Ehrenamtspauschale und Übungsleisterfreibetrag

Viele Satzungen der Vereine sehen vor, dass Tätigkeiten für ehrenamtliches Engagement im Verein nicht vergütet werden.

Vereinsmitglieder dürfen jedoch nur dann Vergütungen für Ihre Tätigkeit bekommen, wenn die Satzung dem nicht entgegensteht. Das ist der Fall, wenn beispielsweise die Vorstandsämter laut Satzung ausdrücklich ehrenamtlich ausgeübt werden oder ein allgemeines Verbot besteht, Mitgliedern oder Dritten Vergütungen zu zahlen.

Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vereinsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen hier jedoch nicht unangemessen hoch sein.

Für viele Vereine waren Vergütungen bisher auch kein Thema.
Dies hat sich durch die Einführung der Ehrenamtspauschale zum 1. Januar 2007, welche in § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz geregelt ist, vielerorts geändert. Seit dem 1. Januar 2013 bietet sich die Möglichkeit Zahlungen bis zu einem Betrag von bis zu 840 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zu leisten.

Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine in Anspruch genommen werden zum Beispiel für eine Tätigkeit als:

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister
  • Platzwart, Gerätewart
  • Reinigungsdienst
  • Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern

Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken dienen.
  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
  • Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.

Wichtig: Freibeträge für Ehrenamtliche sind nicht kombinierbar!
Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht – und umgekehrt.

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke ausgeübt werden.

Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

Pro Person und Jahr können seit dem 1. Januar 2012 insgesamt 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

Eric Maas, im Mai 2013