Änderungen Spiel- und Jugendordnung (VV 15.06.2019)

18. Juni 2019 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Thomas Kaden

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 15.06.2019 folgende Änderung der Spiel- und Jugendordnung beschlossen: 

§ 73a SpO: Prüfung und Nachweis der Spiel- und Einsatzberechtigung in besonderen Spielklassen (neu)

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neue Version:

Nr.1:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung kann in Durchführungsbestimmungen festlegen, dass die Prüfung sowie der Nachweis der Spiel- und Einsatzberechtigung in bestimmten Spielklassen auf Verbands- und Kreisebene abweichend von den Bestimmungen der §§ 71, 73 Spielordnung zunächst vorrangig auf Grundlage der in der Spielberechtigungsliste des DFBnet hochgeladenen Bilder (elektronischen Spielbericht oder Ausdruck der Spielberechtigungsliste jeweils mit Bild) erfolgt. Nähere Modalitäten der Kontrolle bzw. des Nachweises sowie die zugehörigen Spielklassen legt der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung in Durchführungsbestimmungen fest. Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung kann die Vereine hierbei zudem dazu verpflichten, für die Spieler ihrer an den betroffenen Spielklassen teilnehmenden Mannschaften ein Bild in die Spielberechtigungsliste des DFBnet hochzuladen.

Nr.2
Sofern in dieser Vorschrift oder den zugehörigen Durchführungsbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der §§ 71, 73 Spielordnung im Übrigen fort.
Insbesondere gilt in den von der vorliegenden Bestimmung betroffenen Spielklassen in Hinblick auf § 71 Nr. 3 Spielordnung klarstellend folgende Regelung:

Spieler, für die eine Legitimation durch die in § 71 Nr. 2 Spielordnung genannten Legitimationsmittel bis spätestens unmittelbar nach Spielende nicht vorgenommen wird, sind nicht einsatzberechtigt. Werden diese Spieler trotzdem eingesetzt, tritt als spieltechnische Folge Spielverlust nach § 31 Nr.4 Strafordnung in Verbindung mit § 9 Strafordnung ein. Darüber hinaus wird das Spielenlassen eines nicht einsatzberechtigten Spielers nach § 31 Strafordnung geahndet.

§ 9a JO: Prüfung und Nachweis der Spiel- und Einsatzberechtigung in besonderen Spielklassen (neu)

keine alte Version

neue Version:

Der Verbandsjugendausschuss kann in Durch-führungsbestimmungen festlegen, dass die Prü-fung sowie der Nachweis der Spiel- und Einsatzberechtigung in bestimmten Spielklassen auf Verbands- und Kreisebene abweichend von den Bestimmungen des § 9 Jugendordnung zunächst vorrangig auf Grundlage der in der Spielberechti-gungsliste des DFBnet hochgeladenen Bilder (elektronischen Spielbericht oder Ausdruck der Spielberechtigungsliste jeweils mit Bild) erfolgt.

Nähere Modalitäten der Kontrolle bzw. des Nachweises sowie die zugehörigen Spielklassen legt der Verbandsjugendausschuss in Durchführungsbestimmungen fest. Der Verbandsjugendausschuss kann die Vereine hierbei zudem dazu verpflichten, für die Spieler ihrer an den betroffenen Spielklassen teilnehmenden Mannschaften ein Bild in die Spielberechtigungsliste des DFBnet hochzuladen. 

§ 12 JO: Auswechseln und Mannschaftsstärke

alte Version:

Nr.1:
In den Altersklassen E- bis A-Junioren können bis zu vier Spieler oder Spielerinnen ausgewechselt und wieder eingewechselt werden. Der Verbandsjugendausschuss kann für die Hessenligen einschränkende Bestimmungen festlegen.

neue Version:

Nr.1:
In den Altersklassen E- bis A-Junioren können bis zu vier Spieler oder Spielerinnen ausgewechselt und wieder eingewechselt werden. Der Verbandsjugendausschuss kann für die Hessenligen abweichende Bestimmungen festlegen.

Nrn. 2 bis 4 bleiben unverändert