Änderungen in der Spiel- und Jugendordnung (VV 10.12.2022)

21. Dezember 2022 · Änderungen Satzung und Ordnungen

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 10.12.2022 folgende Änderungen der Spiel- und Jugendordnung beschlossen, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten.

zu § 91 Spielerlaubnis

Neue Version:

Nrn. 1 bis 7 bleiben unverändert

8. Zum Zweck der Inklusion erteilt der Hessische Fußball-Verband für seine Spielklassen,


a) einer Person, deren Personenstandsregistereintrag nicht „männlich“ oder „weiblich“ ist (z.B. „divers“, „ohne Angabe“),
b) einer Person, für die kein deutscher Perso-nenstandseintrag vorliegt und die gegenüber dem Standesamt eine Erklärung unter den Voraussetzungen des § 45b Absatz 1, Satz 2 PStG abgegeben hat,
c) einer Person, der gegenüber eine gerichtliche Entscheidung über die Änderung des Vorna-mens auf Grundlage des Transsexuellenge-setzes ergangen ist,

auf Antrag eine Spielberechtigung nach Wahl der Person für eine Frauen-Mannschaft oder einer Herren-Mannschaft.

9. Zum Zweck der Inklusion erteilt der Hessische Fußball-Verband für seine Spielklassen gegenüber Personen, die sich in der Phase einer Geschlechtsangleichung (Transitionsphase) befinden und denen bereits das Spielrecht für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft erteilt wurde, auf Antrag die Spielberechtigung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, dessen Angleichung angestrebt wird; der Antrag ist gemeinsam von der Person, die sich in der Transitionsphase befindet, und der Vertrauensperson des Hessischen Fußball-Verbandes zu stellen. Die ursprünglich erteilte Spielberechtigung für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft bleibt während der Transitionsphase unabhängig von mit der Transitionsphase verbundenen Maßnahmen (beispielsweise hormonelle Therapie, operative Eingriffe) bestehen, bis eine Spielberechtigung in der Transitionsphase nach Satz 1 erteilt wird.

Ist die Transitionsphase durch Angleichung an das Geschlecht „weiblich“ oder das Geschlecht „männlich“ abgeschlossen, so ist die jeweilige Person verpflichtet, dies gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Vertrauensperson, gegenüber der jeweils für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Stelle Hessischen Fußballverbandes spätestens zum Ablauf des auf den Abschluss der Transitionsphase folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Auf die Mitteilung nach Satz 1 erteilt der Hessische Fußball-Verband unverzüglich die Spielberechtigung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, dessen Angleichung erfolgt ist, sofern nicht bereits eine entsprechende Spielberechtigung während der Transitionsphase nach Nr. 9, Absatz 1, Satz 1 erteilt wurde. Die während der Transitionsphase bestehende ursprüngliche Spielberechtigung erlischt mit Ablauf des auf den Abschluss der Transitionsphase folgenden Monats; sofern eine Spielberechtigung während der Transitionsphase an das angeglichene Geschlecht nach Absatz 1, Satz 1 erteilt wurde, gilt diese fort.

Besteht für die Person, die einen Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung während der Tran-sitionsphase nach Absatz 1, Satz 1 stellt oder deren Transitionsphase nach Absatz 2, Satz 1 abgeschlossen ist, keine Spielmöglichkeit im eigenen Verein in einer Mannschaft des Geschlechts, dessen Angleichung angestrebt wird bzw. erfolgt ist, so ist die Spielerlaubnis durch den Hessischen Fußball-Verband für den von der Person benannten neuen Verein zu erteilen, wobei der Antrag von der Person und dem neuen Verein gemeinsam zu stellen ist. Das Spielrecht für Pflichtspiele kann auch außerhalb der Wechselperioden erteilt werden. Im Fall eines Vereinswechsels entfällt bei Nichtzustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine gegebenenfalls anfallende Wartefrist.

Die Landes- und Regionalverbände sind für ihre Spielklassen verpflichtet, als zentrale Stelle im Zusammenhang mit der Spielberechtigung von Personen während der Transitionsphase eine Vertrauensperson zu benennen; die Vertrauensperson soll mit der Anlaufstelle für Gewalt- und Diskriminierungsvorfälle des jeweiligen Landes-verbands zusammenarbeiten. Kontaktdaten der Vertrauensperson sind auf der Website des jeweiligen Regional- und Landesverbands zu veröffentlichen. Die Vertrauensperson soll Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen im und mit ihrem jeweiligen Verband durchführen und an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Die Vertrauensperson ist insbesondere,

a) erste und zentrale Ansprechperson des Hessischen Fußball-Verbandes mit den Personen in Transitionsphase, von deren Beginn bis zum Abschluss der Geschlechtsangleichung und der finalen Erteilung der Spielberechtigung,
b) den Antrag nach Nr. 9. Absatz 1, Satz 1 gemeinsam mit der Person, die sich in der Transitionsphase befindet, zu stellen,
c) Anträge nach dieser Vorschrift entgegen-zunehmen,
d) für die Einholung von Nachweisen über den Umstand, dass eine Geschlechtsangleichung durchgeführt wird, z. B. des Ergänzungsausweises des Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. (dgti) oder von medizinischen Nachweisen,
e) weitere gegebenenfalls erforderliche Nachweise, z. B. medizinische Nachweise, entgegenzunehmen,
f) die im Zusammenhang mit der Erteilung der Spielberechtigung stehenden Rücksprachen mit der zuständigen Stelle des Hessischen Fußball-Verbandes (z.B. Passstelle, Spielbetrieb) zu halten,
g) für die Erfassung der eingenommenen Medikamente nach Nr. 10.

Den Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses der Transitionsphase bestimmt die Person, die sich in der Transitionsphase befindet, in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Vertrauensperson.

10. Personen, die sich in der Transitionsphase befinden, verstoßen beim Spielbetrieb in den von den Landes- und Regionalverbänden organisierten Spielklassen nicht gegen Anti-Doping-Bestimmungen, sofern die Einnahme des Medikaments (soweit es verbotene Substanzen gemäß der aktuellen Verbotsliste der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) enthält) notwendig mit der Transitionsphase verbunden ist und unter ärztlicher Überwachung sowie unter informatorischer Hinzuziehung der Vertrauensperson erfolgt. Die eingenommenen Medikamente sind von der Vertrauensperson zu erfassen.

zu § 109 Zweitspielrecht für Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen

Unter folgenden Voraussetzungen ist einem Spieler bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit (30. Juni) ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) zu erteilen.

Wechselnde Aufenthaltsorte:
a)    Der Spieler ist Student, Berufspendler oder gehört einer vergleichbaren Personengruppe an.
b)    Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herren-Mannschaft am Spielbetrieb auf der Kreiseben teil, bei den Frauen bis zur Gruppenliga.
c)    Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer.
d)    Der Stammverein stimmt der Erteilung des Zweitspielrechts schriftlich zu.
e)    Der Spiele einen zu begründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Erteilung Eines Zweitspielrechts nach.
f)    Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist mit den unter den Buchstaben bis spätestens 15.4. eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden.

Unter folgenden Voraussetzungen ist einem Spieler bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit (30. Juni) ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) zu erteilen.


Wechselnde Aufenthaltsorte:
a)    Der Spieler ist Student, Berufspendler oder gehört einer vergleichbaren Personengruppe an.
b)    Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herren-Mannschaft am Spielbetrieb auf der Kreisebene teil, bei den Frauen bis zur Gruppenliga.
c)    Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer.
d)    Der Stammverein stimmt der Erteilung des Zweitspielrechts schriftlich zu.
e)    Der Spieler stellt einen zu begründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts nach.

Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist bis spätestens 15.4. eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden.

Nrn. 2 bis 6 bleiben unverändert

zu Jugendordnung: § 19 Vereinswechselverfahren

 

 

Neue Version:

Nrn. 1 und 2 bleiben unverändert

Für die Spielrechtserteilung zum Zweck der Inklusion gegenüber einer Person,

a) deren Personenstandsregistereintrag nicht „männlich“ oder „weiblich“ ist (z.B. „divers“, „ohne Angabe“),
b) für die kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt und die gegenüber dem Standesamt eine Erklärung unter den Voraussetzungen des § 45b Absatz 1, Satz 2 Personenstandsgesetz (PStG) abgegeben hat,
c) der gegenüber eine gerichtliche Entscheidung über die Änderung des Vornamens auf Grundlage des Transsexuellengesetzes ergangen ist,
d) die sich in der Phase einer Geschlechtsangleichung (Transitionsphase) befindet,

gelten die Regelungen des § 91 Nrn. 8 bis 10 der Spielordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass Anträge der jeweiligen Person, sofern sie minderjährig ist, der Zustimmung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter bedürfen.