Der Verbandsvorstand hat auf seiner Sitzung am 02.04.2022 folgende Änderungen der Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung, Jugendordnung, Spielordnung und Sttrafordnung beschlossen, die zum 01.07.2022 in Kraft treten.
Änderungen Finanz-,Beitrags- und Gebühren-, Jugend-, Spiel- und Strafordnung (VV 02.04.2022)
§ 7 FBGO: Sonstige Beiträge und Gebühren
Alte Version:
Buchstabe a) Spielrechtserteilung
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Umschreibung von Spielberechti- gungen beim Zusammenschluss von Vereinen gemäß § 16 Spiel- ordnung | € 2,- |
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Neue Version:
Buchstabe a) Spielrechtserteilung
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Umschreibung von Spielberechti- gungen beim Zusammenschluss von Vereinen gemäß § 22 Spiel- ordnung | € 2,- |
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Buchstaben b) bis g) bleiben unverändert
Die Änderung tritt zum 01.07.2022 in Kraft
§ 5 JO: Kommission Spielbetrieb, Regionalbeauftragte
alte Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert
Nr. 3:
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich beim Verbandsjugend-ausschuss eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Entscheidung der Kommission Spielbetrieb. § 32 Rechts- und Verfahrensordnung gilt entsprechend.
Nr. 4 bleibt unverändert
neue Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert
Nr. 3:
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich beim Verbandsjugend-ausschuss eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Entscheidung der Kommission Spielbetrieb. § 15a Rechts- und Verfahrensordnung gilt entsprechend.
Nr. 4 bleibt unverändert
Die Änderungen treten zum 01.07.2022 in Kraft
§ 6 JO: Kreisjugendausschuss
alte Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert
Nr. 3:
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 4 Tagen schriftlich beim Kreisjugendwart eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Entscheidung des Kreisjugend-ausschusses. § 32 Rechts- und Verfahrens-ordnung gilt entsprechend.
Nr. 4 bleibt unverändert
neue Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert
Nr. 3:
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 4 Tagen schriftlich beim Kreisjugendwart eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Entscheidung des Kreisjugend-ausschusses. § 15a Rechts- und Verfahrens-ordnung gilt entsprechend.
Nr. 4 bleibt unverändert
Die Änderungen treten zum 01.07.2022 in Kraft
§ 18 JO: Wechselfrist
Alte Version
Vereinswechsel sollen grundsätzlich in der Zeit vom 1. bis 30. Juni erfolgen. Nur bei einem Wechsel in diesem Zeitraum kann die vom abgebenden Verein verweigerte Freigabe durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung gemäß § 26 Jugendordnung ersetzt werden.
Neue Version:
Vereinswechsel sollen grundsätzlich in der Zeit vom 1. bis 30. Juni erfolgen. Nur bei einem Wechsel in diesem Zeitraum kann die vom abgebenden Verein verweigerte Freigabe durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung gemäß §§ 26, 26a Jugendordnung ersetzt werden.
Die Änderungen treten zum 01.07.2022 in Kraft
§ 39 JO: Spielergebnisse
Alte Version:
Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende zu melden. Bei Zuwider-handlung erfolgt eine Bestrafung nach § 18 Nr. 6 Strafordnung. Das erweiterte Präsidium erlässt dazu Durchführungsbestimmungen, die der Anhörung des Verbandsjugend-ausschusses bedürfen.
Neue Version:
Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende zu melden.
Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft
§ 6 SpO: Sonder-, AH- und Freizeitmannschaften
Alte Version:
Nr.1:
Spiele von Sonder-, AH- und Freizeitmann-schaften sind Spiele im Sinne des § 4 Nr. 4 Spielordnung.
Neue Version:
Nr.1:
Spiele von Sonder-, AH- und Freizeitmann-schaften sind Spiele im Sinne des § 4 Nr. 3 Spielordnung.
Nrn. 2 bis 4 bleiben unverändert
Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.
§ 29 SpO: Abrechnung der Platzeinnahme
Alte Version:
Nr. 2b):
Fahrtkosten für die reisende Mannschaft werden gem. § 11 Spielordnung abgerechnet.
Nrn. 3 bis 5 bleiben unveränder
Neue Version:
Nrn. 1 und 2a) bleiben unverändert
Nr. 2b):
Fahrtkosten für die reisende Mannschaft werden gem. § 31 Spielordnung abgerechnet.
Nrn. 3 bis 5 bleiben unverändert
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.
§ 50 SpO: Spielbericht
Alte Version:
Nr.1:
…
Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den elektronischen Spielbericht zu nutzen. Er hat die erforderlichen Angaben unmittelbar nach Spielende vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben. Zuwiderhandlungen können gem. § 18 Strafordnung geahndet werden.
Neue Version:
Nr.1:
…
Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den elektronischen Spielbericht zu nutzen. Er hat die erforderlichen Angaben unmittelbar nach Spielende vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben. Zuwiderhandlungen können gem. § 16 Strafordnung geahndet werden.
Nr. 2 bleibt unverändert
Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft
§ 92 SpO: Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis im elektronischen Verfahren mit DFBnet Pass Online
Alte Version:
Soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online die allgemeinen Regelungen der §§ 91 und 94 Spielordnung entsprechend.
Neue Version:
Soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online die allgemeinen Regelungen der §§ 91 und 94 ff. Spielordnung entsprechend.
Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.
§ 102 SpO: Vertragsspieler
Alte Version:
Nr.8:
Schließt ein Spieler für die gleiche Spielzeit mehrere Verträge als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler, so wird die Spielberechtigung für den Verein erteilt, dessen Vertrag zuerst beim zuständigen Mitgliedsverband angezeigt worden ist (Eingangsstempel). Verträge, die unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 102 Absatz 2, Satz 2 (vor Nr. 1) Spielordnung, abgeschlossen wurden, werden bei der Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt. Bei Streitigkeiten über die Frage, für welchen Verein die Spielberechtigung zu erteilen ist, richtet sich die Zuständigkeit nach § 22 Rechts- und Verfahrensordnung.
Neue Version:
Nrn. 1 bis 7 bleiben unverändert
Nr.8:
Schließt ein Spieler für die gleiche Spielzeit mehrere Verträge als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler, so wird die Spielberechtigung für den Verein erteilt, dessen Vertrag zuerst beim zuständigen Mitgliedsverband angezeigt worden ist (Eingangsstempel). Verträge, die unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 102 Absatz 2, Satz 2 (vor Nr. 1) Spielordnung, abgeschlossen wurden, werden bei der Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt. Bei Streitigkeiten über die Frage, für welchen Verein die Spielberechtigung zu erteilen ist, richtet sich die Zuständigkeit nach § 19a Rechts- und Verfahrensordnung.
Nrn. 9 bis 12 bleiben unverändert
Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft
§ 8 StO: Spielverbot
Alte Version:
Nr.6:
In Fällen besonders schwerwiegender Vergehen gegen § 37, § 39, § 39a oder § 40 Straf-ordnung kann der Vorsitzende des zuständigen Sportgerichts auf Antrag des zuständigen Fußballwartes im schriftlichen Verfahren auf die Dauer von längstens einem Monat anordnen, dass der beschuldigte Verein bis zur Verhandlung und Entscheidung durch das Sportgericht vorläufig vom Spielbetrieb ausgeschlossen wird. Das vorläufige Spielverbot ist auf das im Urteil ausgesprochene Spielverbot anzurechnen.
Neue Version:
Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert
Nr.6:
In Fällen besonders schwerwiegender Vergehen gegen § 17, § 18, § 37 oder § 39 Strafordnung kann der Vorsitzende des zuständigen Sport-gerichts auf Antrag des zuständigen Fußballwartes im schriftlichen Verfahren auf die Dauer von längstens einem Monat anordnen, dass der beschuldigte Verein bis zur Verhandlung und Entscheidung durch das Sportgericht vorläufig vom Spielbetrieb ausgeschlossen wird. Das vorläufige Spielverbot ist auf das im Urteil ausgesprochene Spielverbot anzurechnen.
Die Ändeerung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft
§ 15 StO: Verjährung
Alte Version:
Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert
Nr.7:
Die absolute Verjährungsfrist beträgt in den Fällen des § 16 Nr. 1 a) Strafordnung fünf Jahre, in den Fällen des § 16 Nr. 1 b) Strafordnung zwei Jahre und in den Fällen des § 16 Nr. 1 c) Strafordnung vier Jahre.
Neue Version:
Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert
Nr.7:
Die absolute Verjährungsfrist beträgt in den Fällen des § 15 Nr. 1 a) Strafordnung fünf Jahre, in den Fällen des § 15 Nr. 1 b) Strafordnung zwei Jahre und in den Fällen des § 15 Nr. 1 c) Strafordnung vier Jahre.
Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft
§ 16 StO: Verwaltungsstrafen
Alte Version:
Nr. 5c):
Verstoß gegen die Spielfeldmaße und Ball-größen gemäß §§ 13 Nr. 4 und 14 Jugend-ordnung,
Nr. 5f):
unzulässigem Einsatz eines Junioren oder einer Juniorin in einer höheren Altersklasse (§§ 11 Nr. 3 und 14 Jugendordnung) mit Geldstrafe von € 15,- bis € 30,-,
Neue Version:
Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert
Nr. 5c):
Verstoß gegen die Spielfeldmaße und Ball-größen gemäß §§ 13 Nr. 6 und 14 Nr. 7 Jugendordnung,
Nr. 5f):
unzulässigem Einsatz eines Junioren oder einer Juniorin in einer höheren Altersklasse (§§ 11 Nr. 3 und 14 Nr. 2 Jugendordnung) mit Geld-strafe von € 15,- bis € 30,-,
Restliche Buchstaben Nr. 5 bleiben unverändert
Nrn. 6 bis 10 bleiben unverändert
Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft
§ 56 StO: Verfehlungen von Schiedsrichtern als Zuschauer
Alte Version:
Verfehlungen gemäß §§ 53, 54, 54a und 55 Strafordnung von Schiedsrichtern, die bei einem Spiel als Zuschauer anwesend oder als Platz-ordner tätig sind, werden entsprechend geahndet.
Neue Version:
Verfehlungen gemäß §§ 17, 18, 54, und 55 Strafordnung von Schiedsrichtern, die bei einem Spiel als Zuschauer anwesend oder als Platz-ordner tätig sind, werden entsprechend geahndet.
Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft