Änderungen in der Spielordnung

12. Juli 2017 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Thomas Kaden

Der Verbandsvorstand hat auf seiner Sitzung am 24.06.2017 folgende Änderungen der Spielordnung beschlossen:

SpO § 16b Insolvenzverfahren

neue Version:

 

Nrn. 1 – 2 bleiben unverändert

3.

Scheidet diese Mannschaft vor oder während des laufenden Spieljahres aus dem Spielbetrieb aus, gilt § 38b Spielordnung.

 

Nr. 4 bleibt unverändert

5.

Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaften entsprechend, nicht jedoch für die Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen.

 

 

 

alte Version:

 

 

3.

Scheidet diese Mannschaft vor oder während des laufenden Spieljahres aus dem Spielbetrieb aus, gilt § 37 Spielordnung.

 

 

 

SpO § 19 Doping (komplett neu)

neue Version:

1.Doping ist verboten.
Als Doping gilt der Verstoß gegen eine oder mehrere Anti-Doping-Vorschriften gemäß Nr. 2.
2.Als Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften gilt insbesondere:
a)Das Vorhandensein einer verbotenen Sub-stanz, ihrer Metaboliten oder Marker in einer dem Körper entnommenen Probe.
aa)Es ist Aufgabe jedes Spielers, sich zu vergewissern, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen. Die Spieler sind verantwortlich für ver-botene Substanzen, deren Metaboliten oder Marker, die sich in den ihrem Kör-per entnommenen Proben befinden. Dementsprechend muss eine Absicht, ein Verschulden, eine Fahrlässigkeit oder eine bewusste Anwendung durch den Spieler nicht nachgewiesen wer-den, damit ein Verstoß gegen Anti Doping-Vorschriften vorliegt.
bb)Die beiden nachstehenden Sachverhal-te stellen einen ausreichenden Nach-weis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Vorschriften dar: Das Vorhan-densein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers, wenn der Spie-ler auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analy-siert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins einer verbotenen Sub-stanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers an-hand der Analyse der B-Probe.
cc)Mit Ausnahme von Substanzen, für die in der Dopingliste eigens quantitative Grenzwerte aufgeführt sind, begründet das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Mar-ker in der Probe eines Spielers – unab-hängig von ihrer Menge – einen Ver-stoß gegen Anti-Doping-Vorschriften.
dd)Als Ausnahme zu Nr. 2., Buchstabe a) können in der Dopingliste spezielle Kriterien für die Evaluation von verbo-tenen Substanzen festgelegt werden, die auch endogen produziert werden können.
b)Die Anwendung oder versuchte Anwen-dung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode durch einen Spieler.
aa)Es ist Aufgabe jedes Spielers, sich zu vergewissern, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen. Dementsprechend ist es nicht erforder-lich, dass eine Absicht, ein Verschul-den, eine Fahrlässigkeit oder eine be-wusste Anwendung durch den Spieler nachgewiesen wird, damit ein Verstoß gegen Anti-Doping Vorschriften we-gen der Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode vorliegt.
bb)Es ist nicht entscheidend, ob die An-wendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Me-thode leistungssteigernd wirkt oder nicht. Ein Ver-stoß gegen Anti-Doping-Vorschriften liegt vor, wenn eine ver-botene Substanz oder eine verbotene Methode verwendet wurde oder ein diesbezüglicher Versuch erfolgte.
c)Die Weigerung oder das Versäumnis, sich nach entsprechender Benachrichtigung gemäß den Anti-Doping-Richtlinien des DFB oder anlässlich von Trainingskontrol-len gemäß dem NADA-Code der Abgabe bzw. der Probenahme zu unterziehen, ein Fernbleiben von der Probenahme ohne zwingenden Grund oder eine anderweitige Umgehung der Probenahme.
d)Der Verstoß gegen die Anforderungen hin-sichtlich der Verfügbarkeit des Spielers für Dopingkontrollen außerhalb von Wettbe-werbsspielen, einschließlich der Unterlas-sung, Angaben zum Aufenthaltsort zu lie-fern sowie verpasste Kontrollen, die auf-grund von zumutbaren Regeln angekün-digt werden. Jede Kombination von drei versäumten Kontrollen und/oder Verstö-ßen gegen die Meldepflicht, die innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Anti- Doping-Vorschriften dar.
e)Die Manipulation eines Teils einer Doping-kontrolle oder der Versuch einer Manipu-lation.
f)Der Besitz von verbotenen Substanzen und Methoden.
aa)Der Besitz von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die im Wettbewerb verboten sind, durch einen Spieler bzw. – außer halb von Wettbe-werben – der Besitz von Substanzen oder die An-wendung von Methoden, die außerhalb von Wettbewerben ver-boten sind, durch einen Spieler, es sei denn, der Spieler belegt, dass der Be-sitz einen therapeutischen Zweck hat, für den eine Ausnahmege-nehmigung gemäß den WADA-/NADA-Vorschriften erteilt wurde, oder er bringt eine an-dere annehmbare Rechtfertigung vor.
bb)Der Besitz von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die im Wettbewerb verboten sind, durch eine Betreuungsperson bzw. – außerhalb von Wettbewerben – Besitz von Sub-stanzen oder die Anwendung von Me- thoden, die außerhalb von Wettbewer-ben verboten sind, durch eine Betreu-ungsperson, es sei denn, die Betreu-ungsperson belegt, dass der Besitz einen therapeutischen Zweck hat, für den eine Ausnahmegenehmigung für einen Spieler gemäß den WADA-/NA-DA-Vorschriften erteilt wurde, oder sie bringt eine andere annehmbare Recht-fertigung vor.
g)Der Handel oder versuchte Handel mit verbotenen Substanzen oder Methoden.
h)Die Verabreichung oder versuchte Verab-reichung im Wettbewerb von verbotenen Substanzen oder die Anwendung von Me-thoden an Spieler oder, außerhalb von Wettbewerben, die Verabreichung oder versuchte Verabreichung von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die außerhalb von Wettbewerben verboten sind, an Spieler.
i)Die Beihilfe, Unterstützung, Anleitung, An-stiftung, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung im Zusammenhang mit ei-nem Verstoß oder einem versuchten Ver-stoß gegen Anti-Doping-Vorschriften.
j)Der Umgang eines Spielers, Trainers, Be-treuers, Offiziellen oder einer anderen Person, der bzw. die an die Anti-Doping-Bestimmungen des DFB gebunden ist, in beruflicher oder sportlicher Funktion mit einem Trainer oder Betreuer,
aa)der an die Anti-Doping-Regelwerke ei-nes Fußball-Verbandes oder einer Anti-Doping-Organisation gebunden ist und gesperrt ist oder
bb)der nicht an die Anti-Doping-Regel-werke eines Fußball-Verbandes oder einer Anti-Doping-Organisation gebun-den ist und der nicht auf Grund eines Ergebnismanagement- und Diszipli-narverfahrens gesperrt wurde, jedoch dem in einem Straf-, Disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren ein Ver-halten nachgewiesen oder der für ein solches Verhalten verurteilt wurde, das einen Verstoß gegen Anti-Doping-Be-stimmungen dargestellt hätte, soweit diese Anti-Doping-Bestim-mungen zur Anwendung gelangt wären.  Die Dauer des Umgangsverbots entspricht der im Straf-, Disziplinar- oder im standes-rechtlichen Verfahren festgelegten Strafe, beträgt mindestens jedoch sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Entscheidung oder
cc)der als Stroh- oder Mittelsmann für ei-ne in aa) oder bb) beschriebene Person tätig wird.
Der DFB/HFV, die NADA oder die WADA muss den Spieler oder die andere Person im Voraus schriftlich über die Sperre oder Sanktionierung des Trainers oder Betreu-ers und die möglichen Konsequenzen eines verbotenen Umgangs informiert haben, und es muss dem Spieler oder der anderen Person möglich sein, den Umgang angemessen zu vermeiden. Der Spieler oder die andere Person muss beweisen, dass der Umgang mit dem in aa) und bb) beschriebenen Trainer oder Betreuer nicht in beruflicher oder sportlicher Funktion erfolgt. Der DFB ist verpflichtet, seine Erkenntnis von Trainern und Betreuern, die den in aa), bb) oder cc) genannten Kriterien entsprechen, an die NADA weiterzugeben, die ih-rerseits die WADA in Kenntnis setzt.
3.verbotene Substanzen und Methoden
Verboten sind alle Substanzen und Metho-den, die in der Dopingliste aufgeführt sind, die von der WADA periodisch herausgegeben wird und vom DFB im Anhang A der Anti-Do-ping-Richtlinien in der jeweiligen Fassung übernommen wird. Die jeweils gültige Do-pingliste ist auf der Website der WADA unter www.wada-ama.org einzusehen. Der DFB teilt den Vereinen/ Tochtergesellschaf-ten rechtzeitig per Rundschreiben alle an der Dopingliste vorgenommenen Änderungen mit.
Die von der WADA erstellte Liste von verbo-tenen Substanzen und Methoden sowie die Einordnung der Substanzen in bestimmte Kategorien im Rahmen der Dopingliste sind verbindlich und können nicht von einem Spieler oder einer ande-ren Person mit der Begründung angefochten werden, dass es sich bei der Substanz bzw. der Methode nicht um ein Maskierungsmittel handelt oder dass die Substanz bzw. die Methode nicht das Potenzial hat, die Leistung zu steigern, dass sie kein Gesundheitsrisiko darstellt oder dass sie nicht gegen den Sportsgeist verstößt. Alle verbo-tenen Substanzen gelten als spezifische Sub-stanzen, mit Ausnahme von Substanzen, die zu den Anabolika und Hormonen gehören, und den Stimulanzien, Hormonantagonisten und Modula-toren, die als solche in der Dopingliste aufgeführt sind. Verbotene Methoden gelten nicht als spezi-fische Substanzen.
4.Ausnahmebeweiiligung zu therapeutischen Zwecken (TUE)
Ausnahmebewilligung zu therapeutischen  Zwecken erteilt werden, mit der die Anwen-dung einer in der WADA-Dopingliste aufge-führten Substanz oder Methode zugelassen wird.
5.Beweislast und Beweisstandards
a)Der HFV muss nachweisen, dass gegen eine Anti-Doping-Vorschrift verstoßen wurde.
Das Beweismaß liegt in jedem Fall über der bloßen Wahrscheinlichkeit, jedoch unter dem strikten Beweis.
Liegt die Beweislast bei dem Spieler oder der anderen Person, dem bzw. der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften vorgeworfen wird, genügt für den ent- sprechenden Beweis bereits bloße Wahr-scheinlichkeit, ausgenommen in den Fällen, die in § 8c Nr. 1. u. 2 DFB Rechts- und Verfahrensordnung geregelt sind und bei denen ein höheres Beweismaß zu er-füllen ist.
b)Im Zusammenhang mit dem Verstoß ge- gen Anti-Doping-Vorschriften kann der Sachverhalt mit allen verlässlichen Mit-teln, ein-schließlich Geständnissen, fest-gestellt werden. Folgende Beweisregeln sind in Dopingfällen anwendbar:
Analyseverfahren oder Entscheidungsgren-zen, die nach Beratung innerhalb der rele-vanten wissenschaftlichen Gemeinschaft von der WADA genehmigt wurden und die Gegenstand einer Prüfung durch unab- hängige Gutachter (Peer Review) waren, gelten als wissenschaftlich valide.
Ein Spieler oder die andere Person, der bzw. die die Vermutung der wissenschaft-lichen Validität widerlegen möchte, muss zunächst die WADA und die NADA über die Anfechtung und ihre Grundlage in Kenntnis setzen.
Es wird davon ausgegangen, dass WADA-akkreditierte oder auf andere Weise von der WADA genehmigte Labors die Analy-sen sowie die Aufbewahrung der Proben nach dem Internationalen Standard der WADA für Labors durchgeführt haben. Der Spieler oder eine andere Person kann die-se Vermutung widerlegen, indem er bzw. sie eine Abweichung vom Internationalen Standard für Labors nachweist, die nach vernünftigem Ermessen einen positiven Befund verursacht haben könnte.
Widerlegt ein Spieler oder eine andere Per-son die oben genannte Annahme, indem er bzw. sie nachweist, dass eine Abwei-chung vom Internationalen Standard für Labors vorlag, die nach vernünftigem Er-messen den positiven Befund verursacht haben könnte, muss der HFV gegebe-nenfalls unter Hinzuziehung der NADA beweisen, dass diese Abweichung nicht Ursache des positiven Befunds war.
c)Abweichungen vom Internationalen Stan-dard für Dopingkontrollen, die nicht die Ursache für einen positiven Befund oder für andere Verstöße gegen Anti-Doping-Vorschriften darstel-len, haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Analyse-ergebnisse. Erbringt der Spieler oder eine andere Person den Nachweis, dass eine Abweichung von den Bestimmungen des Internationalen Standards für Doping-kontrollen erfolgt ist, die nach vernünf-tigem Ermessen den positiven Befund oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften verursacht haben könnte, so geht die Beweis-last auf den HFV bzw. die NADA über, der/die nach-weisen muss, dass die Abweichung nicht die Ursache für den positiven Befund war bzw. worin der tatsächliche Grund für den Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften bestand.
6.Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer ange-ordneten Dopingkontrolle zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung und Durch- führung sämtlicher Dopingkontrollen ist die NADA.
7.Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich ange-ordneten Dopingkontrollen unterziehen. Dem Verein oder der Tochter-gesellschaft ist das Handeln der Angestellten und beauftragten Personen sowie dem Ver-ein zusätzlich das Handeln seiner Mitglieder zuzurechnen.
8.Im Übrigen gelten die Anti-Doping-Richtli-nien des DFB.

SpO § 77 Spiuelabsetzung

alte Version:

1.
2.Bei Einberufung eines Jugendlichen des äl-teren A-Jugendjahrgangs oder eines Mäd-chens des älteren B-Mädchenjahrgangs zu Lehrgängen und Auswahlspielen kann die Absetzung eines Spiels des abstellenden Vereins nicht verlangt werden.

 

 

 

neue Version:

Nr.1 bleibt unverändert
2.Bei Einberufung eines Juniorenspielers des älteren A-Jugendjahrgangs oder einer Juni-orenspielerin des älteren B-Juniorinnen-jahrgangs zu Lehrgängen und Auswahlspie-len kann die Absetzung eines Spiels des abstellenden Vereins nicht verlangt werden.

 

 

 

SpO § 125 Spielerlaubnis für Spieler, die aus einem anderen Nationalverband kommen und Vereinswechsel zu einem anderen Nationalverband

alte Version:

1.

Im Bereich des DFB darf eine Spielerlaubnis einem Amateur, der diesen Status beibehält, nur mit Zustimmung des abgebenden Natio-nalverbandes unter Beachtung der §§ 118 bis 125 der Spielordnung erteilt werden. Die Zustimmung ist vom HFV beim DFB zu bean-tragen und vom DFB über den zuständigen FIFA Nationalverband einzuholen.
Als Tag der Abmeldung gilt das auf dem Internationalen Freigabeschein ausge-wiesene Datum der Freigabe, es sei denn, der abgebende Nationalverband bestätigt ein früheres Abmeldedatum.
...

 

 

 

neue Version:

1.

Im Bereich des DFB darf eine Spielerlaubnis einem Amateur, der diesen Status beibehält, nur mit Zustimmung des abgebenden Natio-nalverbandes unter Beachtung der §§ 118 bis 125 der Spielordnung erteilt werden. Die Zustimmung ist vom HFV beim DFB zu bean-tragen und vom DFB über den zuständigen FIFA Nationalverband einzuholen.
Eine Abmeldung des Spielers im Sinne des § 120 Spielordnung bei dem Verein des abgebenden FIFA-Nationalverbandes ist nicht erforderlich.
...

Nrn. 2 bis 4 bleiben unverändert

 

 

 

SpO § 128 Vertragsspieler

alte Version:

...
7.Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs abge-schlossen werden. Für A-Junioren des jün-geren Jahrgangs gilt dies nur, wenn sie ei-ner DFB-Auswahl oder HFV Verbandsaus-wahl angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesell-schaft der Lizenzligen besitzen.

Mit B- und A-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag ("3+2 Modell") und können ab dem 1.Januar des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U 16 wechselt, beim Landesverband angezeigt werden.
...

neue Version:

Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert
7.Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs abge-schlossen werden. Für A-Junioren des jün-geren Jahrgangs gilt dies nur, wenn sie ei-ner DFB-Auswahl oder HFV Verbandsaus-wahl angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesell-schaft der Lizenzligen besitzen.

Mit A- und B-Junioren (U16 / U17 / U18 / U19) im Leistungsbereich der Leistungs-zentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der Regionalliga oder der Junioren-Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („Fördervertrag“) und können ab dem 1.1. des Ka-lenderjahres, in dem der Spieler in die U16 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden. Abweichend hier-von können Förderverträge mit Spielern, die mindestens seit der U14 für ihren derzeitigen Verein spielberechtigt sind, bereits ab dem 1.7. des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U15 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden.
...
Nrn. 8 bis 12 bleiben unverändert