Änderungen §§ 19, 20,21 Satzung (VV 12.05.2020)

28. Mai 2020 · Änderungen Satzung und Ordnungen

Der Verbandsvorstand hat im Umlaufverfahren am 12.05.2020 folgende Änderungen der Satzung beschlossen.

§ 19 Satzung: Beschlussfassung, Wahlen und Protokollierung

alte Version:


Nr. 2
Alle Organe des Verbandes fassen ihre Be-schlüsse mit der einfachen Mehrheit der abge-gebenen Stimmen, soweit diese Satzung kei-ne anderen Regelungen vorsieht. Satzungs-änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehr-heit der abgegebenen Stimmen. Stimment-haltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit be-deutet Ablehnung.

Beschlüsse können auch im schriftlichen Um-laufverfahren oder im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden.

Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die vorstehenden allgemeinen Regelun-gen. Wird der Beschlussfassung im Um-laufverfahren innerhalb der gesetzten Frist von mindestens einem Viertel der satzungsgemäßen Mitglieder des Ver-bandsorgans schriftlich widersprochen, muss die Beschlussfassung in einer ord-nungsgemäßen Sitzung erfolgen.

neue Version:
Nr. 1 bleibt unverändert

Nr. 2
Alle Organe des Verbandes fassen ihre Be-schlüsse mit der einfachen Mehrheit der abge-gebenen Stimmen, soweit diese Satzung kei-ne anderen Regelungen vorsieht. Satzungs-änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehr-heit der abgegebenen Stimmen. Stimment-haltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit be-deutet Ablehnung.

Beschlüsse können auch im schriftlichen Um-laufverfahren oder im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden.











Nr. 3
Beschlüsse des Präsidiums, des Auf-sichtsrates, des Verbandsvorstandes und der Verbandsausschüsse gemäß § 31 Nr. 1 Satzung können darüber hinaus auch auf sonstigem elektronischen Wege, ins-besondere auch durch elektronisches Umlaufverfahren sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbei-geführt werden.


Nr. 4
Der Verbandstag und die dort zu fassen-den Beschlüsse, einschließlich vorzuneh-mender Wahlen, können ebenfalls auf elektronischem Wege, insbesondere im Rahmen ei-ner Videokonferenz herbei- bzw. durchgeführt werden. Dies gilt ent-sprechend für den außerordentlichen Verbandstag. Weitere Einzelheiten re-geln die §§ 20 bis 23 Satzung.

Nr. 5
Im Rahmen der Beschlussfassung per Umlaufverfahren gelten die Organe des Verbandes als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder innerhalb der gesetzten Frist an der Ab-stimmung teilnehmen. Die im Rahmen des Umlaufverfahrens zu setzende Frist muss mindestens zwei Tage betragen. Nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegebene Stimmen, werden im Rahmen des Umlaufverfahrens nicht berücksichtigt.

Eine Beschlussfassung per Telefon- oder Videokonferenz ist mit einer Frist von mindestens zwei Tagen im Voraus anzu-kündigen.

Im Übrigen gelten bezüglich der erfor-derlichen Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren bzw. Beschlussfas-sung auf elektronischem Wege sowie per Telefon- und Videokonferenz die vorste-henden allgemeinen Regelungen.

Wird der Beschlussfassung im Umlauf-verfahren innerhalb der gesetzten Frist, bei Video- und Telefonkonferenzen in-nerhalb der Ankündigungsfrist, von min-destens einem Viertel der satzungsgemä-ßen Mitglieder des jeweiligen Verbands-organs schriftlich widersprochen, muss die Beschlussfassung in einer ordnungs-gemäßen Sitzung erfolgen.

In den Fällen, in denen die Satzung eine Beschlussfassung auf elektronischem Wege zulässt, sind Stimmabgabe und Auszählung auch in elektronischer Form zulässig.

Sofern in den §§ 20 bis 23 Satzung spe-ziellere Regelungen für den Verbandstag vorgesehen sind, so gehen diese den vorgenannten Bestimmungen vor.

Alte Nr. 3 wird neue Nr. 6

Alte Nr. 4 wird neue Nr. 7

Alte Nr. 5 wird neue Nr. 8

Alte Nr. 6 wird neue Nr. 9

Alte Nr. 7 wird neue Nr. 10

Alte Nr. 8 wird neue Nr. 11

Alte Nr. 9 wird neue Nr. 12

Alte Nr. 10 wird neue Nr. 13

§ 20 Satzung: Ordentlicher Verbandstag

neue Version:
Nrn. 1 bis 9 bleiben unverändert

Nr. 10
Der Verbandstag kann auch auf elektro-nischem Wege, insbesondere im Rahmen oder in Verbindung mit einer Videokonfe-renz durchgeführt werden. Das Präsi-dium kann den Delegierten ermöglichen am Verbandstag ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und De-legiertenrechte im Wege der elektroni-schen Kommunikation auszuüben. Sofern das Präsidium von dieser Möglichkeit Ge-brauch macht, weist es bei der Einberu-fung des Verbandstages hierauf hin.

Ein Widerspruchsrecht im Sinne des § 19 Nr. 5 Satzung besteht bei Durchführung des Verbandstages auf elektronischem Wege nicht.
Im Übrigen gelten die vorstehenden all-gemeinen Regelungen.

§ 21 Satzung: Außerordentlicher Verbandstag

alte Version:


Nr. 2
Bezüglich Form und Frist der Ladung und im Übrigen gelten die Regelungen für den ordentlichen Verbandstag entsprechend.

neue Version:
Nr. 1 bleibt unverändert

Nr. 2
Soweit die folgenden Nummern keine spezielleren Bestimmungen vorsehen, gelten die Bestimmungen des § 20 Nr. 2 bis 7 sowie Nr. 9 und 10 Satzung für die Durchführung des außerordentlichen Verbandstages entsprechend.

Nr. 3
Die Einladung zum außerordentlichen Verbandstag muss spätestens zwei Wo-chen vor dem Termin des außerordent-lichen Verbandstages unter Angabe der Tagesordnung und des Tagesortes in den Offiziellen Mitteilungen des HFV unter der Internetadresse www.hfv-online.de oder in der Verbandszeitschrift „HESSEN FUSSBALL“ veröffentlicht werden. Eine vorläufige Tagesordnung ist nicht be-kanntzugeben.

Nr. 4
Präsidium, Aufsichtsrat, die Verbands-ausschüsse, der Verbandsvorstand und die Kreisfußballtage sind berechtigt, bis eine Woche vor dem Termin des außer-ordentlichen Verbandstages Anträge in Textform zur Tagesordnung mit Begrün-dung bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Ordnungsgemäße Anträge mit Ausnahme von Dringlichkeitsanträ-gen sind unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist den Delegierten in Textform bekannt zu geben.

Alte Nr. 3 wird neue Nr. 5

Nr. 6
Der außerordentliche Verbandstag setzt sich wie der ordentliche Verbandstag gem. § 22 Nr. 1 Satzung zusammen, wo-bei die Delegierten der Kreise diejenigen sind, welche auf den zuletzt stattgefun-denen ordentlichen Kreisfußballtagen gewählt worden sind. Gleiches gilt für die Ersatzdelegierten.

Nr. 7
Bezüglich des Stimmrechtes gilt § 22 Nr. 4 Satzung entsprechend.