Änderungen in der Spielordnung (VV Umlauf 21.07.2020)

13. August 2020 · Amtliches · von: Thomas Kaden

Der Verbandsvorstand hat im Umlaufverfahren am 21.07.2020 folgende Änderungen der Spielordnung beschlossen, die sofort in Kraft treten.

§ 24a SpO: Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls

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Nr. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die auf der Anzahl der gemeldeten Schieds-richter sowie den Schiedsrichterleistungen der Spielzeit 2019/2020 beruhende und in § 24 a Nr. 1 und 2 Spielordnung vorgesehene Bestrafung bei Nichterfüllung des Schieds-richterpflichtsolls in der Spielzeit 2020/2021 wird ausgesetzt und somit nicht verhängt.

§ 27 SpO: Unterbau

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Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung des Unter-baus aus dem Spieljahr 2019/2020 nach § 27 Nr. 3 Spielordnung zu Beginn des Spieljahres 2020/2021 vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

§ 30 SpO: Wertung der Meisterschaftsspiele

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Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Für die Saison 2019/2020 gilt abweichend von den Nrn. 1 bis 5:
Die Spielzeit 2019/20 wird am 30. Juni 2020 beendet. Spiele, die bis zum Ende der Spiel-zeit nicht ausgetragen werden konnten, werden nicht mehr nachgeholt.

Als Abschlusstabelle gilt die Tabelle zum Zeitpunkt der Beendigung der Spielzeit am 30.06.2020. Dabei werden auch Spiele, über deren Wertung bis 30.06.2020 sportge-richtlich rechtskräftig entschieden ist, sowie Punktabzüge, die bis zum 30.06.2020, rechtskräftig verhängt wurden, berücksichtigt.

Die in der Platzierung in der Abschlussta-belle enthaltene Punktwertung wird anhand der Quotientenregelung (Punkt-Quotient: „Anzahl der Punkte“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“) ermittelt. Die Platzierung in der Abschlusstabelle wird durch eine Quotierung in folgender Reihenfolge bestimmt:

Meister ist die Mannschaft mit dem höchsten Punktquotienten.
Stehen zwei oder mehrere Vereine nach Ab-schluss der Verbandsrunde auf einem Platz in der Tabelle, dem eine besondere Be-deutung zukommt, so bestimmt sich die Reihenfolge in der Tabelle nach folgenden Kriterien:


a) Bei zwei Vereinen mit gleichem Punktquotienten:

aa) Spielergebnis des direkten Vergleichs (dieser gilt auch bei nur einem ausgetra-genen Spiel)

  • - Punkte aus dem direkten Vergleich
  • - Tordifferenz aus dem direkten Vergleich


bb) nach dem Tordifferenzquotienten

  • Dabei wird das Torverhältnis der Tabelle durch die Anzahl der Spiele geteilt. Das Ergebnis wird auf drei Nachkommastellen gerundet.

cc) nach dem Torquotienten

  • Dabei werden die erzielten Tore in der Gesamttabelle durch die Anzahl der Spiele geteilt. Das Ergebnis wird auf drei Nach-kommastellen gerundet.


b) Bei drei oder mehr Vereinen mit gleichem Punktquotienten:

Es wird eine Sondertabelle mit den direkten Vergleichen aller ausgetragenen und gewer-teten Spiele erstellt und der Punktquotient für diese Tabelle wie in Nr.6 Absatz 1 defi-niert ermittelt.

aa) Platzierung nach dem ermittelten Punktquotienten der Sondertabelle

bb) Tordifferenzquotient der Sondertabelle

  • Dabei wird das Torverhältnis der Sonder-tabelle durch die Anzahl der Spiele der Sondertabelle ge-teilt. Das Ergebnis wird auf drei Nachkommastellen gerundet.

cc) Torquotient der Sondertabelle

  • Dabei werden die erzielten Tore der Sondertabelle durch die Anzahl der Spiele der Sondertabelle ge-teilt. Das Ergebnis wird auf drei Nachkommastellen gerun-det.

Der jeweilige Quotient wird auf drei Nach-kommastellen gerundet.


Die Auf- und Abstiegsregelungen der vom HFV organisierten Meisterschaftswettbewer-be, inklusive des Ü-Bereichs und Futsal-Liga-spielbetriebs, sowie der vom Verband in Spielrunden organisierten Spiele, im Herren- und Frauenbereich in den gemäß der vom Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung am 29.06.2019 beschlos-senen Auf- und Abstiegsregelungen, der Durchführungsbestimmung für die Futsal-Hessen- und Verbandsliga, sowie die hierfür relevanten Bestimmungen für den Frauen- und Ü-Bereich für die Spielzeit 2019/2020 bleiben auf Grundlage der jeweils nach den oben aufgeführten besonderen Regelungen für die Spielzeit 2019/2020 ermittelten Tabellen bestehen.

Abweichend von den vom Verbandsaus-schuss für Spielbetrieb und Fußballentwick-lung am 29.06.2019 beschlossenen Auf- und Abstiegsregelungen, der Durchführungsbe-stimmung für die Futsal-Hessen- und Ver-bandsliga, sowie die hierfür relevanten Be-stimmungen für den Frauen- und Ü-Bereich für die Spielzeit 2019/2020 entfällt der ge-mäß § 30 Nr. 2 HFV Spielordnung vorgesehe-ne Abstieg. Dies gilt nicht für Vereine, die ihre Mannschaft bis zum 30.06.2020 bereits zurückgezogen haben oder zurückziehen, bereits ausgeschieden sind oder ausschei-den oder einen freiwilligen Abstieg erklärt haben oder erklären.

§ 31 SpO: Amtliche Tabelle

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Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Abweichend von Nr. 2 ist das Rechtsmittel gegen die Richtigkeit der Abschlusstabelle der Spielzeit 2019/2020 nicht statthaft, so-fern sich dieses gegen Tatsachen oder Fest-stellungen richtet, welche auf den Beschlüs-sen des außerordentlichen Verbandstages beruhen.

§ 32 SpO: Entscheidungsspiel

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Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Entscheidungsspiele im Sinne dieser Vor-schrift entfallen in der Spielzeit 2019/2020 ersatzlos.

§ 32a SpO: Relegationsspiele

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Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Relegationsspiele im Sinne dieser Vorschrift entfallen in der Spielzeit 2019/2020 ersatz-los. Abweichend von den vom Verbandsaus-schuss für Spielbetrieb und Fußballentwick-lung am 29.06.2019 beschlossenen Auf- und Ab-stiegsregelungen, sowie die hierfür rele-vanten Bestimmungen für den Frauenbe-reich für die Spielzeit 2019/2020 werden die nach den vorgenannten Bestimmungen an-hand der Relegationsspiele zu ermitteln-en weiteren Aufsteiger durch Anwendung der Quotierungs-Methode bestimmt.

Dazu werden die bereits für die Abschluss-tabelle ermittelten Quotienten gemäß Nr. 2 desjenigen Meisterschaftswettbewerbes herangezogen, dem der jeweils teilnahme-berechtigte Verein angehört.

Die Platzierung in der Abschlusstabelle der Relegationsrunde ermittelt sich wie folgt:

a) Punkt-Quotient der jeweiligen Meister-schaftsrunde

b) Bei zwei oder mehr Vereinen mit gleichem Punktquotienten:

aa) Tordifferenz-Quotient: „Tordifferenz nach dem Subtraktionsverfahren“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“ der Meisterschaftsrunde

bb) Tor-Quotient: „Anzahl erzielte Tore“ ge-teilt durch „Anzahl der Spiele“.

Der jeweilige Quotient wird auf drei Nach-kommastellen gerundet.

Bei Relegationsspielen bleibt der Teilnehmer der höheren Spielklasse außer Betracht. Ab-steiger werden aus den Relegationsspie-len nicht ermittelt. Verbleibt aufgrund dieser Regelung nur ein Relegati-onsteilnehmer aus der unteren Spielklasse, steigt dieser auf.

§ 32b SpO: Aufstiegsspiele

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Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Aufstiegsspiele im Sinne dieser Vorschrift entfallen in der Spielzeit 2019/2020 ersatz-los. Abweichend von den vom Verbandsaus-schuss für Spielbetrieb und Fußballentwick-lung am 29.06.2019 beschlossenen Auf- und Ab-stiegsregelungen, sowie die hierfür rele-vanten Bestimmungen für den Frauenbe-reich für die Spielzeit 2019/2020 werden die nach den vorgenannten Bestimmungen an-hand der Relegationsspiele zu ermitteln-en weiteren Aufsteiger durch Anwendung der Quotierungs-Methode bestimmt.

Dazu werden die bereits für die Abschluss-tabelle ermittelten Quotienten gemäß Nr. 2 desjenigen Meisterschaftswettbewerbes herangezogen, dem der jeweils teilnahme-berechtigte Verein angehört.

Die Platzierung in der Abschlusstabelle der Relegationsrunde ermittelt sich wie folgt:

a) Punkt-Quotient der jeweiligen Meister-schaftsrunde

b) Bei zwei oder mehr Vereinen mit gleichem Punktquotienten:

aa) Tordifferenz-Quotient: „Tordifferenz nach dem Subtraktionsverfahren“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“ der Meisterschaftsrunde

bb) Tor-Quotient: „Anzahl erzielte Tore“ ge-teilt durch „Anzahl der Spiele“.

Der jeweilige Quotient wird auf drei Nach-kommastellen gerundet.

§ 35 SpO: Nicht rechtzeitige Ermittlung des Meisters

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Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Die Regelungen der Nrn. 1 bis 3 finden für die Ermittlung der Meister der Spielzeit 2019/2020 keine Anwen-dung.

§ 129 SpO: Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

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Beim Vereinswechsel eines Amateurs mit Sta-tusveränderung und eines Vertragsspielers gel-ten die nachstehenden Regelungen:

Nr.1:
Buchstaben a) und b) bleiben unverändert

Nr. 1 Buchstabe c)
In einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel ei-nes Vertragsspielers, zum Ablauf der Wechsel-periode I vertraglich an keinen Verein als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und danach keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte, außer-halb der Wechselperiode I bis zum 31. Dezember erfolgen.

Für die Spielzeit 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Im Falle einer Verlängerung der Spielzeit 2019/2020 über den 30.6.2020 hinaus gilt abweichend von Nr. 1 c Absatz 1 dieser Vor-schrift:
Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann auch dann außerhalb der Wechselperi-ode I bis zum 31.12.2020 erfolgen, wenn der Vertrag des Spielers im Falle einer über den 30.6.2020 hinaus verlängerten Spielzeit 2019/2020 nach dem letzten Pflichtspiel eines Klubs oder zum Ablauf dieser Spielzeit (2019/2020) endet, und der Spieler danach keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte.



Dies gilt für nationale und internationale Trans-fers.
Die Verträge müssen eine Laufzeit bis zum 30. Juni eines Jahres haben.
Ein Vertragsspieler kann im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres für höchstens drei Vereine oder Kapitalgesellschaften eine Spielerlaubnis besitzen. In diesem Zeitraum kann der Spieler in Pflichtspielen von le-diglich zwei Vereinen oder Kapitalgesellschaften eingesetzt werden. § 129 Nr. 7, Absatz 2 Spielordnung bleibt unberührt.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Abweichend von Nr. 1 c) dürfen Vertrags-spieler in der Spielzeit 2020/2021 in Pflicht-spielen von maximal drei Vereinen oder Kapitalgesellschaften eingesetzt werden.



Nrn. 2 bis 12 bleiben unverändert

Nr.13: Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:

  1. Die Wechselperiode I der Spielzeit 2020/2021 für Lizenz- und Vertragsspieler wird in zwei Phasen unter-teilt.
  2. Die erste Phase – Wechselperiode I.1 – umfasst den 1.7.2020 (0:00 – 24:00 Uhr).
  3. Die zweite Phase – Wechselperiode I.2 – umfasst den Zeitraum vom 15.7.2020 bis einschließlich 5.10.2020.
  4. Sämtliche Regelungen der Spielordnung betreffend die Wechselperiode I für Lizenz- und Vertragsspieler sind für das folgende Spieljahr 2020/2021 auf die oben genannten Zeiträume anzuwenden. Dies gilt insbe-sondere für § 128 Nr. 2. Abs. 2, Nr. 10, sowie § 129 Nrn. 1 c), Nr. 2, Nr. 3 Abs. 1, Nr. 4, Nr. 5., Nr. 7. und Nr. 10 der Spielordnung.