Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 26. November 2016 nachstehende Änderungen in der Strafordnung beschlossen.
Änderungen in der Strafordnung
01. Dezember 2016
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Änderungen Satzung und Ordnungen
·
Strafordnung: § 18 Verwaltungsstrafen
neue Fassung:
Nrn. 1 – 7 bleiben unverändert
8. Durch den Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn.2 und 4 Jugendordnung) verhängt. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
9. Durch die/den Vorsitzende/n des Verbandsausschusses für Frauen- und Mädchenfußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn.3 und 4 Jugendordnung) verhängt. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
Nrn. 1 – 7 bleiben unverändert
8. Durch den Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn.2 und 4 Jugendordnung) verhängt. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
9. Durch die/den Vorsitzende/n des Verbandsausschusses für Frauen- und Mädchenfußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn.3 und 4 Jugendordnung) verhängt. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:
8. Durch den Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 43 Nrn.2 und 4 Jugendordnung) verhängt. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
9. Durch die/den Vorsitzende/n des Verbandsausschusses für Frauen- und Mädchenfußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 43 Nrn.3 und 4 Jugendordnung) verhängt. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
8. Durch den Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 43 Nrn.2 und 4 Jugendordnung) verhängt. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
9. Durch die/den Vorsitzende/n des Verbandsausschusses für Frauen- und Mädchenfußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 43 Nrn.3 und 4 Jugendordnung) verhängt. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
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Von: Luigi Urzo
01.12.2016