Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 30.11.2024 folgende Änderungen an Spielordnung, Jugendordnung und Strafordnung vorgenommen.
Änderung der Spielordnung, Jugendordnung, Strafordnung (VV 30.11.2024)
Streichung Sonderregelungen Corona-Pandemie
Die Sonderregelungen, die temporär für bestimmte Spielzeiten wirksam waren, werden aus den Ordnungen des HFV gestrichen. Folgende Ordnungen und Vorschriften sind betroffen:
Spielordnung
§ 103 Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)
Jugendordnung
§ 7 Meldung
§ 8 Untere Mannschaften
§ 16 Ermittlung von Meistern, Gruppensiegern und Absteigern
§ 16a Qualifikationsspiele und Qualifikationsrunden vor den Meisterschaftsrunden
§ 31 Spielklassen - Spielbetrieb
§ 35 Pokalspiele
§ 41 Aufsicht, Trainerlizenz
Strafordnung
§ 16 Verwaltungsstrafen
Änderungen Jugendordnung und Strafordnung
Aufgrund der durch den Verbandstag 2024 beschlossenen Änderungen von Satzung und Ordnungen sind folgende Verweisungen in der Jugendordnung und Strafordnung anzupassen. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage des Grundsatzbeschlusses des Verbandstages in Sachen Anpassung von Verweisen. Die Änderungen betreffen nur die „neue" Jugendordnung sowie die Strafordnung und sollen somit erst zum 01.07.2025 in Kraft treten.
§ 16 JO: Ermittlung von Meistern, Gruppensiegern, Auf- und Absteigern
Alte Version:
Nr.8:
Kann der Meister oder Sieger einer Spielklasse das ihm zustehende Recht zum Aufstieg bzw. zur Teilnahme an Aufstiegsspielen gemäß § 31 Nr. 6 Satz 1 Jugendordnung nicht wahrnehmen, oder verzichtet er ausdrücklich darauf, kann dieses Recht in der Reihenfolge der Abschlusstabelle bis maximal zum 4. Platz weitergegeben werden.
Neue Version:
Nrn. 1 bis 7 bleiben unverändert
Nr.8:
Kann der Meister oder Sieger einer Spielklasse das ihm zustehende Recht zum Aufstieg bzw. zur Teilnahme an Aufstiegsspielen gemäß § 15 Nr. 6 Satz 1 Jugendordnung nicht wahrnehmen, oder verzichtet er ausdrücklich darauf, kann dieses Recht in der Reihenfolge der Abschlusstabelle bis maximal zum 4. Platz weitergegeben werden.
Nr. 9 bleibt unverändert
§ 17 JO: Qualifikationsspiele und Qualifikationsrunden vor den Meisterschaftsrunden
Alte Version:
Nr.5:
Erfolgt die Eingliederung in die Kreisliga und die Kreisklassen für die Hauptrunde anhand des er-reichten Tabellenplatzes in Qualifikationsgruppen mit unterschiedlicher Anzahl von teilnehmenden Mannschaften, erfolgt die Zuordnung mittels der Bildung von Quotienten (Anzahl der erreichten Punkte geteilt durch die Anzahl der gewerteten Spiele) bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma. Im Falle eines Gleichstandes ist die Entscheidung nach Vorgabe von Nr. 2 Satz 2 herbeizuführen.
Neue Version:
Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert
Nr.5:
Erfolgt die Eingliederung in die Kreisliga und die Kreisklassen für die Hauptrunde anhand des er-reichten Tabellenplatzes in Qualifikationsgruppen mit unterschiedlicher Anzahl von teilnehmenden Mannschaften, erfolgt die Zuordnung mittels der Bildung von Quotienten (Anzahl der erreichten Punkte geteilt durch die Anzahl der gewerteten Spiele) bis zur dritten Stelle hinter dem Komma. Im Falle eines Gleichstandes ist die Entscheidung nach Vorgabe von Nr. 2 Satz 2 herbeizuführen.
Nr. 9 bleibt unverändert
§ 18 JO: Pokalspiele
Alte Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert
Nr.3:
Pokalspiele müssen immer zu einer Entscheidung führen. Der Verlierer scheidet aus dem Wettbewerb aus.
a) Endet ein Pokalspiel nach regulärer Spieldauer (§ 15 Jugendordnung) unentschieden, wird es wie folgt verlängert: ...
Nrn. 3 b) bis 3 d) bleiben unverändert
Nrn. 4 bis 5 bleiben unverändert
Neue Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert
Nr.3:
Pokalspiele müssen immer zu einer Entscheidung führen. Der Verlierer scheidet aus dem Wettbewerb aus.
a) Endet ein Pokalspiel nach regulärer Spieldauer (§ 23 Jugendordnung) unentschieden, wird es wie folgt verlängert: ...
Nrn. 3 b) bis 3 d) bleiben unverändert
Nrn. 4 bis 5 bleiben unverändert
§ 20 JO: Meldung von Spielergebnissen und Vorkommnissen
Alte Version:
Die Ergebnisse von Spielen in Meisterschafts-, Entscheidungs-, Qualifikations- und Pokalrunden sollen vom jeweiligen Heimverein innerhalb einer Stunde nach Spielschluss ins DFBnet eingegeben werden. Bei Entscheidungs- oder Pokalspielen auf neutralem Platz obliegt die Eingabe dem gastgebenden Verein, kann aber auch durch einen der beteiligten Vereine erfolgen.
Kommt aufgrund eines besonderen Ereignisses kein Endergebnis zustande (Spielausfall, Nichtantreten oder Spielabbruch), soll dies ebenfalls innerhalb einer Stunde eingegeben werden.
Auch die Ergebnisse von offiziell angesetzten Freundschaftsspielen sollen in gleicher Weise ins DFBnet eingegeben werden. Nicht davon betroffen sind Spiele, die nach den Regeln der Fair-Play-Liga oder im Rah-men von Spielfesten nach den Neuen Wettbewerbsformen ausgetragen werden.
Neue Version:
Die Ergebnisse von Spielen in Meisterschafts-, Entscheidungs-, Qualifikations- und Pokalrunden sollen vom jeweiligen Heimverein innerhalb einer Stunde nach Spielschluss ins DFBnet eingegeben werden.
Kommt aufgrund eines besonderen Ereignisses kein Endergebnis zustande (Spielausfall, Nichtantreten oder Spielabbruch), soll dies ebenfalls innerhalb einer Stunde eingegeben werden.
Auch die Ergebnisse von offiziell angesetzten Freundschaftsspielen sollen in gleicher Weise ins DFBnet eingegeben werden. Nicht davon betroffen sind Spiele, die nach den Regeln der Fair-Play-Liga oder im Rah-men von Spielfesten nach den Neuen Wettbewerbsformen ausgetragen werden.
§ 45 JO: Bestimmung über den erstmaligen Wechsel von Juniorenspielern mit Amateurstatus von einem Amateurverein zu einem Verein mit Leistungszentrum ohne Statusveränderung des Spielers
Alte Version:
Nr.1:
Für Juniorenspieler mit Amateurstatus, die erstmalig von einem Amateurverein zu einem Verein mit Leistungszentrum ohne Statusänderung wechseln, finden die Vorschriften des § 26 Nummern 1 bis 3 der Jugendordnung keine Anwendung, sofern diese Entschädigungen, Wartefristen oder Zustimmungen zum Vereinswechsel regeln. Die Pflicht zur fristgerechten Abmeldung beim abgebenden Verein gemäß § 20 Nr. 2 der Jugendordnung bleibt hiervon unberührt.
Nr.2:
Wechselt ein Juniorenspieler der Altersklassen nach Nr. 1 den Verein und erfolgt die Abmeldung außerhalb des Zeitraums 1. Juni bis zum 30. Juni, ist die Zahlung der Entschädigung gemäß der nachfolgenden Tabelle verpflichtend und muss unabhängig von einer Zustimmung des abgebenden Vereins gezahlt werden.
Die Wartefrist für Pflichtspiele beginnt mit dem auf die schriftliche Abmeldung folgenden Tag und endet von da an gerechnet mit dem Ablauf von drei Monaten.
Bei Inanspruchnahme des § 27 Nr. 1 der Jugendordnung ist von dem aufnehmenden Verein mit Leistungszentrum an den abgebenden Amateurverein eine Entschädigung gemäß dieser Vorschrift zu entrichten.
Neue Version:
Nr.1:
Für Juniorenspieler mit Amateurstatus, die erstmalig von einem Amateurverein zu einem Verein mit Leistungszentrum ohne Statusänderung wechseln, finden die Vorschriften des § 44 Nummern 1 bis 3 der Jugendordnung keine Anwendung, sofern diese Entschädigungen, Wartefristen oder Zustimmungen zum Vereinswechsel regeln. Die Pflicht zur fristgerechten Abmeldung beim abgebenden Verein gemäß § 38 Nr. 2 der Jugendordnung bleibt hiervon unberührt.
Nr.2:
Wechselt ein Juniorenspieler der Altersklassen nach Nr. 1 den Verein und erfolgt die Abmeldung außerhalb des Zeitraums 1. Juni bis zum 30. Juni, ist die Zahlung der Entschädigung gemäß der nachfolgenden Tabelle verpflichtend und muss unabhängig von einer Zustimmung des abgebenden Vereins gezahlt werden.
Die Wartefrist für Pflichtspiele beginnt mit dem auf die schriftliche Abmeldung folgenden Tag und endet von da an gerechnet mit dem Ablauf von drei Monaten.
Bei Inanspruchnahme des § 47 Nr. 1 der Jugendordnung ist von dem aufnehmenden Verein mit Leistungszentrum an den abgebenden Amateurverein eine Entschädigung gemäß dieser Vorschrift zu entrichten.
Nrn. 3 bis 11 bleiben unverändert
§ 47 JO: Wegfall der Wartefristen
Alte Version:
Nr.4:
Die Regelungen Nr. 1 bis 3 gelten nicht für Vereinswechsel gemäß § 35 Jugendordnung.
Nr.4:
Ein Junior oder eine Juniorin, die nach Maßgabe von § 27 Nr. 5 und 6 Jugendordnung zu einem anderen Verein (Neuverein) wechseln, können nach Ablauf des ersten und zweiten Spieljahres innerhalb der Wechselfrist zum vorherigen Verein (Stammverein) zurückkehren, ohne sie einer Wartefrist unterworfen ist. Kehren sie nach Ablauf von zwei Spieljahren nicht zum Stammverein zurück, werden sie ohne Wartefrist Junior oder Juniorin des Neuvereins.
Neue Version:
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert
Nr.4:
Die Regelungen Nr. 1 bis 3 gelten nicht für Vereinswechsel gemäß § 40 Jugendordnung.
Nrn. 5 bis 6 bleiben unverändert
Nr.4:
Ein Junior oder eine Juniorin, die nach Maßgabe von § 47 Nr. 5 und 6 Jugendordnung zu einem anderen Verein (Neuverein) wechseln, können nach Ablauf des ersten und zweiten Spieljahres innerhalb der Wechselfrist zum vorherigen Verein (Stammverein) zurückkehren, ohne sie einer Wartefrist unterworfen ist. Kehren sie nach Ablauf von zwei Spieljahren nicht zum Stammverein zurück, werden sie ohne Wartefrist Junior oder Juniorin des Neuvereins.
§ 16 StO: Verwaltungsstrafen
Alte Version:
Nr.9:
Durch den Vorsitzenden des Verbands-jugendausschusses werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn. 2 und 4 Jugendordnung) verhängt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.
Nr.10:
Durch den Vorsitzenden des Verbands-ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn. 3 und 4 Jugendordnung) verhängt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.
Neue Version:
Nrn. 1 bis 8 bleiben unverändert
Nr.9:
Durch den Vorsitzenden des Verbands-jugendausschusses werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 49 Nrn. 2 und 4 Jugendordnung) verhängt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.
Nr.10:
Durch den Vorsitzenden des Verbands-ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 49 Nrn. 3 und 4 Jugendordnung) verhängt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.