Der Verbandsvorstnd hat in einer Videokonferenz am 27.07.2024 nachstehend aufgeführte Änderungen der §§ 16 und 28a Jugendordnung beschlossen, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten.
Änderungen Jugendordnung (ViKo VV 27.07.2024)
§ 16: Ermittlung von Meistern, Gruppensiegern und Absteigern
alte Version:
Für die Hessenligen der A- und B-Junioren gilt:
Dem Erstplatzierten nach Abschluss der Hinrunde steht das Recht zum Aufrücken in die U19- bzw. U17-Nachwuchsligen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) zu. Liegen zwei oder mehr Mannschaften mit gleicher Punktzahl an der Tabellenspitze, ist die auf-rückende Mannschaft analog den Vorgaben in Nr. 3, 4 zu ermitteln.
Erfüllt der Erstplatzierte nicht die Voraussetzungen oder erklärt er seinen Verzicht, kann das zustehende Recht in der Reihenfolge der Abschlusstabelle der Hinrunde bis maximal zum 5. Platz weitergegeben werden. Auch in diesem Fall ist bei gleicher erreichter Punktzahl analog Nr. 3, 4 zu verfahren.
Kann die Hinrunde durch unvorhersehbare äußere Umstände, insbesondere extreme Witterungsbedingungen, nicht rechtzeitig vor dem Meldetermin an den DFB komplett abgeschlossen werden, gilt der letzte aktuelle Tabellenstand. Bei ungleicher Anzahl von ausgetragenen Spielen ist die Platzierung der Mannschaften in der Tabelle durch Bildung von Quotienten (Anzahl der erreichten Punkte durch Anzahl der ausgetragenen Spiele, höherer Wert gibt den Ausschlag) bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma zu ermitteln. Bei gleichem Wert ist analog Nr. 3, 4 zu verfahren.
neue Version:
Nrn. 1 bis 8 bleiben unverändert
Für die Hessenligen der A- und B-Junioren gilt:
Dem Erstplatzierten nach Abschluss der Hinrunde steht das Recht zum Aufrücken in die U19- bzw. U17-Nachwuchsligen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) zu. Liegen zwei oder mehr Mannschaften mit gleicher Punktzahl an der Tabellenspitze, ist die auf-rückende Mannschaft analog den Vorgaben in Nr. 3, 4 zu ermitteln.
Erhält ein teilnahmeberechtigter Verein keine Zulas-sung oder verzichtet er auf sein Teilnahmerecht, so geht dieses nacheinander auf die zwei nächstplatzierten Amateurvereine der A- und B-Junioren Hessenliga über. Die Teilnahmeberechtigung endet daher grundsätzlich mit dem Drittplatzierten einer Tabelle. Die Viert- und Fünftplatzierten können nacheinander ausnahmsweise nur dann als Teilnehmer nachrücken, sofern sich auf den Plätzen 1 bis 4 eine oder mehrere nicht teilnahmeberechtigte Mannschaften aus einem Leistungszentrum befinden. Dahinter (hinter dem Fünftplatzierten) platzierte Vereine sind nicht teilnahmeberechtigt. Auch in diesem Fall ist bei gleicher erreichter Punktzahl analog Nr. 3, 4 zu verfahren.
Kann die Hinrunde durch unvorhersehbare äußere Umstände, insbesondere extreme Witterungsbedingungen, nicht rechtzeitig vor dem Meldetermin an den DFB komplett abgeschlossen werden, gilt der letzte aktuelle Tabellenstand. Bei ungleicher Anzahl von ausgetragenen Spielen ist die Platzierung der Mannschaften in der Tabelle durch Bildung von Quotienten (Anzahl der erreichten Punkte durch Anzahl der ausgetragenen Spiele, höherer Wert gibt den Ausschlag) bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma zu ermitteln. Bei gleichem Wert ist analog Nr. 3, 4 zu verfahren.
§ 28a: Zweitspielrecht für Juniorinnen
alte Version:
Nr.8:
Unabhängig von den Nr. 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen ein Zweitspielrecht für Juniorinnen erteilt werden
8a)
für Überhangspielerinnen, wenn der Stammverein in dieser Altersklasse über zu viele Spielerinnen verfügt, wobei die betroffene Juniorin in ihrem Stammverein die Spielberechtigung für Mannschaften ihrer Altersklasse verliert,
8b)
für Juniorinnen mit wechselndem Aufenthaltsort (z. B. wegen getrenntlebenden Eltern oder beiderseitigem Sorgerecht nach Scheidung),
8c)
wenn der Stammverein keine leistungsgerechte Möglichkeit bietet, in einer
- B-Juniorenmannschaft der Hessen- oder Verbandsliga
- einer C-Juniorinnenmannschaft der Hessenliga oder
- in einer Juniorenmannschaft ihrer Altersklasse
zum Einsatz zu kommen.
8d)
Verfügt der Verein der Juniorin über ein Nachwuchsleistungszentrum für Junioren und schließt einen Einsatz von Juniorinnen bei den Junioren in ihrer Altersklasse im Stammverein aus, kann ein Zweitspielrecht für Juniorenmannschaften in einem anderen Verein erteilt werden.
alte Version:
Nrn. 1 bis 7 bleiben unverändert
Nr.8:
Unabhängig von den Nr. 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen ein Zweitspielrecht für Juniorinnen erteilt werden
8a)
für Überhangspielerinnen, wenn der Stammverein in dieser Altersklasse über zu viele Spielerinnen verfügt, wobei die betroffene Juniorin in ihrem Stammverein die Spielberechtigung für Mannschaften ihrer Altersklasse verliert,
8b)
für Juniorinnen mit wechselndem Aufenthaltsort (z. B. wegen getrenntlebenden Eltern oder beiderseitigem Sorgerecht nach Scheidung),
8c)
wenn der Stammverein keine leistungsgerechte Möglichkeit bietet, in einer
- B-Juniorinnenmannschaft der Hessen- oder Verbandsliga
- einer C-Juniorinnenmannschaft der Hessenliga oder
- in einer Juniorenmannschaft ihrer Altersklasse
zum Einsatz zu kommen.
8d)
Verfügt der Verein der Juniorin über ein Nachwuchsleistungszentrum für Junioren und schließt einen Einsatz von Juniorinnen bei den Junioren in ihrer Altersklasse im Stammverein aus, kann ein Zweitspielrecht für Juniorenmannschaften in einem anderen Verein erteilt werden.
Nrn. 9 bis 12 bleiben unverändert