Ehrenamtspauschale

Wichtiges zur Ehrenamtspauschale
Viele Satzungen der Vereine sehen vor, dass Tätigkeiten für ehrenamtliches Engagement im Verein nicht vergütet werden.

Vorstandsmitglieder dürfen jedoch nur dann Vergütungen für Ihre Tätigkeit bekommen, wenn die Satzung dem nicht entgegensteht. Das ist der Fall, wenn die Vorstandsämter laut Satzung ausdrücklich ehrenamtlich ausgeübt werden oder ein allgemeines Verbot besteht, Mitgliedern oder Dritten Vergütungen zu zahlen.

Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen hier jedoch nicht unangemessen hoch sein.

Für viele Vereine waren Vergütungen bisher auch kein Thema.
Dies hat sich durch die Einführung der Ehrenamtspauschale zum 1.1.2007 , welche in § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz geregelt ist, vielerorts geändert. Denn nun bietet sich die Möglichkeit Zahlungen bis zu einem Betrag von bis zu 500 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zu leisten.

Finden sich entsprechende Klauseln in der Satzung und werden dann trotzdem Vergütungen bezahlt, droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Mit Rücksicht auf Vereine mit solchen Satzungsregelungen hat das Bundesfinanzministerium für die Nutzung der Ehrenamtspauschale eine Übergangsfrist vorgesehen.
Nach Hinweis der Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll bei entsprechenden Satzungsregelungen und Zahlungen wie folgt verfahren werden.

Für den Fall, dass gemeinnützige Vereine die Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder in den Jahren 2007 und 2008 ausgezahlt haben, obwohl es dafür keine Satzungsgrundlage gibt, sollen unter den nachfolgenden zwei Voraussetzungen keine gemeinnützigkeitsschädlichen Folgen entstehen:

1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 30. Juni 2009 eine Satzungsänderung, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Das hat zur Folge, dass die betroffenen Vereine eine Mitgliederversammlung einberufen müssen, damit bis 30. Juni 2009 eine entsprechende Änderung der Satzung erfolgt ist, anderenfalls droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Eric Maas
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 9.03.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010

SPONSOREN
HFV INTERN
FREUNDESKREIS
Spitzenvereine: