Änderungen Ausgaben- und Spesen-, Finanz- Beitrags- und Gebühren-, Jugend-, Spielordnung (VV 17.07.2021)

27. Juli 2021 · Änderungen Satzung und Ordnungen

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2021 folgende Änderungen für folgende Ordnungen beschlossen:

  • Ausgaben- und Spesenordnung (ASPO)
  • Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung (FBGO)
  • Jugendordnung (JO)
  • Spielordnung (SpO)

§ 2 ASPO: Sparsamkeit

Alte Version:

Alle Ausgaben sind dem Grundsatz sparsam-ster Geschäftsführung zu unterwerfen. Sie müssen vorher genehmigt sein. Lässt sich die Höhe nicht übersehen, muss dem Grunde nach vorher Zustimmung vorliegen. Ansons-ten gehen sie zu Lasten des verantwortlichen Mitarbeiters. Ferngespräche sind nur in wichtigen Fällen zu führen, Telegramme nur in dringenden Fällen abzusenden.

Ausgaben, die in einem Haushaltsplan aufge-führt oder für einen Arbeitsplan vorgesehen sind, gelten als genehmigt.

Neue Version:

Alle Ausgaben sind dem Grundsatz sparsam-ster Geschäftsführung zu unterwerfen. Sie müssen vorher genehmigt sein. Lässt sich die Höhe nicht übersehen, muss dem Grunde nach vorher Zustimmung vorliegen. Ansons-ten gehen sie zu Lasten des verantwortlichen Mitarbeiters.



Ausgaben, die in einem Haushaltsplan aufge-führt oder für einen Arbeitsplan vorgesehen sind, gelten als genehmigt.

§ 3 ASPO: Reisekosten

Alte Version:

Es werden vergütet:
Nr.1:
Bei Reisen mit der Bundesbahn bis zu ei-ner Entfernung von 50 km die Kosten der zweiten, bei größeren Entfernungen die Kosten der ersten Wagenklasse.

Neue Version:

Es werden vergütet:
Nr.1:
Bei Reisen mit dem öffentlichen Personen-verkehr im Nah- und Fernverkehr die Kosten der zweiten Wagenklasse.

Nrn. 2 und 3 sowie der letzte Absatz bleiben unverändert

§ 9 ASPO: Änderungsrecht des Verbandsvorstands

Alte Version:

Der Verbandsvorstand kann die in den §§ 3 und 5 Ausgaben- und Spesenordnung ge-nannten Sätze ändern, wenn die Lebenshal-tungskosten gestiegen sind und eine Erhö-hung angemessen erscheint

Neue Version:

Der Verbandsvorstand kann die in den §§ 3 und 5 Ausgaben- und Spesenordnung ge-nannten Sätze ändern, wenn die Lebens-hal-tungskosten gestiegen sind, es gesetzliche Änderungen gibt und eine Erhöhung ange-messen erscheint.

§ 6 FBGO: Aktivbeiträge

Neue Version:

Die bisherige Vorschrift bleibt unverändert und wird um folgende Sonderregelungen ergänzt:

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die Aktivbeiträge der Spielzeit 2020/2021 werden nur für folgende Bereiche erhoben:

  • 3. Liga und Regionalliga
  • Hessenliga Senioren
  • Verbandsliga Senioren
  • Gruppenliga
  • Kreisoberliga
  • Kreisliga A
  • Kreisliga B
  • Kreisliga C
  • Kreisliga D

Für die übrigen Bereiche findet keine Erhebung statt.

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:
Die Aktivbeiträge der Spielzeit 2021/2022 werden nur für folgende Bereiche erhoben:

  • AH- und Sondermannschaften sowie alle übrigen unteren Mannschaften
  • Junioren und Juniorinnen
  • A-, B-, C-, D-und E-Junioren
  • F-und G-Junioren
  • Vereine ohne Seniorenmannschaften
  • Freizeitsportvereine
  • Bundesliga Frauen
  • 2. Bundesliga Frauen
  • Regionalliga Frauen
  • Hessenliga Frauen
  • Verbandsliga Frauen
  • Gruppenliga Frauen
  • Sonstige Klassen der Frauen

Für die übrigen Bereiche findet keine Erhebung statt.

§ 39 JO: Spielergebnisse

Alte Version:

Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende zu melden. Bei Zuwiderhand-lung erfolgt eine Bestrafung nach § 18 Nr. 6 Strafordnung. Das erweiterte Präsidium erl-ässt dazu Durchführungsbestimmungen, die der Anhörung des Verbandsjugendausschus-ses bedürfen.

Neue Version:

Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende zu melden. Bei Zuwiderhand-lung erfolgt eine Bestrafung nach § 18 Nr. 6 Strafordnung. Das erweiterte Präsidium er-lässt dazu Durchführungsbestimmungen, die der Anhörung des Verbandsjugendausschus-ses bedürfen.

Für die Spielzeit 2020/2021 und 2021/2022 gilt:
Die aufgrund der Nichtmeldung von Spielergebnissen im Sinne dieser Vor-schrift vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

§ 24a SpO: Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls

Alte Version:



Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die auf der Anzahl der gemeldeten Schieds-richter sowie den Schiedsrichterleistungen der Spielzeit 2019/2020 beruhende und in § 24 a Nr. 1 und 2 Spielordnung vorgesehene Bestra-fung bei Nichterfüllung des Schiedsrichter-pflichtsolls in der Spielzeit 2020/2021 wird ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Neue Version:

Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die auf der Anzahl der gemeldeten Schieds-richter sowie den Schiedsrichterleistungen der Spielzeit 2019/2020 beruhende und in § 24 a Nr. 1 und 2 Spielordnung vorgesehene Bestra-fung bei Nichterfüllung des Schiedsrichter-pflichtsolls in der Spielzeit 2020/2021 wird ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:
Die auf der Anzahl der gemeldeten Schiedsrichter sowie den Schiedsrich-terleistungen der Spielzeit 2020/2021 beruhende und in § 24 a Nr. 1 und 2 Spielordnung vorgesehene Bestrafung bei Nichterfüllung des Schiedsrichter-pflichtsolls in der Spielzeit 2021/2022 wird ausgesetzt und somit nicht ver-hängt.

§ 26b SpO: Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mannschaft der 3. Liga oder Regionalliga

lte Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Amateurmannschaft in der 3. Liga oder der Regionalliga spielt, gel-ten folgende Bestimmungen:





Nr.3:
Die Spielberechtigung von Amateuren, Ver-tragsspielern oder Lizenzspielern nach einem Einsatz in einer Lizenzmannschaft (§ 11 DFB-Spielordnung) oder einer Frauen-Bundes-liga-Mannschaft (§ 14 DFB-Spielordnung) richtet sich nach den Vorschriften des DFB.

Nr.4:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung kann Ausführungsbe-stimmungen erlassen (Anhang zur Satzung).

Neue Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Herrenmannschaft in der 3. Liga oder der Regionalliga spielt, gel-ten folgende Bestimmungen:

Buchstaben a) bis d) bleiben unverändert

Nr.2 bleibt unverändert

Nr.3:
Die Spielberechtigung von Amateuren, Ver-tragsspielern oder Lizenzspielern nach einem Einsatz in einer Lizenzmannschaft (§ 11 DFB-Spielordnung) richtet sich nach den Vorschrif-ten des DFB.


Nr.4:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung kann Durchführungsbe-stimmungen erlassen (Anhang zur Satzung).

§ 26c SpO: Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mannschaft der Hessen-, Verbands-, Gruppen-, Kreisoberliga oder der Kreisligen

Alte Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Amateurmannschaft in der Hessenliga, Verbandsliga, Gruppenliga, Kreisoberliga oder den Kreisligen spielt, gel-ten folgende Bestimmungen:
Nach einem Einsatz in einem gewerteten Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Entscheidungsspielen der Hessenliga, der Verbandsliga, der Gruppen-liga, der Kreisoberliga und der Kreisligen sind maximal zwei Amateure bzw. Vertragsspieler (Ü23 bzw. U23),die im vorangegangenen Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgen-den Relegations- bzw. Entscheidungs-spielen in der höheren Mannschaften eingesetzt wurden, ohne Einhaltung einer Schutzfrist in den nächsten Spielen der unte-ren Mannschaften (in Konkurrenz) ihres Ver-eins einsetzbar. Die Höchstzahlbegrenzung gilt in der Summe auch für Spielgemein-schaften von unteren Mannschaften.

Die Höchstzahlbegrenzung gilt nicht für Freundschaftsspiele, sowie für alle vom Ver-band in Spielrunden organisierten Spiele ohne Auf- und Abstiegsrecht (Spiele von Mann-schaften außer Konkurrenz).

Nr.2:
In den letzten vier Meisterschaftsspielen so-wie in nachfolgenden Entscheidungs- und Re-legationsspielen der Hessenliga, Verbands-liga, Gruppenliga, der Kreisoberliga und der Kreisligen können Spieler, die in der Rück-runde in mehr als sechs, bei Frauen-Mann-schaften in vier, gewerteten Rückrunden-spielen der höheren Mannschaft ihres Vereins mitgewirkt haben (unabhängig von der Alters-begrenzung Ü23 bzw. U23), nicht mehr in unteren Mannschaften (in Konkurrenz) eingesetzt werden.

Nr. 3 bleibt unverändert












Nr.4:
Die Spielberechtigung von Amateuren, Ver-tragsspielern oder Lizenzspielern nach einem Einsatz in einer Lizenzmannschaft (§ 11 DFB-Spielordnung) oder einer Frauen-Bundes-liga-Mannschaft (§ 14 DFB-Spielord-nung) richtet sich nach den Vorschriften des DFB.

Nr.5:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballenwicklung kann Ausführungsbestim-mungen erlassen (Anhang zur Satzung).

Neue Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Herrenmannschaft in der Hessenliga, Verbandsliga, Gruppenliga, Kreisoberliga oder den Kreisligen spielt, gel-ten folgende Bestimmungen:
Nach einem Einsatz in einem gewerteten Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Entscheidungsspielen der Hessenliga, der Verbandsliga, der Gruppen-liga, der Kreisoberliga und der Kreisligen sind maximal zwei Amateure bzw. Vertragsspieler (Ü23 bzw. U23) , ohne Einhaltung einer Schutzfrist in den nächsten Spielen der unte-ren Mannschaften (in Konkurrenz) ihres Ver-eins einsetzbar. Die Höchstzahlbegrenzung gilt in der Summe auch für Spielgemein-schaften von unteren Mannschaften.





Die Höchstzahlbegrenzung gilt nicht für Freundschaftsspiele, sowie für alle vom Ver-band in Spielrunden organisierten Spiele ohne Auf- und Abstiegsrecht (Spiele von Mann-schaften außer Konkurrenz).

Nr.2:
In den letzten vier Meisterschaftsspielen so-wie in nachfolgenden Entscheidungs- und Rele-gationsspielen der Hessenliga, Verbands-liga, Gruppenliga, der Kreisoberliga und der Kreisligen können Spieler, die in der Rück-runde in mehr als sechs gewerteten Rück-rundenspielen der höheren Mannschaft ihres Vereins mitgewirkt haben (unabhängig von der Altersbegrenzung Ü23 bzw. U23), nicht mehr in unteren Mannschaften (in Konkur-renz) eingesetzt werden.


Nr. 3 bleibt unverändert

Nr.4:
Scheidet eine höhere Mannschaft aus dem Spielbetrieb aus, gilt die unter Nr. 1. dargelegte Einsatzberechtigung nur für das erste ausgetragene und gewertete Spiel der unteren Mannschaft nach dem Ausscheiden der höheren Mannschaft. In allen weiteren Spielen der unteren Mann-schaft entfällt die Höchstzahlbegren-zung. Nr. 2 bleibt hiervon unberührt.

Nr.5:
Die Spielberechtigung von Amateuren, Ver-tragsspielern oder Lizenzspielern nach einem Einsatz in einer Lizenzmannschaft (§ 11 DFB-Spielordnung) richtet sich nach den Vor-schriften des DFB.



Nr.6:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballenwicklung kann Durchführungsbe-stimmungen erlassen (Anhang zur Satzung).

§ 26d SpO: Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Frauenmannschaft in Spielklassen unterhalb der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga (neue Vorschrift)

Neue Version:

Für Vereine, deren erste Frauenmannschaft in Spielklassen unterhalb der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga spielt, gelten folgende Bestimmungen:
Nr.1:
Nach einem Einsatz in einem gewerteten Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Entscheidungsspielen in Spielklassen unterhalb der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga, sind maximal zwei Amateure bzw. Vertragsspieler in den nächsten Spielen der unteren Mannschaften (in Konkurrenz) ihres Vereins einsetzbar. Die Höchstzahlbegrenzung gilt auch für alle vom Verband in Spielrunden organisierten Spiele ohne Auf- und Abstiegsrecht (Spiele von Mannschaften außer Konkurrenz). Frei ver-einbarte Freundschaftsspiele zwischen den Vereinen sind hinsichtlich der Einhaltung der Höchstzahlbegrenzung unbeachtlich.

Nr.2:
Die unter Nr. 1. dargelegte Einsatzberech-tigung gilt nicht, wenn das letzte Meister-schaftsspiel im abgelaufenen Spieljahr stattfand.

Nr.3:
Scheidet eine höhere Mannschaft aus dem Spielbetrieb aus, gilt die unter Nr. 1. darge-legte Einsatzberechtigung nur für das erste ausgetragene und gewertete Spiel der unte-ren Mannschaft nach dem Ausscheiden der höheren Mannschaft.

Nr.4:
Die Spielberechtigung von Amateuren und Vertragsspielern nach einem Einsatz in einer Mannschaft der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga, richtet sich nach den Vor-schriften des DFB (§§ 14, 14a DFB-Spielord-nung)

§ 62 SpO: Trainerpass/Präventivmaßnahme (neue Vorschrift)

Trainer/Mannschaftsverantwortliche im Frau-en- und Herrenbereich, die nach außen er-kennbar hauptverantwortlich für die sport-liche Ausrichtung der Mannschaft am Spie-ltag sind, müssen Inhaber eines gültigen Trai-nerpasses sein und diesen verpflichtend wäh-rend des jeweiligen Spiels gut sichtbar tragen. Die jeweiligen Funkti-onsträger sind auf dem elektronischen Spielbericht einzutragen.
Die Vorschrift tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.