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1. Grundsätze
1.1.
Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Vereinen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermöglichen. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bleiben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder dieser Vereine. Die Spielerpässe des jeweiligen Stammvereins behalten ihre Gültigkeit und sind nicht umzuschreiben.
Die in dieser Vorschrift aufgeführten Spiel-klassenzugehörigkeiten beziehen sich auf den 1. Juli des Jahres der Genehmigung.
1.2.
Voraussetzung zur Bildung einer Spielgemeinschaft ist, dass
a)
mehrere Vereine nicht über die für einen geordneten Spielbetrieb erforderliche Anzahl von Spielern verfügen.
b)
ein Verein, der über die erforderliche Spielerzahl verfügt, sich mit einem anderen Verein, der nicht genügend Spieler hat, über die Bildung einer Spielgemeinschaft verständigt.
1.3.
Im Rahmen von Spielgemeinschaften können Sonder- und AH-Mannschaften für ihren Verein weiterspielen.
1.5.
Im Herren- und Frauenbereich können Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften gebildet werden.
Zur Förderung des Unterbaus im Juniorenbereich, werden Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften, auf den Unterbau gemäß § 27 Spielordnung nicht angerechnet.
1.6.
Die Bildung einer Spielgemeinschaft mit der ersten Mannschaft eines Vereins und den unteren Mannschaften anderer Vereine ist zulässig.
Im Herrenbereich können sich Mannschaften der Kreisliga A und darunter zusammenschließen.
Im Frauenbereich können sich Mannschaften der Kreisoberliga und darunter zusammen-schließen.
2. Genehmigungsverfahren
2.1.
Spielgemeinschaften sind genehmigungs-pflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bis zum 10. Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.
Ein Antrag auf Neugründung ist entsprechend zu begründen.
2.2.
Der zuständige Kreisfußballwart entscheidet über den Antrag bis zum 15.Juni.
2.3.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Spielgemeinschaft ist ein strenger Maßstab anzulegen. Voraussetzung einer Genehmigung ist ein nachweisbarer Spielermangel der eine Fortsetzung des Spielbetriebes des antragstellenden Vereins auf andere Weise ausgeschlossen erscheinen lässt.
3. Spielberechtigung und Spielbetrieb
3.2.
Die Spielgemeinschaft wird der Liga zugeteilt, in welcher der höherklassige der beteiligten Vereine spielt.
3.3.
Belegt eine Spielgemeinschaft einen Platz mit Aufstiegsrecht, kann auch nur die Spielgemein-schaft aufsteigen.
Spielgemeinschaften im Bereich der unteren Mannschaften sowie Spielgemeinschaften zwi-schen einer ersten und unteren Mannschaften im Sinne der Nrn. 1.5 und 1.6 dieser Richtlinie dürfen unter Beachtung des § 8 Nrn. 4 und 5 Spielordnung nur bis zu folgenden Spielklassen aufsteigen:
• Im Herrenbereich bis zur Kreisliga A
• Im Frauenbereich bis zur Kreisoberliga.
3.5.
Bei der Auflösung von Spielgemeinschaften werden die verbliebenen Mannschaften maximal den Spielklassen zugeteilt, die sie gemeinsam als SG erspielt haben. Die Bestimmungen der Nr. 3.3 bleiben hiervon unberührt.
Scheidet ein Verein aus einer bestehenden Spielgemeinschaft aus und führt den Spielbetrieb nicht fort, können die verbliebenen Vereine in der Spielgemeinschaft weiterhin in der erreich-ten Spielklasse verbleiben.
3.6.
Ansonsten gelten für Spielgemeinschaften die einschlägigen Bestimmungen der Spielordnung entsprechend.
4. Genehmigung von AH-Spielgemeinschaften
Für die Bildung von AH-Spielgemeinschaften finden nur die Nrn. 1.1 bis 1.3, 2.1. bis 2.7. und 3.1. Anwendung
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1. Grundsätze
1.1.
Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Vereinen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermöglichen. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bleiben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder dieser Vereine. Die Spielerpässe des jeweiligen Stammvereins behalten ihre Gültigkeit und sind nicht umzuschreiben.
Die in dieser Vorschrift aufgeführten Spiel-klassenzugehörigkeiten beziehen sich auf den 1. Juli des Jahres der Genehmigung.
1.2.
Voraussetzung zur Bildung einer Spielgemeinschaft ist, dass
a)
mehrere Vereine nicht in der Lage sind, einen geordneten Spielbetrieb zu gewährleisten.
b)
ein Verein, der in der Lage ist, einen geord-neten Spielbetrieb zu gewährleisten, sich mit mehreren Vereinen, welche keinen geordneten Spielbetrieb sicherstellen können, über die Bildung einer Spielgemeinschaft verständigt.
1.3.
Im Rahmen von Spielgemeinschaften können Sonder- und Herren Ü-Mannschaften für ihren Verein weiterspielen.
Nr. 1.4. bleibt unverändert
1.5.
Im Herren- und Frauenbereich können Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften ge-bildet werden. Eine Spielgemeinschaft von unteren Mannschaft ist dann vorhanden, wenn mindestens einer der Teilnehmer an der Spielgemeinschaft keine 1.Mannschaft ist.
Zur Förderung des Unterbaus im Juniorenbereich, werden Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften, auf den Unterbau gemäß § 27 Spielordnung nicht angerechnet.
1.6.
Die Bildung einer Spielgemeinschaft mit der ersten Mannschaft eines Vereins und den unteren Mannschaften anderer Vereine ist zulässig.
Im Herrenbereich können sich Mannschaften der Kreisoberliga und darunter zu-sammenschließen.
Im Frauenbereich können sich Mannschaften der Kreisoberliga und darunter zusammen-schließen.
1.7.
Im Jahr der Gründung darf die Summe der gemeldeten Mannschaften, die an einer Spielge-meinschaft beteiligt sind, nicht die Summe der gemeldeten Mannschaften der Vorsaison überschreiten. Dies gilt nicht, wenn die beteiligten Vereine in der Vorsaison jeweils nur mit einer 1.Mannschaft am Spielbetrieb teilgenommen haben.
2. Genehmigungsverfahren
2.1.
Spielgemeinschaften sind genehmigungs-pflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bis zum 1.Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.
Ein Antrag auf Neugründung ist entsprechend zu begründen.
2.2.
Der zuständige Kreisfußballwart entscheidet über den Antrag bis zum 5.Juni.
Bei kreisübergreifenden Spielgemeinschaften entscheidet der zuständige Kreisfußballwart des federführenden Vereins der geplanten Spielgemeinschaft über den Antrag.
2.3.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Spielgemeinschaft ist ein strenger Maßstab anzulegen. Voraussetzung einer Genehmigung ist der Nachweis des antragstellenden Vereins, aus welchem hervorgeht, dass eine Fortsetzung des Spielbetriebes des antragstellenden Vereins auf andere Weise ausgeschlossen erscheinen lässt.
Nrn. 2.4. bis 2.6. bleiben unverändert
3. Spielberechtigung und Spielbetrieb
Nr. 3.1. bleibt unverändert
3.2.
Die Mannschaften der Spielgemeinschaft werden maximal den höchsten erspielten Spielklassen der beteiligten Vereine zugeteilt.
Spielen zwei Mannschaften, die eine Spielgemeinschaft bilden, in der gleichen Spielklasse
•
und der Antrag auf Bildung einer Spielgemeinschaft geht bis zum 15.Mai beim zuständigen Kreisfußballwart ein, wird die schlechter platzierte Mannschaft am Saisonende auf einen Abstiegsplatz gesetzt und auf die Anzahl der definierten Absteiger angerechnet.
•
und der Antrag auf Bildung einer SG geht nach dem 15.Mai beim zuständigen Kreisfußballwart ein, erfolgt keine Anrechnung der schlechter platzierten Mannschaft auf die Anzahl der definierten Absteiger. Sie ist aber nach Abschluss des letzten Spieltages der Spielklasse ebenfalls Absteiger. Bei Klassen mit Richtzahlen gelten dann die Bestimmungen des § 58 Nrn. 10 und 11 der Spielordnung.
3.3.
Belegt eine Spielgemeinschaft einen Platz mit Aufstiegsrecht, kann auch nur die Spielgemein-schaft aufsteigen.
Spielgemeinschaften im Bereich der unteren Mannschaften sowie Spielgemeinschaften zwi-schen einer ersten und unteren Mannschaften im Sinne der Nrn. 1.5 und 1.6 dieser Richtlinie dürfen unter Beachtung des § 8 Nrn. 4 und 5 Spielordnung nur bis zu folgenden Spielklassen aufsteigen:
• Im Herrenbereich bis zur Kreisoberliga,
• Im Frauenbereich bis zur Kreisoberliga.
Nr. 3.4. bleibt unverändert
3.5.
Bei der Auflösung von Spielgemeinschaften werden die verbliebenen Mannschaften maximal den Spielklassen zugeteilt, die sie gemeinsam als SG erspielt haben. Die Bestimmungen der Nr. 3.3 bleiben hiervon unberührt.
Scheidet ein Verein aus einer bestehenden Spielgemeinschaft aus und führt den Spielbetrieb nicht fort, können die verbliebenen Vereine in der Spielgemeinschaft weiterhin in der erreich-ten Spielklasse verbleiben. Dies gilt auch, wenn nur ein Verein den Spielbetrieb fortführt.
3.6.
Ansonsten gelten für Spielgemeinschaften die einschlägigen Bestimmungen der Spielordnung entsprechend.
Dies gilt insbesondere auch für auch für die Einteilung von Spielgemeinschaften unterer Mannschaften nach den Vorgaben des § 8 Nrn. 4 und 5 der Spielordnung.
Beispiel:
Verein A:
1.Ma spielt in KLA
2.Ma spielt in in KLB
Verein B:
1.Ma spielt in KLA
1.Ma von B bildet SG mit 2.Ma von A: nur Zuteilung in KLB möglich, da die 2.Ma von A nicht in der gleichen Spielklasse wie 1.Mannschaft von A spielen darf
4. Genehmigung von Herren Ü-Spielgemeinschaften
Für die Bildung von Herren Ü-Spielgemeinschaften finden nur die Nrn. 1.1 bis 1.3, 2.1. bis 2.6. und 3.1. Anwendung