Vertragsspielervertrag/Förderverträge im Leistungsbereich der Leistungszentren

Wer kann Vertragsspieler werden?
Jeder Amateurspieler, der eine Spielberechtigung für den Seniorenbereich besitzt.

A-Junioren bzw. B-Mädchen des älteren Jahrgangs.

A-Junioren des jüngeren Jahrgangs wenn sie einer HFV-Verbandsauswahlmannschaft oder DFB-Nationalmannschaft angehören.

Vereine der Lizenzligen, der 3. Liga, der Regionalligen sowie der Junioren-Bundesliga die ein Leistungszentrum unterhalten, können mit A- und B- Junioren Förderverträge abschließen.

Vertragsinhalte
Verträge bedürfen der Schriftform und sind innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Abschluss der Passstelle vorzulegen (Mustervertrag auf Homepage HFV)

Bürger eines Nicht-EU-Staates müssen den Nachweis über die Arbeitsaufenthaltsgenehmigung vorlegen (Kopie Reisepass) Vertragslaufzeit muss abgedeckt sein ansonsten erfolgt keine Registrierung des Vertrags. Gilt auch für Staaten die zuletzt der EU beigetreten sind (Freizügigkeitsgesetz/EU)
Verträge müssen eine Laufzeit bis zum Ende einer Spielzeit haben Maximale Laufzeit für Spieler unter 18 Jahren = 3 Jahre für ältere Spieler = 5 Jahre. Das reine Entgelt/Monat beträgt Euro 250,-

Anmeldung zur Sozialversicherung
Jeder Vertragsspieler ist mit dem Vertragsbeginn entweder bei der Bundesknappschaft (Entgelt bis Euro 400,-/Monat) oder bei der entsprechenden Krankenkasse (Entgelt über Euro 400,-/Monat) anzumelden.
Weiterhin ist der Vertragsspieler unbedingt auch bei der VBG anzumelden. Der Nachweis über die Anmeldung ist der Passstelle innerhalb der Frist von drei  Monaten ab Vertragsbeginn vorzulegen Ersatzweise für die Bestätigung der Knappschaft gilt der Nachweis eines Steuerbüros/Steuerberaters.
Bei Nichtvorlage ruht die Spielberechtigung ab dem ersten Tag nach Ablauf der Frist und wird erst nach Vorlage des Anmeldenachweises oder der nachträglichen Freigabe des abgebenden Vereins wieder erteilt. Verein führt die anfallenden steuerlichen uns sozialversicherungsrechtlichen Abgaben ab.

Anzeigepflicht
Verein und Spieler sind gleichermaßen verpflichtet Vertragsabschlüsse, Änderungen oder Auflösungen von Verträgen unverzüglich anzuzeigen Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabsschlüsse, Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen oder Vertragsbeendigungen können im Rahmen des Vereinswechsels nicht zugunsten des abgebenden Vereins anerkannt oder berücksichtigt werden

Nicht angezeigte Verträge „Schubladenverträge“ sind im Zuge des Vereinswechsels unwirksam

SPONSOREN
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