Trainings und die sportliche Ausrichtung der Hessenliga- bzw. Verbandsliga-Mannschaften sind, müssen mindestens Inhaber einer gültigen Trainer-B-Lizenz sein, Trainer einer Gruppenliga-Mannschaft müssen mindestens Inhaber einer gültigen Trainer-C-Lizenz sein.

Der Nachweis dieser Trainerlizenz ist dem jeweiligen Klassenleiter bis zum ersten Spieltag jeder Saison un-aufgefordert vorzulegen. .

Bei Vereinen mit Trainer-Gespannen muss zwingend mindestens einer der Trainer über die erforderliche Lizenz verfügen.

Dieser Trainer ist im Vereinsmeldebogen und auf dem elektronischen Spielbericht anzugeben.

Nr.3:
Bei Trainerwechseln im Laufe der Spielzeit ist die gültige Trainerlizenz ebenso unverzüglich dem Klassenleiter vorzulegen. Trainer, die eine Mannschaft in Verbandsspielklassen während der laufenden Runde über-nehmen und nicht die erforderliche Lizenz besitzen, können diese Mannschaft höchstens für drei Monate wei-ter trainieren.

Nr.4:
Trainer von Aufsteigern in die Verbandsspielklassen müssen bis zum Ende des auf den Aufstieg fol-genden Spieljahres die entsprechend der Spielklasse erforderliche Trainerlizenz (Hessenliga/Verbandsliga: Trainer-B-Lizenz, Gruppenliga: Trainer-C-Lizenz) erwerben. Dies gilt auch bei einem Trainerwechsel in-nerhalb des Spieljahres. Für die Saison 2025/26 gilt: Für alle Vereine, welche in der Saison 2025/26 bereits in der Gruppenliga spielen, gilt eine sogenannte Über-gangsfrist. Trainer von Vereinen der Gruppenligen der Saison 2025/26 müssen bis zum Ende der Saison die entsprechende C-Lizenz beim jeweiligen Klassenleiter nachweisen.

Nr.5:
Werden die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

1.Jahr2.Jahr3.Jahr
Hessenliga€ 1000,-€ 1500,-€ 2500,-
Verbandsliga€ 600,-€ 800,-€ 1000,-
Gruppenliga€ 200,-€ 400,-€ 700,-

§ 84 Feldverweis und Folgen

Alte Version:



Nr.3:
Wird ein Spieler in einem Spiel der Herren Hessenliga oder der Herren Verbandsliga oder der Herren Gruppenliga infolge zweier Verwarnungen (gelb-rot) im selben Spiel des Feldes verweisen, so ist er automatisch für das nächste Meisterschaftsspiel der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte, gesperrt.

Die Ableistung der automatischen Sperre erfolgt über gewertete Spiele der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte.

Für Meisterschaftsspiele anderer Mannschaften beträgt die Sperre längstens 7 Tage, sofern sie nicht in der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte, vorher abgeleistet wurde.

Neue Version:

Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr.3:
Wird ein Spieler in einem Pflichtspiel der Herren oder Frauen gemäß § 4 Nr. 2 Spielordnung infolge zweier Verwarnungen (gelb-rot) im selben Spiel des Feldes verweisen, so ist er automatisch für das nächste Pflichtspiel der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte, gesperrt.

Die Ableistung der automatischen Sperre erfolgt über gewertete Spiele der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte.

Noch nicht abgeleistete Sperren mittels gelb-roter Karte werden am Ende der Spielzeit, in der sie verhängt wurden, gelöscht.

Für Pflichtspiele der Herren und Frauen des gleichen Wettbewerbs anderer Mannschaften beträgt die Sperre längstens 7 Tage, sofern sie nicht in der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte, vorher abgeleistet wurde.

Bei einem Vereinswechsel während einer laufenden Sperre mittels gelb-roter Karte hat der Spieler den aufnehmenden Verein über die laufende Sperre zu informieren. Die existierende Sperre ist bei einem Ver-einswechsel ab Spielrechtserteilung für Pflichtspiele der Mannschaft der höchsten Herren-bzw. Frauen-Spielklasse im Ursprungswettbewerb gültig und kann auch nur dort abgeleistet werden. Der aufnehmende Verein hat den Klassenleiter dieser Spielklasse zwecks Übertrag der Sperre zu informieren.

Nr. 4 bleibt unverändert

 

 

§ 85 Zeitstrafe für Spieler (wird gestrichen)

wird ersatzlos gestrichen

§ 91 Spielerlaubnis

Alte Version:



Nr.8:
Zum Zweck der Inklusion erteilt der Hessische Fußball-Verband für seine Spielklassen,
a)
einer Person, deren Personenstandsregistereintrag nicht „männlich“ oder „weiblich“ ist (z.B. „divers“ ,„ohne Angabe“),
b)
einer Person, für die kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt und die gegenüber dem Standesamt eine Erklärung unter den Voraussetzungen des § 45b Absatz 1, Satz 2 PStG abgegeben hat,
c)
einer Person, der gegenüber eine gerichtliche Entscheidung über die Änderung des Vornamens auf Grundlage des Transsexuellengesetzes ergangen ist, 

auf Antrag eine Spielberechtigung nach Wahl der Person für eine Frauen-Mannschaft oder einer Herren-Mannschaft





































































Nr.9:
Zum Zweck der Inklusion erteilt der Hessische Fußball-Verband für seine Spielklassen gegenüber Personen, die sich in der Phase einer Geschlechtsangleichung (Transitionsphase) befinden und denen bereits das Spiel-recht für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft erteilt wurde, auf Antrag die Spielberechtigung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, dessen Angleichung angestrebt wird; der Antrag ist gemein-sam von der Person, die sich in der Transitionsphase befindet, und der Vertrauensperson des Hessischen Fußball-Verbandes zu stellen. Die ursprünglich erteilte Spielberechtigung für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft bleibt während der Transitionsphase unabhängig von mit der Transitionsphase ver-bundenen Maßnahmen (beispielsweise hormonelle Therapie, operative Eingriffe) bestehen, bis eine Spielberechtigung in der Transitionsphase nach Satz 1 erteilt wird.

Ist die Transitionsphase durch Angleichung an das Geschlecht „weiblich“ oder das Geschlecht „männlich“ abgeschlossen, so ist die jeweilige Person verpflichtet, dies gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Vertrauensperson, gegenüber der jeweils für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Stelle Hessischen Fußballver-bandes spätestens zum Ablauf des auf den Abschluss der Transitionsphase folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Auf die Mitteilung nach Satz 1 erteilt der Hessische Fußball-Verband unverzüglich die Spielberechti-gung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, dessen Angleichung erfolgt ist, sofern nicht bereits eine entsprechende Spielberechtigung während der Transitionsphase nach Nr. 9, Absatz 1, Satz 1 erteilt wurde. Die während der Transitionsphase bestehende ursprüngliche Spielberechtigung erlischt mit Ablauf des auf den Abschluss der Transitionsphase folgenden Monats; sofern eine Spielberechtigung während der Transitionsphase an das angeglichene Geschlecht nach Absatz 1, Satz 1 erteilt wurde, gilt diese fort.

Besteht für die Person, die einen Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung während der Transitionsphase nach Absatz 1, Satz 1 stellt oder deren Transitionsphase nach Absatz 2, Satz 1 abgeschlossen ist, keine Spielmöglichkeit im eigenen Verein in einer Mannschaft des Geschlechts, dessen Angleichung angestrebt wird bzw. erfolgt ist, so ist die Spielerlaubnis durch den Hessischen Fußball-Verband für den von der Person benannten neuen Verein zu erteilen, wobei der Antrag von der Person und dem neuen Verein gemeinsam zu stellen ist. Das Spielrecht für Pflichtspiele kann auch außerhalb der Wechselperioden erteilt werden. Im Fall eines Vereinswechsels entfällt bei Nichtzustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine gege-benenfalls anfallende Wartefrist.

Die Landes- und Regionalverbände sind für ihre Spielklassen verpflichtet, als zentrale Stelle im Zusammenhang mit der Spielberechtigung von Personen während der Transitionsphase eine Vertrauensperson zu be-nennen; die Vertrauensperson soll mit der Anlaufstelle für Gewalt- und Diskriminierungsvorfälle des jeweili-gen Landesverbands zusammenarbeiten. Kontaktdaten der Vertrauensperson sind auf der Website des jeweiligen Regional- und Landesverbands zu veröffentlichen. Die Vertrauensperson soll Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen im und mit ihrem jeweiligen Verband durchführen und an Weiterbildungsmaßnahmen teil-nehmen

Die Vertrauensperson ist insbesondere,
a)
erste und zentrale Ansprechperson des Hessischen Fußball-Verbandes mit den Personen in Transitionsphase, von deren Beginn bis zum Abschluss der Geschlechtsangleichung und der finalen Erteilung der Spielberechtigung,
b)
den Antrag nach Nr. 9. Absatz 1, Satz 1 gemeinsam mit der Person, die sich in der Transitionsphase befindet, zu stellen,
c)
Anträge nach dieser Vorschrift entgegenzunehmen,
d)
für die Einholung von Nachweisen über den Umstand, dass eine Geschlechtsangleichung durchgeführt wird, z. B. des Ergänzungsausweises des Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. (dgti) oder von medizinischen Nachweisen,
e)
weitere gegebenenfalls erforderliche Nachweise, z. B. medizinische Nachweise, entgegenzunehmen,
f)
die im Zusammenhang mit der Erteilung der Spielberechtigung stehenden Rücksprachen mit der zuständigen Stelle des Hessischen Fußball-Verbandes (z.B. Passstelle, Spielbetrieb) zu halten,
g)
für die Erfassung der eingenommenen Medikamente nach Nr. 10.

Den Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses der Transitionsphase bestimmt die Person, die sich in der Transitionsphase befindet, in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Vertrauensperson.

Nr.10:
Personen, die sich in der Transitionsphase befinden, verstoßen beim Spielbetrieb in den von den Landes- und Regionalverbänden organisierten Spielklassen nicht gegen Anti-Doping-Bestimmungen, sofern die Einnahme des Medikaments (soweit es verbotene Substanzen gemäß der aktuellen Verbotsliste der Nationalen Anti Do-ping Agentur (NADA) enthält) notwendig mit der Transitionsphase verbunden ist und unter ärztlicher Überwa-chung sowie unter informatorischer Hinzuziehung der Vertrauensperson erfolgt. Die eingenommenen Medikamente sind von der Vertrauensperson zu erfassen.

Neue Version:

Nrn. 1 bis 7 bleiben unverändert

Nr.8
Spielrecht zum Zweck der Inklusion von Personen in einer Transitionsphase (Geschlechtsangleichung)
8.1.
Die ursprünglich erteilte Spielberechtigung für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft bleibt während der Transitionsphase bestehen (unabhängig von mit der Transitionsphase verbundenen Maßnahmen wie beispielsweise hormonelle Therapie, operative Eingriffe etc. ) bis eine Spielberechtigung in der Transitionsphase nach 8.2 erteilt wird.
8.2.
Zum Zweck der Inklusion erteilt der Hessische Fußball-Verband für seine Spielklassen gegenüber Personen, die sich in einer Transitionsphase (zu m/w) befinden und denen bereits das Spielrecht für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft erteilt wurde, auf Antrag die Spielberechtigung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, mit dem sich die jeweilige Person identifiziert; der Antrag ist gemeinsam von der Person, die sich in der Transitionsphase befindet und der Vertrauensperson des Hessischen Fußball-Verbandes zu stellen.
Ist die Transitionsphase abgeschlossen, so ist die jeweilige Person verpflichtet, dies gegebenenfalls unter Zu-hilfenahme der Vertrauensperson gegenüber der jeweils für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Stelle des Hessischen Fußball-Verbandes spätestens zum Ablauf des auf den Abschluss der Transitionsphase folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Den Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses der Transitionsphase bestimmt die Person, die sich in der Transitionsphase befindet, in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Vertrauensperson des Hessischen Fußball-Verbandes. Auf diese Mitteilung hin erteilt die Passstelle unverzüglich die Spielberechtigung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, mit dem sich die Person identifi-ziert, sofern nicht bereits eine entsprechende Spielberechtigung erteilt wurde.
Die ursprüngliche Spielberechtigung erlischt mit Erteilung der neuen Spielberechtigung Sofern eine Spielberechtigung für eine Mannschaft des Geschlechts, mit dem sich die jeweilige Person identifiziert, bereits wäh-rend der Transitionsphase erteilt wurde, gilt diese fort.
Besteht für die Person, die einen Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung während der Transitionsphase stellt oder deren Transitionsphase nach Absatz 2 abgeschlossen ist, keine Spielmöglichkeit im eigenen Verein in einer Mannschaft des Geschlechts, mit dem sich die Person identifiziert, so ist die Spielerlaubnis durch die Passstelle für den von der Person benannten neuen Verein zu erteilen. Der Antrag ist von der Person und dem neuen Verein gemeinsam zu stellen Das Spielrecht für Pflichtspiele kann auch außerhalb der Wechselperioden erteilt werden Im Fall eines Vereinswechsels entfällt bei Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine gegebenenfalls anfallende Wartefrist.
8.3.
Personen, die sich in der Transitionsphase befinden und diesbezüglich Medikamente einnehmen, verstoßen beim Spielbetrieb in den vom HFV organisierten Spielklassen in Abstimmung mit der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) nicht gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass die Medikamenten-Einnahme notwendigerweise mit der Transitionsphase verbunden ist und unter ärztlicher Überwachung erfolgt. Falls Medikamente eingenommen werden, ist das der Vertrauensperson mitzuteilen. Art der Medikation und ggf. Dosierung sind nicht zu erfassen. Diese Daten zählen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO in die Kategorie der besonderen personenbezogenen Daten.

Nr.9:
Spielrecht zum Zweck der Inklusion von Personen, die keinen binären (w/m) Geschlechtseintrag besitzen oder sich in einer entsprechenden Transitionsphase befinden
9.1.
Zum Zweck der Inklusion erteilt der Hessische Fußball-Verband für seine Spielklassen gegenüber

  • einer Person, deren Geschlechtseintrag nicht „männlich“ oder „weiblich“ ist (z B „divers“, „ohne Angabe“), oder
  • einer Person, für die kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt, und die gegenüber dem Standesamt eine Erklärung abgegeben hat, dass ihr Geschlechtseintrag weder „männlich“ noch „weiblich“ ist (z B „divers“, „ohne An-gabe“), auf Antrag eine Spielberechtigung nach Wahl der Person für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft Der Antrag ist gemeinsam von der Person und der Vertrauensperson des Hessischen Fußball-Verbandes zu stellen.

9.2.
Für eine Person, die sich in der Transitionsphase befindet und einen nicht-binären (d h nicht „männlich“ oder „weiblich“) Geschlechtseintrag beabsichtigt, gelten die vorgenannten Bestimmungen





































































































Nr.10:
Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer Vertrauensperson nach § 91 Nrn. 8 und 9 der HFV-Spielordnung. Der Hessische Fußball-Verband ist für seine Spielklassen verpflichtet, als zentrale Stelle im Zusammenhang mit der Spielberechtigung von Personen, die eine Spielberechtigung nach § 91 Nr. 8 oder Nr. 9 in Anspruch nehmen, eine Vertrauensperson zu benennen. Die Kontaktdaten der Vertrauensperson sind auf der Homepage des HFV zu veröffentlichen. Die Vertrauens-person soll themenbezogene Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen durchführen und an entsprechenden Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen Die Vertrauensperson soll mit der Anlaufstelle für Gewalt- und Diskriminierungsvorfälle des jeweiligen Landesverbands zusammenarbeiten. Die Vertrauensperson ist insbesondere zuständig für:

  • die Umsetzung des Spielrechts und ist erste und zentrale Ansprechperson des HFV;
  • Anträge für den jeweiligen Verband entgegenzunehmen bzw. gemeinsam mit der jeweiligen Person einen Antrag zu stellen Dies beinhaltet auch einen persönlichen Kontakt mit der antragstellenden Person;
  • die Einholung eventueller Nachweise, z B des Ergänzungsausweises des Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit e V (dgti) oder von medizinischen Nachweisen etc ;
  • die Erfassung nach Nr. 6 3 , ob Medikamente für die Transition eingenommen werden.

§ 102 Vertragsspieler

Alte Version:



Nr.10:
Ein Lizenzspieler oder Vertragsspieler eines Lizenzvereins oder eines Vereins der 3. Liga oder eine Vertragsspielerin der Frauen-Bundesliga oder der 2. Frauen-Bundesliga kann an einen anderen Verein als Lizenz- oder Vertragsspieler ausgeliehen werden. Über die Ausleihe ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Spieler und den beiden betroffenen Vereinen zu treffen.

Die Ausleihe muss sich mindestens auf die Zeit zwischen zwei Wechselperioden beziehen. Voraussetzung ist weiterhin, dass eine vertragliche Bindung mit dem ausleihenden Verein auch nach dem Ende der Ausleihe besteht. 


Die Ausleihe eines Spielers zu einem anderen Verein stellt einen Vereinswechsel dar. Die Rückkehr des Spielers nach Ablauf der Ausleihfrist zum ausleihenden Verein stellt ebenfalls einen Vereinswechsel dar und ist nur in den Wechselperioden I und II möglich.

Im Übrigen gelten für den Vereinswechsel im Rahmen einer Ausleihe die §§ 103 ff Spielordnung.

Ein Verein, der einen Spieler ausgeliehen hat, darf diesen nur dann zu einem dritten Verein transferieren, wenn dazu die schriftliche Zustimmung des ausleihenden Vereins und des Spielers vorliegt.

Neue Version:

Nrn. 1 bis 9 bleiben unverändert

Nr.10:
Ein Lizenzspieler oder Vertragsspieler eines Lizenzvereins oder eines Vereins der 3 Liga oder eine Vertragsspielerin der Frauen-Bundesliga oder der 2 Frauen-Bundesliga kann an einen anderen inländischen Verein als Lizenz- oder Vertragsspieler ausgeliehen werden. Über die Ausleihe ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Spieler und den beiden betroffenen Vereinen zu treffen.
 
Die Ausleihe muss sich mindestens auf die Zeit zwischen zwei Wechselperioden beziehen und darf ab dem 1 Juli 2025 nicht länger als ein Jahr dauern.  Voraussetzung ist weiterhin, dass eine vertragliche Bindung mit dem ausleihenden Verein auch nach dem Ende der Ausleihe besteht. 

Die Ausleihe eines Spielers zu einem anderen Verein stellt einen Vereinswechsel dar. Die Rückkehr des Spielers nach Ablauf der Ausleihfrist zum ausleihenden Verein stellt ebenfalls einen Vereinswechsel dar und ist nur in den Wechselperioden l und II möglich.
 
Im Übrigen gelten für den Vereinswechsel im Rahmen einer Ausleihe die §§ 103 ff der Spielordnung. 

Ein Verein, der einen Spieler ausgeliehen hat, darf diesen bis zum 1 Juli 2025 nur dann zu einem dritten Verein transferieren, wenn dazu die schriftliche Zustimmung des ausleihenden Vereins und des Spielers vorliegt. Ein Verein, der einen Spieler ausgeliehen hat, darf diesen ab dem 1 Juli 2025 nicht zu einem dritten Verein transferieren. 

Ab dem 1 Juli 2025 darf ein Verein während einer Spielzeit insgesamt höchstens sechs Spieler (Lizenz- oder Vertragsspieler) zeitgleich an andere inländische Vereine verleihen, darunter höchstens drei an denselben. 

Verein und höchstens sechs Spieler (Lizenz- oder Vertragsspieler) zeitgleich von anderen inländischen Vereinen ausleihen, darunter höchstens drei von demselben Verein. Die Beschränkungen des vorherigen Satzes gelten nicht für die Leihe eines Spielers, dessen Leihe vor dem Ende der Spielzeit, in der er das 21 Lebensjahr vollendet, beginnt, wenn es sich bei diesem Spieler um einen vom Verein ausgebildeten Spieler im Sinn des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern der FIFA handelt. 

Die Beschränkungen des vorstehenden Absatzes finden für Vertragsspielerinnen entsprechende Anwendung, wobei Leihen von Spielerinnen und Spielern bei den jeweiligen Höchstzahlen getrennt betrachtet werden. Für internationale Leihen eines Spielers, also Leihen zwischen einem inländischen und einem ausländischen Verein, gilt das Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern der FIFA (insbesondere dessen Artikel 10). 


Nrn. 11 bis 12 bleiben unverändert

§ 102a Bestimmungen für Vertragsspielerinnen zum Mutterschutz, Adoptions- und Familienurlaub (komplett neu)

Neue Version:

1.
Die folgenden Bestimmungen dienen dem Schutz von Spielerinnen vor, während und nach ihrer Schwangerschaft, der Schwangerschaft ihrer Partnerin oder einer Adoption. Sie gelten vorbehaltlich weitergehender und/ oder zwingender abweichender gesetzlicher Regelungen. Die Vereine bzw. deren Tochterge-sellschaften sind zur Beachtung und Umsetzung verpflichtet.

2.
Neben dem Mutterschutz unterscheiden die Bestimmungen zwischen Adoptionsurlaub und Familienurlaub Diese definieren sich wie folgt:
2.1. Mutterschutz:
Eine bezahlte Freistellung von mindestens 14 Wochen, die einer Spielerin aufgrund ihrer Schwangerschaft gewährt wird, wobei sechs Wochen unmittelbar vor der Geburt und mindestens acht Wochen unmittelbar nach der Geburt des Kindes liegen müssen.
2.2. Adoptionsurlaub:
Eine bezahlte Freistellung von mindestens acht Wochen, die einer Spielerin im Falle der Adoption eines Kindes unter zwei Jahren gewährt wird. Bei einem Kind im Alter von zwei bis vier Jahren wird der Zeitraum auf vier Wochen und bei einem älteren Kind auf zwei Wochen verkürzt Der Adoptions-urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der förmlichen Adoption genommen werden und kann nicht mit dem Familienurlaub für dasselbe Kind kombiniert werden.
2.3. Familienurlaub
Eine bezahlte Freistellung von mindestens acht Wochen nach der Geburt eines Kindes, die einer Spielerin gewährt wird, die nicht die biologische Mutter ist. Der Familienurlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum des Kindes genommen werden und kann nicht mit dem Adoptions-urlaub für dasselbe Kind kombiniert werden.

3. Gehaltsansprüche
3.1.
Spielerinnen haben während der Laufzeit ihres Vertrags Anspruch auf Mutterschutz, Adoptions- und Familienurlaub. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. 
3.2.
Während des Mutterschutzes, Adoptions- und Familienurlaubes stehen den Spielerinnen zwei Drittel ihrer vertraglich vereinbarten Vergütung zu.
3.3.
Sollten sich für eine Spielerin günstigere Bedingungen aus staatlichem Recht ergeben, so gelten diese vorrangig.

4. Gültigkeit von Verträgen
4.1.
Die Gültigkeit eines Vertrags darf nicht vom Ergebnis oder der Durchführung eines Schwangerschaftstests abhängig gemacht werden. Auch darf die Schwangerschaft einer Spielerin oder die Inanspruchnahme von Mutterschutz, Adoptions- oder Familienurlaub keinen Einfluss auf die Gültigkeit eines Vertrags haben.
4.2.
Ein Verein darf den Vertrag mit einer Spielerin aufgrund der Weigerung, einen Schwangerschaftstest durchzuführen, aufgrund einer Schwangerschaft oder aufgrund der Inanspruchnahme von Mutterschutz, Adoptions- oder Familienurlaub, nicht kündigen. Es wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, dass die einseitige Kündigung eines Vertrags durch einen Verein während einer Schwangerschaft oder während des Mutterschutzes, Adoptions- oder Familienurlaubs aufgrund der Schwangerschaft oder der Inanspruchnahme der zuvor genannten Rechte erfolgt ist.
4.3.
Wird ein Vertrag aufgrund einer der zuvor genannten Gründe seitens des Vereins gekündigt oder auf Veranlassung des Vereins beendet, steht der jeweiligen Spielerin eine Entschädigung zu, die sich wie folgt berechnet:
4.3.1.
Wenn die Spielerin nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keinen neuen Vertrag unterzeichnet hat, entspricht die Entschädigung in der Regel dem Restwert des vorzeitig beendeten Vertrags.
4.3.2.
Hat die Spielerin einen neuen Vertrag unterzeichnet, wird der Wert des neuen Vertrags für den Zeitraum, der dem vorzeitig beendeten Vertrag entspricht, vom Restwert des vorzeitig beendeten Vertrags abgezogen.
4.3.3.
In beiden zuvor bezeichneten Fällen hat die Spielerin zusätzlich einen Anspruch auf eine Ent-schädigung in Höhe von sechs Monatsgehältern des vorzeitig beendeten Vertrags.
4.4.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten gemäß § 1 Nr.4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geahndet. Es können durch das zuständige Rechtsorgan Sanktio-nen gegen den verstoßenden Verein verhängt werden, insbesondere eine Geldstrafe oder ein Verbot, für zwei aufeinanderfolgende Wechselperioden neue Spielerinnen zu registrieren.

5. Rechte im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Adoption und Familienurlaub
5.1.
Wird eine Spielerin während der Laufzeit ihres Vertrags schwanger, gilt Folgendes: 
5.1.1.
Die Spielerin hat – vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Beschäftigungsverbote – das Recht, weiterhin für ihren Verein zu spielen und zu trainieren Der Verein ist verpflichtet, die Ent-scheidung der Spielerin zu respektieren und einen Plan für die weitere sportliche Betätigung der Spielerin, in welchem ihre und die Gesundheit des ungeborenen Kindes im Mittelpunkt stehen, zu erstellen und ihre volle vertragliche Vergütung zu zahlen, bis sie den Mutterschutz antritt.
5.1.2.
Entscheidet sich die Spielerin gegen eine weitere sportliche Betätigung, muss der Verein ihr – vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Beschäftigungsverbote – eine alternative Beschäfti-gungsmöglichkeit anbieten Hierbei hat die Spielerin Anspruch auf die volle Vergütung, bis sie den Mutterschutz antritt Ist es dem Verein nicht möglich, der Spielerin eine alternative Be-schäftigungsmöglichkeit anzubieten, so hat er gleichwohl ihre volle Vergütung zu zahlen, bis sie den Mutterschutz antritt. 
5.1.3.
Ist eine Spielerin aus medizinischen Gründen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft nicht in der Lage, sportliche oder alternative Leistungen zu erbringen, hat sie Anspruch auf eine krankheitsbedingte Beurlaubung, sofern sie ein ärztliches Attest eines Facharztes oder Gynäkologen vorlegt Dabei ist ihre volle Vergütung zu zahlen, bis sie den Mutterschutz antritt.
5.2.
Für Spielerinnen, die während der Laufzeit ihres Vertrags schwanger sind, ein Kind adoptieren oder Familienurlaub in Anspruch nehmen, gilt Folgendes: 
5.2.1.
Die Spielerin kann den Beginn ihres Mutter-schutzes, Adoptions- oder Familienurlaubs eigenständig festlegen, solange die hierfür jeweils geltenden Fristen eingehalten werden Ein Verein, der eine Spielerin dazu drängt oder zwingt, Mutterschutz, Adoptions- oder Familienurlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen, kann von dem zuständigen Rechtsorgan sportgerichtlich sanktioniert werden. 
5.2.2.
Die Spielerin kann nach Beendigung des Mutterschutzes, Adoptions- oder Familienurlaubs die sportliche Betätigung in ihrem Verein wieder aufnehmen. Der Verein ist dabei verpflichtet, die Spielerin in den Spielbetrieb zu reintegrieren, hierzu einen entsprechenden Plan zu erstellen und für eine angemessene medizinische Betreuung zu sorgen. Nach Rückkehr der Spielerin, ist ihr wieder die volle vertragliche Vergütung zu zahlen.

6. Familie und Gesundheit
6.1.
Spielerinnen haben das Recht, während der Erbringung ihrer sportlichen Leistung ihr Kind zu stillen oder Muttermilch abzupumpen Der Verein muss hierzu geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen Nimmt eine Spielerin eine solche Pause in Anspruch, darf sich dies nicht nachteilig auf ihre Vergütung auswirken.
6.2.
Vereine sind verpflichtet, die Bedürfnisse von Spielerinnen im Zusammenhang mit ihrem Menstrua-tionszyklus und ihrer Menstruationsgesundheit zu respektieren. Eine Spielerin kann sich vom Trai-ning oder einem Spiel freistellen lassen, sofern sie ein ärztliches Attest eines Facharztes oder Gy-näkologen vorlegt Dabei ist ihre volle vertragliche Vergütung zu zahlen.
6.3.
Im Rahmen der Endrunden von FIFA Frauen Weltmeisterschaften, UEFA Frauen-Europameisterschaften und Olympischen Fußballturnieren soll der DFB für Spielerinnen mit Kin-dern ein familienfreundliches Umfeld schaffen.

§ 103 Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

Alte Version:



Nr.7:
Hat ein Verein einem Vertragsspieler aus wichtigem Grund unwidersprochen fristlos gekündigt oder ist die fristlose Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil als rechtswirksam anerkannt worden, so soll der Spieler nur in begründeten Ausnahmefällen für das laufende Spieljahr in der nachfolgenden Wechselperiode einen Vertrag mit einem anderen Verein schließen können. 




Hat ein Vertragsspieler einem Verein aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und ist diese Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich als rechtswirksam anerkannt worden, kann der Spieler nur in den Wechselperioden I und II einen neuen Vertrag mit der Folge der sofortigen Spielberechtigung schließen.

Neue Version:

Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert

Nr.7:
Hat ein Verein einem Vertragsspieler aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und ist die fristlose Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftige Entscheidung – im Hauptsacheverfahren oder im einstweiligen Rechtschutzverfahren – oder durch gerichtlichen Vergleich als rechtswirksam festgestellt worden, kann der Spieler nur innerhalb der Wechselperioden I und II sowie zwischen den Wechselperioden I und II einen Vertrag mit einem anderen Verein mit der Folge der sofortigen Spielberechtigung schließen.

Hat ein Vertragsspieler einem Verein aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und ist diese im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftige Entscheidung – im Hauptsacheverfahren oder im einstweiligen Rechtschutzverfahren – oder durch gerichtlichen Vergleich als rechtswirksam festgestellt worden, kann der Spieler nur innerhalb der Wechselperioden I und II sowie zwischen den Wechselperioden I und II einen Vertrag mit einem anderen Verein mit der Folge der sofortigen Spielberechtigung schließen.

Nrn. 8 bis 12 bleiben unverändert

§ 106 Spielerlaubnis für Spieler, die aus einem anderen Nationalverband kommen und Vereinswechsel zu einem anderen Nationalverband

Alte Version:



Nr.3:
Für den Amateur, der Vertragsspieler wird, gelten darüber hinaus § 23 Nr. 1 und 3 der DFB-Spielordnung.

Neue Version:

Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr.3:
Beim Vereinswechsel eines Amateurs mit Statusveränderung und eines Vertragsspielers gelten darüber hinaus §§ 23 und 29 der DFB-Spielordnung.

Nrn. 4 bis 5 bleiben unverändert