alte Version:
Nr. 4
Geht der Antrag auf freiwilligen Abstieg dem Verbandsfußballwart über das elektronische Postfach bis zum 15. Mai des aktuellen Spiel-jahres zu, werden die Mannschaften am Sai-sonende an das Tabellenende gesetzt und sind erster Absteiger. Sie werden auf die defi-nierten Absteiger in dieser Klasse angerech-net. In diesem Fall ist die freiwillig abgestie-gene Mannschaft mindestens eine Spielklas-se tiefer einzustufen.
Die Abstiegsregelungen der neuen Spielklasse des Vereins werden hierdurch im alten Spiel-jahr nicht berührt.
Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr.4 gesetzte Frist vom 15.Mai wird bis zum 30.Juni verlängert
neue Version:
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert
Nr. 4
Geht der Antrag auf freiwilligen Abstieg dem Verbandsfußballwart über das elektronische Postfach bis zum 15. Mai des aktuellen Spiel-jahres zu, werden die Mannschaften am Sai-sonende an das Tabellenende gesetzt und sind erster Absteiger. Sie werden auf die defi-nierten Absteiger in dieser Klasse angerech-net. In diesem Fall ist die freiwillig abgestie-gene Mannschaft mindestens eine Spielklas-se tiefer einzustufen.
Die Abstiegsregelungen der neuen Spielklasse des Vereins werden hierdurch im alten Spiel-jahr nicht berührt.
Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr.4 gesetzte Frist vom 15.Mai wird bis zum 30.Juni verlängert
Für das Spieljahr 2020/2021 gilt:
Die in Nr.4 gesetzte Frist vom 15.Mai wird bis zum 6.Juni verlängert