Änderungen in der Straf- und Spielordnung (VV Umlauf 25.07.2020)

21. August 2020 · Amtliches · von: Thomas Kaden

Der Verbandsvorstand hat im Umlaufverfahren am 25.07.2020 folgende Änderungen der Straf- und Spielordnung beschlossen, die sofort in Kraft treten.

§ 7c StO: Sperrfolgen

Neue Version:
Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Aufgrund des durch die Corona-Pandemie ausgesetzten und beendeten Spielbetriebs erfolgt für alle Pflichtspielsperren zusätzlich zur Anrechnung nach Nr. 1 eine weitere nachträgliche, pauschale Anrechnung in Hö-he von zwei Pflichtspielen. Dies gilt für alle Pflichtspielsperren, die aufgrund eines Ver-gehens, das vor dem 30.06.2020 begangen wurde, verhängt worden sind bzw. verhängt werden.

Ausgenommen hiervon sind Pflichtspielsper-ren, die aufgrund einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter (§ 25 Nr. 2 Strafordnung) verhängt worden sind bzw. verhängt werden.

§ 1 SpO: Verwaltungsarbeit

Neue Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Spiele der Pokalwettbewerbe der Spielzeit 2019/2020 können auch nach dem 30.06.2020 noch durchgeführt werden.

§ 30 SpO: Meisterschaftsspiele

Neue Version:
Nrn. 1 bis 5 sowie die Sonderregelung für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Abweichend von § 30 Nr.1 Satz 1 Spielord-nung können Meisterschaftsspiele in Spiel-klassen unterhalb der Kreisoberliga mit einer Gruppenstärke von mehr als 14 Mannschaf-ten in einer Einfachrunde ausgetragen wer-den. Einzelheiten werden vom Verbandsaus-schuss für Spielbetrieb und Fußballentwick-lung in den Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2020/2021 (Ausführungsbe-stimmungen) festgelegt.

Darüber hinaus können abweichend von § 30 Spielordnung Meisterschaftsspiele auch in einem alternativen Spielmodell ausgetragen werden. Hierbei können auch abweichende Regelungen zum Auf- und Abstieg festgelegt werden. Näheres regelt § 30a Spielordnung.

Sollten die Meisterschaftswettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 aufgrund der Corona-Pandemie ganz oder teilweise nicht abge-schlossen werden können, entscheidet der Verbandsvorstand über einen etwaigen Ab-bruch bzw. vorzeitige Beendigung dieser Wettbewerbe, inklusive der Relegationsspie-le, sowie über die Wertung der Meister-schaftswettbewerbe, einschließlich der hier-zu erforderlichen Regelungen, inklusive Auf- und Abstieg. Hierbei kann im Hinblick auf die Wertung, einschließlich der Ermitt-lung der Auf- und Absteiger, insbesondere die Quotientenregelung herangezogen werden. Sofern vorgesehene Relegationsspiele ent-fallen, besteht grundsätzlich kein Recht auf Aufstieg derjenigen Mannschaften, die für eine Teilnahme an den jeweiligen Relega-tionsspielen in Betracht kämen. In diesen Fällen gibt es keinen Auf- und Abstieg aus der Relegation. Ein Auffüllen im Sinne des § 32a Nr. 5 Spielordnung findet in diesen Fällen ebenfalls nicht statt.

Zudem sind auch bei einer nicht abgeschlos-senen Spielzeit Absteiger gemäß der gülti-gen Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2020/2021 zu ermitteln. Bei erheb-licher, coronabedingter Unterschrei-tung der für die Spielklasse vorgesehenen Spielanzahl bzw. von einzelnen Mannschaften in der be-troffenen Spielklasse kann vom Verbands-vorstand, inklusive der erforderlichen Detail-regelungen, festgelegt werden, dass in diesen Spielklassen bzw. im Hinblick auf die jeweils betroffenen Mannschaften keine Wertung (einschließlich Auf- und Abstieg) erfolgt.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch im Hinblick auf die in § 30a Spielordnung näher bestimmten Spielmodelle. Sollten insbeson-dere die Qualifikationsrunden aufgrund der Corona-Pandemie ganz oder teilweise nicht abgeschlossen werden können, entscheidet der Verbandsvorstand über die Wertung, ein-schließlich der Einteilung in die nachgela-gerten Auf- und Abstiegsrunden, wobei hier insbesondere ebenfalls die oben genannten Grundsätze (z.B. Quotientenregelung) zur Anwendung gebracht werden können. Der Verbandsvorstand entscheidet nach diesen Grundsätzen zudem über die Wertung der sich den Qualifikationsrunden anschließen-den Auf- und Abstiegsrunden, einschließlich des damit verbundenen Auf- und Abstiegs, sofern diese ganz oder teilweise nicht abge-schlossen werden können. Hierbei können auch die sportlichen Ergebnisse der bereits absolvierten Spiele der Qualifikationsrunden berücksichtigt werden, sofern dies aus sportlichen Gesichtspunkten angemessen erscheint.

Der Verbandsvorstand ist vor oder auch wäh-rend der Spielzeit 2020/2021 berechtigt über eine aufgrund der Corona-Pandemie erfor-derliche, etwaige Verkürzung oder eine son-stige Änderung der vom HFV veranstalteten Ligawettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 sowie über die sich daraus ergebenden Fol-gen zu entscheiden und notwendige Folge-regelungen zu treffen.

§ 30a SpO: alternatives Spielmodell (neu)

Neue Version:
Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
In der Spielzeit 2020/2021 können Spielklas-sen zum Zwecke der Durchführung von Qualifika-tionsrunden in zwei Gruppen geteilt werden, denen sich eine Auf- und Abstiegsrunde anschließt.

Die Qualifikationsrunden werden in Vor- und Rückrunde mit wechselndem Platzvorteil ausgetragen. Die Tabelle der jeweiligen Quali-fikationsrunde richtet sich nach den dort erreichten Punkten.

Nach Abschluss der Qualifikationsrunden schließt sich eine Aufstiegsrunde zur Er-mittlung der Aufsteiger und eine Abstiegs-runde zur Ermittlung der Absteiger an. Die Zuteilung der Mannschaften zur Auf- oder Abstiegsrunde ergibt aus der jeweiligen Platzierung in der Tabelle der Qualifika-tionsrunde. Die Spiele der Aufstiegsrunde werden in Vor- und Rückrunde ausgetragen. Die Spiele der Abstiegsrunde werden nur in einer Einfachrunde ausgetragen. Im Frauen-bereich können die Spiele der Abstiegsrunde auch in Vor- und Rück-runde ausgetragen werden. Eine Punkteübernahme aus der Qualifikationsrunde in die Auf- bzw. Abstiegsrunde findet nicht statt.

Die Wertung der oben genannten Spiele er-folgt gemäß § 30 Nr. 1 Satz 2 Spielordnung.

Meister ist, wer nach Durchführung aller Spiele der Aufstiegsrunde die meisten Punkte erzielt hat. Absteiger sind die Mann-schaften, die die wenigsten Punkte in der Abstiegsrunde erzielt haben und damit einen der festgelegten Abstiegsplätze belegen.

Die Anzahl der an der Auf- und Abstiegsrun-de teilnehmenden Mannschaften bzw. die Platzierung in der Tabelle, bis zu welcher eine Zuteilung zur Auf- oder Abstiegsrunde erfolgt, die Zahl der Auf- und Absteiger in der jeweiligen Spielklasse sowie weitere Einzelheiten zum vorgenannten Spielmodell werden in den Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2020/2021 (Ausführungs-bestimmungen) festgelegt.

Scheidet eine Mannschaft vor oder während der Qualifikations-, Auf- oder Abstiegsrunde aus dem Wettbewerb aus, finden die Vor-schriften des § 38b Spielordnung Anwen-dung. Mannschaften, die aus der Aufstiegs-runde ausscheiden, werden auf die Anzahl der definierten Absteiger angerechnet. Gleiches gilt bei Verzicht auf die Teilnahme an der Auf- oder Abstiegsrunde.

Das Spielmodell des § 30a Spielordnung kann im Herrenbereich nur in Spielklassen auf Kreisebene mit einer Klassenstärke von mehr als 14 Mannschaften durchgeführt werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 30 Spielordnung entsprechend.

§ 32a SpO: Relegationsspiele

Neue Version:
Nrn. 1 bis 6 sowie die Sonderregelung für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
In der Spielzeit 2020/2021 finden grund-sätzlich keine Relegationsspiele statt, es sei denn dies ist in den allgemeinen Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2020/2021 besonders vermerkt.

§ 32b SpO: Aufstiegsspiele

Neue Version:
Nrn. 1 bis 4 sowie die Sonderregelung für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
In der Spielzeit 2020/2021 finden keine Auf-stiegsspiele statt.

§ 35 SpO: Nicht rechtzeitige Ermittlung des Meisters

Neue Version:
Nrn. 1 bis 3 sowie die Sonderregelung für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Sollten eine oder mehrere Meisterschafts-runden aufgrund der Corona-Pandemie nicht abgeschlossen werden können, gelten die zur Spielzeit 2020/2021 getroffenen Rege-lungen zu § 30 Spielordnung vorrangig. In diesen Fällen finden die Regelungen der Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift im Hinblick auf die Ermittlung der Meister der Spielzeit 2020/2021 keine Anwendung.

§ 39 SpO: Spielabsetzung

Neue Version:
Alter Inhalt bleibt unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung kann in Fällen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, Spielabsetzungen im Herren,- Frauen, Junior-innen- und Juniorenbereich für das gesamte Verbandsgebiet sowie für einzelne Spiel-klassen vornehmen.

§ 86 SpO: Hessenpokal

Neue Version:
Alter Inhalt bleibt unverändert

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Die Pokalspiele der Spielzeit 2019/2020 wer-den über den 30. Juni 2020 hinaus fortge-führt.

Abweichend von Buchstabe c) können bzgl. der Durchführung der Pokalwettbewerbe bzw. der Ermittlung der Pokalsieger abwei-chende Spielmodi angewendet werden. Diese sind beim Verbandsausschuss für Spielbe-trieb und Fußballentwicklung zur Genehmi-gung einzureichen bzw. kann der Verbands-ausschuss für Spielbetrieb und Fußballent-wicklung Durchführungsbestimmungen dazu erlassen. Im Herrenbereich sollen ein Finalspiel durchgeführt und die ersten vier Platzierungen ermittelt werden

Kann der jeweilige Kreispokalsieger gemäß dem in den Durchführungsbestimmungen für den jeweils übergeordneten Pokalwett-bewerb der Spielzeit 2020/2021 festgeleg-ten Meldetermin nicht rechtzeitig ermit-telt werden, weil die Austragung der Spiele bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich unmöglich oder unzumutbar ist, so entscheidet das Los darüber, wer unter den zum Zeitpunkt des Wettbewerbs verbliebenen Teilnehmern zur Teilnahme am Hessenpokal für die Spielzeit 2020/2021 berechtigt ist.

Kann der jeweilige Hessenpokalsieger ge-mäß dem festgelegten Meldetermin des jeweils übergeordneten Verbandes, der den anschließenden, übergeordneten Pokalwett-bewerb durchführt, nicht rechtzeitig ermit-telt werden, weil die Austragung der Spiele bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich unmöglich oder unzumutbar ist, so entscheidet das Los darüber, wer unter den zum Zeitpunkt des Wettbewerbs verbliebenen Teilnehmern zur Teilnahme übergeordneten Pokalwettbewerb für die Spielzeiten 2020/2021 berechtigt ist.

Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, über eine aufgrund der durch die Corona-Pande-mie notwendig werdende, vorzeitige Beendi-gung oder eine sonstige Änderung der Pokal-spielwettbewerbe auf Verbands- und Kreis-ebene der Spielzeit 2020/2021 sowie über die sich daraus ergebenden Folgeregelun-gen zu entscheiden. Er bezieht die Empfeh-lungen des HFV-Präsidiums und des jeweils zuständigen Verbandsausschusses, bei Kreispokalwettbewerben zudem den jeweils zuständigen Kreisfußballausschuss, in seine Entscheidung mit ein. Diese Ermächtigung umfasst auch die Festlegung der spieltech-nischen Folgen eines Abbruchs, insbeson-dere die Regelungen über die Bestimmung von Teilnehmern an übergeordnete Pokal-wettbewerbe für die Spielzeit 2021/2022. Dies gilt auch für die Bestimmung von Teilnehmern an Pokalwettbewerbe überge-ordneter Verbände, insbesondere für den DFB-Pokal.

§ 89 SpO: Leitung der Spiele

Neue Version:
Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Abweichend von Nr. 2 kann der Kreispokal-sieger der Spielzeit 2019/2020 bis zu dem in den Durchführungsbestimmungen für den jeweiligen übergeordneten Pokalwettbewerb der Spielzeit 2020/2021 festgelegten Melde-termin gemeldet werden.

Neue Version:
Nrn. 1 und 2 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Abweichend von Nr. 1 und 2 kann das Heim-recht auch entgegen der vorstehenden Rege-lungen und auch ohne Zustimmung der be-troffenen Vereine kurzfristig getauscht wer-den, sofern dies aufgrund der Corona-Pande-mie notwendig oder zweckmäßig ist. Zustän-dig für die Entscheidung ist der jeweilige Pokalspielleiter. Die betroffenen Vereine sollen mindestens 24 Stunden vorher infor-miert werden. Die Entscheidung des Pokal-spielleiters ist endgültig. Entgegenstehende Regelungen sind unbeachtlich.

Gilt für den jeweiligen Pokalwettbewerb ein alternativer Spielmodus gem. der Sonder-regelungen der Spielzeit 2019/2020 und 2020/2021 zu § 86 Spielordnung so finden die hinsichtlich des vorgesehenen Spielmo-dus festgelegten Bestimmungen bzgl. des Spielortes bzw. Heimrechts Anwendung.