1. Jeder Verein kann nur mit seiner 1. Mannschaft in der höchsten von ihm erreichten Liga spielen. Untere Mannschaften, die in Konkurrenz spielen, müssen im Falle des Abstiegs ihrer 1. Mannschaft nicht zwangsläufig ausscheiden, sofern sie mindestens eine Klasse unter der 1. Mannschaft bleiben.
2. Falls der Meister auf sein Aufstiegsrecht verzichtet oder verzichten muss, weil eine Mannschaft seines Vereins bereits in der nächsthöheren Liga spielt, kann das Aufstiegsrecht nur bis zum vierten Tabellenplatz wahrgenommen werden.
3. Punktabzüge wegen Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls gemäß § 24 a und fehlenden Unterbaus nach § 27 der Spielordnung erfolgen nach Abschluss der Meisterschaftsspiele vor Beginn der Relegationsspiele.
4. Die Bildung einer Spielgemeinschaft hat keinen Einfluss auf die Auf- und Abstiegsregelung. Die betroffenen Ligen spielen dann mit den noch verbleibenden Mannschaften.
5. In allen Spielklassen sind grundsätzlich die beiden letzten Spieltage zur gleichen Zeit durchzuführen.
6. in allen Klassen mit Richtzahlen gilt:
a) Wird durch Auf- und Abstieg vor Beginn der Relegation die jeweilige Richtzahl unterschritten, steigen entsprechend weniger Vereine jedoch mindestens ein Verein ab.
b) Wird durch Auf- und Abstieg vor Beginn der Relegation die jeweilige Richtzahl überschritten, steigt nur die angegebene Anzahl von Mannschaften ab.
c) Wenn eine sportlich qualifizierte Mannschaft bis zum 30. Juni vom § 44 der Spielordnung Gebrauch macht, oder den Spielbetrieb einstellt, ist besonders § 32 a – Absatz 5 der Spielordnung in Anwendung zu bringen. Dies gilt auch sinngemäß für alle Relegationsrunden, in denen nach Abschluss der Relegationsspiele die jeweils festgelegte Richtzahl unterschritten wird. Auch hier darf bis zum Erreichen der beschlossenen Richtzahl aufgefüllt werden.
7. Relegationsspiele:
a) In allen nachfolgend aufgeführten Klassen finden Relegationsspiele statt.
b) Wo Relegation gespielt wird, hat grundsätzlich der über dem Abstiegsplatz stehende Verein aus der höheren Liga gegen den hinter dem Aufsteiger stehenden Verein aus der unteren Liga das Recht, an der Relegationsrunde teilzunehmen.
c) Falls der Relegant auf sein Relegationsrecht verzichtet oder verzichten muss, weil eine Mannschaft seines Vereins bereits in der nächsthöheren Liga spielt, kann das Relegationsrecht nur bis zum fünften Platz wahrgenommen werden.
d) In allen Ligen in denen Relegation gespielt wird, ist besonders der § 32 a der
Spielordnung zu beachten. Abgebrochene oder ausgefallene Spiele werden vom
Klassenleiter sofort kurzfristig neu angesetzt. Alle Relegationsteilnehmer müssen daher immer bereits im voraus mit einer kurzfristigen Neuansetzung und einer Verlängerung des geplanten Terminplans rechnen.
8. Insolvenzverfahren
a) Bei einem Verein, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, gilt die klassenhöchste Mannschaft des Vereins gemäß § 16 b der Spielordnung als erster Absteiger.
Die ausgetragenen oder noch auszutragenden Spiele einer solchen Mannschaft werden nicht gewertet. Die Anzahl der aus sportlichen Gründen absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend.
b) Wenn die Eröffnung oder Abweisung der Insolvenz nach dem letzten Spieltag aber vor Ende des Spieljahres (30.06.) getroffen wird, steigt der Verein ungeachtet des Tabellenplatzes ab. Tore und Punkte werden nicht gestrichen.
9. Alle in diesen Durchführungsbestimmungen nicht bzw. nicht eindeutig geregelten Fälle werden durch den VSpA im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung entschieden.