Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung hat in seiner Sitzung am 05.07.2025 die Aufnahme folgender Durchführungsbestimmung in den Anhang beschlossen:
Durchführungsbestimmungen zu § 8 Einteilung in Spielklassen – Mannschaften außer Konkurrenz
Nr.2 der o.g. Vorschrift erlaubt den Vereinen, mit ihren unteren Mannschaften am Spielbetrieb außer Konkurrenz teilzunehmen. Diese Bestimmungen sollen regeln, welche Regularien zu beachten sind, wenn diese Mannschaften in der untersten Spielklasse des Kreises am regulären Spielbetrieb teilnehmen.
Darstellung im DFBnet:
- Bei Mannschaften, die außer Konkurrenz spielen, ist durch den Klassenleiter bei den Mannschaftsdetails ein Haken bei dem Feld „Mannschaft spielt ohne Wertung“ zu setzen. Im Mannschaftsnamen erscheint dann der Zusatz „o.W.“
- Die Ergebnisse der Spiele mit Beteiligung von Mannschaften außer Konkurrenz werden wie bei allen anderen Spielen im Spielplan angezeigt.
- Bei der Anzeige der Tabelle werden die Ergebnisse mit Beteiligung von Mannschaften außer Konkurrenz weder beim Torverhältnis noch bei den erzielten Punkten berücksichtigt. Bei der Anzahl der Spiele (auch bei Sieg, Unentschieden, Niederlage) werden diese Spiele nicht berücksichtigt.
- Bei Mannschaften, die außer Konkurrenz spielen, ist durch den Klassenleiter bei den Mannschaftsdetails ein Haken bei dem Feld „Mannschaft spielt ohne Wertung“ zu setzen. Im Mannschaftsnamen erscheint dann der Zusatz „o.W.“
- Für beide beteiligten Mannschaften des Spieles gilt:
- Da die Mannschaften Bestandteil einer Meisterschaftsrunde sind, besteht für alle Mannschaften die Pflicht bei Spielen mit Beteiligung von Mannschaften außer Konkurrenz bei diesen Spielen anzutreten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen greifen sowohl die die Bestimmung des § 44 Strafordnung als auch die Bestimmungen der §§ 63 bis 67 der Spielordnung.
- Die Spiele mit Beteiligung von Mannschaften außer Konkurrenz sind nach § 4 Nr.3 Spielordnung Freundschaftsspiele. Dementsprechend dürfen hier beide Mannschaften Spieler einsetzen, die nur ein Freundschaftsspielrecht für die am Spiel beteiligten Vereine besitzen.
Hinweis:
Bei der Erstellung des Spielberichts werden Spieler mit fehlender Spielberechtigung für Pflichtspiele als „nicht spielberechtigt“ ausgewiesen. Dies ist sowohl von den Vereinen als auch dem Klassenleiter zu ignorieren. - Da die Spiele von Mannschaften außer Konkurrenz Freundschaftsspiele sind, findet hier § 61 der Spielordnung keine Anwendung. Dies bedeutet, dass beide am Spiel beteiligten Mannschaften beliebig viele Spieler aus dem vorangegangenen Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft einsetzen können.
Spiele mit Mannschaften außer Konkurrenz zählen deshalb auch nicht zu den letzten 4 auszutragen-den Meisterschaftsspielen nach § 61 Nr. 2 Spielordnung. - Nach Feldverweisen mittels roter Karte erfolgt die Sanktionierung nach § 7 Nr.1 der Strafordnung., d.h. es wird nach Pflichtspielen gesperrt. Auch bezüglich der Ableistung und der Gültigkeit gelten die einschlägigen Bestimmungen der Strafordnung.
- Da die Mannschaften Bestandteil einer Meisterschaftsrunde sind, besteht für alle Mannschaften die Pflicht bei Spielen mit Beteiligung von Mannschaften außer Konkurrenz bei diesen Spielen anzutreten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen greifen sowohl die die Bestimmung des § 44 Strafordnung als auch die Bestimmungen der §§ 63 bis 67 der Spielordnung.
Für die Mannschaft außer Konkurrenz gilt:
- Da die Spiele der Mannschaften außer Konkurrenz den Status eines Freundschaftsspieles haben, werden diese Mannschaften nicht auf den Unterbau nach § 25 der Spielordnung anrechenbar.
- Da die Mannschaften außer Konkurrenz am organisierten Spielbetrieb teilnehmen sind für diese Mannschaften Spielleitung nach den Vorgaben des § 26 Spielordnung (SR-Pflichtsoll) zu erbringen.
Diese Bestimmungen treten mit Wirkung zum 15.07.2025 in Kraft