neue Struktur des Anhangs

Alte Version:

In der Vergangenheit wurden neu in den Anhang aufgenommene Bestimmungen immer am Ende mit einer neuen Nummer aufgenommen. Dadurch wurde der Anhang im Laufe der Zeit relativ unübersichtlich. Da es nicht auszuschließen ist, dass auch in Zukunft neue Bestimmungen in den Anhang aufgenommen werden, soll dieser restruktu-riert werden. Auf dem Verbandstag 2021 in Frankfurt wurde deshalb in den einzelnen Paragrafen der Ordnungen der Verweis auf den Anhang bereits angepasst.


1.
Entscheidung über die Bespielbarkeit gemeindeeigener und vereinseigener Plätze
2.
Durchführungsbestimmungen für Pokalspiele der Senioren
3.
Durchführungsbestimmungen für Pokalspiele der Junioren
4.
Durchführungsbestimmungen für Senioren-Fußballturniere
5.
Genehmigungsverfahren und Durchführungsbestimmungen für Fußball-Veranstaltungen der Junioren und Juniorinnen im Feld
6.
Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Senioren in der Halle
7.
Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Junioren/Juniorinnen in der Halle
7a.
Durchführungsbestimmungen für Futsal–Spiele und Turniere der Juniorinnen/Junioren in der Halle
8.
Werbung auf Spielkleidung
9.
entfällt
10.
Aufgabenkatalog zu § 36 Nr. 3 Satzung
11.
Richtlinien zum § 9 Schiedsrichterordnung (Regel- und Lehrabende)
12.
Ausführungsbestimmungen zum § 34 Jugendordnung (Bildung von Junioren-Spielgemeinschaften)
13.
Ausführungsbestimmungen zum § 15 a Jugendordnung (Junioren-Fördervereine)
14.
Durchführungsbestimmungen zur Bildung und Auflösung von Herren- und/oder Frauen-Spielgemeinschaften
15.
Freizeitsport im HFV
16.
Ausführungsbestimmungen zu §§ 60 Nr. 1 , 61 Nr.1 und 114 Nr.1 Spielordnung (Einsatz von Spielern in unteren Mannschaften)
17.
Durchführungsbestimmungen zu § 104 Spielordnung (Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten)
18.
Fußball für Ältere / AH-Fußball
18a
Richtlinien zur Bildung von AH-Spielgemeinschaften
19.
Club der Altfußballer
20
Flexibilisierung Spielbetrieb
21.
Durchführungsbestimmungen zur Bildung von Herren Futsal-Spielgemeinschaften

Neue Version:

Die Bestimmungen sollen aufgrund ihrer Zuordnung zu den jeweiligen Ordnungen zusammengefasst werden. Anhand des Inhaltsverzeichnisses soll die neue Struktur verdeutlicht werden. Neu aufzunehmende Bestimmungen werden anhand ihrer Zuordnung zum korrespondierenden Paragrafen der jeweiligen Ordnung einsortiert. Bei der neuen Struktur sind als Beispiel die durch den Verbandsschiedsrichterausschuss zu verabschiedenden neu aufzunehmenden Durchführungsbestimmungen für Schiedsrichterordnung bereits berücksichtigt.

A. Durchführungsbestimmungen Satzung

Aufgabenkatalog zu § 36 Nr. 3 Satzung

B. Durchführungsbestimmungen Spielordnung

zu § 6
Sonder-, AH- und Freizeitmannschaften – AH-Mannschaften
zu § 6
Sonder-, AH- und Freizeitmannschaften – Freizeitsport im HFV
zu § 10
Flexibilisierung Spielbetrieb
zu § 25
Bildung und Auflösung von Herren- und/oder Frauen-Spielgemeinschaften
zu § 25a
Bildung von Herren Futsal-Spielgemeinschaften
zu § 41
Spielkleidung – Werbung auf Spielkleidung
zu § 52
Unbespielbarkeit des Platzes
zu §§ 60, 61, 114
Einsatz von Spielern in unteren Mannschaften
zu § 77
Durchführungsbestimmungen für Pokalspiele
zu § 79 Nr.2
Durchführungsbestimmungen für Senioren-Fußballturniere
zu § 79 Nr.2
Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Senioren in der Halle
zu § 104
Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten

C. Durchführungsbestimmungen Schiedsrichterordnung

zu § 8
Ausbildung von Schiedsrichteranwärtern
zu § 9
Aus- und Fortbildung / Leistungsprüfungen
zu § 10
Beobachter / Beobachtungen
zu § 11
Schiedsrichter-Qualifikation auf Kreisebene
zu § 12
Schiedsrichter-Qualifikation auf Verbandsebene

D. Durchführungsbestimmungen Jugendordnung

zu § 15a
Junioren-Fördervereine
zu § 34
Spielgemeinschaften
zu § 35 Nr.5
Pokalspiele
zu § 36
Spiele und Turniere der Junioren/Juniorinnen in der Halle
zu § 36
Futsal–Spiele und Turniere der Juniorinnen/Junioren in der Halle

E. weitere Bestimmungen Spielbetrieb Senioren

F. weitere Bestimmungen Spielbetrieb Jugend

Genehmigungsverfahren und Durchführungsbestimmungen für Fußball-Veranstaltungen der Junioren und Juniorinnen im Feld

G. weitere Bestimmungen

Club der Altfußballer

zu § 91 Spielerlaubnis

Neue Version:

Nrn. 1 bis 7 bleiben unverändert

8. Zum Zweck der Inklusion erteilt der Hessische Fußball-Verband für seine Spielklassen,


a) einer Person, deren Personenstandsregistereintrag nicht „männlich“ oder „weiblich“ ist (z.B. „divers“, „ohne Angabe“),
b) einer Person, für die kein deutscher Perso-nenstandseintrag vorliegt und die gegenüber dem Standesamt eine Erklärung unter den Voraussetzungen des § 45b Absatz 1, Satz 2 PStG abgegeben hat,
c) einer Person, der gegenüber eine gerichtliche Entscheidung über die Änderung des Vorna-mens auf Grundlage des Transsexuellenge-setzes ergangen ist,

auf Antrag eine Spielberechtigung nach Wahl der Person für eine Frauen-Mannschaft oder einer Herren-Mannschaft.

9. Zum Zweck der Inklusion erteilt der Hessische Fußball-Verband für seine Spielklassen gegenüber Personen, die sich in der Phase einer Geschlechtsangleichung (Transitionsphase) befinden und denen bereits das Spielrecht für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft erteilt wurde, auf Antrag die Spielberechtigung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, dessen Angleichung angestrebt wird; der Antrag ist gemeinsam von der Person, die sich in der Transitionsphase befindet, und der Vertrauensperson des Hessischen Fußball-Verbandes zu stellen. Die ursprünglich erteilte Spielberechtigung für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft bleibt während der Transitionsphase unabhängig von mit der Transitionsphase verbundenen Maßnahmen (beispielsweise hormonelle Therapie, operative Eingriffe) bestehen, bis eine Spielberechtigung in der Transitionsphase nach Satz 1 erteilt wird.

Ist die Transitionsphase durch Angleichung an das Geschlecht „weiblich“ oder das Geschlecht „männlich“ abgeschlossen, so ist die jeweilige Person verpflichtet, dies gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Vertrauensperson, gegenüber der jeweils für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Stelle Hessischen Fußballverbandes spätestens zum Ablauf des auf den Abschluss der Transitionsphase folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Auf die Mitteilung nach Satz 1 erteilt der Hessische Fußball-Verband unverzüglich die Spielberechtigung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, dessen Angleichung erfolgt ist, sofern nicht bereits eine entsprechende Spielberechtigung während der Transitionsphase nach Nr. 9, Absatz 1, Satz 1 erteilt wurde. Die während der Transitionsphase bestehende ursprüngliche Spielberechtigung erlischt mit Ablauf des auf den Abschluss der Transitionsphase folgenden Monats; sofern eine Spielberechtigung während der Transitionsphase an das angeglichene Geschlecht nach Absatz 1, Satz 1 erteilt wurde, gilt diese fort.

Besteht für die Person, die einen Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung während der Tran-sitionsphase nach Absatz 1, Satz 1 stellt oder deren Transitionsphase nach Absatz 2, Satz 1 abgeschlossen ist, keine Spielmöglichkeit im eigenen Verein in einer Mannschaft des Geschlechts, dessen Angleichung angestrebt wird bzw. erfolgt ist, so ist die Spielerlaubnis durch den Hessischen Fußball-Verband für den von der Person benannten neuen Verein zu erteilen, wobei der Antrag von der Person und dem neuen Verein gemeinsam zu stellen ist. Das Spielrecht für Pflichtspiele kann auch außerhalb der Wechselperioden erteilt werden. Im Fall eines Vereinswechsels entfällt bei Nichtzustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine gegebenenfalls anfallende Wartefrist.

Die Landes- und Regionalverbände sind für ihre Spielklassen verpflichtet, als zentrale Stelle im Zusammenhang mit der Spielberechtigung von Personen während der Transitionsphase eine Vertrauensperson zu benennen; die Vertrauensperson soll mit der Anlaufstelle für Gewalt- und Diskriminierungsvorfälle des jeweiligen Landes-verbands zusammenarbeiten. Kontaktdaten der Vertrauensperson sind auf der Website des jeweiligen Regional- und Landesverbands zu veröffentlichen. Die Vertrauensperson soll Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen im und mit ihrem jeweiligen Verband durchführen und an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Die Vertrauensperson ist insbesondere,

a) erste und zentrale Ansprechperson des Hessischen Fußball-Verbandes mit den Personen in Transitionsphase, von deren Beginn bis zum Abschluss der Geschlechtsangleichung und der finalen Erteilung der Spielberechtigung,
b) den Antrag nach Nr. 9. Absatz 1, Satz 1 gemeinsam mit der Person, die sich in der Transitionsphase befindet, zu stellen,
c) Anträge nach dieser Vorschrift entgegen-zunehmen,
d) für die Einholung von Nachweisen über den Umstand, dass eine Geschlechtsangleichung durchgeführt wird, z. B. des Ergänzungsausweises des Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. (dgti) oder von medizinischen Nachweisen,
e) weitere gegebenenfalls erforderliche Nachweise, z. B. medizinische Nachweise, entgegenzunehmen,
f) die im Zusammenhang mit der Erteilung der Spielberechtigung stehenden Rücksprachen mit der zuständigen Stelle des Hessischen Fußball-Verbandes (z.B. Passstelle, Spielbetrieb) zu halten,
g) für die Erfassung der eingenommenen Medikamente nach Nr. 10.

Den Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses der Transitionsphase bestimmt die Person, die sich in der Transitionsphase befindet, in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Vertrauensperson.

10. Personen, die sich in der Transitionsphase befinden, verstoßen beim Spielbetrieb in den von den Landes- und Regionalverbänden organisierten Spielklassen nicht gegen Anti-Doping-Bestimmungen, sofern die Einnahme des Medikaments (soweit es verbotene Substanzen gemäß der aktuellen Verbotsliste der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) enthält) notwendig mit der Transitionsphase verbunden ist und unter ärztlicher Überwachung sowie unter informatorischer Hinzuziehung der Vertrauensperson erfolgt. Die eingenommenen Medikamente sind von der Vertrauensperson zu erfassen.

Anhang zu § 10 Flexibilisierung Spielbetrieb

Alte Version:


Neue Version (komplett neu):

Nachstehend aufgeführte Modelle sollen vermeiden, dass

  •  Mannschaften wegen massiver Spielernot wegbrechen,
  •  Spiele wegen nicht ausreichender Spielerzahl ausfallen
  • Mannschaften nach § 66 Spielordnung zwangsweise aus dem Wettbewerb ausscheiden wegen insgesamt 3 Fällen eines Spielabbruchs in Unterzahl (§ 65 Spielordnung) und/oder des Nichtantretens, genehmigtes Nichtantretens (§ 64 Spielordnung). Weiterhin können hiermit Spielzeiten überbrückt werden, um dem Nachwuchs eine Spielmöglichkeit in nächster Saison zu erhalten.


1. Rahmenbedingungen
1.1.
Es wird mit 11er oder 9er Mannschaften auf Spielfeld mit normaler Größe gespielt. Die Mannschaftsstärke beider Mannschaften richtet sich nach der kleineren Mannschaftsstärke. Bei Spielen 9 gegen 9 beträgt die Spielzeit 2 x 35 Minuten.
1.2.
Auch Mannschaften mit verminderter Mann-schaftsstärke finden nach § 26 Spielordnung Anrechnung auf SR-Pflichtsoll.
1.3.
Für die Anzahl der Auswechslungen gelten die Bestimmungen des § 54 Spielordnung.
1.4.
Sowohl im Norweger-Modell als auch im Modell „Bernhardt“ finden die §§ 60, 61 Spielordnung für alle unteren Mannschaften Anwendung.
1.5.
Die Kriterien für den Spielabbruch nach § 65 Spielordnung richten sich nach der Mann-schaftstärke zu Beginn des Spieles.
1.6.
Das Ausscheiden aus dem Wettbewerb nach den Bestimmungen des § 66 Spielordnung wegen insgesamt 3 Fällen von

 

  • Spielabbruch in Unterzahl (§ 65 Spielordnung)
  • Nichtantreten, genehmigtes Nichtantreten (§ 64 Spielordnung) bleibt bestehen.


2. Modell „Reserve-Flex“
2.1.
Das Modell wird nur in Reserven außer Konkurrenz gespielt.
2.2.
Die Vereinbarung über die Mannschaftsstärke ist jederzeit (vor Saisonbeginn, auch kurz vor Spielbeginn) möglich. Bei verminderter Mannschaftsstärke ist dies vor Spielbeginn von beiden Mannschaftsverantwortlichen gemein-sam dem Schiedsrichter mitzuteilen. Der SR trägt das im Spielbericht unter „Sonstige Vorkommnisse“ ein. Es sollte Immer mit der maximal möglichen Mannschaftsstärke gespielt werden. Bei 9er-Mannschaften dürfen maximal 11 Spieler auf dem Spielbericht stehen, da sonst ein Spielen mit 11 möglich ist.
2.3.
§ 61 Spielordnung (Einsatz von Spielern in unteren Mannschaften) findet keine Anwen-dung, da es in diesen Spielklassen kein Aufstiegsrecht gibt.

3. Norweger Modell
3.1.
Das Modell wird in der untersten Spielklasse in Konkurrenz im jeweiligen Kreis gespielt.
3.2.
Die Mannschaftsstärke muss im Meldebogen vor der Runde angezeigt werden. Mann-schaften, die mit verminderter Spielerzahl spielen wollen, werden der niedrigsten Spielklasse in Konkurrenz auf Kreisebene zugeordnet. Die Mannschaftsstärke in der niedrigsten Spielklasse kann zu Beginn des Jahres geändert werden. Mannschaften mit verminderter Stärke dürfen nicht aufsteigen.
3.3.
Übergeordnete Spielklassen können bis 15.06. mit Relegationsteilnehmern auf Sollgröße aufgefüllt werden, wenn eine 11er Mannschaft in das Norweger-Modell wechselt Sollten in der untersten Spielklasse in Konkurrenz, die nach Norweger-Modell spielt, maximal 4 (vier) 11-er Mannschaften zugeteilt sein, werden diese (wenn möglich) in andere Gruppen mit 11-er Mannschaften oder höhere Spielklassen integriert, um möglichst viele Spiele mit 11 gegen 11 zu spielen.
3.4.
Mannschaften in Konkurrenz können nach beschlossenem Spielgeschehen nicht auf das Norweger-Modell umsteigen (Spielwertung bei Rückzug, Anzahl Auf- und Absteiger) => realistische Einschätzung Vereine, Prüfung durch KFW
3.5.
9er-Mannschaften werden nicht auf den Unterbau nach § 27 Spielordnung angerechnet (analog zu Reserve-SG)

4. Modell „Bernhardt“
4.1.
Das Modell kann nur in der untersten Spielklasse in Konkurrenz im Kreis gespielt werden.
4.2.
Die Genehmigung für das Spielen mit verminderter Spielerzahl wird durch den Klassenleiter mind. 2 Tage vor dem Spiel erteilt. Die beantragende Mannschaft darf maximal 11 Spieler auf dem Spielbericht eintragen (sonst wäre ja ein Spielen mit 11 möglich)
4.3.
Mannschaften, die mehr als 4 mal ein Spielen mit verminderter Anzahl beantragt haben, verlieren ihr Aufstiegsrecht, können aber weiterhin am Spielbetrieb der Spielklasse teilnehmen.

5. Anwendung und Veröffentlichung im Spielgeschehen
5.1.
In der untersten Spielklasse in Konkurrenz kann sowohl nach dem Norweger-Modell, dem Modell „Bernhardt“ als auch einer Kombination der beiden Modelle gespielt werden. Die angewendeten Spielmodelle müssen im vom HFV veröffentlichten Spielgeschehen aufgeführt sein, um Rechtssicherheit für alle Vereine der jeweiligen Spielklasse zu gewährleisten.

§ 85 SpO: Zeitstrafe für Spieler

Alte Version:

Nr.1:
Der Hessische Fußball-Verband führt im Rah-men eines Pilotprojektes die 10-Minuten Zeitstrafe ein. Die Zeitstrafe ersetzt in Pflicht-spielen sowie in allen vom Verband in Spielrunden organisierten Spielen ohne Auf- und Abstiegsrecht der Herren auf Kreisebene (Kreisoberliga bis zur untersten Liga), sowie bei Kreispokalwettbewerben (unabhängig von der Klassenzugehörigkeit) die Gelb-Rote Karte.










Nr.2.:
Zeitstrafen gelten für alle Spieler die aktiv am Spiel teilnehmen und zuvor ein verwarnungs-würdiges Vergehen begangen haben. Jedes weitere verwarnungs- oder feldverweiswürdiges Vergehen eines Spielers während oder nach Ableistung der Zeitstrafe führt direkt zum Feldverweis auf Dauer.







Nr.2:
Für nicht aktiv am Spiel teilnehmende Spieler (Auswechselspieler bzw. ausgewechselte Spieler) findet die Regelung nach Nr. 2 keine Anwendung. Sind diese bereits verwarnt und begehen ein weiteres ver-warnungswürdiges Vergehen, führt dies zum Feldverweis auf Dauer.













Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 01.07.2021 in Kraft. Sie ist befristet und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Neue Version:

Nr. 1.
Der Hessische Fußball-Verband führt im Rahmen eines Pilotprojektes in den nach-stehend aufgeführten Spielklassen der Herren, Alten Herren und Frauen die 10-Minuten Zeitstrafe ein:

  • Meisterschaftsspiele auf Kreisebene (von der Kreisoberliga bis zur untersten Spiel-klasse)
  • Alle organisierten Spielrunden ohne Auf-stiegsrecht (Reserven außer Konkurrenz)
  • Kreispokalspiele
  • Freundschaftsspiele
  • Turniere (bei Turnieren mit verkürzter Spielzeit beträgt die Dauer der Zeitstrafe 5 Minuten).

Nr.2:
In den unter Nr.1 genannten Spielklassen findet die Gelb-Rote Karte keine Anwendung.

Nr.3:
Zeitstrafen können nur gegen Spieler ver-hängt werden, die aktiv am Spiel teil-nehmen.
Eine Zeitstrafe kann gegen verwarnte oder noch nicht verwarnte Spieler verhängt werden (Zeitstrafe als Einstiegsstrafe).
Bei Vergehen, die nach Regel XII eine Pflichtverwarnung erfordern, kann die Zeit-strafe nicht als Einstiegsstrafe angewendet werden.
Jedes weitere verwarnungs- oder feldver-weiswürdige Vergehen eines Spielers während oder nach Ableistung der Zeitstrafe führt direkt zum Feldverweis auf Dauer


Nr.4.:
Gegen nicht aktiv am Spiel teilnehmende Spieler (Auswechselspieler bzw. ausgewechs-elte Spieler) können nur Verwarnungen und Feldverweise auf Dauer (Rote Karte) aus-gesprochen werden.
Begeht ein nicht am Spiel teilnehmender Spieler, gegen den bereits eine Verwarnung oder eine Zeitstrafe ausgesprochen wurde, ein weiteres verwarnungswürdiges Verge-hen, führt dies zum Feldverweis auf Dauer.
Satz 1 gilt auch für Teamoffizielle.

Alte Nr.3 wird neue Nr.5

Alte Nr.4 wird neue Nr.6

Alte Nr.5 wird gestrichen

Alte Nr.6 wird gestrichen

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 01.07.2023 in Kraft. Sie ist befristet und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

§ 16 StO: Verwaltunngstrafen

Alte Version:

Nr.1
Gegen Vereine, Vereinsmitglieder, Spieler, Schiedsrichter und Verbandsmitarbeiter, die Verpflichtungen aus Satzung oder Ordnungen des HFV nicht erfüllen, können Verwaltungs-strafen von unter den Nrn. 2 bis 7 aufgeführten Personen verhängt werden.
Das Verwaltungsvergehen kann mit Geldstrafe von € 15 bis € 500 geahndet werden, wenn kein anderer Strafrahmen bestimmt ist. Die Strafe kann in derselben Sache bis zur Erfüllung der Verpflichtung mehrfach verhängt werden.

Neue Version:

Nr.1
Gegen Vereine, Vereinsmitglieder, Spieler, Trainer, Schiedsrichter und Verbandsmitar-beiter, die Verpflichtungen aus Satzung oder Ordnungen des HFV nicht erfüllen, können Verwaltungsstrafen von unter den Nrn. 2 bis 7 aufgeführten Personen verhängt werden.
Das Verwaltungsvergehen kann mit Geldstrafe von € 15 bis € 500 geahndet werden, wenn kein anderer Strafrahmen bestimmt ist. Die Strafe kann in derselben Sache bis zur Erfüllung der Verpflichtung mehrfach verhängt werden.

Nrn. 2 bis 4 bleiben unverändert

Nr. 5 Buchstaben a) bis h) bleiben unverändert

Nr.5:
i) Nichttragen des gültigen Trainerpasses am Spieltag mit Geldstrafe von € 10,- bis € 50,-

Nrn. 6 bis 10 bleiben unverändert

Hallenregeln für Spiele und Turniere im Frauen- und Herrenbereich (komplett neu)

1. Spielerzahl
Eine Mannschaft besteht aus maximal 11 Spielern, von denen jeweils höchstens bis zu fünf (ein Torwart und vier Feldspieler) auf dem Spielfeld sein dürfen. Wird durch Feldverweis die Zahl der Spieler einer Mannschaft auf zwei Spieler verringert (inkl. Torwart), muss das Spiel abgebrochen werden. Es gelten die Bestim-mungen für die Spielwertung bei verschuldetem Spielabbruch. Die Punkte fallen dem Gegner zu.

2. Auswechslungen
Das Auswechseln von Spielern ist gestattet und muss im Bereich der Mittellinie erfolgen. „Fliegender Wech-sel“ und Wiedereinwechseln sind erlaubt. Hat eine Mannschaft mehr als die zulässige Anzahl von Spielern auf dem Spielfeld, ist das Spiel zu unterbrechen.
Für die Dauer von zwei Minuten muss diese Mannschaft mit einem Spieler weniger als zulässig spielen. Der Spielführer/Mann-schaftsbetreuer kann bestimmen, welcher der auf dem Spielfeld befindlichen Spieler die Strafzeit zu verbüßen hat. Es handelt sich hierbei aber um eine Teamstrafe und wird nicht als persönliche Spielerstrafe gewertet. Die Spielfortsetzung mit indirektem Freistoß für die gegnerische Mannschaft erfolgt dort, wo sich der Ball bei der Spielunterbrechung befand.

3. Abseits
Aufgehoben

4. Torwartspiel
Der Torwart darf seinen Torraum/Strafraum nur zum Zwecke der Abwehr verlassen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung wird das Spiel mit einem indirekten Freistoß fortgesetzt.
Das heißt auch, dass der Torwart außerhalb seines Torraums/Strafraums keine Spielfort-setzung ausführen darf. In diesem Fall muss die Spielfortsetzung von einem Feldspieler ausgeführt werden.
Fängt oder kontrolliert der Torwart den Ball aus dem Spielgeschehen heraus mit der Hand, darf der Ab-wurf/Abschlag des Torwartes nicht ohne vorherige Spielerberührung die Mittelinie überqueren. Tut er dies dennoch, ist ein indirekter Freistoß auf der Mittellinie zu verhängen.

5. Zuspiel zum Torwart (Rückpass)
Wenn ein Feldspieler den Ball absichtlich seinem Torwart mit dem Fuß zuspielt oder ihm den Ball vom Sei-tenaus zurollt, ist es diesem untersagt, den Ball mit den Händen zu berühren. Tut er dies dennoch, ist ein in-direkter Freistoß zu verhängen.

6. Strafstoßausführung
Ein Strafstoß wird vom Siebenmeterpunkt (Hallentore) oder 9m (Kleinfeldtore) ausgeführt.
Mit Ausnahme des den Strafstoß ausführenden Spielers müssen alle übrigen Spieler außerhalb des Strafraumes (Torraumes) und mindestens 3 m vom Ausführungspunkt entfernt sein. Der Strafstoß kann mit Anlauf ausgeführt werden.

7. Freistoßausführung
Alle Freistöße sind indirekt auszuführen. Dabei müssen die gegnerischen Spieler mindestens 3 m vom Ball entfernt sein.

8. Torerzielung
Tore - ausgenommen Eigentore - können nur aus der gegnerischen Spielhälfte erzielt werden. Aus einem Anstoß kann ein Tor n i c h t direkt erzielt werden.

9. Eckstoß
Aus einem Eckstoß kann ein Tor direkt erzielt werden. Ein Eckstoß ist auch dann zu verhängen, wenn der Ball vom Torwart ins Toraus gelenkt wurde. Bei Ausführung des Eckstoßes müssen die gegnerischen Spieler mindestens 3 m vom Ball entfernt sein.

10. Spielfortsetzung nach Torausball
Nach einem Torausball, kann der Ball durch Abstoß, Abwurf oder Rollen nur durch den Torwart, innerhalb des Strafraumes wieder ins Spiel gebracht werden, wobei sich die Gegenspieler außerhalb des Strafraumes befinden müssen. In allen Fällen darf der Ball ohne vorherige Feldspielerberührung die Mittellinie nicht überschreiten. Ist dies doch der Fall, ist ein indirekter Freistoß auf der Mittellinie für den Gegner zu verhän-gen.  

11. Spielfortsetzung nach Seitenausball bzw. Bandenbenutzung
Ob die Spiele mit oder ohne Bande durch-geführt werden, hängt von der Hallenbeschaffenheit ab. Geht allerdings der Ball über die Bande oder bei Hallenwänden über die markierte Höhe - meistens durch ein Band gekennzeichnet - hinaus, muss der Ball durch Einrollen wieder ins Spiel gebracht werden. Das gleiche gilt, wenn ohne Bande gespielt wird und der Ball die Seitenauslinie überschreitet. Die gegnerischen Spieler müssen in allen Fällen beim Einwurf mindestens 3m vom Ball entfernt sein.

12. Spielfortsetzung nach Berührung der Hallendeckenkonstruktion
Der Veranstalter bestimmt unter Berück-sichtigung der Hallenmaße, bis zu welcher Höhe der Ball gespielt werden darf. Verstöße werden mit einem indirekten Freistoß von der Stelle aus bestraft, die unterhalb des Punktes liegt, wo die zulässige Höhe überschritten bzw. die Decke oder herabhängende Gegenstände berührt werden. Erfolgt diese Berührung innerhalb des Strafraumes, ist der indirekte Freistoß auf der Strafraumgrenze zu verhängen.

13. Ballbeschaffenheit
Es ist mit einem Hallenball zu spielen, der von seiner Größe / Gewicht den Altersklassen anzupassen ist. Der Ball wird vom Ausrichter zur Verfügung gestellt.

14. Verstöße gegen Spielregeln, Feldverweise, Spielerergänzungen
Unsportliches Verhalten sowie Verstöße gegen die Spielregeln werden nach den vorgesehenen Bestimmun-gen geahndet.
Ein Spieler kann während eines Spieles für die Dauer von 2 Minuten des Spielfeldes verwiesen werden. Die Zeitstrafe kann auch ohne vorherige gelbe Karte direkt ausgesprochen werden. Die Mannschaft darf die Spielerzahl ergänzen (auch mit dem Spieler, der für 2 Minuten des Feldes verwiesen wurde), wenn die geg-nerische Mannschaft ein Tor erzielt, spätestens aber nach Ablauf von zwei Minuten.
Für einen bereits für 2 Minuten des Feldes verwiesenen Spieler kann keine Verwarnung mehr ausgesprochen werden (gelbe Karte). Als persönliche Strafe kann es nur noch den Feldverweis geben (rote Karte). Im Seniorenbereich entfällt somit die gelb/rote Karte.
Bei Feldverweisen mit roter Karte scheiden die betroffenen Spieler aus dem Turnier aus und sind gemäß § 84 SpO sofort gesperrt. Sie sind von den zuständigen Organen satzungsgemäß zu bestrafen.
Eine Mannschaft, die einen Feldverweis mit der roten Karte hinnehmen musste, kann die Anzahl ihrer im Spiel befindlichen Spieler wieder ergänzen (nicht mit dem des Feldes verwiesenen Spielers), wenn die geg-nerische Mannschaft ein Tor erzielt, spätestens aber nach Ablauf von drei Minuten. Die Strafzeit wird durch den Zeitnehmer bzw. den Schiedsrichter überwacht.
Für alle Ergänzungen ist folgendes zu beachten:

  • nach einem Gegentor oder mit dem Schlusspfiff ist die Zeitstrafe des Spielers abgelaufen.
  • die Ergänzung ist stets auf einen Spieler pro Gegentor beschränkt.
  • es gilt immer die Strafzeit bei einem Tor als abgelaufen, die noch am wenigsten Reststrafe vorweist.
  • wurden von beiden Mannschaften Spieler mit einer Strafe belegt, dann ist nur die zur Ergänzung berechtigt, die auch das Gegentor hinnehmen musste.

Persönliche Strafen gegen Auswechselspieler oder Trainer/Betreuer führen nicht zu einer Reduzierung der Spielerzahl. Gegen diese Personen können auch keine zwei Minuten Zeitstrafen verhängt werden.

15. Ausrüstung
Die Spieler dürfen nur mit Hallenschuhen spielen. Die Schuhe müssen so beschaffen sein, dass keine Verlet-zungen der anderen Spieler entstehen. Das Spielen ohne Schuhe ist nicht gestattet. Einzelheiten über die Spielkleidung, z. B. auch über das Wechseln der Spielkleidung, hat der Veranstalter in den Turnierbestim-mungen unter Beachtung der Regel 4 (amtliche Fußballregeln) festzulegen.

16. Spielerzahl beim Siebenmeterschießen
Ist eine Entscheidung durch Siebenmeter-schießen herbeizuführen, müssen aus jeder Mannschaft fünf Spieler benannt werden, die ausschließlich bis zur Entscheidung die Sieben-meter ausführen. Teilnahmeberechtigt sind alle Spieler der Mannschaft, sofern sie nicht des Feldes verwiesen wurden (Achtung: Zeitstrafe erlischt mit dem Schlusspfiff). Besteht eine Mannschaft bei Abpfiff aus weniger als fünf spielberechtigten Spielern, so muss auch die gegnerische Mannschaft auf die gleiche Anzahl reduzieren. Es bleibt jedoch bei 5 Schüssen pro Mannschaft.

17. Sonstige Bestimmungen
Bis auf die o.g. Regelvorgaben gelten im Hallen-spielbetrieb die Regelbestimmungen, die auch im Feldfußball gelten, mit allen Änderungen, die seitdem erfolgt sind. Beispiel hierfür:

  • der Anstoß kann in alle Richtungen gespielt werden
  • die persönlichen Strafen können auch für Betreuer / Trainer / Ersatzspieler ausgespro-chen werden
  • Ist der Ball im Spiel können Vergehen außerhalb des Spielfeldes durch Spieler / Teamoffizielle mit einem indirekten Freistoß auf der Begrenzungslinie geahndet werden. Die Ahndung erfolgt hier analog dem Feldfußball, bis auf die Tatsache, dass außerhalb des Strafraums nur ein indirekter Freistoß verhängt werden kann (siehe Freistoßausführung).
  • Ausnahme:
    Vergehen, die im Feldfußball einen direkten Freistoß nach sich ziehen und der Spielfortsetzungsort die Begrenzungslinie zum Strafraum ist. Dies wird bei einem Vergehen durch die verteidigende Mannschaft mit einem Strafstoß geahndet.

§ 89: Status der Fußballspieler

Alte Version:

 

Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nichtamateuren) ausgeübt. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Die Begriffe Amateur und Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler.

1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu € 249,99 im Monat erstattet erhält.

 

2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens € 250,00 monatlich erhält.

Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben für die gesamte Laufzeit des Vertrages abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammenmit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; anderenfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht.

Darüber hinaus ist auf Anforderung des zuständigen Landes- bzw. Regionalverbandes die ordnungsgemäße Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit nachzuweisen.

Bei Kapitalgesellschaften ist der Vertrag mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein.

 

Neue Version:

Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nichtamateuren) ausgeübt. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Die Begriffe Amateur und Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler.

1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu € 349,99 im Monat erstattet erhält

 

2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1.) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens € 350,00 monatlich erhält.

Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben für die gesamte Laufzeit des Vertrages abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammenmit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; anderenfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht.

Darüber hinaus ist auf Anforderung des zuständigen Landes- bzw. Regionalverbandes die ordnungsgemäße Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit nachzuweisen.

Bei Kapitalgesellschaften ist der Vertrag mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein.

Übergangsregelung:

Für Verträge, die vor dem 2. Februar 2024 abgeschlossen wurden, gilt für die Grundlaufzeit eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von Euro 250,00. Das Gleiche gilt im Fall der Verlängerung eines bestehenden Vertrags durch Ausübung einer vor dem 2. Februar 2024 bereits bestehenden Option. Im Fall sonstiger Vertragsverlängerungen gilt spätestens nach Ablauf der ursprünglichen Grundlaufzeit eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von Euro 350,00.

 

Nr. 3 bleibt unverändert

 

§ 3 EO: Allgemeine Ehrungsvoraussetzungen

alte Version:



Nr. 5:
Innerhalb einer Frist von fünf Jahren darf keine neue Ehrung erfolgen.

neue Version:

Nrn. 1-4 bleiben unverändert

Nr. 5:
Für Ehrungen nach § 1 gilt zusätzlich, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren keine neue Ehrung nach § 1 erfolgen darf.

alter Anhang 18a:Richtlinien zur Bildung von AH-Spielgemeinschaften

Alte Version:

wird gelöscht

Neue Version:

wird in Anhang zu § 25 SpO integriert

zu § 109 Zweitspielrecht für Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen

Unter folgenden Voraussetzungen ist einem Spieler bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit (30. Juni) ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) zu erteilen.

Wechselnde Aufenthaltsorte:
a)    Der Spieler ist Student, Berufspendler oder gehört einer vergleichbaren Personengruppe an.
b)    Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herren-Mannschaft am Spielbetrieb auf der Kreiseben teil, bei den Frauen bis zur Gruppenliga.
c)    Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer.
d)    Der Stammverein stimmt der Erteilung des Zweitspielrechts schriftlich zu.
e)    Der Spiele einen zu begründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Erteilung Eines Zweitspielrechts nach.
f)    Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist mit den unter den Buchstaben bis spätestens 15.4. eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden.

Unter folgenden Voraussetzungen ist einem Spieler bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit (30. Juni) ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) zu erteilen.


Wechselnde Aufenthaltsorte:
a)    Der Spieler ist Student, Berufspendler oder gehört einer vergleichbaren Personengruppe an.
b)    Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herren-Mannschaft am Spielbetrieb auf der Kreisebene teil, bei den Frauen bis zur Gruppenliga.
c)    Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer.
d)    Der Stammverein stimmt der Erteilung des Zweitspielrechts schriftlich zu.
e)    Der Spieler stellt einen zu begründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts nach.

Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist bis spätestens 15.4. eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden.

Nrn. 2 bis 6 bleiben unverändert

Anhang zu § 25 Bildung und Auflösung von Herren- und/oder Frauen-Spielgemeinschaften

Alte Version:

1. Grundsätze
1.1.
Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Vereinen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermöglichen. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bleiben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder dieser Vereine. Die Spielerpässe des jeweiligen Stammvereins behalten ihre Gültigkeit und sind nicht umzuschreiben.






1.5.
Im Herrenbereich können Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften auf Kreisebene gebildet werden. Zur Förderung des Unterbaus im Juniorenbereich, werden neugegründete Spielgemeinschaften von unteren Mann-schaften, auf den Unterbau gemäß § 27 Spielordnung nicht angerechnet.


2. Genehmigungsverfahren
2.1.
Spielgemeinschaften sind genehmigungs-pflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist mit eingehender Be-gründung und aktuellen Spielerlisten der beteiligten Vereine bis zum 10. Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreis-fußballwart einzureichen.


2.7.
Gegen eine Entscheidung des Kreisfuß-ballwartes kann binnen einer Woche Beschwerde beim Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung einge-legt werden.

3. Spielberechtigung und Spielbetrieb
3.3.
Bei Erringung der Meisterschaft in einer Spielgruppe kann nur die Spielgemeinschaft das Aufstiegsrecht wahrnehmen.
Spielgemeinschaften im Bereich der unteren Mannschaften sowie Spielgemeinschaften zwischen einer ersten und unteren Mann-schaften im Sinne der Nrn. 1.5 und 1.6 dieser Richtlinie dürfen unter Beachtung des § 8 Nrn. 4 und 5 Spielordnung nur bis zu folgenden Spielklassen aufsteigen:
• Im Herrenbereich bis zur Kreisliga A,
• Im Frauenbereich bis zur Kreisoberliga.

Neue Version:

1. Grundsätze
1.1.
Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Vereinen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermöglichen. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bleiben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder dieser Vereine. Die Spielerpässe des jeweiligen Stammvereins behalten ihre Gültigkeit und sind nicht umzuschreiben. Die in dieser Vorschrift aufgeführten Spielklassenzugehörigkeiten beziehen sich auf den 1. Juli des Jahres der Genehmigung.

Nrn. 1.2. bis 1.4 bleiben unverändert

1.5.
Im Herren- und Frauenbereich können Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften gebildet werden. Zur Förderung des Unterbaus im Juniorenbereich, werden Spielgemein-schaften von unteren Mannschaften, auf den Unterbau gemäß § 27 Spielordnung nicht angerechnet.

Nr. 1.6 bleibt unverändert

2.1.
Spielgemeinschaften sind genehmigungs-pflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bis zum 10. Juni des je-weiligen Jahres beim zuständigen Kreisfuß-ballwart einzureichen. Ein Antrag auf Neu-gründung ist entsprechend zu begründen.

Nrn. 2.2. bis 2.6. bleiben unverändert

2.7. wird gestrichen





Nrn. 3.1. bis 3.2. bleiben unverändert

3.3.
Belegt eine Spielgemeinschaft einen Platz mit Aufstiegsrecht, kann auch nur die Spielgemeinschaft aufsteigen.
Spielgemeinschaften im Bereich der unteren Mannschaften sowie Spielgemeinschaften zwischen einer ersten und unteren Mann-schaften im Sinne der Nrn. 1.5 und 1.6 dieser Richtlinie dürfen unter Beachtung des § 8 Nrn. 4 und 5 Spielordnung nur bis zu folgenden Spielklassen aufsteigen:
• Im Herrenbereich bis zur Kreisliga A,
• Im Frauenbereich bis zur Kreisoberliga.

Nr. 3.4. bleibt unverändert

3.5.
Bei der Auflösung von Spielgemeinschaften werden die verbliebenen Mannschaften maximal den Spielklassen zugeteilt, die sie gemeinsam als SG erspielt haben. Die Bestimmungen der Nr. 3.3 bleiben hiervon unberührt. Scheidet ein Verein aus einer bestehenden Spielgemeinschaft aus und führt den Spielbetrieb nicht fort, können die verbliebenen Vereine in der Spielgemein-schaft weiterhin in der erreichten Spielklasse verbleiben.

Nr. 3.5. wird zu 3.6.

§ 109 a SpO: Gemischtes Spielen (Frauen in Herrenmannschaften (komplett neu)

Neue Version:

Nr.1:
Der Hessische Fußball-Verband führt im Rahmen eines Pilotprojektes das Spielen von gemischten Mannschaften, Frauen in Herren-Mannschaften ein und ermöglicht damit den Einsatz von Frauen in Herren-mannschaften.

Nr.2:
Spielerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag in Herren-Mann-schaften in allen Pflicht- und Freundschafts-spielen eingesetzt werden. Zudem in allen Spielen in der Halle, im Futsal-Ligaspielbetrieb der Herren sowie im Breitenfußball.

Nr.3:
Die Spielberechtigung für den Einsatz in Wettbewerben und Spielklassen der Herren gemäß Nr. 2 der Vorschrift, ist als Sonderspiel-recht mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung.

Nr.4:
Das Spielrecht der Spielerin in Frauen-Mannschaften bleibt von der Erteilung des Zweitspielrechts für Herrenmannschaften unbe-rührt.

Nr.5:
Zudem kann das Spielrecht für Herren-Mannschaften auch als Zweitspielrecht im Sinne des § 109 der Spielordnung erteilt werden. Allerdings auch für untere Mannschaften im Bereich der Kreisebene.

Nr.6:
Das Pilotprojekt tritt zum 01.07.2023 in Kraft und endet am 30. Juni 2026.

Nr.7:
Der Einsatz von Spielerinnen in unteren Mannschaften der Herren erfolgt unter Beach-tung des § 61 der Spielordnung.

zu § 79 Nr.2 Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Senioren in der Halle

altee Version:



4. Spielregeln

neue Version:

Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Wird gestrichen

alte Nr.5 wird neue Nr.4

alte Nr.6 wird neue Nr.5

alte Nr.7 wird neue Nr.6

§ 102: Vertragsspieler

Alte Version:

Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateurspieler Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

Beabsichtigt ein Verein einen Vertragsspieler zu verpflichten, so muss dieser Verein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spieler dessen Verein schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten geahndet.

 

 

2.

Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrags anzuzeigen. Zudem sind dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband sämtliche Transfervereinbarungen und tatsächlich erfolgten Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit Vereinswechseln von Vertragsspielern von beiden Vereinen unverzüglich anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 250,00 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den zuständigen Verband findet nicht statt.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündigung ist dem HFV unverzüglich anzuzeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereinswechsels (insbesondere gemäß § 103 Nr. 1 c) Spielordnung) muss eine einvernehmliche Vertragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode bei dem zuständigen Verband eingegangen sein.

Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen oder Vertragsbeendigungen können im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nicht zugunsten des abgebenden Vereins bzw. des aufnehmenden anerkannt und berücksichtigt werden.

Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden vom HFV mit dem Datum des Vertragsbeginns und der Vertragsbeendigung im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom HFV im Rahmen der Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offengelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen

 

 

7.

Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs abgeschlossen werden. Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs gilt dies nur, wenn sie einer DFB-Auswahl oder HFV-Verbandsauswahl angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesellschaft der Lizenzligen besitzen.

Mit A- und B-Junioren (U16 / U17 / U18 / U19) im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der Regionalliga oder der Junioren-Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („Fördervertrag“) und können ab dem 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U16 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden. Abweichend hiervon können Förderverträge mit Spielern, die mindestens seit der U14 für ihren derzeitigen Verein spielberechtigt sind, bereits ab dem 1.7. des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U15 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden.

Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen oder der Regionalliga, mit denen Förderverträge abgeschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. Die Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung. Die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften und Spieler sind verpflichtet, die Förderverträge, Änderungen sowie Verlängerungen von Förderverträgen unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung dem HFV sowie bei Verträgen mit Spielern der Lizenzligen zusätzlich der DFL Deutsche Fußball Liga durch Zusendung einer Ausfertigung des Fördervertrages anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 250,00 monatlich ausweisen. Mindestens 60 % der Förderverträge müssen mit für die deutschen Auswahlmannschaften einsetzbaren Spielern abgeschlossen werden.

Darauf angerechnet werden Spieler, die während der Vertragslaufzeit durch einen anderen Nationalverband für National- oder Auswahlmannschaften berufen werden und sich damit nach den FIFA-Ausführungsbestimmungen zu den Statuten (Art. 18) für diesen Nationalverband binden.

Neue Version:

 

Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateurspieler Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

Beabsichtigt ein Verein einen Vertragsspieler zu verpflichten, so muss dieser Verein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spieler dessen Verein schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten geahndet.

 

Nr. 1 bleibt unverändert

2.

Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrags anzuzeigen. Zudem sind dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband sämtliche Transfervereinbarungen und tatsächlich erfolgten Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit Vereinswechseln von Vertragsspielern von beiden Vereinen unverzüglich anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 350,00 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den zuständigen Verband findet nicht statt.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündigung ist dem HFV unverzüglich anzuzeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereinswechsels (insbesondere gemäß § 103 Nr. 1 c) Spielordnung) muss eine einvernehmliche Vertragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode bei dem zuständigen Verband eingegangen sein.

Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen oder Vertragsbeendigungen können im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nicht zugunsten des abgebenden Vereins bzw. des aufnehmenden anerkannt und berücksichtigt werden.

Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden vom HFV mit dem Datum des Vertragsbeginns und der Vertragsbeendigung im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom HFV im Rahmen der Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offengelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen

 

Nrn. 3 bis 6 bleiben unverändert

7.

Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs abgeschlossen werden. Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs gilt dies nur, wenn sie einer DFB-Auswahl oder HFV-Verbandsauswahl angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesellschaft der Lizenzligen besitzen.

Mit A- und B-Junioren (U16 / U17 / U18 / U19) im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der Regionalliga oder der Junioren-Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („Fördervertrag“) und können ab dem 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U16 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden. Abweichend hiervon können Förderverträge mit Spielern, die mindestens seit der U14 für ihren derzeitigen Verein spielberechtigt sind, bereits ab dem 1.7. des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U15 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden.

Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen oder der Regionalliga, mit denen Förderverträge abgeschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. Die Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung. Die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften und Spieler sind verpflichtet, die Förderverträge, Änderungen sowie Verlängerungen von Förderverträgen unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung dem HFV sowie bei Verträgen mit Spielern der Lizenzligen zusätzlich der DFL Deutsche Fußball Liga durch Zusendung einer Ausfertigung des Fördervertrages anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 350,00 monatlich ausweisen. Mindestens 60 % der Förderverträge müssen mit für die deutschen Auswahlmannschaften einsetzbaren Spielern abgeschlossen werden.

Darauf angerechnet werden Spieler, die während der Vertragslaufzeit durch einen anderen Nationalverband für National- oder Auswahlmannschaften berufen werden und sich damit nach den FIFA-Ausführungsbestimmungen zu den Statuten (Art. 18) für diesen Nationalverband binden.

 

Nrn. 8 bis 12 bleiben unverändert.

Bestimmungen SpO: zu § 6 Sonder-, AH- und Freizeitmannschaften – AH-Mannschaften

alte Version:



Nr.5:
Bildung von Spielgemeinschaften
Mehrere Vereine können eine Spielgemeinschaft bilden (§ 25 Spielordnung). Dazu ist das entsprechende Formular auszufüllen. Regelungen zur Bildung von AH-Spielgemeinschaften sind dem Anhang Nr. 18a) zu entnehmen.

neue Version:

Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

Nr.5:
Bildung von Spielgemeinschaften
Mehrere Vereine können eine Spielgemeinschaft bilden (§ 25 Spielordnung). Dazu ist das entsprechende Formular auszufüllen.




Nrn. 6 bis 8 bleiben unverändert

zu Jugendordnung: § 19 Vereinswechselverfahren

 

 

Neue Version:

Nrn. 1 und 2 bleiben unverändert

Für die Spielrechtserteilung zum Zweck der Inklusion gegenüber einer Person,

a) deren Personenstandsregistereintrag nicht „männlich“ oder „weiblich“ ist (z.B. „divers“, „ohne Angabe“),
b) für die kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt und die gegenüber dem Standesamt eine Erklärung unter den Voraussetzungen des § 45b Absatz 1, Satz 2 Personenstandsgesetz (PStG) abgegeben hat,
c) der gegenüber eine gerichtliche Entscheidung über die Änderung des Vornamens auf Grundlage des Transsexuellengesetzes ergangen ist,
d) die sich in der Phase einer Geschlechtsangleichung (Transitionsphase) befindet,

gelten die Regelungen des § 91 Nrn. 8 bis 10 der Spielordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass Anträge der jeweiligen Person, sofern sie minderjährig ist, der Zustimmung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter bedürfen.


§ 44 JO: Schlussbestimmungen wird zu § 45 JO: Schlussbestimmungen

zu § 10 Flexibilisierung Spielbetrieb Frauen (Norweger-Modell)

neue Version:

Nachstehend aufgeführte Modelle sollen vermeiden, dass

  • Mannschaften wegen massiver Spielernot wegbrechen,
  • Spiele wegen nicht ausreichender Spielerzahl ausfallen
  • Mannschaften nach § 66 Spielordnung zwangsweise aus dem Wettbewerb ausscheiden wegen insgesamt 3 Fällen eines Spielabbruchs in Unterzahl (§ 65 Spielordnung) und/oder des Nichtantretens, genehmigtes Nichtantretens (§ 64 Spielordnung).

Weiterhin können hiermit Spielzeiten überbrückt werden, um dem Nachwuchs eine Spielmöglichkeit in nächster Saison zu erhalten.

1. Mannschaftsstärke und Spielfeldgröße

  1. Es wird mit 11er, 9er oder 7er Mannschaften gespielt.
    Die Mannschaftsstärke muss im Meldebogen vor der Runde angezeigt werden.
    Die Mannschaftsstärke beider Mannschaften richtet sich nach der kleineren Mannschafts-stärke.

    Die Spielfeldgröße und die Spieldauer richtet sich nach der Mannschaftsstärke (siehe Tabelle)

    Spieler
    SpielzeitFeldgröße
    11 - 112 x 45normal
    9 - 92 x 40verkürzt
    7 - 72 x 35verkürzt

    Beschaffenheit verkürztes Spielfeld (oranges Feld)

    Strafraum
    12 m x 29 m
    Torraum4 m x 13 m
    Torgröße2 m x 5 m
    Strafstoßpunkt9 m

2. Zu beachtende Bestimmungen der Spielordnung

  1. Auch Mannschaften mit verminderter Mannschaftsstärke finden nach § 26 Spielordnung Anrechnung auf SR-Pflichtsoll.
  2. 9er- und 7er-Mannschaften werden nicht auf den Unterbau nach § 27 Spielordnung angerechnet (ana-log zu Reserve-SG)
  3. Für die Anzahl der Auswechslungen gelten die Bestimmungen des § 54 Spielordnung.
  4. Die Kriterien für den Spielabbruch nach § 65 Spielordnung richten sich nach der Mannschaftstärke zu Beginn des Spieles.
  5. Das Ausscheiden aus dem Wettbewerb nach den Bestimmungen des § 66 Spielordnung wegen insge-samt 3 Fällen von
  • Spielabbruch in Unterzahl (§ 65 Spielordnung)
  • Nichtantreten, genehmigtes Nichtantreten (§ 64 Spielordnung) bleibt bestehen.
  1. Auch im Norweger-Modell finden die Bestimmungen des § 114 Spielordnung für alle unteren Mann-schaften Anwendung.

3. Einsatz, Mannschaftszuteilung, Änderung Mannschaftsstärke

  1. Das Modell wird in der untersten Spielklasse in Konkurrenz in der Region gespielt.
  2. Ist die Kreisoberliga die niedrigste Spielklasse in der Region, kann hier nur mit 11er- und 9er-Mannschaften gespielt werden.
  3. Mannschaften, die mit verminderter Spielerzahl spielen wollen, werden der niedrigsten Spielklasse in der Region zugeordnet.
  4. Mannschaften mit verminderter Stärke dürfen nicht aufsteigen.
  5. Die Mannschaftsstärke in der niedrigsten Spielklasse kann zu Beginn des Jahres geändert werden.
  6. Sollten in der untersten Spielklasse, die nach Norweger-Modell spielt, maximal 4 (vier) 11-er Mann-schaften zugeteilt sein, werden diese (wenn möglich) in andere Gruppen mit 11-er Mannschaften oder höhere Spielklassen integriert, um möglichst viele Spiele mit 11 gegen 11 zu spielen.
  7. Mannschaften können nach beschlossenem Spielgeschehen nicht auf das Norweger-Modell umstei-gen, wenn sie nicht in der untersten Spielklasse der Region am Spielbetrieb teilnehmen.

4. Anwendung und Veröffentlichung im Spielgeschehen

  1. Wird in der Kreisoberliga mit Norweger-Modell gespielt, ist dies im Spielgeschehen aufzuführen, um Rechtssicherheit für alle Vereine der jeweiligen Spielklasse zu gewährleisten.

Bestimmungen SpO: zu § 25 Bildung und Auflösung von Herren- und/oder Frauen-Spielgemeinschaften

alte Version:

Die folgenden Richtlinien zur Bildung von Senioren-Spielgemeinschaften gelten nicht für den AH-Bereich. Die Richtlinien zur Bildung von AH-Spielgemeinschaften können dem Anhang 18 a) entnommen werden.

neue Version:






Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Nr.4.
Für die Bildung von AH-Spielgemeinschaften finden nur die Nrn. 1.1 bis 1.3, 2.1. bis 2.7. und 3.1. Anwendung

§ 44 JO: Pilotprojekte (komplett neu)

neue Version:

Der Verbandsjugendausschuss kann unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des allgemein-verbindlichen Teils der DFB-Jugendordnung, insbesondere zum Thema Pilotprojekte, beschließen, zur Flexibi-lisierung des Spielbetriebs im Jugendbereich Pilotprojekte durchzuführen. Die Details zu den beschlossenen Projekten sind in Durchführungsbestimmungen festzulegen.

Bestimmungen SpO: zu § 41 Spielkleidung – Werbung auf Spielkleidung (neu strukturiert)

neue Version (der alte Regelungsgehalt wurde neu strukturiert):

1. zugelassene Werbeflächen und Grundsätze

1.1.Werbung auf der Spielkleidung ist gestattet
a) auf der Trikotvorderseite
b) auf der Trikotrückseite
c) auf dem Trikotärmel
d) auf der Hose

1.2.
Ein Verein kann für jede seiner Mannschaften einen eigenen Werbepartner (juristische oder natürliche Person) in jedem der von ihm bestrittenen offiziellen Wettbewerbe haben. Dieser darf in einem Spiel nur für ein Produkt bzw. mit einem Symbol auf jedem Bestandteil der Spielkleidung werben.

1.3. Werbung auf dem Trikotärmel
Werbung auf dem Trikotärmel ist grundsätzlich im Oberarmbereich und nur für einen gemeinsamen Liga-, Spielklassen- oder Wettbewerbs-Sponsor zulässig.
Die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit eines gemeinsamen Sponsors Gebrauch gemacht wird, gibt die zuständige spielleitende Stelle jeweils am 1.1. vor dem Beginn eines neuen Spieljahres bekannt
Wird kein gemeinsamer Sponsor benannt, kann der Hessische Fußball-Verband für die jeweilige Liga oder Spielklasse oder Wettbewerb beschließen, dass jeder Verein dieser Liga oder Spielklasse oder in diesem Wettbewerb für seinen betreffende Mannschaft in dem entsprechenden Spieljahr einen eigenen Werbepartner (juristische oder natürliche Person) für die Ärmelwerbung haben kann. Dieser darf nur für ein Produkt bzw. ein Symbol werben.


2. Werbeträger
2.1.
Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral verstoßen. 2.2.
Die Werbung für Tabakwaren und ihre Hersteller ist unzulässig.
2.3.
Die Werbung für starke Alkoholika ist unzulässig. Bei Jugendmannschaften ist darüber hinaus die Werbung für Glücksspiel und Sportwetten sowie für jegliche Alkoholika unzulässig.
2.4.
Werbung für politische Gruppierungen und mit politischen Aussagen wird nicht gestattet.


3. Ausgestaltung der Spielkleidung
3.1. Größe und Positionierung der Werbeflächen
Die Werbung muss mit Originalfarben des Trikots abgestimmt sein. Sie darf nicht irritierend auf Spieler, Schiedsrichter und Assistenten oder die Zuschauer sein.
Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf max. 200 cm² nicht überschreiten.
Die Werbefläche des Trikotärmels darf jeweils 100 cm² nicht überschreiten.
Die Werbefläche auf der Trikotrückseite ist auf einen einfachen Schriftzug von 7,5 cm Höhe begrenzt. Dieser muss im Abstand von 2 cm unter der Rückennummer und in der gleichen Farbe der Rückennummer angebracht werden.
Das Logo eines Werbepartners auf der Hose darf nur auf dem vorderen rechten oder linken Hosenbein angebracht werden. Die Werbefläche darf 100 cm² nicht überschreiten. Werbung auf der Rückseite der Hose nicht gestattet.
Ist die Werbefläche nicht umrandet, wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.

3.2. Größe des Vereinsemblems
Bei Verwendung einer mit Werbung versehenen Spielkleidung darf das Vereinsemblem die folgenden Maße nicht überschreiten und muss einen deutlich sichtbaren Abstand zur Werbefläche haben:
a) Hemd: 100 cm²
b) Hose: 50 cm²
c) Stutzen: 25 cm²

3.3. Markenzeichen des Herstellers
Neben der Werbung ist das Markenzeichen des Herstellers auf der Spielkleidung erlaubt, und zwar je ein-mal auf dem Hemd (höchstens 20 cm²), der Hose, den Stutzen (höchstens 20 cm²) sowie den Torwart-Handschuhen (höchstens 20 cm²).

3.4. Rückseite des Trikots bei Herren- und Frauenmannschaften
Die Rückseite des Trikots bei Herren- und Frauen-Mannschaften muss mit der Rückennummer des Spielers versehen sein. Die Zahlen müssen eine Höhe von 25 bis 35 cm haben.
Auf der Rückseite des Trikots darf zusätzlich zur Rückennummer der Name des Vereins oder der Heimat-stadt des Vereins und der Name des Spielers angebracht werden. Die Größe der Buchstaben darf höchs-tens 7,5 bis 10 cm betragen.


4. Vorschriftswidrige Spielkleidung
4.1.
Der Hessische Fußball-Verband kann verbotswidrige Werbung untersagen.
4.2.
Spieler, die vorschriftswidrige Spielkleidung tragen, dürfen zum Spiel nicht zugelassen werden.
4.3.
Vereine, die trotz erfolgter Untersagung werben oder vorschriftswidrige Spielkleidung ihrer Mannschaften zulassen, sind zu bestrafen. (§ 16 Nr.5 Buchstabe d) Strafordnung).


5. Verträge zwischen Verein und Werbepartner
Verträge zwischen Verein und werbetreibender Firma dürfen nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt abgeschlossen werden, dass diese ihre Gültigkeit verlieren, wenn die entsprechende Werbung vom Hessischen Fußball-Verband gemäß Nr. 4.1. als verbotswidrig untersagt wird.
Verträge zwischen Verein und werbetreibender Firma dürfen keine Verabredungen beinhalten, die den Verein in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken oder auf die Vereinsführung Einfluss nehmen.
Für Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist der Hessische Fußball-Verband nicht zuständig.

§ 16 StO: Verwaltungsstrafen

Alte Version:



Nr.7:
Durch den Verbandsfußballwart werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls (§ 26 Spielordnung), des Unterbaus (§ 27 Spiel-ordnung) und den Rahmenbedingungen für die 5. und 6.Spielklassenebene (§ 28 Spielord-nung) verhängt.
Das Nähere regelt die Spielordnung.







Nr.8:
Durch die/den Vorsitzende/n des Verbands-ausschusses für Frauen- und Mädchen-fußball werden Verwal-tungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die Frauen Hessenliga und Frauen Verbandsliga (§ 113 Spielordnung) verhängt.
Das Nähere regelt die Spielordnung.








Nr.9:
Durch den Vorsitzenden des Verbandsjugend-ausschusses werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen ver-bindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn. 2 und 4 Jugendordnung) verhängt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.








Nr.10:
Durch die/den Vorsitzende/n des Verbands-ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsaus-schuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn. 3 und 4 Jugendord-nung) verhängt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.

Neue Version:

Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert

Nr.7:
Durch den Verbandsfußballwart werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls (§ 26 Spielordnung), des Unterbaus (§ 27 Spiel-ordnung) und den Rahmenbedingungen für die 5. und 6.Spielklassenebene (§ 28 Spielord-nung) verhängt.
Das Nähere regelt die Spielordnung.

Für das Spieljahr 2022/2023 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die 5. und 6. Spiel-klassenebene vorzunehmenden Strafen wer-den ausgesetzt und somit nicht verhängt.


Nr.8:
Durch die/den Vorsitzende/n des Verbands-ausschusses für Frauen- und Mädchen-fußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die Frauen Hessenliga und Frauen Verbandsliga (§ 113 Spielordnung) verhängt.
Das Nähere regelt die Spielordnung.

Für das Spieljahr 2022/2023 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung der Rahmen-bedingungen für die Frauen Hessenliga und Frauen Verbandsliga vorzunehmenden Stra-fen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.


Nr.9:
Durch den Vorsitzenden des Verbandsjugend-ausschusses werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen ver-bindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn. 2 und 4 Jugendordnung) verhängt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.

Für das Spieljahr 2022/2023 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen ver bindlichen Bestimmungen für Trainer-lizenzen vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.


Nr.10:
Durch die/den Vorsitzende/n des Verbands-ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsaus-schuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn. 3 und 4 Jugendord-nung) verhängt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.

Für das Spieljahr 2022/2023 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung der vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mäd-chenfußball beschlossenen Bestimmungen für Trainerlizenzen vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Bestimmungen SpO: zu § 79 Nr.2 Durchführungsbestimmungen für Senioren-Fußballturniere

alte Version:



4.
In Bezug auf die Spielberechtigung, die Schiedsrichtergestellung und die Passkontrolle gelten die Bestimmungen der Spielordnung. Der Kreisfußballwart entscheidet in Zusammenarbeit mit dem Kreisschiedsrichterobmann, wie viele Schiedsrichter zu stellen sind.


7.
Die Passkontrolle obliegt den Schiedsrichtern und ist vor jedem Spiel durchzuführen.

neue Version:

Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

4.
In Bezug auf die Spielberechtigung, die Schiedsrichtergestellung und die Prüfung der Spielberechtigung gelten die Bestimmungen der Spielordnung.



Nrn. 5 bis 6 bleiben unverändert

7.
Die Prüfung der Spielberechtigung obliegt den Schiedsrichtern.

Nrn. 8 bis 9 bleiben unverändert

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.02.2024 in Kraft.

Bestimmungen SpO zu § 79 Nr. 2 Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Senioren in der Halle

alte Version



1.4.
In Bezug auf die Spielberechtigung, die Schiedsrichtergestellung und die Passkontrolle gelten die Bestimmungen der Spielordnung. Ein Sammelbericht ist für das gesamte Turnier auszufüllen.



6.5.
Bei einem Feldverweis mit roter Karte hat der Schiedsrichter den Pass einzuziehen und einen entsprechenden Bericht an den zuständigen Klassenleiter oder Kreisfußballwart einzusenden.

neue Version

Nrn. 1.1 bis 1.3. bleiben unverändert

1.4.
In Bezug auf die Spielberechtigung, die Schiedsrichtergestellung und die Prüfung der Spielberechtigung gelten die Bestimmungen der Spielordnung. Ein Sammelbericht ist für das gesamte Turnier auszufüllen.

Nrn. 5 bis 6.4. bleiben unverändert

6.5.
Bei einem Feldverweis mit roter Karte hat der Schiedsrichter einen entsprechenden Sonderbericht an den zuständigen Klassenleiter oder Kreisfußballwart einzusenden. Bei Nutzung des elektronischen Spielberichts ist der Sonderbericht dort hochzuladen.

Nr. 7 bleibt unverändert

Jugendordnung

§ 8 JO: Untere Mannschaften

neue Version:

Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Sonderregelung für das Spieljahr 2021/2022 wird gestrichen

Für das Spieljahr 2022/2023 gilt:
In den Spielklassen, in denen nach komplett gespielter Vorrunde die beteiligten Mannschaften zur Fortsetzung der Spielrunde anstelle einer normalen Rückrunde anhand ihres in der Vorrunde erreichten Tabellenplatzes einer Meisterschafts- bzw. einer Abstiegsrunde zugeordnet werden, sind die im Spielplan der Meisterschafts- bzw. der Abstiegsrunde ausgewiesenen Spiele, Spiele der Rückrunde im Sinne des § 8 Nr. 4 der Jugendordnung.

zu § 8 Ausbildung von Schiedsrichteranwärtern

keine alte Version

Neue Version:

1.
Die verpflichtenden Bestandteile eines Neulingslehrgangs sind in den Durchführungsbestimmungen des VSA für Neulingslehrgänge benannt.

2.
Wer die SR-Tätigkeit länger als 12 Monate unterbrochen und nicht ausgeführt hat, muss vor Wiederauf-nahme mindestens einen SR-E-Learning-Neulingslehrgang absolvieren und eine Prüfung bei seinem zuständigen KLW ablegen.

3.
SR-Neulingslehrgänge müssen über das SR-Referat gemäß den Vorgaben rechtzeitig angemeldet werden.

§ 29 Einsatz von A- und B-Junioren in Herrenmannschaften

Alte Version

1. A-Junioren des älteren Jahrgangs können uneingeschränkt in allen Herrenmannschaften ihres Vereins eingesetzt werden, wenn

a)  sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben oder

b) ihnen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gemäß Nr. 6 eine zusätzliche Spielberechtigung erteilt worden ist.

2. Einem A-Junioren des jüngeren Jahrgangs kann auf Antrag gemäß Nr. 6 die zusätzliche Spielberechtigung für alle Herrenmannschaften seines Vereins erteilt werden, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eingang des Antrags bei der HFV-Geschäftsstelle in

a) einer DFB-Nationalmannschaft oder

b) HFV-Auswahlmannschaft

  • in Vergleichswettkämpfen mit anderen Landesverbänden oder
  • Spielen bei den süddeutschen Meisterschaften oder
  • Spielen beim DFB-Länderpokal
  • eingesetzt worden ist. Hierzu zählen nicht Testspiele gegen Vereinsmannschaften.

Hat der A-Junior des jüngeren Jahrgangs, für den der Antrag auf zusätzliche Spielberechtigung für Herrenmannschaften seines Vereins auf dieser Grundlage gestellt werden soll, das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet, entfallen die Vorgaben gemäß Nr. 6 Buchstaben b) und c).

Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Angehörige eines Lizenzvereins und/oder eines anerkannten DFB-Nachwuchsleistungszentrums sind, kann neben den Regelungen zu § 2 b) dieser Vorschrift der Verbandsjugendwart in Ausnahmefällen und aus Gründen der Talentförderung auf Antrag des Vereins gemäß Nr. 6 die Sondergenehmigung zum Einsatz in der 1. Herrenmannschaft des Vereins erteilen.

Bei der Antragsstellung sind die Vorgaben aus Nr. 6 zu beachten.

3. Für B-Junioren, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und Angehörige eines Lizenzvereins und/oder eines anerkannten DFB Nachwuchsleistungszentrums sind, kann der Verbandsjugendwart auf Antrag des Vereins gemäß Nr. 6 die Sondergenehmigung zum Einsatz in der 1. Herrenmannschaft des Vereins erteilen. Abweichend von Nr. 6 Buchstabe c) ist in solchen Fällen eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Sportärztin oder eines Sportarztes erforderlich.

6. Voraussetzungen für das Erteilen der zusätzlichen Spielberechtigung zum Einsatz in Herrenmannschaften für A-Junioren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für B-Junioren gemäß Nr. 3 sind in jedem einzelnen Fall:

a) Schriftlicher Antrag des Vereins auf dem vorgeschriebenen, vollständig ausgefüllten Formular,

b) Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters

und Vorlage einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes.

Neue Version

1. A-Junioren des älteren Jahrgangs können uneingeschränkt in allen Herrenmannschaften ihres Vereins eingesetzt werden, wenn

a) sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben oder

b) ihnen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gemäß Nr. 6 eine zusätzliche Spielberechtigung erteilt worden ist.

2. Einem A-Junioren des jüngeren Jahrgangs kann auf Antrag gemäß Nr. 6 die zusätzliche Spielberechtigung für alle Herrenmannschaften seines Vereins erteilt werden, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eingang des Antrags bei der HFV-Geschäftsstelle in

a) einer DFB-Nationalmannschaft oder

b) HFV-Auswahlmannschaft

  • in Vergleichswettkämpfen mit anderen Landesverbänden oder
  • Spielen bei den süddeutschen Meisterschaften oder
  • Spielen beim DFB-Länderpokal
  • eingesetzt worden ist. Hierzu zählen nicht Testspiele gegen Vereinsmannschaften.

Hat der A-Junior des jüngeren Jahrgangs, für den der Antrag auf zusätzliche Spielberechtigung für Herrenmannschaften seines Vereins auf dieser Grundlage gestellt werden soll, das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet, entfallen die Vorgaben gemäß Nr. 6 Buchstaben b) und c).

Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Angehörige eines Lizenzvereins und/oder eines anerkannten DFB-Nachwuchsleistungszentrums sind, kann neben den Regelungen zu § 2 b) dieser Vorschrift der Verbandsjugendwart in Ausnahmefällen und aus Gründen der Talentförderung auf Antrag des Vereins gemäß Nr. 6 die Sondergenehmigung zum Einsatz in der 1. Herrenmannschaft des Vereins erteilen. Handelt es sich bei der ersten Herrenmannschaft um eine Lizenzmannschaft, kann die Spielberechtigung auch für deren erste Amateurmannschaft erteilt werden, wenn diese mindestens der fünften Spielklassenebene angehört.

Bei der Antragsstellung sind die Vorgaben aus Nr. 6 zu beachten.

3. Für B-Junioren, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und Angehörige eines Lizenzvereins und/oder eines anerkannten DFB Nachwuchsleistungszentrums sind, kann der Verbandsjugendwart auf Antrag des Vereins gemäß Nr. 6 die Sondergenehmigung zum Einsatz in der 1. Herrenmannschaft des Vereins erteilen.

Handelt es sich bei der ersten Herrenmannschaft um eine Lizenzmannschaft, kann die Spielberechtigung auch für deren erste Amateurmannschaft erteilt werden, wenn diese mindestens der fünften Spielklassenebene angehört.

Abweichend von Nr. 6 Buchstabe c) ist in solchen Fällen eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Sportärztin oder eines Sportarztes erforderlich.

Nr. 4 bleibt unverändert

Nr. 5 bleibt unverändert

6. Voraussetzungen für das Erteilen der zusätzlichen Spielberechtigung zum Einsatz in Herrenmannschaften für A-Junioren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für B-Junioren gemäß Nr. 3 sind in jedem einzelnen Fall:

c) Schriftlicher Antrag des Vereins auf dem vorgeschriebenen, vollständig ausgefüllten Formular,

d) Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters und

e) Vorlage einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes.

 

Nr. 7 bleibt unverändert

 

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 31 JO: Spielklassen - Spielbetrieb

neue Version:

Nrn. 1 bis 8 bleiben unverändert

Die Sonderregelung für das Spieljahr 2021/2022 wird gestrichen.

Für die Spielzeit 2022/2023 gilt:
Im Spieljahr 2022/2023 können Meisterschaftsrunden abweichend von § 31 Nr. 1 Jugendordnung ausnahmsweise in speziell angepassten Systemen durchgeführt werden, wenn die Anzahl der einer Liga oder Spielklasse zugehörigen Mannschaften eine normale Runde mit Hin- und Rückspielen nicht zulassen.

Das „Ein-Runden-System“ (ohne Rückspiele) kann In allen Ligen und Spielklassen angewendet werden. Ligen und Spielklassen können bei Bedarf für Vorrundenspiele in jeweils zwei Spielgruppen aufgeteilt werden. In anschließenden „Meisterrunden“ und „Abstiegsrunden“ kann eine neue leistungsgerechte Zuteilung der Mannschaften erfolgen.

Unbenommen bleibt den Kreisen die Möglichkeit der Bildung kleinerer Ligen und Spielklassen durch den Hauptrunden vorangestellten Qualifikationsrunden oder Qualifikationsturnieren.

Nähere Regelungen zu den infrage kommen-den Spielsystemen erfolgen durch den Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für Juniorinnen bzw. der Verbandsjugendausschuss für Junioren vor Rundenbeginn in speziellen Durchführungsbestimmungen.

zu § 9 Aus- und Fortbildung / Leistungsprüfungen

keine alte Version

1.
Folgende Lehrveranstaltungen in den Kreisen sind vorgesehen.
1.1.
Die Kreisschiedsrichterausschüsse bieten 7 Lehrveranstaltungen in Präsenzform an. Die Termine sind zu Saisonbeginn den Schiedsrichtern mitzuteilen. Damit die geleiteten Spiele eines Schiedsrichters auf das Schiedsrichterpflichtsoll abgerechnet werden können, müssen davon drei (3) dieser Präsenz-Sitzungen besucht werden (§26 Nr. 2 Satz 3 Spielordnung).
Weitere drei (3) E-Learning-Schiedsrichter-Lehrveranstaltungen sind zusätzlich anzubieten.
Eine der Pflichtsitzungen beinhaltet die Regeländerungen zur aktuellen Saison.
1.2.
E-Learning Seminare, bei dem eines die Regeländerungen zur aktuellen Saison beinhaltet und andere spezifische Lehrveranstaltungen. Als spezifische Veranstaltungen gelten:

a) Saisoneröffnungsveranstaltungen
b) Halbzeittagungen
c) Lehr- bzw. Schulungsveranstaltungen für

  • Schiedsrichter bestimmter Spielklassen
  • Schiedsrichter bestimmten Lebensalters (Jung-SR, Kreisliga-Senioren...)
  • Schiedsrichterassistenten
  • Veranstaltungen der Fußballvarianten Beachsoccer und Futsal

d) Teilnahme an

  • Verbandslehrgängen
  • Stützpunkten
  • Veranstaltungen der Regionen

1.3.
Kreisleistungsprüfung

Die jeweilige Teilnahme ist im DFBnet durch den jeweiligen Veranstalter zu hinterlegen.


2.
Kreis-Schiedsrichter müssen die für ihre Spielklasse erforderlichen Leistungsprüfungen nach Vorgaben des VSA mindestens einmal im Kalenderjahr absolvieren. Wird die erforderliche Leistungsprüfung nicht abgelegt, erfolgt kein Einsatz des Schiedsrichters im Senioren- sowie im A- bis C-Juniorenbereich. Zum Bestehen der theoretischen Leistungsprüfung können auch nach Vorgaben des VSA die Hausregeltests herangezogen werden.

3.
Schiedsrichter der Verbandsspielklassen nehmen zusätzlich an den Lehrveranstaltungen ihrer höchsten Spielklasse (Gruppenliga bis Hessenliga) nach Vorgabe des VSA teil, die dann für alle Spielklassen gelten.

§ 39 Spielergebnisse

Alte Version

Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende zu melden. Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine Bestrafung nach § 18 Nr. 6 Strafordnung. Das erweiterte Präsidium erlässt dazu Durchführungsbestimmungen, die der Anhörung des Verbandsjugendausschusses bedürfen.

Neue Version

Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende zu melden.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 103 SpO: Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

neue Version:

Beim Vereinswechsel eines Amateurs mit Statusveränderung und eines Vertragsspielers gelten die nachstehenden Regelungen:

Nrn. 1 bis 12 bleiben unverändert.

Für die Wechselperiode I des Spieljahres 2022/2023 gilt:
Der vorstehend genannte Zeitraum der Wechselperiode I endet anstelle des 31.08. am 01.09.2022.

zu § 10 Beobachter / Beobachtungen

keine alte Version

Neue Version:

Beobachter dürfen grundsätzlich nur Schiedsrichter im Sinne des § 2 Nr. 2 der Schiedsrichterordnung sein. Sie müssen die Qualifikationsrichtlinien des VSA erfüllen, die unter § 9 Schiedsrichterordnung geforderten theoretischen Leistungsprüfungen erfolgreich absolvieren und haben neben den Veranstaltungen des Verbandes auch die ihrer Region bzw. ihres Kreises zu besuchen. Sie werden als ordentliche Mitglieder gem. § 2 Nr. 2 Schiedsrichterordnung geführt und sind auf das SR-Pflichtsoll gem. § 26 Spielordnung anrechenbar .

1.
Vor Beginn der Beobachtertätigkeit hat jeder Beobachter den vom VSA durchgeführten Beobachter-Neulingslehrgang des Verbandes erfolgreich zu absolvieren.
2.
Für die Durchführung von Beobachtungen ist grundsätzlich der VSA verantwortlich. Für die Gruppenligen und die Kreisoberligen sind für Ansetzung und Organisation die Regionalbeauftragten, für die Hessenliga und die Verbandsligen der vom Verbandsschiedsrichterausschuss dafür Beauftragte zuständig.
3.
Die Beobachter erstellen eine schriftliche Leistungsanalyse nach den gültigen Beobachterrichtlinien.
4.
Über die Qualifikation der Beobachter entscheidet der VSA für jede Spielklasse. Für den Aufstieg in die Verbandsligen können die Regionalbeauftragten Vorschläge unterbreiten.

§ 41 Aufsicht, Trainerlizenz

Alte Version

4. Verstöße gegen die Vorschriften aus Nr. 1 bis 3 können gemäß § 18 Strafordnung mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

Neue Version

Nr. 1 bis 3 bleiben unverändert

4. Verstöße gegen die Vorschriften aus Nr. 1 bis 3 können gemäß § 18 Strafordnung mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:

Die aufgrund der Verstöße gegen die vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen verbindlichen Bestimmungen für Trainerlizenzen im Juniorenbereich, sowie die vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmungen für Trainerlizenzen im Juniorinnenbereich auf der Grundlage der Nr. 2 und 3 dieser Vorschrift vor-zunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

 

Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und treten mit Ende der Spielzeit 2021/2022 außer Kraft.

zu § 11 Schiedsrichter-Qualifikation auf Kreisebene

keine alte Version

1.
Durch gezielte Förderung und Beobachtung der Schiedsrichter können sich diese für höhere Spielklasse empfehlen. Innerhalb der Kreisligen (bis zur Kreisoberliga) entscheiden die KSA über die Qualifikation der einzelnen Schiedsrichter nach Vorgaben des Verbandsschiedsrichterausschusses.
2.
Die Kreisschiedsrichterausschüsse können den Regionalbeauftragten Schiedsrichter für einen möglichen Aufstieg in die Gruppenliga melden.
3.
Die Kreise sollen zur gezielten Förderung von Schiedsrichtern einen Förderkader einrichten. Dieser För-derkader ist in jeder Spielklasse auf Kreisebene unter Beachtung des § 11 Nr. 2 Schiedsrichterordnung möglich.

Spielordnung

zu § 12 Schiedsrichter-Qualifikation auf Verbandsebene

keine alte Version

Neue Version:

1.
Die Regionalbeauftragten richten für talentierte Nachwuchsschiedsrichter einen Förderkader aus Schiedsrichtern der Kreisoberligen ein. Die KSA melden geeignete Kandidaten für diesen Förderkader. Über eine Teilnahme entscheiden die Regionalbeauftragten im Einvernehmen mit dem VSA.
2.
Neben dem Förderkader nach § 11 Nr. 2 Schiedsrichterordnung können die KSA talentierte Schiedsrich-ter der Kreisoberligen an die Regionalbeauftragten ihrer Region melden, die zur gezielten Beobachtung für einen Aufstieg in die Gruppenliga anstehen.
3.
Der VSA richtet nach Lebensalter und Spielklassen gestaffelte Förderkader ein. Hierzu werden vom VSA gesonderte Qualifikationsrichtlinien erlassen.

§ 3 Spielregeln und -bestimmungen

Alte Version

Alle Spiele werden nach den internationalen Regeln der FIFA sowie den dazu vom DFB und HFV erlassenen Ordnungen und Ausführungsbestimmungen durchgeführt.

Neue Version

Alle Spiele werden nach den internationalen Regeln der FIFA sowie den dazu vom DFB und HFV erlassenen Ordnungen und Durchführungsbestimmungen durchgeführt.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 25a Bildung von Herren Futsal-Spielgemeinschaften (komplett neu)

Alte Version

(komplett neu)

Neue Version

  1. Im Falle nachweisbaren Spielermangels können auf Antrag eines oder mehrere Futsal-Vereine, Herren Futsal-Spielgemeinschaften gebildet werden. Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung erlässt hierzu Durchführungsbestimmungen.
  2. Bei Auflösung einer Herren Futsal-Spielgemeinschaft entscheidet der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung über die Spielklasseneinteilung der einzelnen Mannschaften.

Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§ 50 Spielbericht

Alte Version

1. Der Schiedsrichter vervollständigt den Spielbericht mit den vorgeschriebenen Angaben über Spielzeit, Ergebnis, Feldverweise, Schiedsrichterkosten, Unfälle, fehlende Spielerpässe.

Die erste Einwechslung von Auswechselspielern ist mit Angabe der Spielminute im Spielbericht zu dokumentieren. In Spielklassen, in denen das Wiedereinwechseln nicht möglich ist, ist auch der ausgewechselte Spieler zu erfassen.

Auch Änderungen an der Startaufstellung und die Nachmeldung von Spielern, die dem Schiedsrichter nach der Freigabe des Spielberichts durch die Vereine mitgeteilt wurden, sind vom Schiedsrichter direkt in der Aufstellung vorzunehmen.

Alle anderen Vermerke sind unter „Besondere Vorkommnisse“ einzutragen.

Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den elektronischen Spielbericht zu nutzen. Er hat die erforderlichen Angaben unmittelbar nach Spielende vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben. Zuwiderhandlungen können gem. § 16 Strafordnung geahndet werden.

Neue Version

1. Der Schiedsrichter vervollständigt den Spielbericht mit den vorgeschriebenen Angaben über Spielzeit, Ergebnis, Feldverweise, Schiedsrichterkosten, Unfälle, fehlende Legitimationen und Spielberechtigungen.

Die erste Einwechslung von Auswechselspielern ist mit Angabe der Spielminute im Spielbericht zu dokumentieren. In Spielklassen, in denen das Wiedereinwechseln nicht möglich ist, ist auch der ausgewechselte Spieler zu erfassen.

Auch Änderungen an der Startaufstellung und die Nachmeldung von Spielern, die dem Schiedsrichter nach der Freigabe des Spielberichts durch die Vereine mitgeteilt wurden, sind vom Schiedsrichter direkt in der Aufstellung vorzunehmen.

Alle anderen Vermerke sind unter „Besondere Vorkommnisse“ einzutragen.

Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den elektronischen Spielbericht zu nutzen. Er hat die erforderlichen Angaben unmittelbar nach Spielende vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben. Zuwiderhandlungen können gem. § 16 Strafordnung geahndet werden.

Nr. 2 bleibt unverändert

 

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 54 Spielerauswechslung

Änderungsantrag

§ 103 Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

Alte Version

10. § 94 Nr. 1a, Absatz 3, Spielordnung (Spielberechtigung für Freundschaftsspiele) gilt auch für den Vereins-wechsel außerhalb der Wechselperioden I und II.

Neue Version

Nrn. 1 bis 9 bleiben unverändert

10. § 94 Nr. 5 Spielordnung (Spielberechtigung für Freundschaftsspiele) gilt auch für den Vereins-wechsel außerhalb der Wechselperioden I und II.

Nrn. 11 bis 12 bleiben unverändert

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 126 Rahmenbedingungen für die 5. und 6. Spielklasse

Alte Version

4. Werden die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

Spielklasseim 1.Spieljahrim 2.Spieljahrim 3.Spieljahr
Hessenliga€ 1.000,-€ 1.500,-€ 2.500,-
Verbandsliga€ 660,-€ 800,-€ 1.000,-

 

 

 

Neue Version

Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

4. Werden die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

Spielklasseim 1.Spieljahrim 2.Spieljahrim 3.Spieljahr
Hessenliga€ 1.000,-€ 1.500,-€ 2.500,-
Verbandsliga€ 660,-€ 800,-€ 1.000,-

 

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:

Die aufgrund der Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die 5. und 6.Spielklassenebene im Sinne dieser Vorschrift vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und treten mit Ende der Spielzeit 2021/2022 außer Kraft.

§ 152 Rahmenbedingungen für die Frauen-Hessenliga und Frauen-Verbandsliga

Alte Version

3. Werden die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

Spielklasseim 1.Spieljahrjedes weitere Spieljahr
Hessenliga € 330,-€ 660,-
Verbandsliga€ 290,-€ 580,-

Neue Version

Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

3. Werden die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

Spielklasseim 1.Spieljahrjedes weitere Spieljahr
Hessenliga € 330,-€ 660,-
Verbandsliga€ 290,-€ 580,-

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:

Die aufgrund der Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die Frauen-Hessenliga und Frauen-Verbandsliga im Sinne dieser Vorschrift vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und treten mit Ende der Spielzeit 2021/2022 außer Kraft.

§ 14 Entscheidungen der Rechtsorgane

Alte Version

1. Entscheidungen der Rechtsorgane, die ein sportgerichtliches Verfahren durch Verurteilung oder Freispruch beenden, ergehen durch Urteil. Andere Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

Neue Version

1. Entscheidungen der Rechtsorgane, die ein sportgerichtliches Verfahren durch Verurteilung oder Freispruch beenden, sowie Entscheidungen über Einsprüche gegen die Spielwertung ergehen durch Urteil. Andere Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

Nr. 2 bleibt unverändert.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

Rechts- und Verfahrensordnung

§ 16 Besetzung

Alte Version

Neue Version

Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

5. Bei Verfahren des HFV-Sportgerichtes sollte der jeweiligen Kammer des HFV Sportgerichtes ein Mitglied des ursprünglich zuständigen Sportgerichtes angehören.

 

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

Anhang 4:Durchführungsbestimmungen für Senioren-Fußballturniere

Alte Version:

 

Nr.6:
Die Spielzeit darf 2 x 15 Minuten nicht unter-schreiten. (Hallenturniere 2 x 10 Min., AH-Hallen-Turniere 2 x 5 Min.). Bei unentschie-denem Ausgang kann die Entscheidung durch das Torverhältnis, eine Verlängerung von mindestens 2 x 5 Minuten, Elfmeter-schießen oder das Los herbeigeführt werden.

 

 

Neue Version:

Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Nr.6:
Die Spielzeit darf 30 Minuten nicht unterschreiten.

Bei Turnieren nach dem Punktmodus kann die Platzierung nach § 55 Nr. 3 Spielordnung, Elfmeterschießen oder das Los ermittelt werden. Bei Spielen im Pokalmodus kann die Entscheidung durch eine Verlängerung von mindestens 5 Minuten oder Elfmeterschießen herbeigeführt werden.

Nrn. 7 bis 10 bleiben unverändert

Anhang 6: Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Senioren in der Halle

Alte Version:



Nr. 2: Spielzeit
Die Spielzeit muss mindestens 2 x 5 Minuten und soll höchstens 2 x 15 Minuten betragen.
Die Verlängerung beträgt 2 x 5 Minuten.

Dabei sind die vom Kreisfußballwart geneh-migten Turnierbestimmungen zu beachten.
Die Gesamtspielzeit sollte an einem Spieltag - ohne Verlängerung - 180 Minuten nicht über-schreiten.
Jede Mannschaft sollte zwischen zwei Spielen eine angemessene Pause erhalten.

Neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert

Nr.2: Spielzeit
Die Spielzeit muss mindestens 10 Minuten und soll höchstens 30 Minuten betragen.
Die Verlängerung beträgt mindestens 5 Minuten.
Dabei sind die vom Kreisfußballwart geneh-migten Turnierbestimmungen zu beachten.
Die Gesamtspielzeit sollte an einem Spieltag - ohne Verlängerung - 180 Minuten nicht über-schreiten.
Jede Mannschaft sollte zwischen zwei Spielen eine angemessene Pause erhalten.

Nrn. 3 bis 7 bleiben unverändert

Anhang 8: Werbung auf Spielkleidung

Alte Version:



§ 4 Nr. 1
Als Werbeflächen dienen ausschließlich die Vorderseite und ein Ärmel im Oberarmbereich des Trikots.

Die jeweiligen Mitgliedsverbände bzw. Wettkampfträger können für ihre Spielklassen und Wettbewerbe abweichend von § 2 Nr. 2 weitere Werbeflächen auf der Trikotrückseite und/oder der Hose zulassen.








§ 4 Nr.3:
Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf max. 200 cm², die des Trikotärmels jeweils 100 cm² nicht überschreiten. Ist die Werbefläche nicht umrandet, wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.

 
















 

§ 8
Spieler, die vorschriftswidrige Spielkleidung tragen, dürfen zum Spiel nicht zugelassen werden. Vereine, die ohne eine erforderliche Genehmigung oder trotz erfolgter Untersagung werben oder vorschriftswidrige Spielkleidung ihrer Mannschaften zulassen, sind zu bestrafen. (§ 18 Nr.4 Buchstabe d) Strafordnung).

Neue Version:

§§ 1 bis 3 bleiben unverändert

§ 4 Nr.1
Als Werbeflächen dienen ausschließlich die Vorderseite und ein Ärmel im Oberarmbereich des Trikots.

Die jeweiligen Mitgliedsverbände bzw. Wettkampfträger können für ihre Spielklassen und Wettbewerbe abweichend von § 2 Nr. 2 weitere Werbeflächen auf der Trikotrückseite und/oder der Hose zulassen.

Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung gestattet ab der Saison 2022/23 die Werbung auf der Trikotrückseite und der Hose.

§ 4 Nr. 2 bleibt unverändert

§4 Nr.3
Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf max. 200 cm², die des Trikotärmels jeweils 100 cm² nicht überschreiten.

Die Werbefläche auf der Trikotrückseite ist auf einen einfachen Schriftzug von 7,5 cm Höhe begrenzt. Dieser muss im Abstand von 2 cm unter der Rückennummer und in der gleichen Farbe der Rückennummer angebracht werden.

Das Logo eines Werbepartners auf der Hose darf nur auf dem vorderen rechten oder linken Hosenbein angebracht werden. Die Werbefläche darf 100 cm² nicht überschreiten. Werbung auf der Rückseite der Hose nicht gestattet.

Ist die Werbefläche nicht umrandet, wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.

§ 4 Nrn. 4 bis 7 bleiben unverändert

§ 5 bis 7 bleiben unverändert

§ 8
Spieler, die vorschriftswidrige Spielkleidung tragen, dürfen zum Spiel nicht zugelassen werden. Vereine, die ohne eine erforderliche Genehmigung oder trotz erfolgter Untersagung werben oder vorschriftswidrige Spielkleidung ihrer Mannschaften zulassen, sind zu bestrafen. (§ 16 Nr.5 Buchstabe d) Strafordnung).

§§ 9 bis 10 bleiben unverändert

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

Anhang 14: Richtlinien zur Bildung von Senioren-Spielgemeinschaften

Alte Version:





I. Grundsätze


Nr.5
Im Herrenbereich können Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften auf Kreisebene gebildet werden.
Zur Förderung des Unterbaus im Juniorenbereich, werden neugegründete Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften, auf den Unterbau gemäß § 27 Spielordnung nicht angerechnet.

Nr.6
Die Bildung einer Spielgemeinschaft mit der ersten Mannschaft eines Vereins und unteren Mannschaften anderer Vereine ist nicht zulässig.







II.Genehmigungsverfahren
Nr.1
Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist mit eingehender Begründung und aktuellen Spielerlisten der beteiligten Vereine bis zum 10. Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.
Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr. 1 gesetzte Frist vom 10.Juni wird bis zum 30.Juni verlängert

Nr.2
Der zuständige Kreisfußballwart entscheidet über den Antrag bis zum 15. Juni.
Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr.2 gesetzte Frist vom 15. Juni wird bis zum 10. Juli verlängert.


Nr.3
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Spielgemeinschaft ist ein strenger Maßstab anzulegen. Voraussetzung einer Genehmigung ist ein nachweisbarer Spielermangel, der eine Fortsetzung des Spielbetriebes des antragstellenden Vereins auf andere Weise ausgeschlossen erscheinen lässt. Die Angaben des Vereins über die ihm zur Verfügung stehenden Spieler werden anhand der Passunterlagen der HFV-Geschäftsstelle überprüft.

Nr.6
Bei kreisübergreifenden Spielgemeinschaften muss der federführende Verein aus dem Kreis kommen, in dem die Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen sollen.









III.Spielberechtigung und Spielbetrieb


Nr.3
Bei Erringung der Meisterschaft in einer Spielgruppe kann nur die Spielgemeinschaft das Aufstiegsrecht wahrnehmen.
Spielgemeinschaften im Bereich der unteren Mannschaften sowie Spielgemeinschaften zwischen einer ersten und unteren Mannschaften im Sinne der I Nr. 6 dieser Richtlinie dürfen unter Beachtung des § 23 Spielordnung nur bis zur höchsten Spielklasse auf Kreisebene aufsteigen.

Neue Version:

wird zu Durchführungsbestimmungen zur Bildung und Auflösung von Herren- und/oder Frauen-Spielgemeinschaften

I. Grundsätze
Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

Nr.5
Im Herren- und Frauenbereich können Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften auf Kreisebene gebildet werden.
Zur Förderung des Unterbaus im Juniorenbereich, werden neugegründete Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften, auf den Unterbau gemäß § 27 Spielordnung nicht angerechnet.

Nr.6
Die Bildung einer Spielgemeinschaft mit der ersten Mannschaft eines Vereins und unteren Mannschaften anderer Vereine ist zulässig.
Im Herrenbereich können sich Mannschaften der Kreisliga A und darunter zusammenschließen.
Im Frauenbereich können sich Mannschaften der Kreisoberliga und darunter zusammenschließen.


II. Genehmigungsverfahren
Nr.1
Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist mit eingehender Begründung und entsprechendem Nachweis über den Spielermangel der beteiligten Vereine, bis zum 10. Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.



Nr.2
Der zuständige Kreisfußballwart entscheidet über den Antrag bis zum 15. Juni.




Nr.3
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Spielgemeinschaft ist ein strenger Maßstab anzulegen. Voraussetzung einer Genehmigung ist ein nachweisbarer Spielermangel, der eine Fortsetzung des Spielbetriebes des antragstellenden Vereins auf andere Weise ausgeschlossen erscheinen lässt.

Nrn. 4 bis 5 bleiben unverändert



Nr.6
Bei kreisübergreifenden Spielgemeinschaften muss der federführende Verein aus dem Kreis kommen, in dem die Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen sollen.
Bei Spielgemeinschaften nach I. Nr.6 muss als federführender Verein immer derjenige festgelegt werden, der die untere Mannschaft zur Spielgemeinschaft beisteuert.

Nr. 7 bleibt unverändert


III. Spielberechtigung und Spielbetrieb
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr.3:
Bei Erringung der Meisterschaft in einer Spielgruppe kann nur die Spielgemeinschaft das Aufstiegsrecht wahrnehmen.
Spielgemeinschaften im Bereich der unteren Mannschaften sowie Spielgemeinschaften zwischen einer ersten und unteren Mannschaften im Sinne der I Nrn. 5 und 6 dieser Richtlinie dürfen unter Beachtung des § 8 Nrn. 4 und 5 Spielordnung nur bis zu folgenden Spielklassen aufsteigen:
• Im Herrenbereich bis zur Kreisliga A,
• Im Frauenbereich bis zur Kreisoberliga.

Nrn. 4 bis 5 bleiben unverändert

Anhang 16: Ausführungsbestimmungen zu § 26b Nr. 1 und § 26c Nr.1 Spielordnung (Einsatz von Spielern in unteren Mannschaften)

Neue Version:

wird zu Durchführungsbestimmungen zu §§ 60 Nr. 1 , 61 Nr.1 und 114 Nr.1 Spielordnung (Einsatz von Spielern in unteren Mannschaften)

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

Anhang 17: Durchführungsbestimmungen zu § 120 Spielordnung (Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten)

Alte Version:





Nr.1:
Für Streitigkeiten zwischen Vereinen oder Vereinen und Spielern über die Auslegung bzw. Anwendung der Transferbestimmungen, insbesondere über das Vorliegen eines sportlich triftigen Grundes (§ 120 Spielordnung) und über die Höhe der Entschädigungszahlungen (§ 120 Spielordnung, § 3b DFB-Jugendordnung), ist beim Verband eine Schlichtungsstelle eingerichtet.

Neue Version:

wird zu Anhang 17: Durchführungsbestimmungen zu § 104 Spielord-nung (Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten)

Nr.1:
Für Streitigkeiten zwischen Vereinen oder Vereinen und Spielern über die Auslegung bzw. Anwendung der Transferbestimmungen, insbesondere über das Vorliegen eines sportlich triftigen Grundes (§ 104 Spielordnung) und über die Höhe der Entschädigungszahlungen (§ 104 Spielordnung, § 3b DFB-Jugendordnung), ist beim Verband eine Schlichtungsstelle eingerichtet.

Nrn. 2 bis 6 bleiben unverändert

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

Anhang 21: Durchführungsbestimmungen zur Bildung von Herren Futsal-Spielgemeinschaften (komplett neu)

I. Grundsätze
1.
Futsal-Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Futsal-Vereinen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Futsal-Spielbetriebes zu ermöglichen. Die an einer Futsal-Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bleiben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder der jeweiligen Futsal-Vereine.
2.
Voraussetzung zur Bildung einer Futsal-Spielgemeinschaft ist, dass
a) mehrere Futsal-Vereine nicht über die für einen geordneten Spielbetrieb erforderliche Anzahl von Spielern verfügen.
b) ein Futsal-Verein, der über die erforderliche Spielerzahl verfügt, sich mit einem anderen Futsal-Verein, der nicht genügend Spieler hat, über die Bildung einer Futsal-Spielgemeinschaft verständigt.
3.
Futsal-Mannschaften, die in folgenden Futsal-Spielklassen spielen oder dahin aufsteigen, können neue Futsal-Spielgemeinschaften bilden: Herren-Mannschaften der Futsal-Hessen-, und Verbandsliga und der Futsal-Regionalliga.
4.
Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Futsal-Regionalliga dürfen Futsal-Spielgemeinschaften im Bereich der Futsal-Regionalliga maximal aus 2 Futsal-Vereinen bestehen.

II. Genehmigungsverfahren
1.
Futsal-Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist mit eingehender Begründung und aktuellen Spielerlisten der beteiligten Futsal-Vereine bis zum Ende des Meldefensters für die Mannschaftsmeldung des jeweiligen Spieljahrs beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.
2.
Der zuständige Kreisfußballwart entscheidet über den Antrag innerhalb der Frist von einer Woche.
3.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Futsal-Spielgemeinschaft ist ein strenger Maßstab anzulegen. Voraus-setzung einer Genehmigung ist ein nachweisbarer Spielermangel, der eine Fortsetzung des Futsal-Spielbetriebs des antragstellenden Futsal-Vereins auf andere Weise ausgeschlossen erscheinen lässt.
4.
Die Genehmigung gilt höchstens für die Dauer von einem Spieljahr. Soll die Futsal-Spielgemeinschaft fortge-setzt werden, ist ein neuer Antrag zu stellen.
5.
Die verwaltungsgemäße Zuständigkeit für die Futsal-Spielgemeinschaft (sogenannter „federführender Verein“) ist von den beteiligten Vereinen festzulegen und dem zuständigen Kreisfußballwart sowie der HFV-Geschäftsstelle mitzuteilen. Eine Änderung der Zuständigkeit erfordert einen neuen Antrag.
6.
Gegen eine Entscheidung des Kreisfußballwartes kann binnen einer Woche Beschwerde beim Verbandsaus-schuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung eingelegt werden.

III. Spielberechtigung und Spielbetrieb
1.
Die Spielberechtigung für die Futsal-Spielgemeinschaft beginnt mit der Erteilung der Genehmigung frühestens jedoch mit dem Beginn des neuen Spieljahres des Jahres der Genehmigung.
2.
Die Futsal-Spielgemeinschaft wird der Liga zugeteilt, in welcher der höherklassige der beteiligten Vereine spielt.
3.
Bei Erringung der Meisterschaft in einer Spielgruppe kann nur die Futsal- Spielgemeinschaft das Aufstiegsrecht wahrnehmen.
4.
Steht eine Futsal-Spielgemeinschaft als Absteiger fest, kann durch die Auflösung der Abstieg nicht umgangen werden.
5.
Ansonsten gelten für Futsal-Spielgemeinschaften die einschlägigen Bestimmungen der Spielordnung entsprechend.

Die Änderung soll mit sofortiger Wirkung in Kraft treten.

§ 7 FBGO: Sonstige Beiträge und Gebühren

Alte Version:

Buchstabe a) Spielrechtserteilung

...
Umschreibung von Spielberechti-
gungen beim Zusammenschluss
von Vereinen gemäß § 16 Spiel-
ordnung
€ 2,-
...

Neue Version:

Buchstabe a) Spielrechtserteilung

...
Umschreibung von Spielberechti-
gungen beim Zusammenschluss
von Vereinen gemäß § 22 Spiel-
ordnung
€ 2,-
...

Buchstaben b) bis g) bleiben unverändert

Die Änderung tritt zum 01.07.2022 in Kraft

§ 5 JO: Kommission Spielbetrieb, Regionalbeauftragte

alte Version:

Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr. 3:
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich beim Verbandsjugend-ausschuss eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Entscheidung der Kommission Spielbetrieb. § 32 Rechts- und Verfahrensordnung gilt entsprechend.

Nr. 4 bleibt unverändert

neue Version:

Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr. 3:
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich beim Verbandsjugend-ausschuss eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Entscheidung der Kommission Spielbetrieb. § 15a Rechts- und Verfahrensordnung gilt entsprechend.

Nr. 4 bleibt unverändert

Die Änderungen treten zum 01.07.2022 in Kraft

§ 6 JO: Kreisjugendausschuss

alte Version:

Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr. 3:
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 4 Tagen schriftlich beim Kreisjugendwart eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Entscheidung des Kreisjugend-ausschusses. § 32 Rechts- und Verfahrens-ordnung gilt entsprechend.

Nr. 4 bleibt unverändert

neue Version:

Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr. 3:
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 4 Tagen schriftlich beim Kreisjugendwart eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Entscheidung des Kreisjugend-ausschusses. § 15a Rechts- und Verfahrens-ordnung gilt entsprechend.

Nr. 4 bleibt unverändert

Die Änderungen treten zum 01.07.2022 in Kraft

§ 18 JO: Wechselfrist

Alte Version

Vereinswechsel sollen grundsätzlich in der Zeit vom 1. bis 30. Juni erfolgen. Nur bei einem Wechsel in diesem Zeitraum kann die vom abgebenden Verein verweigerte Freigabe durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung gemäß § 26 Jugendordnung ersetzt werden.

Neue Version:

Vereinswechsel sollen grundsätzlich in der Zeit vom 1. bis 30. Juni erfolgen. Nur bei einem Wechsel in diesem Zeitraum kann die vom abgebenden Verein verweigerte Freigabe durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung gemäß §§ 26, 26a Jugendordnung ersetzt werden.

Die Änderungen treten zum 01.07.2022 in Kraft

§ 39 JO: Spielergebnisse

Alte Version:

Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende zu melden. Bei Zuwider-handlung erfolgt eine Bestrafung nach § 18 Nr. 6 Strafordnung. Das erweiterte Präsidium erlässt dazu Durchführungsbestimmungen, die der Anhörung des Verbandsjugend-ausschusses bedürfen.

Neue Version:

Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende zu melden. 

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

§ 6 SpO: Sonder-, AH- und Freizeitmannschaften

Alte Version:

Nr.1:
Spiele von Sonder-, AH- und Freizeitmann-schaften sind Spiele im Sinne des § 4 Nr. 4 Spielordnung.

Neue Version:

Nr.1:
Spiele von Sonder-, AH- und Freizeitmann-schaften sind Spiele im Sinne des § 4 Nr. 3 Spielordnung.

Nrn. 2 bis 4 bleiben unverändert

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 29 SpO: Abrechnung der Platzeinnahme

Alte Version:

 

Nr. 2b):
Fahrtkosten für die reisende Mannschaft werden gem. § 11 Spielordnung abgerechnet.

Nrn. 3 bis 5 bleiben unveränder

Neue Version:

Nrn. 1 und 2a) bleiben unverändert

Nr. 2b):
Fahrtkosten für die reisende Mannschaft werden gem. § 31 Spielordnung abgerechnet.

Nrn. 3 bis 5 bleiben unverändert

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 50 SpO: Spielbericht

Alte Version:

Nr.1:

Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den elektronischen Spielbericht zu nutzen. Er hat die erforderlichen Angaben unmittelbar nach Spielende vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben. Zuwiderhandlungen können gem. § 18 Strafordnung geahndet werden.

Neue Version:

Nr.1:

Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den elektronischen Spielbericht zu nutzen. Er hat die erforderlichen Angaben unmittelbar nach Spielende vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben. Zuwiderhandlungen können gem. § 16 Strafordnung geahndet werden.

Nr. 2 bleibt unverändert

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

§ 92 SpO: Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis im elektronischen Verfahren mit DFBnet Pass Online

Alte Version:

Soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online die allgemeinen Regelungen der §§ 91 und 94 Spielordnung entsprechend.

Neue Version:

Soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online die allgemeinen Regelungen der §§ 91 und 94 ff. Spielordnung entsprechend.

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 102 SpO: Vertragsspieler

Alte Version:

 

Nr.8:
Schließt ein Spieler für die gleiche Spielzeit mehrere Verträge als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler, so wird die Spielberechtigung für den Verein erteilt, dessen Vertrag zuerst beim zuständigen Mitgliedsverband angezeigt worden ist (Eingangsstempel). Verträge, die unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 102 Absatz 2, Satz 2 (vor Nr. 1) Spielordnung, abgeschlossen wurden, werden bei der Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt. Bei Streitigkeiten über die Frage, für welchen Verein die Spielberechtigung zu erteilen ist, richtet sich die Zuständigkeit nach § 22 Rechts- und Verfahrensordnung.

Neue Version:

Nrn. 1 bis 7 bleiben unverändert

Nr.8:
Schließt ein Spieler für die gleiche Spielzeit mehrere Verträge als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler, so wird die Spielberechtigung für den Verein erteilt, dessen Vertrag zuerst beim zuständigen Mitgliedsverband angezeigt worden ist (Eingangsstempel). Verträge, die unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 102 Absatz 2, Satz 2 (vor Nr. 1) Spielordnung, abgeschlossen wurden, werden bei der Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt. Bei Streitigkeiten über die Frage, für welchen Verein die Spielberechtigung zu erteilen ist, richtet sich die Zuständigkeit nach § 19a Rechts- und Verfahrensordnung.

Nrn. 9 bis 12 bleiben unverändert

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

§ 8 StO: Spielverbot

Alte Version:

 

Nr.6:
In Fällen besonders schwerwiegender Vergehen gegen § 37, § 39, § 39a oder § 40 Straf-ordnung kann der Vorsitzende des zuständigen Sportgerichts auf Antrag des zuständigen Fußballwartes im schriftlichen Verfahren auf die Dauer von längstens einem Monat anordnen, dass der beschuldigte Verein bis zur Verhandlung und Entscheidung durch das Sportgericht vorläufig vom Spielbetrieb ausgeschlossen wird. Das vorläufige Spielverbot ist auf das im Urteil ausgesprochene Spielverbot anzurechnen.

Neue Version:

Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Nr.6:
In Fällen besonders schwerwiegender Vergehen gegen § 17, § 18, § 37 oder § 39 Strafordnung kann der Vorsitzende des zuständigen Sport-gerichts auf Antrag des zuständigen Fußballwartes im schriftlichen Verfahren auf die Dauer von längstens einem Monat anordnen, dass der beschuldigte Verein bis zur Verhandlung und Entscheidung durch das Sportgericht vorläufig vom Spielbetrieb ausgeschlossen wird. Das vorläufige Spielverbot ist auf das im Urteil ausgesprochene Spielverbot anzurechnen.

Die Ändeerung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

§ 15 StO: Verjährung

Alte Version:

Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert

Nr.7:
Die absolute Verjährungsfrist beträgt in den Fällen des § 16 Nr. 1 a) Strafordnung fünf Jahre, in den Fällen des § 16 Nr. 1 b) Strafordnung zwei Jahre und in den Fällen des § 16 Nr. 1 c) Strafordnung vier Jahre.

 

 

Neue Version:

Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert

Nr.7:
Die absolute Verjährungsfrist beträgt in den Fällen des § 15 Nr. 1 a) Strafordnung fünf Jahre, in den Fällen des § 15 Nr. 1 b) Strafordnung zwei Jahre und in den Fällen des § 15 Nr. 1 c) Strafordnung vier Jahre.

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

§ 16 StO: Verwaltungsstrafen

Alte Version:

 

Nr. 5c):
Verstoß gegen die Spielfeldmaße und Ball-größen gemäß §§ 13 Nr. 4 und 14 Jugend-ordnung,
Nr. 5f):
unzulässigem Einsatz eines Junioren oder einer Juniorin in einer höheren Altersklasse (§§ 11 Nr. 3 und 14 Jugendordnung) mit Geldstrafe von € 15,- bis € 30,-,

Neue Version:

Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

Nr. 5c):
Verstoß gegen die Spielfeldmaße und Ball-größen gemäß §§ 13 Nr. 6 und 14 Nr. 7 Jugendordnung,
Nr. 5f):
unzulässigem Einsatz eines Junioren oder einer Juniorin in einer höheren Altersklasse (§§ 11 Nr. 3 und 14 Nr. 2 Jugendordnung) mit Geld-strafe von € 15,- bis € 30,-,

Restliche Buchstaben Nr. 5 bleiben unverändert

Nrn. 6 bis 10 bleiben unverändert

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

§ 56 StO: Verfehlungen von Schiedsrichtern als Zuschauer

Alte Version:

Verfehlungen gemäß §§ 53, 54, 54a und 55 Strafordnung von Schiedsrichtern, die bei einem Spiel als Zuschauer anwesend oder als Platz-ordner tätig sind, werden entsprechend geahndet.

Neue Version:

Verfehlungen gemäß §§ 17, 18, 54, und 55 Strafordnung von Schiedsrichtern, die bei einem Spiel als Zuschauer anwesend oder als Platz-ordner tätig sind, werden entsprechend geahndet.

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

§ 30a SpO: alternatives Spielmodell (komplett neue Fassung)

Sonderregelungen für die Spielzeit 2020/2021 werden gestrichen.

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:
In der Spielzeit 2021/2022 können abweichend von § 30 Nr. 1 der Spielordnung Meisterschafts-spiele in einem alternativen Spielmodell ausgetragen werden. Hierbei können auch abweichende Regelungen zum Auf- und Abstieg festgelegt werden.

Hierbei können Spielklassen zum Zwecke der Durchführung von Qualifikationsrunden in zwei Gruppen geteilt werden, denen sich eine Auf- und Abstiegsrunde anschließt.

Diese Qualifikationsrunden werden in Vor- und Rückrunde mit wechselndem Platzvorteil aus-getragen. Die Tabelle der jeweiligen Qualifikationsrunde richtet sich nach den dort erreichten Punkten. Nach Abschluss der Qualifikationsrunden schließt sich eine Aufstiegsrunde zur Ermittlung der Aufsteiger und eine Abstiegsrunde zur Ermittlung der Absteiger an. Die Zuteilung der Mann-schaften zur Auf- oder Abstiegsrunde ergibt aus der jeweiligen Platzierung in der Tabelle der Qualifikationsrunde.

Die Spiele der Auf- und Abstiegsrunde werden nur mit Hin- und Rückspiel zwischen den Mann-schaften der jeweils anderen Teilgruppe der Qualifikationsrunde ausgetragen.

Dabei werden die Punkte und Ergebnisse aus den Spielen der Qualifikationsrunde zwischen den Mannschaften der eigenen Teilgruppe der Qualifikationsrunde in die Auf- und Abstiegsrunde mit über-nommen.

Darüber hinaus können Meisterschaftsspiele einer Spielklasse mit einer Qualifikationsrunde und anschließender Auf- und Abstiegsrunde gespielt werden. Hierbei wird die Qualifikationsrunde sowie die Auf- und Abstiegsrunde in einer Einfachrunde gespielt. Dabei werden die Punkte und Ergebnisse aus den Spielen der Qualifikationsrunde zwischen den Mannschaften, die ebenfalls für die Aufstiegs- bzw. für die Abstiegsrunde qualifiziert sind, mit übernommen. Alternativ kann die Auf- oder Abstiegsrunde in diesem Modell auch mit bis zu 6 Mannschaften in Hin- und Rückspiel ausgetragen werden. In diesen Fällen erfolgt keine Übernahme der Ergebnisse aus der Qualifikationsrunde.

Zudem können Meisterschaftsspiele in einer Einfachrunde ausgetragen werden

Einzelheiten werden vom Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung in den Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2021/2022 festgelegt.

Die Wertung der oben genannten Spiele erfolgt gemäß § 30 Nr. 1 Satz 2 Spielordnung.

Meister ist, wer nach Abschluss der Aufstiegsrunde sowie unter Berücksichtigung der Ergebnis-übernahme nach den oben genannten Regelungen die meisten Punkte erzielt hat. Absteiger sind die Mannschaften, die nach Abschluss der Abstiegsrunde sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisübernahme nach den oben genannten Regelungen, die wenigsten Punkte haben und damit einen der festgelegten Abstiegsplätze belegen.

Ist keine Punktemitnahme vorgesehen, ist die Mannschaft Meister, die nach Durchführung aller Spiele der Aufstiegsrunde die meisten Punkte erzielt hat, Absteiger sind die Mannschaften, die die wenigsten Punkte in der Abstiegsrunde erzielt haben und damit einen der festgelegten Abstiegs-plätze belegen.

Im Falle einer Einfachrunde richtet sich die Ermittlung des Meisters sowie der Absteiger nach § 30 Nr. 2 der Spielordnung.

Die Anzahl der an der Auf- und Abstiegsrunde teilnehmenden Mannschaften bzw. die Platzierung in der Tabelle, bis zu welcher eine Zuteilung zur Auf- oder Abstiegsrunde erfolgt, die Zahl der Auf- und Absteiger in der jeweiligen Spielklasse sowie weitere Einzelheiten zu den vorgenannten Spiel-modellen werden in den Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2021/2022 (Ausführungs-bestimmungen) festgelegt.

Scheidet eine Mannschaft vor oder während der Qualifikations-, Auf- oder Abstiegsrunde aus dem Wettbewerb aus, finden die Vorschriften des § 38b Spielordnung Anwendung. Mannschaften, die aus der Aufstiegsrunde ausscheiden, werden auf die Anzahl der definierten Absteiger angerech-net. Gleiches gilt bei Verzicht auf die Teilnahme an der Auf- oder Abstiegsrunde.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 30 Spielordnung entsprechend.

§ 29 JO: Einsatz von A-Junioren in Seniorenmannschaften

alte Version:

Nr.1:
Ein A-Junior, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf in Seniorenmannschaften mit-spielen.




Nr.2:
Einem A-Junior, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann auf Antrag die zu-sätzliche Spielberechtigung für Senioren-mannschaften erteilt werden, wenn er
a)
dem älteren A-Juniorenjahrgang angehört oder
b)
dem jüngeren A-Juniorenjahrgang angehört und innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages bei der HFV-Pass-Stelle in einer DFB-Nationalmannschaft oder HFV-Auswahlmannschaft

  • in Vergleichswettkämpfen mit anderen Lan-desverbänden oder
  • Spielen bei den süddeutschen Meister-schaften oder
  • Spielen beim DFB-Länderpokal eingesetzt worden ist. Hierzu zählen nicht Testspiele gegen Vereinsmannschaften.

Voraussetzungen für die zusätzliche Spielberechtigung sind:
a)

Schriftlicher Antrag des Vereins auf dem vorgeschriebenen, vollständig ausgefüll-ten Formular und Vorlage des Spielerpasses,
b)

Vorlage der schriftlichen Einverständ-niserklärung des gesetzlichen Vertreters und der Unbedenklichkeitsbescheini-gung eines Arztes.






















Nr.3:
Besteht für A-Junioren des jüngeren Jahr-gangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen durch den Verbandsjugendausschuss eine Spielerlaubnis für eine Amateur-Mann-schaft erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist.



Nr.4:
Die Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 2 gelten auch für den Einsatz in einer Lizenz-spielermannschaft, soweit dem A-Junior die nach dem Lizenzspielerstatut erforderliche Spielberechtigung erteilt wird.
























Nr.5:
Im Übrigen gilt:
a)

Wegen des Einsatzes von Junioren in Seniorenmannschaften dürfen Junioren-spiele nicht abgesetzt werden.
b)
Bei Abstellung zu Junioren-Auswahl-spielen dürfen Seniorenspiele
des betreffenden Vereins nicht abgesetzt werden.

neue Version:

Nr.1:
Jeder A-Junior, der das 18. Lebensjahr voll-endet hat, ist für alle Seniorenmannschaften seines Vereins spielberechtigt. Die Spiel-berechtigung für die A-Junioren bleibt davon unberührt.


Nr.2:
Einem A-Junior, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann auf Antrag die zu-sätzliche Spielberechtigung für Senioren-mannschaften erteilt werden, wenn er
a)
dem älteren A-Juniorenjahrgang angehört oder
b)
dem jüngeren A-Juniorenjahrgang ange-hört und innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eingang des Antrages bei der HFV-Geschäftsstelle in einer DFB-Nationalmann-schaft oder HFV-Auswahlmannschaft

  • in Vergleichswettkämpfen mit anderen Lan-desverbänden oder
  • Spielen bei den süddeutschen Meister-schaften oder
  • Spielen beim DFB-Länderpokal eingesetzt worden ist. Hierzu zählen nicht Testspiele gegen Vereinsmannschaften.

Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Angehörige eines Lizenzvereins und/oder eines anerkannten DFB-Nachwuchsleistungszentrums sind, kann neben den Regelungen zu § 2 b) dieser Vorschrift der Verbandsjugendwart in Ausnahmefällen und aus Gründen der Talentförderung auf Antrag des Vereins gemäß Nr. 6 die Sondergenehmi-gung zum Einsatz in der 1. Herrenmannschaft des Vereins erteilen.

Bei der Antragsstellung sind die Vorgaben aus Nr. 6 zu beachten.



Nr.3.:
Für B-Junioren, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und Angehörige eines Lizenzvereins und/oder eines anerkann-ten DFB-Nachwuchsleistungszentrums sind, kann der Verbandsjugendwart auf Antrag des Vereins gemäß Nr. 6 die Sondergenehmigung zum Einsatz in der 1. Herrenmannschaft des Vereins ertei-len.

Abweichend von Nr. 6 Buchstabe c) ist in solchen Fällen eine aktuelle Unbedenk-lichkeitsbescheinigung einer Sportärztin oder eines Sportarztes erforderlich.



Nr.4:
Besteht für A-Junioren des jüngeren Jahr-gangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen durch den Verbandsjugendausschuss eine Spielerlaubnis für alle Herrenmannschaf-ten seines Vereins erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist.


Nr.5:
Die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 bis 3 gelten auch für den Einsatz in einer Lizenz-spielermannschaft, sofern dem A- bzw. B-Junior die nach dem Lizenzspielerstatut erforderliche Spielberechtigung erteilt wird.


Nr.6:
Voraussetzungen für das Erteilen der zu-sätzlichen Spielberechtigung zum Einsatz in Herrenmannschaften für A-Junioren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für B-Junioren gemäß Nr. 3 sind in jedem einzelnen Fall:
a)

Schriftlicher Antrag des Vereins auf dem vorgeschriebenen, vollständig ausgefüllten Formular und Vorlage des Spieler-passes,
b)

Vorlage der schriftlichen Einverständ-niserklärung des gesetzlichen Vertreters und
c)

Vorlage einer aktuellen Unbedenk-lichkeitsbescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes.



Nr.7:
Wegen des Einsatzes von Junioren in Herren-mannschaften dürfen Juniorenspiele nicht abgesetzt werden. Im Falle einer Abstel-lung von Junioren zu Auswahlspielen dürfen Herrenspiele des betroffenen Ver-eins nicht abgesetzt werden

§ 26c SpO: Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mannschaft der Hessen-, Verbands-, Gruppen-, Kreisoberliga oder der Kreisligen

alte Version:

neue Version:

Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:
In den Spielklassen, in denen nach den alternativen Spielmodellen gemäß § 30 a der Spielordnung (Teilung der Liga sowie Einfachrunde mit nachgelagerter Auf- und Abstiegsrunde entweder in einer Einfach- oder Doppelrunde) gespielt wird, sind die im Spielplan der Auf- und Abstiegsrunde ausgewiesenen Spiele, Spiele der Rückrunde im Sinne des § 26c Nr. 2 der Spielordnung.

§ 62 SpO: Trainerpass/Präventivmaßnahme

alte Version:

Trainer/Mannschaftsverantwortliche im Frauen- und Herrenbereich, die nach außen erkennbar hauptverantwortlich für die sportliche Ausrichtung der Mannschaft am Spieltag sind, müssen Inhaber eines gültigen Trainerpasses sein und diesen verpflichtend während des jeweiligen Spiels gut sichtbar tragen. Die jeweiligen Funktionsträger sind auf dem elektronischen Spielbericht einzutragen.

neue Version:

Trainer/Mannschaftsverantwortliche im Frauen- und Herrenbereich, die nach außen erkennbar hauptverantwortlich für die sportliche Ausrichtung der Mannschaft am Spieltag sind, müssen Inhaber eines gültigen Trainerpasses sein und diesen verpflichtend während des jeweiligen Spiels gut sichtbar tragen. Die jeweiligen Funktionsträger sind auf dem elektronischen Spielbericht einzutragen.

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:
Die Regelung findet für Spielzeit 2021/2022 keine Anwendung.

§ 30b SpO: Wertung im Falle höherer Gewalt (neue Vorschrift)

  1. Soweit in Folge höherer Gewalt, insbesondere auch aufgrund einer Pandemie, oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder Verfügungen nicht sämtliche Spiele einer Meister-schaftsrunde unter zumutbaren Bedingungen bis zum 30.06. eines Spieljahres ausgetragen werden können, so entscheidet der Verbandsvorstand nach Anhörung des jeweils zustän-digen Verbandsausschusses abschließend über deren Beendigung und Wertung. Insbeson-dere kann der Verbandsvorstand beschließen, dass

    1. die Meisterschaftsrunde annulliert wird, so dass es weder Aufsteiger noch Absteiger gibt, oder

    2. die Meisterschaftsrunde auf Grundlage der Quotienten-Regelung gewertet wird und so direkte Aufsteiger, ggf. direkte Absteiger sowie Platzierungen, die zur Teilnahme an Auf-stiegsspielen berechtigen, ermittelt werden. Gebildet wird dabei der Quotient aus allen bisher erzielten Gewinnpunkten und allen ausgetragenen Spielen. Berücksichtigt werden auch Spiele, über deren Wertung bis 30.06. sportgerichtlich rechtskräftig entschieden ist. Meister ist die Mannschaft mit dem höchsten Quotienten. Die Ermittlung von direkten Aufsteigern, direkten Absteigern sowie Platzierungen, die zur Teilnahme an Aufstiegs-spielen berechtigen, kann grundsätzlich auch im Quervergleich zwischen den Gruppen einer vorangestellten Qualifikationsrunde einer Spielklasse sowie zwischen mehreren Spielklassen erfolgen. Die Platzierung in der Tabelle wird durch eine Quotierung in folgender Reihenfolge bestimmt:

      1. Punkt-Quotient: „Anzahl der Punkte“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“.

      2. Bei zwei Vereinen mit gleichem Punktquotienten:

        1. Spielergebnis aus dem direkten Vergleich, soweit dieser vorliegt

          1. Punkte aus dem direkten Vergleich
          2. Tordifferenz aus dem direkten Vergleich

        2. Tordifferenz-Quotient: „Tordifferenz nach dem Subtraktionsverfahren“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“ aus der Gesamttabelle
        3. Tor-Quotient: „Anzahl erzielte Tore“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“ aus der Gesamttabelle

      3. Bei drei oder mehr Vereinen mit gleichem Punktquotienten:

        1. Sondertabelle aus den direkten Vergleichen, soweit dieser zwischen allen punktquotientgleichen Mannschaften vorliegt

          1. Punktquptient aus der Sondertabelle
          2. Tordifferenz-Quotient aus der Sondertabelle
          3. Tor-Quotient aus der Sondertabelle

        2. Tordifferenz-Quotient: „Tordifferenz nach dem Subtraktionsverfahren“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“ aus der Gesamttabelle
        3. Tor-Quotient: „Anzahl erzielte Tore“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“ aus der Gesamttabelle

      Der jeweilige Quotient im Sinne dieser Vorschrift wird auf drei Nachkommastellen gerundet.

  1. Im Rahmen der Entscheidung gemäß Nr. 1 sind insbesondere die Anzahl der bereits ausgetragenen und noch auszutragenden Spiele zu berücksichtigen, außerdem die Auswirkungen auf über- und untergeordnete Spielklassen sowie die Entscheidungen anderer Ligaträger, die für die betreffende Spielklasse relevant sind. Darüber hinaus ist eine auf objektive Tatsachen be-ruhende Prognose darüber zu treffen, zu welchem Zeitpunkt der Spielbetrieb in der betreffenden Meisterschaftsrunde voraussichtlich wieder aufgenommen werden kann. Grundsätzlich sind alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche Spiele einer Meisterschaftsrunde zur Austragung zu bringen.

  2. Die Annullierung oder die Wertung nach Quotienten-Regelung ist erst und ausschließlich dann zulässig, wenn es tatsächlich oder rechtlich unmöglich oder unzumutbar ist, die ausstehenden Spiele noch zum 30.06. des laufenden Spieljahres auszutragen.

    1. Die Annullierung einer Meisterschaftsrunde ist in der Regel dann sachgerecht, wenn mehr als 25 % der Mannschaften einer Spielklasse weniger als 50 % aller Meisterschaftsspiele des jeweiligen Spielmodells absolviert haben oder aus anderen Gründen die bisher ausg-tragenen Meisterschaftsspiele sportlich keinen hinreichenden Aussagewert für die Ermittlung von Aufsteigern und Absteigern haben. Hierbei ist die Anzahl der Meisterschaftsspiele der maximal zu spielenden Spiele einer Mannschaft eines Spielmodells heranzuziehen.

    2. Soweit mindestens 75 % der Mannschaften einer Spielklasse 50 % aller Meisterschaftsspiele des jeweiligen Spielmodells absolviert haben, sind in der Regel sowohl direkte Aufsteiger als auch direkte Absteiger anhand der Quotienten-Regelung zu ermitteln. Zudem werden aus den für die Aufstiegsspiele teilnahmeberechtigten Mannschaften in der Regel weitere Auf-steiger anhand der Quotienten-Regel im Quervergleich ermittelt. Ein Auf- oder Abstieg für Mannschaften, die auf Grundlage der Quotienten-Regelung einen Relegationsplatz belegen, erfolgt nicht.

§ 86a SpO: Wertung von Pokalspielen im Falle höherer Gewalt (neue Vorschrift)

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:
Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, über eine aufgrund der durch die Corona-Pandemie notwendig werdende, vorzeitige Beendigung oder eine sonstige Änderung der Pokalspiel-wettbewerbe auf Verbands- und Kreisebene der Spielzeit 2021/2022 sowie über die sich daraus ergebenden Folgeregelungen zu ent-scheiden. Er bezieht die Empfehlungen des HFV-Präsidiums und des jeweils zuständigen Verbandsausschusses, bei Kreispokalwettbe-werben zudem den jeweils zuständigen Kreis-fußballausschuss, in seine Entscheidung mit ein. Diese Ermächtigung umfasst auch die Festlegung der spieltechnischen Folgen eines Abbruchs, insbesondere die Regelungen über die Bestimmung von Teilnehmern an über-geordnete Pokalwettbewerbe für die Spielzeit 2022/2023. Dies gilt auch für die Bestimmung von Teilnehmern an Pokalwettbewerben über-geordneter Verbände, insbesondere für den DFB-Pokal.

§ 7 EO: Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder

neue Version:

Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Nr. 6:
Zwischen den Verbandstagen kann der Verbandsvorstand auf Antrag des Präsidiums in besonders begründeten Ausnahmefällen die vorläufige Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließen. Die finale Ernennung muss auf dem folgenden Verbandstag erfolgen. Das Delegierten- und Stimmrecht auf dem Verbandstag entsteht erst mit der finalen Ernennung durch den Verbandstag. Die Rechte nach § 11 Ehrungsordnung sowie § 1 Ehrenratsordnung entstehen bereits mit der vorläufigen Ernennung. Eine Wahl zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Ehrenrats ist erst nach Bestätigung durch den Verbandstag zulässig.

§ 8 JO: Untere Mannschaften

alte Version:

neue Version:

Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:
In den Spielklassen, in denen nach komplett gespielter Vorrunde bzw. Qualifikationsrunde die beteiligten Mannschaften zur Fortsetzung der Spielrunde anstelle einer normalen Rückrunde anhand ihres in der Vorrunde bzw. Qualifikationsrunde erreichten Tabellenplatzes einer Meisterschafts- bzw. einer Abstiegsrunde zugeordnet werden, sind die im Spielplan der Meisterschafts- bzw. der Abstiegsrunde ausgewiesenen Spiele, Spiele der Rückrunde im Sinne des § 8 Nr. 4 der Jugendordnung.

§ 2 ASPO: Sparsamkeit

Alte Version:

Alle Ausgaben sind dem Grundsatz sparsam-ster Geschäftsführung zu unterwerfen. Sie müssen vorher genehmigt sein. Lässt sich die Höhe nicht übersehen, muss dem Grunde nach vorher Zustimmung vorliegen. Ansons-ten gehen sie zu Lasten des verantwortlichen Mitarbeiters. Ferngespräche sind nur in wichtigen Fällen zu führen, Telegramme nur in dringenden Fällen abzusenden.

Ausgaben, die in einem Haushaltsplan aufge-führt oder für einen Arbeitsplan vorgesehen sind, gelten als genehmigt.

Neue Version:

Alle Ausgaben sind dem Grundsatz sparsam-ster Geschäftsführung zu unterwerfen. Sie müssen vorher genehmigt sein. Lässt sich die Höhe nicht übersehen, muss dem Grunde nach vorher Zustimmung vorliegen. Ansons-ten gehen sie zu Lasten des verantwortlichen Mitarbeiters.



Ausgaben, die in einem Haushaltsplan aufge-führt oder für einen Arbeitsplan vorgesehen sind, gelten als genehmigt.

§ 3 ASPO: Reisekosten

Alte Version:

Es werden vergütet:
Nr.1:
Bei Reisen mit der Bundesbahn bis zu ei-ner Entfernung von 50 km die Kosten der zweiten, bei größeren Entfernungen die Kosten der ersten Wagenklasse.

Neue Version:

Es werden vergütet:
Nr.1:
Bei Reisen mit dem öffentlichen Personen-verkehr im Nah- und Fernverkehr die Kosten der zweiten Wagenklasse.

Nrn. 2 und 3 sowie der letzte Absatz bleiben unverändert

§ 9 ASPO: Änderungsrecht des Verbandsvorstands

Alte Version:

Der Verbandsvorstand kann die in den §§ 3 und 5 Ausgaben- und Spesenordnung ge-nannten Sätze ändern, wenn die Lebenshal-tungskosten gestiegen sind und eine Erhö-hung angemessen erscheint

Neue Version:

Der Verbandsvorstand kann die in den §§ 3 und 5 Ausgaben- und Spesenordnung ge-nannten Sätze ändern, wenn die Lebens-hal-tungskosten gestiegen sind, es gesetzliche Änderungen gibt und eine Erhöhung ange-messen erscheint.

§ 6 FBGO: Aktivbeiträge

Neue Version:

Die bisherige Vorschrift bleibt unverändert und wird um folgende Sonderregelungen ergänzt:

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die Aktivbeiträge der Spielzeit 2020/2021 werden nur für folgende Bereiche erhoben:

  • 3. Liga und Regionalliga
  • Hessenliga Senioren
  • Verbandsliga Senioren
  • Gruppenliga
  • Kreisoberliga
  • Kreisliga A
  • Kreisliga B
  • Kreisliga C
  • Kreisliga D

Für die übrigen Bereiche findet keine Erhebung statt.

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:
Die Aktivbeiträge der Spielzeit 2021/2022 werden nur für folgende Bereiche erhoben:

  • AH- und Sondermannschaften sowie alle übrigen unteren Mannschaften
  • Junioren und Juniorinnen
  • A-, B-, C-, D-und E-Junioren
  • F-und G-Junioren
  • Vereine ohne Seniorenmannschaften
  • Freizeitsportvereine
  • Bundesliga Frauen
  • 2. Bundesliga Frauen
  • Regionalliga Frauen
  • Hessenliga Frauen
  • Verbandsliga Frauen
  • Gruppenliga Frauen
  • Sonstige Klassen der Frauen

Für die übrigen Bereiche findet keine Erhebung statt.

§ 39 JO: Spielergebnisse

Alte Version:

Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende zu melden. Bei Zuwiderhand-lung erfolgt eine Bestrafung nach § 18 Nr. 6 Strafordnung. Das erweiterte Präsidium erl-ässt dazu Durchführungsbestimmungen, die der Anhörung des Verbandsjugendausschus-ses bedürfen.

Neue Version:

Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende zu melden. Bei Zuwiderhand-lung erfolgt eine Bestrafung nach § 18 Nr. 6 Strafordnung. Das erweiterte Präsidium er-lässt dazu Durchführungsbestimmungen, die der Anhörung des Verbandsjugendausschus-ses bedürfen.

Für die Spielzeit 2020/2021 und 2021/2022 gilt:
Die aufgrund der Nichtmeldung von Spielergebnissen im Sinne dieser Vor-schrift vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

§ 24a SpO: Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls

Alte Version:



Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die auf der Anzahl der gemeldeten Schieds-richter sowie den Schiedsrichterleistungen der Spielzeit 2019/2020 beruhende und in § 24 a Nr. 1 und 2 Spielordnung vorgesehene Bestra-fung bei Nichterfüllung des Schiedsrichter-pflichtsolls in der Spielzeit 2020/2021 wird ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Neue Version:

Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die auf der Anzahl der gemeldeten Schieds-richter sowie den Schiedsrichterleistungen der Spielzeit 2019/2020 beruhende und in § 24 a Nr. 1 und 2 Spielordnung vorgesehene Bestra-fung bei Nichterfüllung des Schiedsrichter-pflichtsolls in der Spielzeit 2020/2021 wird ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:
Die auf der Anzahl der gemeldeten Schiedsrichter sowie den Schiedsrich-terleistungen der Spielzeit 2020/2021 beruhende und in § 24 a Nr. 1 und 2 Spielordnung vorgesehene Bestrafung bei Nichterfüllung des Schiedsrichter-pflichtsolls in der Spielzeit 2021/2022 wird ausgesetzt und somit nicht ver-hängt.

§ 26b SpO: Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mannschaft der 3. Liga oder Regionalliga

lte Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Amateurmannschaft in der 3. Liga oder der Regionalliga spielt, gel-ten folgende Bestimmungen:





Nr.3:
Die Spielberechtigung von Amateuren, Ver-tragsspielern oder Lizenzspielern nach einem Einsatz in einer Lizenzmannschaft (§ 11 DFB-Spielordnung) oder einer Frauen-Bundes-liga-Mannschaft (§ 14 DFB-Spielordnung) richtet sich nach den Vorschriften des DFB.

Nr.4:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung kann Ausführungsbe-stimmungen erlassen (Anhang zur Satzung).

Neue Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Herrenmannschaft in der 3. Liga oder der Regionalliga spielt, gel-ten folgende Bestimmungen:

Buchstaben a) bis d) bleiben unverändert

Nr.2 bleibt unverändert

Nr.3:
Die Spielberechtigung von Amateuren, Ver-tragsspielern oder Lizenzspielern nach einem Einsatz in einer Lizenzmannschaft (§ 11 DFB-Spielordnung) richtet sich nach den Vorschrif-ten des DFB.


Nr.4:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung kann Durchführungsbe-stimmungen erlassen (Anhang zur Satzung).

§ 26c SpO: Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mannschaft der Hessen-, Verbands-, Gruppen-, Kreisoberliga oder der Kreisligen

Alte Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Amateurmannschaft in der Hessenliga, Verbandsliga, Gruppenliga, Kreisoberliga oder den Kreisligen spielt, gel-ten folgende Bestimmungen:
Nach einem Einsatz in einem gewerteten Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Entscheidungsspielen der Hessenliga, der Verbandsliga, der Gruppen-liga, der Kreisoberliga und der Kreisligen sind maximal zwei Amateure bzw. Vertragsspieler (Ü23 bzw. U23),die im vorangegangenen Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgen-den Relegations- bzw. Entscheidungs-spielen in der höheren Mannschaften eingesetzt wurden, ohne Einhaltung einer Schutzfrist in den nächsten Spielen der unte-ren Mannschaften (in Konkurrenz) ihres Ver-eins einsetzbar. Die Höchstzahlbegrenzung gilt in der Summe auch für Spielgemein-schaften von unteren Mannschaften.

Die Höchstzahlbegrenzung gilt nicht für Freundschaftsspiele, sowie für alle vom Ver-band in Spielrunden organisierten Spiele ohne Auf- und Abstiegsrecht (Spiele von Mann-schaften außer Konkurrenz).

Nr.2:
In den letzten vier Meisterschaftsspielen so-wie in nachfolgenden Entscheidungs- und Re-legationsspielen der Hessenliga, Verbands-liga, Gruppenliga, der Kreisoberliga und der Kreisligen können Spieler, die in der Rück-runde in mehr als sechs, bei Frauen-Mann-schaften in vier, gewerteten Rückrunden-spielen der höheren Mannschaft ihres Vereins mitgewirkt haben (unabhängig von der Alters-begrenzung Ü23 bzw. U23), nicht mehr in unteren Mannschaften (in Konkurrenz) eingesetzt werden.

Nr. 3 bleibt unverändert












Nr.4:
Die Spielberechtigung von Amateuren, Ver-tragsspielern oder Lizenzspielern nach einem Einsatz in einer Lizenzmannschaft (§ 11 DFB-Spielordnung) oder einer Frauen-Bundes-liga-Mannschaft (§ 14 DFB-Spielord-nung) richtet sich nach den Vorschriften des DFB.

Nr.5:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballenwicklung kann Ausführungsbestim-mungen erlassen (Anhang zur Satzung).

Neue Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Herrenmannschaft in der Hessenliga, Verbandsliga, Gruppenliga, Kreisoberliga oder den Kreisligen spielt, gel-ten folgende Bestimmungen:
Nach einem Einsatz in einem gewerteten Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Entscheidungsspielen der Hessenliga, der Verbandsliga, der Gruppen-liga, der Kreisoberliga und der Kreisligen sind maximal zwei Amateure bzw. Vertragsspieler (Ü23 bzw. U23) , ohne Einhaltung einer Schutzfrist in den nächsten Spielen der unte-ren Mannschaften (in Konkurrenz) ihres Ver-eins einsetzbar. Die Höchstzahlbegrenzung gilt in der Summe auch für Spielgemein-schaften von unteren Mannschaften.





Die Höchstzahlbegrenzung gilt nicht für Freundschaftsspiele, sowie für alle vom Ver-band in Spielrunden organisierten Spiele ohne Auf- und Abstiegsrecht (Spiele von Mann-schaften außer Konkurrenz).

Nr.2:
In den letzten vier Meisterschaftsspielen so-wie in nachfolgenden Entscheidungs- und Rele-gationsspielen der Hessenliga, Verbands-liga, Gruppenliga, der Kreisoberliga und der Kreisligen können Spieler, die in der Rück-runde in mehr als sechs gewerteten Rück-rundenspielen der höheren Mannschaft ihres Vereins mitgewirkt haben (unabhängig von der Altersbegrenzung Ü23 bzw. U23), nicht mehr in unteren Mannschaften (in Konkur-renz) eingesetzt werden.


Nr. 3 bleibt unverändert

Nr.4:
Scheidet eine höhere Mannschaft aus dem Spielbetrieb aus, gilt die unter Nr. 1. dargelegte Einsatzberechtigung nur für das erste ausgetragene und gewertete Spiel der unteren Mannschaft nach dem Ausscheiden der höheren Mannschaft. In allen weiteren Spielen der unteren Mann-schaft entfällt die Höchstzahlbegren-zung. Nr. 2 bleibt hiervon unberührt.

Nr.5:
Die Spielberechtigung von Amateuren, Ver-tragsspielern oder Lizenzspielern nach einem Einsatz in einer Lizenzmannschaft (§ 11 DFB-Spielordnung) richtet sich nach den Vor-schriften des DFB.



Nr.6:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballenwicklung kann Durchführungsbe-stimmungen erlassen (Anhang zur Satzung).

§ 26d SpO: Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Frauenmannschaft in Spielklassen unterhalb der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga (neue Vorschrift)

Neue Version:

Für Vereine, deren erste Frauenmannschaft in Spielklassen unterhalb der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga spielt, gelten folgende Bestimmungen:
Nr.1:
Nach einem Einsatz in einem gewerteten Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Entscheidungsspielen in Spielklassen unterhalb der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga, sind maximal zwei Amateure bzw. Vertragsspieler in den nächsten Spielen der unteren Mannschaften (in Konkurrenz) ihres Vereins einsetzbar. Die Höchstzahlbegrenzung gilt auch für alle vom Verband in Spielrunden organisierten Spiele ohne Auf- und Abstiegsrecht (Spiele von Mannschaften außer Konkurrenz). Frei ver-einbarte Freundschaftsspiele zwischen den Vereinen sind hinsichtlich der Einhaltung der Höchstzahlbegrenzung unbeachtlich.

Nr.2:
Die unter Nr. 1. dargelegte Einsatzberech-tigung gilt nicht, wenn das letzte Meister-schaftsspiel im abgelaufenen Spieljahr stattfand.

Nr.3:
Scheidet eine höhere Mannschaft aus dem Spielbetrieb aus, gilt die unter Nr. 1. darge-legte Einsatzberechtigung nur für das erste ausgetragene und gewertete Spiel der unte-ren Mannschaft nach dem Ausscheiden der höheren Mannschaft.

Nr.4:
Die Spielberechtigung von Amateuren und Vertragsspielern nach einem Einsatz in einer Mannschaft der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga, richtet sich nach den Vor-schriften des DFB (§§ 14, 14a DFB-Spielord-nung)

§ 62 SpO: Trainerpass/Präventivmaßnahme (neue Vorschrift)

Trainer/Mannschaftsverantwortliche im Frau-en- und Herrenbereich, die nach außen er-kennbar hauptverantwortlich für die sport-liche Ausrichtung der Mannschaft am Spie-ltag sind, müssen Inhaber eines gültigen Trai-nerpasses sein und diesen verpflichtend wäh-rend des jeweiligen Spiels gut sichtbar tragen. Die jeweiligen Funkti-onsträger sind auf dem elektronischen Spielbericht einzutragen.
Die Vorschrift tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

§ 121 SpO: Wegfall der Wartefristenbeim Vereinswechsel von Amateuren

alte Version:


In folgenden Fällen entfällt die Wartfrist, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereins bedarf:



Nr.2 f)
Wenn das letzte Pflichtspiel des Amateurs nachweislich länger als sechs Monate zurück- liegt. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einver- nehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

neue Version:
Nr. 1 bleibt unverändert

In folgenden Fällen entfällt die Wartfrist, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereins bedarf:

Buchstaben a) bis e) bleiben unverändert

Nr.2 f)
Wenn das letzte Pflichtspiel des Amateurs nachweislich länger als sechs Monate zurück- liegt. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einver- nehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zuständig-keitsbereich des HFV durchgeführt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach Nr. 2 f) dieser Vorschriftnicht zu berücksichtigen. Der Spielbetrieb ist in der Spielzeit 2019/2020 erstmals am 12.03.2020 im Sinne dieser Regelung unterbrochen worden.

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 15.04.2020 in Kraft und gilt befristet für Vereinswechsel, die ab dem 15.04.2020 bis zur Beendigung der Spielzeit 2020/2021 beantragt werden.


Buchstabe g) bleibt unverändert

Nr. 3 bleibt unverändert

§ 18 SpO: Teilnahmmeldung

neue Version:
Nr. 1 bleibt unverändert

Nr. 2
Teilen Vereine für Spielklassen auf Verbands-ebene dem Verbandsfußballwart bzw. für Ver-eine für Spielklassen auf Kreisebene dem Kreisfußballwart über das elektronische Postfach bis zum 15. Mai des aktuellen Spiel-jahres verbindlich mit, dass Mannschaften, die im laufenden Spieljahr am Spielbetrieb teilgenommen haben, in der kommenden Saison nicht mehr gemeldet werden, gelten folgende Regelungen:

a)Für die Klasse in der sie am Spielbetrieb teilgenommen haben:
Die Mannschaften werden am Saisonende an das Tabellenende gesetzt und sind ers-ter Absteiger. Sie werden auf die definier-ten Absteiger in dieser Klasse angerech-net.
b)Für die Klasse in der sie als Absteiger zugeteilt würden:
  • bei Klassen mit Richtzahlen: Die bis zum 15. Mai für die neue Saison nicht gemeldeten Mannschaften aus höheren Spielklassen finden bei der Berechnung der tatsächlichen Absteiger in dem Wert „Absteiger aus höherer Klasse“ keine Berücksichtigung.
  • bei Klassen ohne Richtzahlen:
    Die im veröffentlichten Spielgeschehen definierte Zahl der Absteiger wird um die Anzahl der bis zum 15. Mai für die neue Saison nicht gemeldeten Mann-schaften aus höheren Spielklassen re-duziert.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr. 2 gesetzten Fristen vom 15.Mai werden bis zum 30.Juni verlängert

§ 30a SpO: alternative Spielmodelle

Neue Version
Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
In der Spielzeit 2020/2021 können Spielklassen zum Zwecke der Durchführung von Qualifika-tionsrunden in zwei Gruppen geteilt werden, denen sich eine Auf- und Abstiegsrunde an-schließt.

Die Qualifikationsrunden werden in Vor- und Rückrunde mit wechselndem Platzvorteil ausge-tragen. Die Tabelle der jeweiligen Qualifika-tionsrunde richtet sich nach den dort erreichten Punkten. Im Frauenbereich kann die Quali-fikationsrunde auch in einer Einfachrunde ausgetragen werden.

Nach Abschluss der Qualifikationsrunden schließt sich eine Aufstiegsrunde zur Ermittlung der Aufsteiger und eine Abstiegsrunde zur Er-mittlung der Absteiger an. Die Zuteilung der Mannschaften zur Auf- oder Abstiegsrunde er-gibt aus der jeweiligen Platzierung in der Tabel-le der Qualifikationsrunde. Die Spiele der Auf-stiegsrunde werden in Vor- und Rückrunde aus-getragen. Die Spiele der Abstiegsrunde werden nur in einer Einfachrunde ausgetragen.

Im Frauenbereich können die Spiele der Auf- und Abstiegsrunde auch nur mit Hin- und Rückspiel zwischen den Mannschaften der jeweils anderen Teilgruppe ausgetragen werden. Dabei werden die Punkte und Ergeb-nisse aus den Spielen der Qualifikationsrun-de zwischen den Mannschaften der eigenen Teilgruppe der Qualifikationsrunde in die Auf- und Abstiegsrunde mit übernommen.

Soweit im Frauenbereich die Qualifikations-runde in einer Einfachrunde ausgetragen wird, findet eine Punkteübernahme aus der Qualifikationsrunde in die Auf- bzw. Ab-stiegsrunde nicht statt. In diesem Fall ist die Auf- und Abstiegsrunde in vollständiger Vor- und Rückrunde auszutragen.

Im Herrenbereich findet eine Punkteübernah-me aus der Qualifikationsrunde in die Auf- bzw. Abstiegsrunde nicht statt.

Die Wertung der oben genannten Spiele erfolgt gemäß § 30 Nr. 1 Satz 2 Spielordnung.

Meister ist, wer nach Durchführung aller Spiele der Aufstiegsrunde die meisten Punkte erzielt hat. Absteiger sind die Mannschaften, die die wenigsten Punkte in der Abstiegsrunde erzielt haben und damit einen der festgelegten Ab-stiegsplätze belegen.

Abweichend hiervon ist im Frauenbereich, soweit eine Punkteübernahme in die Auf- und Abstiegsrunde nach den oben genann-ten Regelungen erfolgt, die Mannschaft Meister, die nach Durchführung aller Spiele der Qualifikations- und Aufstiegsrunde die meisten Punkte erzielt hat. Zudem sind in diesem Fall die Mannschaften Absteiger, die die wenigsten Punkte in der Qualifikations- und Abstiegsrunde erzielt haben und damit einen der festgelegten Abstiegsplätze bele-gen.

Die Anzahl der an der Auf- und Abstiegsrunde teilnehmenden Mannschaften bzw. die Plat-zierung in der Tabelle, bis zu welcher eine Zu-teilung zur Auf- oder Abstiegsrunde erfolgt, die Zahl der Auf- und Absteiger in der jeweiligen Spielklasse sowie weitere Einzelheiten zum vor-genannten Spielmodell werden in den Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2020/2021 (Ausführungsbestimmungen) fest-gelegt.

Scheidet eine Mannschaft vor oder während der Qualifikations-, Auf- oder Abstiegsrunde aus dem Wettbewerb aus, finden die Vorschriften des § 38b Spielordnung Anwendung. Mann-schaften, die aus der Aufstiegsrunde ausschei-den, werden auf die Anzahl der definierten Ab-steiger angerechnet. Gleiches gilt bei Verzicht auf die Teilnahme an der Auf- oder Abstiegs-runde.

Das Spielmodell des § 30 a Spielordnung kann im Herrenbereich nur in Spielklassen auf Kreis-ebene mit einer Klassenstärke von mehr als 14 Mannschaften durchgeführt werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 30 Spielordnung entsprechend.

§ 44 SpO: Freiwilliger Abstieg

alte Version:


Nr. 4
Geht der Antrag auf freiwilligen Abstieg dem Verbandsfußballwart über das elektronische Postfach bis zum 15. Mai des aktuellen Spiel-jahres zu, werden die Mannschaften am Sai-sonende an das Tabellenende gesetzt und sind erster Absteiger. Sie werden auf die defi-nierten Absteiger in dieser Klasse angerech-net. In diesem Fall ist die freiwillig abgestie-gene Mannschaft mindestens eine Spielklas-se tiefer einzustufen.

Die Abstiegsregelungen der neuen Spielklasse des Vereins werden hierdurch im alten Spiel-jahr nicht berührt.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr.4 gesetzte Frist vom 15.Mai wird bis zum 30.Juni verlängert

neue Version:
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Nr. 4
Geht der Antrag auf freiwilligen Abstieg dem Verbandsfußballwart über das elektronische Postfach bis zum 15. Mai des aktuellen Spiel-jahres zu, werden die Mannschaften am Sai-sonende an das Tabellenende gesetzt und sind erster Absteiger. Sie werden auf die defi-nierten Absteiger in dieser Klasse angerech-net. In diesem Fall ist die freiwillig abgestie-gene Mannschaft mindestens eine Spielklas-se tiefer einzustufen.

Die Abstiegsregelungen der neuen Spielklasse des Vereins werden hierdurch im alten Spiel-jahr nicht berührt.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr.4 gesetzte Frist vom 15.Mai wird bis zum 30.Juni verlängert

Für das Spieljahr 2020/2021 gilt:
Die in Nr.4 gesetzte Frist vom 15.Mai wird bis zum 6.Juni verlängert

§ 27 SpO: Unterbau

Alte Version
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung des Unter-baus aus dem Spieljahr 2019/2020 nach § 27 Nr. 3 Spielordnung zu Beginn des Spieljahres 2020/2021 vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Neue Version
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung des Unter-baus aus dem Spieljahr 2019/2020 nach § 27 Nr. 3 Spielordnung zu Beginn des Spieljahres 2020/2021 vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung des Unterbaus aus dem Spieljahr 2020/2021 nach § 27 Nr. 3 Spielordnung zu Beginn des Spieljahres 2021/2022 vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Weiterer Umgang mit den noch offenen Pokalwettbewerben der Spielzeit 2020/2021 im Frauenbereich

  1. Die vom HFV organisierten und noch nicht beendeten Pokalwettbewerbe auf Verbands- und Kreisebene der Frauen der Spielzeit 2020/2021 werden mit sofortiger Wirkung abgebrochen. Alle noch nicht durchgeführten Spiele der oben genannten Wettbewerbe, einschließlich der dazugehörigen Qualifikationsrunden, entfallen ersatzlos.

  2. Der Teilnehmer für die erste Runde des DFB-Pokals der Frauen der Spielzeit 2021/2022 wird durch Losentscheid in Zuständigkeit des Verbandsausschusses für Frauen- und Mädchenfußball ermittelt. Am Losentscheid nehmen die für den Hessenpokal der Frauen der Spielzeit 2020/2021 gemeldeten Mannschaften der Hessenliga sowie der hessischen Mannschaften der Regionalliga Süd der Spielzeit 2020/2021 teil. Ausgenommen hiervon sind die Mannschaften solcher Vereine, die bereits mit einer höherklassigen Mannschaft am DFB-Pokal der Spielzeit 2021/2022 teilnehmen. Auf das Teilnahmerecht am Losentscheid kann verzichtet werden.

  3. Die jeweiligen Sieger der abgebrochenen Kreispokalwettbewerbe werden durch Losentscheid in Zuständigkeit des jeweiligen Kreisfußballausschusses aus den zum Zeitpunkt des Abbruchs im Wettbewerb verbleibenden Mannschaften des jeweiligen Kreises ermittelt.

  4. Die Sieger der Kreispokalwettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 sind teilnahmeberechtigt für die Qualifikationsrunde des Hessenpokals der Spielzeit 2021/2022. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kreispokalsieger sportlich oder durch Losentscheid ermittelt wurde.

  5. Der Kreispokalwettbewerb der Frauen findet in der Spielzeit 2021/2022 ohne Qualifikationsmöglichkeit zum Hessenpokal statt.

§ 7 JO: Meldung

alte Version:
Nr. 1
Die Meldung sämtlicher Jugendmannschaften der Vereine und Jugendspielgemeinschaften für die folgende Spielzeit erfolgt auf elektro-nischem Wege und muss bis zum 5. Juli ab-geschlossen sein. Nur bei fristgerechter, kor-rekter Meldung kann die Teilnahme am Spiel-betrieb in der folgenden Spielzeit garan-tiert werden.

Für das Spieljahr 2020/2021 gilt:
Die in Nr.1 gesetzte Frist wird vom 5. Juli bis zum 15. Juli 2020 verlängert.

neue Version:
Nr. 1
Die Meldung sämtlicher Jugendmannschaften der Vereine und Jugendspielgemeinschaften für die folgende Spielzeit erfolgt auf elektro-nischem Wege und muss bis zum 5. Juli ab-geschlossen sein. Nur bei fristgerechter, kor-rekter Meldung kann die Teilnahme am Spiel-betrieb in der folgenden Spielzeit garan-tiert werden.

Für das Spieljahr 2020/2021 gilt:
Die in Nr.1 gesetzte Frist wird vom 5. Juli bis zum 15. Juli 2020 verlängert.

Für das Spieljahr 2021/2022 gilt:
Die in Nr.1 gesetzte Frist wird vom 5. Juli bis zum 15. Juli 2021 verlängert


Nr. 2 bleibt unverändert

Abänderung Beschluss Wertung B-Juniorinnen Hessenliga 2020/2021

Alte Version:

  1. Ein Abstieg findet nicht statt. Dies gilt auch für den Abstieg nach einem Aus-scheiden aus dem Wettbewerb im Sinne des § 38 b Spielordnung. Die Möglich-keit des freiwilligen Abstiegs nach § 44 Spielordnung bleibt hingegen unberührt.



  2. Der Teilnehmer an den Relegationsspie-len (Aufstiegsspielen) um den Aufstieg in die B-Juniorinnen Bundesliga Süd wird vom HFV anhand des letzten Tabellen-standes vor dem Abbruch der B-Junior-innen Hessenliga unter Anwendung der Quotientenregelung im Quervergleich der vier zu Saisonbeginn gebildeten Gruppen der B-Juniorinnen Hessenliga ermittelt, so dass der Erstplatzierte dieser Tabelle als entsprechender Teilnehmer gemeldet wird. Verzichtet die so ermittelte Mann-schaft auf eine entsprechende Meldung zur Teilnahme oder ist ihr aufgrund von übergeordneten Vorschriften eine Teilnahme an den Relegationsspielen zur B-Juniorinnen Bundesliga Süd verwehrt, kann das entsprechende Recht an den sich aus dieser Tabelle und Anwendung der Quotientenregelung ergebenden 2. Tabellenplatz weitergegeben werden.

    Hierbei wird die Platzierung in der Tabelle durch eine Quotierung in folgender Rei-henfolge bestimmt:

    1. Punkt-Quotient: „Anzahl der Punkte“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“.


    2. Bei zwei Vereinen mit gleichem Punktquotienten:
      aa)
      Spielergebnis des direkten Ver-gleichs
      i. Punkte aus dem direkten Vergleich
      ii.Tordifferenz aus dem direkten Ver-gleich.

      bb)
      Tordifferenz-Quotient: „Tordifferenz nach dem Subtraktionsverfahren“ ge-teilt durch „Anzahl der Spiele“.

      cc)
      Tor-Quotient: „Anzahl erzielte Tore“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“.


    3. Bei drei oder mehr Vereinen mit gleichem Punktquotienten:
      aa)
      Sondertabelle aus den direkten Vergleichen.

      bb)
      Punkt-Quotienten der Sonder-tabelle

      cc)
      Tordifferenz-Quotient der Son-dertabelle

      dd)
      Tor-Quotient der Sondertabelle Der jeweilige Quotient wird auf drei Nachkommastellen gerun-det.



  3. Im Übrigen findet eine sportliche Wer-tung der B-Juniorinnen Hessenligen der Spielzeit 2020/2021 nicht statt.

Neue Version:

  1. Ein Abstieg findet nicht statt. Dies gilt auch für den Abstieg nach einem Aus-scheiden aus dem Wettbewerb im Sinne des § 38 b Spielordnung. Die Möglich-keit des freiwilligen Abstiegs nach § 44 Spielordnung bleibt hingegen unberührt.



  2. Der Teilnehmer an den Relegationsspie-len (Aufstiegsspielen) um den Aufstieg in die B-Juniorinnen Bundesliga Süd wird vom HFV anhand des letzten Tabellen-standes vor dem Abbruch der B-Junior-innen Hessenliga unter Anwendung der Quotientenregelung im Quervergleich der vier zu Saisonbeginn gebildeten Gruppen der B-Juniorinnen Hessenliga ermittelt, so dass der Erstplatzierte dieser Tabelle als entsprechender Teilnehmer gemeldet wird. Verzichtet die so ermittelte Mann-schaft auf eine entsprechende Meldung zur Teilnahme oder ist ihr aufgrund von übergeordneten Vorschriften eine Teilnahme an den Relegationsspielen zur B-Juniorinnen Bundesliga Süd verwehrt, kann das entsprechende Recht an den sich aus dieser Tabelle und Anwendung der Quotientenregelung ergebenden 2. Tabellenplatz weitergegeben werden.

    Hierbei wird die Platzierung in der Tabelle durch eine Quotierung in folgender Rei-henfolge bestimmt:

    1. Punkt-Quotient: „Anzahl der Punkte“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“.


    2. Bei zwei Vereinen mit gleichem Punktquotienten:
      aa)
      Spielergebnis des direkten Ver-gleichs
      i. Punkte aus dem direkten Vergleich
      ii.Tordifferenz aus dem direkten Ver-gleich.

      bb)
      Tordifferenz-Quotient: „Tordifferenz nach dem Subtraktionsverfahren“ ge-teilt durch „Anzahl der Spiele“.

      cc)
      Tor-Quotient: „Anzahl erzielte Tore“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“.























  3. Im Übrigen findet eine sportliche Wer-tung der B-Juniorinnen Hessenligen der Spielzeit 2020/2021 nicht statt.

§ 7c StO: Sperrfolgen

neue Version:

Nrn. 1 bis 4 sowie die Sonderregelung für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert.

Für die Spielzeit 2020/2021 und 2021/2022 gilt:
Aufgrund des durch die Corona-Pande-mie ausgesetzten und beendeten Spiel-betriebs erfolgt für alle Pflichtspielsper-ren zusätzlich zur Anrechnung nach Nr. 1 eine weitere nachträgliche, pauschale Anrechnung in Höhe von vier Pflichtspie-len. Dies gilt für alle Pflichtspielsperren, die aufgrund eines Vergehens, das vor dem 29.05.2021 begangen wurde, ver-hängt worden sind bzw. verhängt wer-den.

Ausgenommen hiervon sind Pflicht-spielsperren, die aufgrund einer Tätlich-keit gegen den Schiedsrichter (§ 25 Nr. 2 Strafordnung) verhängt worden sind bzw. verhängt werden.


Die Änderung tritt zum 02.08.2021  in Kraft

§ 6 SpO: Klassenleiter

alte Version:

Klassenleiter sind grundsätzlich die für das Wirkungsgebiet zuständigen Fußballwarte. Im Bedarfsfalle kann der Fußballwart im Einver-nehmen mit dem Fußballausschuss Klassen-leiter berufen. Die Klassenleiter sind an die Weisungen des Kreisfußballwartes gebunden.

neue Version:

Klassenleiter sind grundsätzlich die für das Wirkungsgebiet zuständigen Fußballwarte. Im Bedarfsfalle kann der Fußballwart bzw. Vor-sitzende des Verbandsausschusses für Spielbetrieb und Fußballentwicklung im Einvernehmen mit dem Fußballausschuss Klassenleiter für die Spielklassen auf Kreis- bzw. Verbandsebene berufen. Die Klassenleiter sind an die Weisungen des Fußballwartes bzw. Vorsitzenden des Verbandsausschusses für Spielbetrieb und Fußballentwicklung gebunden. In der Satzung können weitere Regelungen zum Status dieser Klassenleiter festge-legt werden.

§ 27 JO: Wegfall der Wartefristen

alte Version:
Nr. 1:
Die Wartefrist entfällt, wenn der/die Junior/Juniorin länger als sechs Monate nicht gespielt hat (nur Pflichtspiele), was der abgebende Verein auf Verlangen des/der Juniors/Juniorin unverzüglich zu bestätigen hat.

Angerechnet werden uneingeschränkt auch Pflichtspiele, die im Rahmen eines Zweitspiel-echts ausgetragen worden sind. Das gilt auch für den Fall eines Wechsels zum bisherigen Zweitverein.

neue Version:
Nr. 1:
Die Wartefrist entfällt, wenn der/die Junior/Juniorin länger als sechs Monate nicht gespielt hat (nur Pflichtspiele), was der abgebende Verein auf Verlangen des/der Juniors/Juniorin unverzüglich zu bestätigen hat.

Angerechnet werden uneingeschränkt auch Pflichtspiele, die im Rahmen eines Zweitspiel-echts ausgetragen worden sind. Das gilt auch für den Fall eines Wechsels zum bisherigen Zweitverein.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zuständig-keitsbereich des HFV durchgeführt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach Nr. 1 dieser Vor schrift nicht zu berücksichtigen. Der Spiel- betrieb ist in der Spielzeit 2019/2020 erstmals am 12.03.2020 im Sinne dieser Regelung unterbrochen worden.

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 15.04.2020 in Kraft und gilt befristet für Vereinswechsel, die ab dem 15.04.2020 bis zur Beendigung der Spielzeit 2020/2021 beantragt werden.


Nrn. 2 bis 7 bleiben unverändert

§ 44 SpO: Freiwilliger Abstieg

neue Version:
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Nr. 4
Geht der Antrag auf freiwilligen Abstieg dem Verbandsfußballwart über das elektronische Postfach bis zum 15. Mai des aktuellen Spiel-jahres zu, werden die Mannschaften am Sai-sonende an das Tabellenende gesetzt und sind erster Absteiger. Sie werden auf die defi-nierten Absteiger in dieser Klasse angerech-net. In diesem Fall ist die freiwillig abgestie-gene Mannschaft mindestens eine Spielklas-se tiefer einzustufen.

Die Abstiegsregelungen der neuen Spielklasse des Vereins werden hierdurch im alten Spiel-jahr nicht berührt.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr.4 gesetzte Frist vom 15.Mai wird bis zum 30.Juni verlängert

§ 16 JO: Ermittlung von Meistern, Gruppensiegern und Absteigern

Neue Version
Nrn. 1 bis 7 sowie die Sonderregelungen für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die Meisterschaftsrunden der Juniorinnen und Junioren des Spieljahres 2020/2021 (ein-schließlich aller Entscheidungs-, Aufstiegs- und Qualifikationsspiele sowie der vom Ver-band in Spielrunden organisierten Spiele) können aufgrund der Corona-Pandemie vom Verbandsvorstand nach Anhörung des Ver-bandsausschusses für Frauen- und Mädchen-fußball bzw. des Verbandsjugendausschus-ses jederzeit abgebrochen werden.

Nach einem Abbruch entscheidet der Ver-bandsvorstand, ebenfalls nach Anhörung des Verbandsausschusses für Frauen- und Mäd-chenfußball bzw. des Verbandsjugendaus-schusses, über die Wertung, einschließlich der hierzu erforderlichen Regelungen, inklu-sive zum Auf- und Abstieg von Mannschaf-ten, nach sportlichem Ermessen. Zur Ermitt-lung der Meister, Aufsteiger und Absteiger kann insbesondere die Quotienten-Regelung herangezogen werden.

Sofern vorgesehene Aufstiegsspiele auf-grund der Corona-Pandemie ganz oder teil-weise nicht abgeschlossen werden können, entscheidet der Verbandsvorstand nach An-hörung des Verbandsjugendausschusses über einen etwaigen Abbruch bzw. vorzeitige Beendigung der Aufstiegsspiele sowie über die Wertung und Ermittlung der Aufsteiger, einschließlich der hierzu erforderlichen Re-gelungen. Hierbei kann im Hinblick auf die Wertung, einschließlich der Ermittlung der Aufsteiger, insbesondere die Quotientenre-gelung herangezogen werden.

Auch bei einer nicht abgeschlossenen Spiel-zeit sind Absteiger zu ermitteln. Bei erheb-licher pandemiebedingter Unterschreitung der ursprünglich durch den Spielplan festge-legten Anzahl der Spiele in Ligen, Spielklas-sen oder auch von einzelnen Mannschaften kann vom Verbandsvorstand, inklusive der erforderlichen Detailregelungen, festgelegt werden, dass in den betroffenen Ligen und Spielklassen bzw. im Hinblick auf die betrof-fenen Mannschaften keine Wertung erfolgt (einschließlich Auf- und Abstieg). Auch hierzu ist vor der Entscheidung der jeweils zuständige Verbandsausschuss anzuhören.

Zudem ist der Verbandsvorstand nach Anhö-rung des Verbandsausschusses für Frauen- und Mädchenfußball bzw. des Verbandsju-gendausschusses vor oder während der Spielzeit 2020/2021 dazu berechtigt, über eine aufgrund der Corona-Pandemie erfor-derliche Verkürzung oder sonstige Ände-rung der vom Verband veranstalteten Liga-wettbewerbe, einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen sowie der damit verbun-denen notwendigen Regelungen, abschlies-send zu entscheiden.

§ 55 SpO: Meldepflicht

Neue Version:
Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet, das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende mit-zuteilen. Bei Zuwider-handlung wird Bestrafung nach § 18 Straf-ordnung erfolgen.

Neue Version:
Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet, das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende mit-zuteilen. Bei Zuwider-handlung wird Bestrafung nach § 18 Straf-ordnung erfolgen.

Für die Spielzeiten 2020/2021 und 2021/2022 gilt:
Die aufgrund der Nichtmeldung von Spielergebnissen im Sinne dieser Vorschrift vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Weiterer Umgang mit den noch offenen Pokalwettbewerben der Spielzeit 2020/2021 der Juniorinnen

  1. Die vom HFV organisierten Hessenpokalwettbewerbe der B-, C- und D-Juniorinnen der Spielzeit 2020/2021 werden mit sofortiger Wirkung abgebrochen. Alle noch nicht durchgeführten Spiele dieser Wettbewerbe entfallen ersatzlos. Die Ermittlung eines Siegers der Hessenpokalwettbewerbe der B-, C- und D-Juniorinnen der Spielzeit 2020/2021 findet nicht statt.


  2. Die vom HFV organisierten Pokalwettbewerbe der B-, C-, D, und E-Juniorinnen auf Kreis- und Regionalebene können nach dem Ermessen des/der jeweils zuständige*n Pokalspielleiter*in im Rahmen der geltenden Corona-Verordnungen bis zum Ende der Spielzeit 2020/21 durchgeführt werden.

    Können die Pokalwettbewerbe der B-, C-, D, und E-Juniorinnen auf Kreis- und Regionalebene bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021 auf sportlichem Wege nicht beendet werden, entfallen alle bis dahin noch nicht durchgeführten Spiele ersatzlos. Eine Ermittlung eines Pokalsiegers findet in diesen Fällen nicht statt.

    Die Regelung des §10 Nr. 2 Jugendordnung bleibt hiervon unberührt.

    Die jeweiligen Sieger der B-, C-, D, und E-Juniorinnen auf Kreis- und Regionalebene erlangen nicht die Berechtigung zur Teilnahme am jeweils übergeordneten Pokalwettbewerb der Spielzeit 2021/2022.

§ 27 JO: Wegfall der Wartefristen

alte Version:
Nr. 1:
Die Wartefrist entfällt, wenn der/die Junior/Juniorin länger als sechs Monate nicht gespielt hat (nur Pflichtspiele), was der abgebende Verein auf Verlangen des/der Juniors/Juniorin unverzüglich zu bestätigen hat.

Angerechnet werden uneingeschränkt auch Pflichtspiele, die im Rahmen eines Zweitspiel-rechts ausgetragen worden sind. Das gilt auch für den Fall eines Wechsels zum bisherigen Zweitverein.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zu-ständigkeitsbereich des HFV durchge-führt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach Nr. 1 dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen. Der Spielbetrieb ist in der Spielzeit 2019/2020 erstmals am 12.03.2020 im Sinne dieser Regelung unterbrochen worden.

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 15.04.2020 in Kraft und gilt befristet für Vereinswechsel, die ab dem 15.04.2020 bis zur Beendigung der Spielzeit 2020/2021 beantragt werden.



neue Version:
Nr. 1:
Die Wartefrist entfällt, wenn der/die Junior/Juniorin länger als sechs Monate nicht gespielt hat (nur Pflichtspiele), was der abgebende Verein auf Verlangen des/der Juniors/Juniorin unverzüglich zu bestätigen hat.

Angerechnet werden uneingeschränkt auch Pflichtspiele, die im Rahmen eines Zweitspiel-rechts ausgetragen worden sind. Das gilt auch für den Fall eines Wechsels zum bisherigen Zweitverein.

Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zu-ständigkeitsbereich des HFV durchge-führt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach Nr. 1 Absatz 1 und 2 dieser Vor-schrift nicht zu berücksichtigen.


Nrn. 2 bis 7 bleiben unverändert

§ 107 SpO: Feldverweis und Folgen

alte Version:



Nr.3:
Wird ein Spieler in einem Spiel der Herren Hessenliga oder der Herren Verbandsliga in-folge zweier Verwarnungen (gelb-rot) im sel-ben Spiel des Feldes verwiesen, so ist er automatisch für das nächste Meisterschafts-spiel der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte, gesperrt.

In allen anderen Spielen führt der Feld-verweis mittels gelb-roter Karte nicht zu einer Sperre.









Nr.4:
Wird ein Spieler in einem der Herren Hessenliga oder der Herren Verbands-liga infolge zweier Verwarnungen (gelb-rot) im selben Spiel des Feldes verwie-sen, ist er bis zum Ablauf der automa-tischen Sperre auch für alle Meister-schaftsspiele jeder anderen Mannschaft seines Vereins gesperrt, längstens je-doch bis zum Ablauf von sieben Tagen.

neue Version:

Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr.3:
Wird ein Spieler in einem Spiel der Herren Hessenliga oder der Herren Verbandsliga oder der Herren Gruppenliga infolge zwei-er Verwarnungen (gelb-rot) im selben Spiel des Feldes verwiesen, so ist er automatisch für das nächste Meisterschaftsspiel der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte, gesperrt.

Die Ableistung der automatischen Sperre erfolgt über gewertete Spiele der Spiel-klasse, in der der Feldverweis erfolgte.

Für Meisterschaftsspiele anderer Mann-schaften beträgt die Sperre längstens 7 Tage, sofern sie nicht in der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte, vorher abgeleistet wurde.



Nr.4:
In allen anderen Spielen führt der Feld-verweis mittels gelb-roter Karte nicht zu einer Sperre.

§ 7 JO: Meldung

neue Version:
Nr. 1
Die Meldung sämtlicher Jugendmannschaften der Vereine und Jugendspielgemeinschaften für die folgende Spielzeit erfolgt auf elektro-nischem Wege und muss bis zum 5. Juli ab-geschlossen sein. Nur bei fristgerechter, kor-rekter Meldung kann die Teilnahme am Spiel-betrieb in der folgenden Spielzeit garan-tiert werden.

Für das Spieljahr 2020/2021 gilt:
Die in Nr.1 gesetzte Frist wird vom 5. Juli bis zum 15. Juli 2020 verlängert


Nr. 2 bleibt unverändert

§ 16a JO: Qualifikationsspiele und Qualifikationsrunden vor den Meisterschaftsrunden

Neue Version
Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Im Falle einer Unterbrechung von den Haupt-runden der Meisterschaftsrunden vorange-stellten Qualifikationsrunden durch Be-schluss des Verbandsvorstandes wird die Qualifikation nicht weitergeführt. Durch ört-lich begrenzte Umstände bedingte einzelne oder kurzzeitige Spielausfälle sollen nach Möglichkeit nachgeholt werden.

Im Falle der Fortsetzung der Verbandsrun-den durch Beschluss des Verbandsvorstan-des ist nach abgebrochener Qualifikation wie folgt zu verfahren:
Unter angemessener Berücksichtigung der in den Qualifikationsgruppen bis zur Unterbre-chung erzielten Spielergebnisse nimmt der zuständige Kreisjugendausschuss die Zutei-lung der Mannschaften zur Kreisliga und zu den Kreisklassen gemäß den vor dem Rund-enstart in den Verbindlichen Bestimmungen des jeweiligen Kreises festgelegten Kriterien unter sportlichen Gesichtspunkten vor. Hier-zu kann die Quotienten-Regelung herangezo-gen werden.

§ 121 SpO: Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren

alte Version:





Nr.2 f)
Wenn das letzte Pflichtspiel des Amateurs nachweislich länger als sechs Monate zurück- liegt. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einver- nehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zuständig-keitsbereich des HFV durchgeführt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach Nr. 2 f) dieser Vorschriftnicht zu berücksichtigen. Der Spielbetrieb ist in der Spielzeit 2019/2020 erstmals am 12.03.2020 im Sinne dieser Regelung unterbrochen worden.

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 15.04.2020 in Kraft und gilt befristet für Vereinswechsel, die ab dem 15.04.2020 bis zur Beendigung der Spielzeit 2020/2021 beantragt werden.


neue Version:
Nr. 1 bleibt unverändert

Nr. 2 Buchstaben a) bis e) bleiben unverändert

Nr.2 f)
Wenn das letzte Pflichtspiel des Amateurs nachweislich länger als sechs Monate zurück- liegt. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einver- nehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zuständigkeitsbereich des HFV durch-geführt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach Nr. 2 f) Absatz 1 dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen.

Nr. 2 Buchstabe g) bleibt unverändert

Nr. 3 bleibt unverändert

Weiterer Umgang mit den noch offenen Pokalwettbewerben der Spielzeit 2020/2021 der Junioren

  1. Die vom HFV organisierten Hessenpokalwettbewerbe der A- und B-Junioren sowie die Regionalpokalwettbewerbe der C- und D-Junioren der Spielzeit 2020/2021 werden mit sofortiger Wirkung abgebrochen. Alle noch nicht durchgeführten Spiele dieser Wettbewerbe entfallen ersatzlos. Die Ermittlung eines Siegers der Hessenpokalwettbewerbe der A- und B-Junioren sowie der Regionalpokalwettbewerbe der C- und D-Junioren findet nicht statt. Gemäß der Entscheidung des DFB wird der DFB-Vereinspokal der A-Junioren der Spielzeit 2021/2022 mit dem Teilnehmerfeld der Spielzeit 2020/2021 gespielt.

  2. Die vom HFV organisierten Pokalwettbewerbe der Junioren auf Kreisebene können nach dem Ermessen des jeweils zuständigen Kreisjugendausschusses und im Rahmen der geltenden Corona-Verordnungen bis zum Ende der Spielzeit 2020/21 durchgeführt werden.

    Können die Pokalwettbewerbe der Junioren auf Kreisebene bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021 auf sportlichem Wege nicht beendet werden, entfallen alle bis dahin noch nicht durchgeführten Spiele ersatzlos. Eine Ermittlung eines Pokalsiegers findet in diesen Fällen nicht statt.

    Die Regelung des §10 Nr. 2 Jugendordnung bleibt hiervon unberührt.

§ 28 JO: Zweitspielrecht für Junioren

alte Version:

Nr.1
Hat ein Spieler in seinem Verein (Stamm-verein) keine Spielmöglichkeit in seiner Altersklasse, so kann ihm ein Zweitspielrecht für einen anderen Verein erteilt werden.









Nr.3
Das Zweitspielrecht kann erteilt werden.

a)in der Zeit vom 1. Juli bis 30. Sep-tember unabhängig von der Zustim-mung des Stammvereins,
b)in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März nur mit Zustimmung des Stamm-vereins.

Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrags bei der Verbandsge-schäftsstelle. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni ist die Erteilung eines Zweitspiel-rechts ausgeschlossen. 

neue Version:

Nr.1
Hat ein Junior in seinem Stammverein kei-ne Spielmöglichkeit in seiner Altersklasse, so kann ihm ein Zweitspielrecht für einen an-deren Verein erteilt werden.
Eine Spielmöglichkeit im Stammverein gilt als gegeben, wenn dort mindestens eine Mannschaft der betroffenen Alters-klasse, ggf. auch im Rahmen einer Ju-gendspielgemeinschaft, am Pflichtspiel-betrieb teilnimmt.

Nr. 2 bleibt unverändert

Nr.3
Das Zweitspielrecht kann nur in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. März und nur mit Zustimmung des Stammvereins erteilt werden.




Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrags bei der Verbandsge-schäftsstelle. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni ist die Erteilung eines Zweitspiel-rechts ausgeschlossen.

Nrn. 4 bis 6 bleiben unverändert

Nr.7
Unabhängig von Nr. 1 kann ein Zweit-spielrecht für Junioren erteilt werden
a)
für Überhangspieler, wenn der Stamm-verein in dieser Altersklasse über zu viele Spieler verfügt, wobei der betroffe-ne Junior die Spielberechtigung für Mannschaften seiner Altersklasse im Stammverein verliert, oder
b)
für Junioren mit wechselndem Aufent-haltsort (z. B. wegen getrenntlebender Eltern oder beiderseitigem Sorgerecht).

Nr.8
Das Zweitspielrecht kann auch für Junio-ren erteilt werden, deren Stamm-verein einem anderen Landesverband des DFB angehört. In diesem Fall muss der An-trag bis spätestens 31. Januar bei der Geschäftsstelle des Hessischen Fußball-Verbandes eingehen.

Nr.9
Auf keinen Fall darf die Erteilung eines Zweitspielrechts dazu führen, dass ein Junior die Spielberechtigung für zwei Vereine erhält, die im Meisterschafts-spielbetrieb gegeneinander antreten.

Nr.10
Mit der Abmeldung eines Juniors bei sei-nem Stammverein erlischt automatisch auch das Zweitspielrecht.


Alte Nr. 7 wird neue Nr. 11

§ 107a SpO: Zeitstrafe für Spieler (neue Vorschrift)

neue Version:

Nr.1:
Der Hessische Fußball-Verband führt im Rah-men eines Pilotprojektes die 10-Minuten Zeit-strafe ein. Die Zeitstrafe ersetzt in Pflicht-spielen sowie in allen vom Verband in Spiel-runden organisierte Spiele ohne Auf- und Abstiegsrecht der Herren auf Kreisebene (Kreisoberliga bis zur untersten Liga), sowie bei Kreispokalwettbewerben (unabhängig von der Klassenzugehörigkeit) die Gelb-Rote Karte.

Nr.2:
Zeitstrafen gelten für alle Spieler die aktiv am Spiel teilnehmen und zuvor ein verwarnungs-würdiges Vergehen begangen haben. Jedes weitere verwarnungs- oder feldverweiswürdi-ges Vergehen eines Spielers während oder nach Ableistung der Zeitstrafe führt direkt zum Feldverweis auf Dauer.

Für nicht aktiv am Spiel teilnehmende Spieler (Auswechselspieler bzw. ausgewechselte Spieler) findet die Regelung nach Nr. 2 keine Anwendung. Sind diese bereits verwarnt und begehen ein weiteres verwarnungswürdiges Vergehen, führt dies zum Feldverweis auf Dauer.

Nr.3:
Die Zeitstrafe ist innerhalb der technischen Zone (sofern vorhanden) oder auf der Ersatz-spielerbank zu verbüßen, es sei denn, der Spieler wärmt sich für den weiteren Einsatz auf. Sobald der Spieler das Spielfeld ver-lassen hat und der Schiedsrichter das Spiel fortführt, leistet der Spieler die 10-minütige Zeitstrafe ab.

Nr.4:
Der Spieler darf während der Zeitstrafe nicht durch einen anderen Spieler ersetzt werden. Nach Ablauf der Zeitstrafe und Zeichen durch den Schiedsrichter, darf der Spieler von der Seitenlinie aufs Spielfeld zurückkehren oder durch einen anderen Spieler während einer Spielunterbrechung ersetzt werden.

Nr.5:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung erlässt hierzu Durchfüh-rungsbestimmungen.

Nr.6:
Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, die Vorschrift über den 30.06.2023 hinaus zu verlängern.

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 01.07.2021 in Kraft. Sie ist befristet und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 31 JO: Spielklassen - Spielbetrieb

Neue Version
Nrn. 1 bis 8 sowie die Sonderregelungen für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Im Spieljahr 2020/2021 können Meister-schaftsrunden abweichend von § 31 Nr. 1 Jugendordnung ausnahmsweise in speziell angepassten Systemen durchgeführt werden, wenn die Anzahl der einer Liga oder Spiel-klasse zugehörigen Mannschaften eine nor-male Runde mit Hin- und Rückspielen nicht zulassen.

Das „Ein-Runden-System“ (ohne Rückspiele) kann In allen Ligen und Spielklassen ange-wendet werden. Ligen und Spielklassen kön-nen bei Bedarf für Vorrundenspiele in je-weils zwei Spielgruppen aufgeteilt werden. In anschließenden „Meisterrunden“ und „Ab-stiegsrunden“ kann eine neue leitungsge-rechte Zuteilung der Mannschaften erfolgen.

Unbenommen bleibt den Kreisen die Mög-lichkeit der Bildung kleinerer Ligen und Spielklassen durch den Hauptrunden voran-gestellten Qualifikationsrunden oder Quali-fikationsturnieren.

Nähere Regelungen zu den infrage kommen-den Spielsystemen erfolgen durch den Ver-bandsausschuss für Frauen- und Mädchen-fußball für Juniorinnen bzw. der Verbands-jugendausschuss für Junioren vor Runden-beginn in speziellen Durchführungsbestim-mungen.

§ 126 SpO: Rahmenbedingungen für die 5. und 6. Spielklassenebene

alte Version:


Nr.4:
Werden die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt 

Spielklasse1.Jahr2.Jahr3.Jahr
Hessenliga€ 1000,-€ 1500,-€ 2500,-
Verbandsliga€ 660,-€ 800,-€ 1000,-


 

 

neue Version:
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Nr.4:
Werden die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt 

Spielklasse1.Jahr2.Jahr3.Jahr
Hessenliga€ 1000,-€ 1500,-€ 2500,-
Verbandsliga€ 660,-€ 800,-€ 1000,-


Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die 5. und 6.Spielklassenebene im Sinne dieser Vorschrift vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

 

 

§ 28a JO: Zweitspielrecht für Juniorinnen

alte Version:

Nr.1
Hat ein Spielerin in ihrem Verein (Stamm-verein) keine Spielmöglichkeit in einer Juniorinnenmannschaft in ihrer Altersklasse, so kann ein Zweitspielrecht für eine andere Juniorinnenmannschaft eines anderen Vereins (Zweitverein) erteilt werden.







Nr.2
Hat eine Spielerin in ihrem Verein (Stamm-verein) keine Spielmöglichkeit in einer Juniorenmannschaft (§ 14 Nr. 5 Satz 2 gilt entsprechend), so kann ein Zweit-spielrecht für eine Juniorenmannschaft eines anderen Vereins (Zweitverein) erteilt werden.











Nr.4
Das Zweitspielrecht kann erteilt werden.

a)in der Zeit vom 1. Juli bis 30. Sep-tember unabhängig von der Zustim-mung des Stammvereins,
b)in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März nur mit Zustimmung des Stamm-vereins.

Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrags bei der Verbandsge-schäftsstelle. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni ist die Erteilung eines Zweitspiel-rechts ausgeschlossen. 

neue Version:

Nr.1
Hat eine Juniorin in ihrem Stammverein keine Spielmöglichkeit in ihrer Altersklasse, so kann ihr ein Zweitspielrecht für einen an-deren Verein erteilt werden.


Eine Spielmöglichkeit im Stammverein gilt als gegeben, wenn dort mindestens eine Juniorinnenmannschaft der be-troffenen Altersklasse, ggf. auch im Rahmen einer Jugendspielgemeinschaft, am Pflichtspielbetrieb teilnimmt.

Nr.2
Hat eine Juniorin in ihrem Stammverein keine Spielmöglichkeit in einer Junioren-mannschaft (§ 14 Nr. 5 Satz 2 gilt entspre-chend), so kann ein Zweitspielrecht für eine Juniorenmannschaft eines anderen Vereins erteilt werden.
Eine Spielmöglichkeit im Stammverein gilt als gegeben, wenn dort mindestens eine Juniorenmannschaft der betroffe-nen Altersklasse, ggf. auch im Rahmen einer Jugendspielgemeinschaft, am Pflichtspielbetrieb teilnimmt.


Nr. 3 bleibt unverändert


Nr.4
Das Zweitspielrecht kann nur in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. März und nur mit Zustimmung des Stammvereins erteilt werden.




Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrags bei der Verbandsge-schäftsstelle. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni ist die Erteilung eines Zweitspiel-rechts ausgeschlossen.

Nrn. 5 bis 7 bleiben unverändert

Nr.8
Unabhängig von den Nrn. 1 und 2 kann ein Zweitspielrecht für Juniorinnen er-teilt werden
a)
für Überhangspielerinnen, wenn der Stammverein in dieser Altersklasse über zu viele Spielerinnen verfügt, wobei die betroffene Juniorin die Spielberechti-gung für Mannschaften ihrer Altersklas-se im Stammverein verliert,
b)
für Juniorinnen mit wechselndem Auf-enthaltsort (z. B. wegen getrenntleben-der Eltern oder beiderseitigem Sorge-recht),
c)
wenn der Stammverein keine leistungs-gerechte Möglichkeit bietet, in einer Juniorinnen- oder Juniorenmannschaft ihrer Altersklasse zum Einsatz zu kom-men.

Nr.9
Das Zweitspielrecht kann auch für Juniorinnen erteilt werden, deren Stammverein einem anderen Landesver-band des DFB angehört. In diesem Fall muss der Antrag bis spätestens 31. Ja-nuar bei der Geschäftsstelle des Hessi-schen Fußball-Verbandes eingehen.

Nr.10
Auf keinen Fall darf die Erteilung eines Zweitspielrechts dazu führen, dass eine Juniorin die Spielberechtigung für zwei Vereine erhält, die im Meisterschafts-spielbetrieb gegeneinander antreten.

Nr.11
Mit der Abmeldung einer Juniorin bei ihrem Stammverein erlischt automatisch auch das Zweitspielrecht.


Alte Nr. 8 wird neue Nr. 11

Beschlussfassung über den Umgang der Pokalwettbewerbe auf Kreisebene der Herren der Spielzeit 2020/2021

  1. Der vom HFV organisierte Kreispokalwettbewerb der Herren der Spielzeit 2020/2021 wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis zum 1. August 2021 fortgeführt.

  2. Der Kreispokalsieger ist durch den jeweiligen Kreisfußballausschuss bis zum 1. August 2021 dem Klassenleiter des Hessenpokals zu melden. Nach diesem Termin gemeldete Mannschaften nehmen nicht am Hessenpokal der Spielzeit 2021/2022 teil.

  3. Zur Fortführung der Kreispokalwettbewerbe können von § 86 c) Spielordnung abweichende Spielmodi angewendet werden. Ausgenommen davon sind die Halbfinalspiele sowie das Finalspiel, die grundsätzlich gemäß § 86 c) bis e) Spielordnung durchzuführen sind.

  4. Kann der jeweilige Kreispokalsieger auf sportlichem Wege nicht rechtzeitig bis zum 1. August 2021 ermittelt werden, weil die Austragung der Spiele bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich unmöglich oder unzumutbar sind, so ermittelt der jeweilige Kreisfußballausschuss den Kreispokalsieger unter den zu diesem Zeitpunkt verbliebenen Teilnehmern des Wettbewerbs in eigener Zuständigkeit.

  5. Die gemäß Ziffer 2 gemeldeten Kreispokalsieger sind zur Teilnahme am Hessenpokal der Spielzeit 2021/2022 berechtigt.

§ 118 SpO:. Spielerlaubnis – Spielerpass

alte Version:

Nr.1:
Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmit-glied, das nach den Vorschriften seines Mit-gliedsverbandes eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat und damit registriert ist. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Verbandsge-schäftsstelle.

Durch die Registrierung verpflichtet sich ein Spieler, die Statuten und Reglements der FIFA und der UEFA sowie Satzungen und Ordnun-gen des DFB und seines jeweiligen Regional- und Landesverbandes bzw. der DFL Deutsche Fußball Liga einzuhalten.







































Nrn. 2 bis 7 bleiben unverändert


Nr.8:
Der Spielerpass ist Eigentum des HFV. Der Verein ist zur sorgfältigen Aufbewahrung des Spielerpasses verpflichtet.







Nrn. 9 bis 11 bleiben unverändert

neue Version:

Nr.1:
Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmit-glied, das nach den Vorschriften seines Mit-gliedsverbandes eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat und damit registriert ist. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Verbandsge-schäftsstelle.

Durch die Registrierung verpflichtet sich ein Spieler, die Statuten und Reglements der FIFA und der UEFA sowie Satzungen und Ordnun-gen des DFB und seines jeweiligen Regional- und Landesverbandes bzw. der DFL Deutsche Fußball Liga einzuhalten.

Die Mitgliedsverbände des DFB sind ver-pflichtet, sämtliche Spielberechtigungs-zeiten der Spieler in ihrem Verbandsbe-reich elektronisch zu erfassen und die für die Abwicklung nationaler sowie interna-tionaler Vereinswechsel, einschließlich etwaiger hieran anknüpfender verbands-rechtlicher Zahlungspflichten gemäß dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern und dessen Anhän-gen 4 und 5, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

Für internationale Vereinswechsel ist bei der Erfassung der Spielberechtigungszei-ten insbesondere Folgendes zu beach-ten:
Auf einem Dokument, das dem aufneh-menden Nationalverband zur Verfügung zu stellen ist, müssen die Spielberechti-gungszeiten aller Vereine und deren Trainingskategorie auf der Grundlage des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern zum Zeitpunkt der jeweiligen Registrierung vermerkt sein, für die der Spieler seit der Spielzeit sei-nes 12. Geburtstags gespielt hat. Fällt der Geburtstag eines Spielers in den Zeitraum zwischen dem letzten Meister-schaftsspieltag des abgelaufenen Spiel-jahrs und dem ersten Meisterschafts-spieltag des neuen Spiel-jahrs, so muss derjenige Verein/diejenige Kapitalge-sellschaft vermerkt sein, für den/die der Spieler in der Spielzeit nach seinem Geburtstag spielberechtigt war.



Nrn. 2 bis 7 bleiben unverändert


Nr.8:
Der Spielerpass ist Eigentum des HFV. Der Verein ist zur sorgfältigen Aufbewahrung des Spielerpasses verpflichtet.

Neben den Daten auf dem Spielerpass wird aufgrund der internationalen Be-stimmungen jedem Spieler und jedem Verein eine FIFA-ID zugewiesen.


Nrn. 9 bis 11 bleiben unverändert

§ 35 JO: Pokalspiele

Neue Version
Nrn. 1 bis 4 sowie die Sonderregelungen für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Der Verbandsvorstand des HFV wird ermäch-tigt, über eine aufgrund der Corona-Pande-mie notwendige vorzeitige Beendigung, Ver-längerung oder sonstige Veränderung der Pokalwettbewerbe auf Verbands- und Kreis-ebene sowie über die sich daraus erge-benden Folgeregelungen zu entscheiden. Er bezieht die Empfehlungen des HFV-Präsi-diums und des Verbandsjugendausschusses sowie des Verbandsausschusses für Frauen- und Mädchenfußball in seine Entscheidung mit ein.

Im Falle des Abbruchs werden der Verbands-jugendausschuss bzw. der Verbandsaus-schuss für Frauen- und Mädchenfußball er-mächtigt, unter Anwendung der Vorgaben des Verbandsvorstandes Teilnehmer an übergeordneten Pokalwettbewerben (DFB) für die jeweils folgende Spielzeit festzule-gen.

Darüber hinaus wird der Verbandsjugend-ausschuss bzw. der Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball ermächtigt, be-reits für die Spielzeit 2020/2021 Regelungen und Entscheidungen über die Nominierung von Teilnehmern an übergeordneten Pokal-wettbewerben zu festzulegen. Dies gilt jeweils auch für die Bestimmung von Teil-nehmern an weiterführenden Pokalwett-bewerben (DFB-Pokal).

Im Falle pandemiebedingter Terminenge wird der Verbandsjugendausschuss bzw. der Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchen ermächtigt, die Teilnehmer am Achtelfinale (sechzehn Mannschaften) anstelle des für Po-kalrunden üblichen „KO-Systems“ unter den für den Hessenpokal qualifizierten Mann-schaften (Kreispokalsieger, Hessenligisten und Bundesligisten) in Turnierform auszu-spielen. Die Zuordnung der Mannschaften zu den Turnieren ist auszulosen.

Die erforderliche Anzahl der Turniere, die Anzahl der teilnehmenden Mannschaften pro Turnier und Einzelheiten zur Auslosung sind in Durchführungsbestimmungen vor Beginn der Runde von den zuständigen Ausschüs-sen festzulegen, wobei regionale Gesichts-punkte berücksichtigt werden können.


§ 152 SpO: Rahmenbedingungen für die Frauen-Hessenliga und Frauen-Verbandsliga

neue Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr.3:
Werden die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

Spielklasse1.Jahrjedes weitere Jahr
Hessenliga€ 330,-€ 660,-
Verbandsliga€ 290,-€ 580,-

 

 

neue Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr.3:
Werden die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

Spielklasse1.Jahrjedes weitere Jahr
Hessenliga€ 330,-€ 660,-
Verbandsliga€ 290,-€ 580,-


Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die Frauen-Hessenliga und Frauen-Verbandsliga im Sinne dieser Vorschrift vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt..

 

 

§ 41 JO: Aufsicht,Trainerlizenz

alte Version:


Nr.4
Verstöße gegen die Vorschriften aus Nr. 1 bis 3 können gemäß § 18 Strafordnung mit Ver-waltungsstrafen geahndet werden.

neue Version:
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Nr.4
Verstöße gegen die Vorschriften aus Nr. 1 bis 3 können gemäß § 18 Strafordnung mit Ver-waltungsstrafen geahndet werden.

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die aufgrund der Verstöße gegen die vom Verbandsjugendausschuss beschlos-senen verbindlichen Bestimmungen für Trainerlizenzen im Juniorenbereich, so-wie die vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlos-senen verbindlichen Bestimmungen für Trainerlizenzen im Juniorinnenbereich auf der Grundlage der Nr. 2 und 3 dieser Vorschrift vorzunehmenden Strafen wer-den ausgesetzt und somit nicht verhängt.

§ 120 SpO: Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren

alte Version:



Nr 1d):
Geht einem Verein eine Abmeldung per Ein-schreiben zu, so ist er verpflichtet, dem Spie-ler oder dem neuen Verein oder dem HFV den Spielerpass mit dem Vermerk über die Frei-gabe oder Nicht-Freigabe innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden .Es gilt das Datum des Poststempels. Auf dem Spieler-pass muss der Verein auch den Tag der Abmeldung und den Termin des letzten Spiels vermerken.





Wird ein Antrag auf Spielerlaubnis vorgelegt, dem der Spielerpass nicht beigefügt ist,  muss der HFV den bisherigen Verein un-verzüglich unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Heraus-gabe des Passes auffordern.Wird der Pass innerhalb dieser Frist weder eingereicht noch eine Erklärung über den Verbleib des Passes abgegeben, gilt der Spieler als freigegeben. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass der Verein den Spielerpass nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung ausgehändigt oder zugesandt hat.









Der abgebende Verein erklärt seine Zustim-mung oder Nichtzustimmung zum Vereins-wechsel auf dem bisherigen Spielerpass. Eine erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine Nicht-Zustimmung kann nach-träglich in eine Zustimmung umgewandelt werden, jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes der Wechselperioden I und II.


In diesem Fall wird die Spielberechtigung frühestens ab dem Tag des Eingangs der Er-klärung über die nachträglich erteilte Zustim-mung bei der Verbandsgeschäftsstelle erteilt.



neue Version:

Nr. 1 a) bis c) bleiben unverändert

Nr 1d):
Geht einem Verein eine Abmeldung per Ein-schreiben zu, so ist er verpflichtet, dem Spie-ler oder dem neuen Verein oder dem HFV den Spielerpass mit dem Vermerk über die Frei-gabe oder Nicht-Freigabe innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden oder die Ein-tragungen gemäß § 119 Nr. 2 Spielord-nung in das DFBnet vorzunehmen.Es gilt das Datum des Poststempels. Auf dem Spielerpass muss der Verein auch den Tag der Abmeldung und den Termin des letzten Spiels vermerken. Gleiches gilt für die Eintragungen in das DFBnet gemäß § 119 Nr. 2 Spielordnung.

Wird ein Antrag auf Spielerlaubnis vorgelegt, dem der Spielerpass nicht beigefügt ist, oder wenn die Eintragungen gemäß § 119 Nr. 2 Spielordnung im DFBnet nicht vorlie-gen, muss der HFV den bisherigen Verein un-verzüglich unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Herausgabe des Passes auffordern oder die Eintragungen gemäß § 119 Nr. 2 Spielordnung in das DFBnet einfordern. Wird der Pass innerhalb dieser Frist weder eingereicht noch eine Erklärung über den Verbleib des Passes abgegeben, gilt der Spie-ler als freigegeben. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass der Verein den Spielerpass nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung ausgehändigt oder zugesandt hat, oder wenn er innerhalb dieser Frist die Eintragungen gemäß § 119 Nr. 2 Spiel-ordnung in das DFBnet nicht vorgen-ommen hat.

Der abgebende Verein erklärt seine Zustim-mung oder Nichtzustimmung zum Vereins-wechsel auf dem bisherigen Spielerpass oder im DFBnet Pass Online gemäß § 119 Nr.2 Spielordnung. Eine erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine Nicht-Zu-stimmung kann nachträglich in eine Zustim-mung umgewandelt werden, jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes der Wechselperioden I und II.

In diesem Fall wird die Spielberechtigung frühestens ab dem Tag des Eingangs der Er-klärung über die nachträglich erteilte Zustim-mung bei der Verbandsgeschäftsstelle erteilt.


Nr. 1 e) und f) bleiben unverändert.

Nrn. 2 bis 7 bleiben unverändert

§ 124 SpO: Internationaler Vereinswechsel wird zu Internationaler Vereinswechsel, internationales Ausbildungsentschädigungssystem und Solidaritätsmechanismus

neue Version:

Für internationale Vereinswechsel  gelten die Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüg-lich Status und Transfer von Spielern.

neue Version:

Für internationale Vereinswechsel sowie Ausbildungsentschädigungsansprüche und den Solidaritätsmechanismus ge-mäß dem FIFA-Reglement bezüglich Sta-tus und Transfer von Spielern gelten die Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüg-lich Status und Transfer von Spielern und die dazu erlassenen Anhänge unmittelbar.

Endgültige Transfers und Ausleihen von Berufsspielern zwischen Vereinen im Zuständigkeitsbereich des DFB begrün-den einen Anspruch des ausbildenden Vereins auf Zahlung eines Solidaritäts-beitrags nach Maßgabe des Artikels 1 Ab-satz 1 und Absatz 2 des Anhangs 5 („Solidaritätsmechanismus“) zu dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, wenn der aus-bildende Verein einem anderen Nationalverband angehört.

Das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen und Anhänge sind auf der Homepage der FIFA (https://de.fifa.com) ab-rufbar.

§ 128 SpO: Vertragsspieler

alte Version:




Nr.2:
Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem für die Er-teilung der Spielberechtigung zuständigen Verband unverzüglich nach Abschluss, Ände-rung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrags anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder an-dere geldwerte Vorteile in Höhe von mindes-tens € 250,00 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den zuständigen Verband findet nicht statt.








Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kün-digung ist dem HFV unverzüglich anzuzeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Ver-einswechsels muss eine einvernehmliche Ver-tragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode bei dem zuständi-gen Verband eingegangen sein.


Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Ver-tragsverlängerungen oder Vertragsbeendi-gungen können im Rahmen des Vereinswech-selverfahrens nicht zugunsten des abgeben-den bzw. des aufnehmenden Vereins aner-kannt und berücksichtigt werden.
-
Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden vom HFV mit dem Da-tum des Vertragsbeginns und der Vertragsbe-endigung im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom HFV im Rahmen der Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offengelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen.




Nr.6:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeen-digung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Fol-ge. Bei der Erteilung einer neuen Spieler-laubnis ist § 129 Nr. 8 Spielordnung zu be-achten.

Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers er-lischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmel-dung. Eine Abmeldung während eines lau-fenden Vertrages kann hinsichtlich eines zu-künftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt abweichend von Nr. 6. Satz 1:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbe-endigung und ein damit einhergehender Wechsel in den Amateurstatus lässt die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein unberührt.



neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert


Nr.2:
Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem für die Er-teilung der Spielerlaubnis zuständigen Ver-band unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrags anzuzeigen. Zu-dem sind dem für die Erteilung der Spiel-erlaubnis zuständigen Verband sämtli-che Transfervereinbarungen und tat-sächlich erfolgten Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit Vereins-wechseln von Vertragsspielern von bei-den Vereinen unverzüglich anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder an-dere geldwerte Vorteile in Höhe von mindes-tens € 250,00 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den zuständigen Verband findet nicht statt.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein-vernehmliche Auflösung oder fristlose Kündig-ung ist dem HFV unverzüglich anzuzeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereins-wechsels (insbesondere gemäß § 129 Nr. 1 c) Spielordnung) muss eine einvernehm-liche Vertragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode bei dem zuständigen Verband eingegangen sein.

Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Ver-tragsverlängerungen oder Vertragsbeendi-gungen können im Rahmen des Vereinswech-selverfahrens nicht zugunsten des abgeben-den bzw. des aufnehmenden Vereins aner-kannt und berücksichtigt werden.

Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden vom HFV mit dem Da-tum des Vertragsbeginns und der Vertragsbe-endigung im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom HFV im Rahmen der Spielerverwaltung ge-nutzt und Dritten gegenüber offengelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen.

Nrn. 3 bis 5 bleiben unverändert


Nr.6:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeen-digung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Bei der Erteilung einer neuen Spieler-laubnis ist § 129 Nr. 8 Spielordnung zu be-achten.

Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers er-lischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmel-dung. Eine Abmeldung während eines lau-fenden Vertrages kann hinsichtlich eines zu-künftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.

Für das Spieljahr 2019/2020 und 2020/2021 gilt abweichend von Nr. 6. Satz 1:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbe-endigung und ein damit einhergehender Wechsel in den Amateurstatus lässt die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein unberührt.


Nrn. 7 bis 12 bleiben unverändert

§ 129 SpO: Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

alte Version:




Nr.2:
Bei einem Vereinswechsel eines Vertrags-spielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet ist, und der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August (Wechselperiode I) und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Januar (Wechselperiode II) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Die Spielerlaubnis kann auch ohne Vorlage des bisherigen Passes erteilt werden.



neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert


Nr.2:
Bei einem Vereinswechsel eines Vertrags-spielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet ist, und der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August (Wechselperiode I) und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Januar (Wechselperiode II) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Die Spielerlaubnis kann auch ohne Vorlage des bisherigen Passes oder ohne die Eintragungen des bisherigen Vereins in das DFBnet gemäß § 119 Nr. 2 Spielord-nung erteilt werden.


Nr. 3 bis 13 bleiben unverändert

§ 16b SpO: Insolvenzverfahren

alte Version

Nr.1:
Die klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insol-venzverfahren eröffnet oder bei dem die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächste Spielklasse und rückt insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Ta-belle. Verfügt der Verein ausschließlich über Frauen-Mannschaften, so gilt die klassen-höchste Frauen-Mannschaft als Absteiger.

Die Anzahl der aus sportlichen Gründen ab-steigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend.




Nr.2:
Die von einer solchen Mannschaft ausgetrage-nen oder noch auszutragenden Spiele werden nicht gewertet. Dies gilt nicht, wenn die Ent-scheidung über die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens oder seine Ablehnung nach dem letzten Spieltag, aber vor Ende des Spiel-jahres (30.6.), getroffen wird.

neue Version

Nr.1:
Die klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insol-venzverfahren eröffnet oder bei dem die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächste Spielklasse und rückt insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Ta-belle. Verfügt der Verein ausschließlich über Frauen-Mannschaften, so gilt die klassen-höchste Frauen-Mannschaft als Absteiger.

Die Anzahl der aus sportlichen Gründen ab-steigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend.

Diese Regelung wird bis 30.06.2021 außer Kraft gesetzt.

Nr.2:
Die von einer solchen Mannschaft ausgetrage-nen oder noch auszutragenden Spiele werden nicht gewertet. Dies gilt nicht, wenn die Ent-scheidung über die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens oder seine Ablehnung nach dem letzten Spieltag, aber vor Ende des Spiel-jahres (30.6.), getroffen wird.

Diese Regelung wird bis 30.06.2021 außer Kraft gesetzt.


Nrn. 3 bis 5 bleiben unverändert

Die Neufassung tritt mit sofortiger Wir-kung in Kraft und gilt bis zum 30.6.2021. Ab dem 1.7.2021 tritt die einstweilen außer Kraft gesetzte Regelung wieder in Kraft.

§ 19 Satzung: Beschlussfassung, Wahlen und Protokollierung

alte Version:


Nr. 2
Alle Organe des Verbandes fassen ihre Be-schlüsse mit der einfachen Mehrheit der abge-gebenen Stimmen, soweit diese Satzung kei-ne anderen Regelungen vorsieht. Satzungs-änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehr-heit der abgegebenen Stimmen. Stimment-haltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit be-deutet Ablehnung.

Beschlüsse können auch im schriftlichen Um-laufverfahren oder im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden.

Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die vorstehenden allgemeinen Regelun-gen. Wird der Beschlussfassung im Um-laufverfahren innerhalb der gesetzten Frist von mindestens einem Viertel der satzungsgemäßen Mitglieder des Ver-bandsorgans schriftlich widersprochen, muss die Beschlussfassung in einer ord-nungsgemäßen Sitzung erfolgen.

neue Version:
Nr. 1 bleibt unverändert

Nr. 2
Alle Organe des Verbandes fassen ihre Be-schlüsse mit der einfachen Mehrheit der abge-gebenen Stimmen, soweit diese Satzung kei-ne anderen Regelungen vorsieht. Satzungs-änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehr-heit der abgegebenen Stimmen. Stimment-haltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit be-deutet Ablehnung.

Beschlüsse können auch im schriftlichen Um-laufverfahren oder im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden.











Nr. 3
Beschlüsse des Präsidiums, des Auf-sichtsrates, des Verbandsvorstandes und der Verbandsausschüsse gemäß § 31 Nr. 1 Satzung können darüber hinaus auch auf sonstigem elektronischen Wege, ins-besondere auch durch elektronisches Umlaufverfahren sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbei-geführt werden.


Nr. 4
Der Verbandstag und die dort zu fassen-den Beschlüsse, einschließlich vorzuneh-mender Wahlen, können ebenfalls auf elektronischem Wege, insbesondere im Rahmen ei-ner Videokonferenz herbei- bzw. durchgeführt werden. Dies gilt ent-sprechend für den außerordentlichen Verbandstag. Weitere Einzelheiten re-geln die §§ 20 bis 23 Satzung.

Nr. 5
Im Rahmen der Beschlussfassung per Umlaufverfahren gelten die Organe des Verbandes als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder innerhalb der gesetzten Frist an der Ab-stimmung teilnehmen. Die im Rahmen des Umlaufverfahrens zu setzende Frist muss mindestens zwei Tage betragen. Nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegebene Stimmen, werden im Rahmen des Umlaufverfahrens nicht berücksichtigt.

Eine Beschlussfassung per Telefon- oder Videokonferenz ist mit einer Frist von mindestens zwei Tagen im Voraus anzu-kündigen.

Im Übrigen gelten bezüglich der erfor-derlichen Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren bzw. Beschlussfas-sung auf elektronischem Wege sowie per Telefon- und Videokonferenz die vorste-henden allgemeinen Regelungen.

Wird der Beschlussfassung im Umlauf-verfahren innerhalb der gesetzten Frist, bei Video- und Telefonkonferenzen in-nerhalb der Ankündigungsfrist, von min-destens einem Viertel der satzungsgemä-ßen Mitglieder des jeweiligen Verbands-organs schriftlich widersprochen, muss die Beschlussfassung in einer ordnungs-gemäßen Sitzung erfolgen.

In den Fällen, in denen die Satzung eine Beschlussfassung auf elektronischem Wege zulässt, sind Stimmabgabe und Auszählung auch in elektronischer Form zulässig.

Sofern in den §§ 20 bis 23 Satzung spe-ziellere Regelungen für den Verbandstag vorgesehen sind, so gehen diese den vorgenannten Bestimmungen vor.

Alte Nr. 3 wird neue Nr. 6

Alte Nr. 4 wird neue Nr. 7

Alte Nr. 5 wird neue Nr. 8

Alte Nr. 6 wird neue Nr. 9

Alte Nr. 7 wird neue Nr. 10

Alte Nr. 8 wird neue Nr. 11

Alte Nr. 9 wird neue Nr. 12

Alte Nr. 10 wird neue Nr. 13

Anhang 14: Richtlinien zur Bildung von Senioren-Spielgemeinschaften

neue Version:
I Grundsätze
bleibt unverändert

II Genehmigungsverfahren
Nr. 1
Spielgemeinschaften sind genehmigungs-pflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Ge-nehmigung ist mit eingehender Begründung und aktuellen Spielerlisten der beteiligten Vereine bis zum 10. Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr. 1 gesetzte Frist vom 10.Juni wird bis zum 30.Juni verlängert



Nr.2
Der zuständige Kreisfußballwart entscheidet über den Antrag bis zum 15. Juni.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr.2 gesetzte Frist vom 15. Juni wird bis zum 10. Juli verlängert.


Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert

III Spielberechtigung und Spielbetrieb
bleibt unverändert

Haftungsbeschränkung

§ 24a SpO: Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls

Neue Version
Nr. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die auf der Anzahl der gemeldeten Schieds-richter sowie den Schiedsrichterleistungen der Spielzeit 2019/2020 beruhende und in § 24 a Nr. 1 und 2 Spielordnung vorgesehene Bestrafung bei Nichterfüllung des Schieds-richterpflichtsolls in der Spielzeit 2020/2021 wird ausgesetzt und somit nicht verhängt.

§ 16 JO: Ermittlung von Meistern, Gruppensiegern und Absteigern

Neue Version Nrn. 1 bis 7 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Abweichend von den oben aufgeführten Re-gelungen gelten folgende Sonderregelungen zur Wertung der Meisterschaftsrunde 2019/2020:

Die vom HFV organisierten Meisterschafts-wettbewerbe (einschließlich aller Entschei-dungs-, Aufstiegs- und Qualifikationsspiele) sowie die vom Verband in Spielrunden orga-nisierten Spiele der Spielzeit 2019/2020 im Juniorinnen- und Juniorenbereich werden wie folgt gewertet:

Als Abschlusstabelle gilt die Ta-belle zum Zeitpunkt der Beendigung der Spielzeit am 30.06.2020. Dabei werden auch Spiele, über deren Wertung bis 30.06.2020 sportgericht-lich rechtskräftig entschieden ist, sowie Punktabzüge, die bis zum 30.06.2020, rechtskräftig verhängt wurden, berücksich-tigt.

Die in der Platzierung in der Abschlussta-belle enthaltene Punktwer-tung wird anhand der Quotientenregelung (Punkt-Quotient: „Anzahl der Punkte“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“) ermittelt.

Die Platzierung in der Abschlusstabelle wird durch eine Quotierung in folgender Reihen-folge bestimmt:

  1. Punkt-Quotient (Anzahl der Punkte geteilt durch Anzahl der Spiele)
  2. Bei zwei Mannschaften mit gleichem Punkt-Quotient:

    • Spielergebnis des direkten Vergleichs,
    • Punkte aus dem direkten Vergleich,
    • Tordifferenz aus dem direkten Vergleich.

  3. Bei drei oder mehr Mannschaften mit glei-chem Punkt-Quotienten:

    • Sondertabelle aus den direkten Ver-gleichen
    • Punkt-Quotient aus der Sondertabelle

Der jeweilige Quotient wird auf drei Nach-kommastellen gerundet.

Kann nach Anwendung der Punkte b) und c) keine aufstiegsberechtigte Mannschaft alleine ermittelt werden, so sind alle gleich-stehenden Mannschaften gleichberechtigt. Entscheidungs- und Aufstiegsspiele gemäß den jeweils beschlossenen gültigen Durch-führungsbestimmungen der Spielzeit 2019/2020 entfallen ersatzlos.

Abweichend von den jeweils beschlossenen gültigen Auf- und Abstiegsregelungen für die Spielzeit 2019/2020 dürfen alle gemäß den o. a. Vorgaben ermittelten Meister und auf-stiegsberechtigten Mannschaften bzw. zur Teilnahme an Aufstiegsspielen ermittelten Mannschaften in die nächsthöhere Spiel-klasse aufsteigen.

Die in den jeweils beschlossenen gültigen Durchführungsbestimmungen Regelungen zum Abstieg werden nicht angewendet. Es gibt daher nach der Spielzeit 2019/2020 keine Absteiger. Dies gilt nicht für Vereine, die ihre Mannschaft bis zum 30.06.2020 bereits zurückgezogen haben oder zurück-ziehen, bereits ausgeschieden sind oder aus-scheiden oder einen freiwilligen Abstieg er-klärt haben oder erklären.

Enthalten die besonderen Bestimmungen für die Spielzeit 2019/2020 für bestimmte Spiel-modi des Spielbetriebs keine eindeutigen Regelungen, entscheidet der Verbands-jugendausschuss unter Berücksichtigung der Grundsätze der hier geregelten Bestimmungen abschließend.

§ 7c StO: Sperrfolgen

Neue Version:
Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Aufgrund des durch die Corona-Pandemie ausgesetzten und beendeten Spielbetriebs erfolgt für alle Pflichtspielsperren zusätzlich zur Anrechnung nach Nr. 1 eine weitere nachträgliche, pauschale Anrechnung in Hö-he von zwei Pflichtspielen. Dies gilt für alle Pflichtspielsperren, die aufgrund eines Ver-gehens, das vor dem 30.06.2020 begangen wurde, verhängt worden sind bzw. verhängt werden.

Ausgenommen hiervon sind Pflichtspielsper-ren, die aufgrund einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter (§ 25 Nr. 2 Strafordnung) verhängt worden sind bzw. verhängt werden.

§ 128 SpO: Vertragsspieler

alte Version

Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateurspieler Anwendung, soweit nachste-hend nichts anderes bestimmt ist.

Beabsichtigt ein Verein einen Vertragsspieler zu verpflichten, so muss dieser Verein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spie-ler dessen Verein schriftlich von seiner Ab-sicht in Kenntnis setzen. Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten geahndet.

Nr. 1:
Verträge mit Vertragsspielern bedürfen der Schriftform, müssen den Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 Spielordnung entsprechen und dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände verstoßen. Ist ein Spielervermittler an Vertragsverhand-lungen beteiligt gewesen, ist dessen Name in allen maßgebenden Verträgen anzuführen.

Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.6.) haben. Die Laufzeit soll für Spieler über 18 Jahren auf höchstens fünf Jahre be-grenzt werden. Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages drei Jahre. Der Abschluss ist während eines Spieljahres auch für die laufende Spielzeit möglich.

Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünf-tiger Verträge ist, dass sie die nächste Spiel-zeit zum Gegenstand haben.













Nr. 3:
Sofern der Abschluss eines Vertrages ange-zeigt wurde, kann für die Dauer des Vertra-ges eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat. Bei einem aufgrund eines Vertragsabschlusses erfolgten Vereinswechsel ist der aufnehmende Verein verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Spielerlaubnis beim HFV vorzulegen. Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein.


























Nr. 6:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeen-digung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Fol-ge. Bei der Erteilung einer neuen Spielerlaub-nis ist § 129 Nr. 8 Spielordnung zu beachten.

Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers er-lischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmel-dung. Eine Abmeldung während eines lau-fenden Vertrages kann hinsichtlich eines zu-künftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.













Nr. 9:
Mit dem Antrag auf Spielberechtigung hat der Spieler zu versichern, dass er keine ander-weitige Bindung als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler eingegangen ist. Bei Abschluss von mehreren Verträgen für die gleiche Spiel-zeit ist der Spieler wegen unsportlichen Ver-haltens gemäß § 28 Strafordnung zu bestra-fen. Dies gilt auch für jeden anderen Versuch, sich der durch den Vertrag eingegangenen Bindung zu entziehen. Die Regelung gilt ent-sprechend, wenn ein Spieler mehrere Verträ-ge mit Vereinen und Tochtergesellschaften geschlossen hat.

neue Version

Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateurspieler Anwendung, soweit nachste-hend nichts anderes bestimmt ist.

Beabsichtigt ein Verein einen Vertragsspieler zu verpflichten, so muss dieser Verein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spie-ler dessen Verein schriftlich von seiner Ab-sicht in Kenntnis setzen. Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten geahndet.

Nr. 1:
Verträge mit Vertragsspielern bedürfen der Schriftform, müssen den Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 Spielordnung entsprechen und dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände verstoßen. Ist ein Spielervermittler an Vertragsverhand-lungen beteiligt gewesen, ist dessen Name in allen maßgebenden Verträgen anzuführen.

Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.6.) haben. Die Laufzeit soll für Spieler über 18 Jahren auf höchstens fünf Jahre be-grenzt werden. Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages drei Jahre. Der Abschluss ist während eines Spieljahres auch für die laufende Spielzeit möglich.

Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünf-tiger Verträge ist, dass sie die nächste Spiel-zeit zum Gegenstand haben.

Für die Wechselperioden der Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Es können Abweichungen von dem in Nr. 1. Absatz 2 genannten Stichtag (30.6.) zuge-lassen werden, sofern das Ende des Spiel-jahres 2019/2020 nicht auf den 30.6.2020 fällt (vgl. § 7 Nr. 1. DFB-Spiel-ordnung).



Nr. 2 bleibt unverändert

Nr. 3:
Sofern der Abschluss eines Vertrages ange-zeigt wurde, kann für die Dauer des Vertra-ges eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat. Bei einem aufgrund eines Vertragsabschlusses erfolgten Vereinswechsel ist der aufnehmende Verein verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Spielerlaubnis beim HFV vorzulegen. Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein.

Für die Wechselperiode I des Kalender-jahrs 2020 gilt:
Mit Beginn eines bereits wirksam ange-zeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für den bishe-rigen Verein nicht, wenn aufgrund der Auswirkungen der Covid19- Pandemie der Vertrag mit dem bisherigen Verein fortbesteht, insbesondere verlängert wurde, um die noch ausstehenden Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können. Eine bereits erteilte Spieler-laubnis für den aufnehmenden Verein ruht bis zur Beendigung des Vertrages mit dem bisherigen Verein, längstens aber bis zum Ablauf des Tages des letzten Pflichtspiels des bisherigen Vereins in der Spielzeit 2019/2020. Mit dem Beginn der Spielerlaubnis für den aufnehmenden Verein endet die Spieler-laubnis für den bisherigen Verein.


Nrn. 4 und 5 bleiben unverändert

Nr. 6:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeen-digung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Fol-ge. Bei der Erteilung einer neuen Spielerlaub-nis ist § 129 Nr. 8 Spielordnung zu beachten.

Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers er-lischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmel-dung. Eine Abmeldung während eines lau-fenden Vertrages kann hinsichtlich eines zu-künftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt abweichend von Nr. 6. Satz 1:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertrags-beendigung und ein damit einhergehen-der Wechsel in den Amateurstatus lässt die Spielerlaubnis für den bishe-rigen Verein unberührt.



Nrn. 7 und 8 bleiben unverändert


Nr. 9:
Mit dem Antrag auf Spielberechtigung hat der Spieler zu versichern, dass er keine ander-weitige Bindung als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler eingegangen ist. Bei Abschluss von mehreren Verträgen für die gleiche Spiel-zeit ist der Spieler wegen unsportlichen Ver-haltens gemäß § 28 Strafordnung zu bestra-fen. Dies gilt auch für jeden anderen Versuch, sich der durch den Vertrag eingegangenen Bindung zu entziehen. Die Regelung gilt ent-sprechend, wenn ein Spieler mehrere Verträ-ge mit Vereinen und Tochtergesellschaften geschlossen hat.

Für die Wechselperiode I des Kalender-jahrs 2020 gilt:
Kommt es aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zu einer Über-schneidung bereits abgeschlossener Verträ-ge für die Spielzeit 2020/2021 mit laufenden Verträgen der Spielzeit 2019/2020, die verlängert wurden, um noch ausstehende Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können, stellt dies kein unsportliches Verhalten im Sinne der vorstehenden Absätze dar.



Nrn. 10 bis 12 bleiben unverändert

§ 20 Satzung: Ordentlicher Verbandstag

neue Version:
Nrn. 1 bis 9 bleiben unverändert

Nr. 10
Der Verbandstag kann auch auf elektro-nischem Wege, insbesondere im Rahmen oder in Verbindung mit einer Videokonfe-renz durchgeführt werden. Das Präsi-dium kann den Delegierten ermöglichen am Verbandstag ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und De-legiertenrechte im Wege der elektroni-schen Kommunikation auszuüben. Sofern das Präsidium von dieser Möglichkeit Ge-brauch macht, weist es bei der Einberu-fung des Verbandstages hierauf hin.

Ein Widerspruchsrecht im Sinne des § 19 Nr. 5 Satzung besteht bei Durchführung des Verbandstages auf elektronischem Wege nicht.
Im Übrigen gelten die vorstehenden all-gemeinen Regelungen.

Anhang 18: Richtlinien zur Bildung von AH-Spielgemeinschaften

neue Version:
I Grundsätze
bleibt unverändert

II Genehmigungsverfahren
Nr. 1
Spielgemeinschaften sind genehmigungs-pflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Ge-nehmigung ist mit eingehender Begründung bis zum 10. Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr. 1 gesetzte Frist vom 10.Juni wird bis zum 30.Juni verlängert



Nr.2
Der zuständige Kreisfußballwart (in dessen Kreis gespielt wird) entscheidet über den Antrag bis zum 15. Juni.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr.2 gesetzte Frist vom 15. Juni wird bis zum 10. Juli verlängert.


Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert

III Spielbetrieb
bleibt unverändert

IV Auf- und Abstieg
bleibt unverändert

§ 27 SpO: Unterbau

Neue Version
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung des Unter-baus aus dem Spieljahr 2019/2020 nach § 27 Nr. 3 Spielordnung zu Beginn des Spieljahres 2020/2021 vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

§ 20 JO: Wartefristen

Alte Version




Nr. 2 d)
Bei Abmeldung außerhalb des Zeitraumes vom 1. bis zum 30. Juni und nicht erteilter Freigabe durch den abgebenden Verein beginnt die sechsmonatige Wartefrist für Pflichtspiele mit dem auf den Tag des letzten Pflichtspieleinsatzes folgenden Tag.

Neue Version
Nr. 1 bleibt unverändert

Nr. 2 Buchstaben a) bis c) bleiben unverändert

Nr. 2 d)
Bei Abmeldung außerhalb des Zeitraumes vom 1. bis zum 30. Juni und nicht erteilter Freigabe durch den abgeben-den Verein beginnt die Wartefrist für Pflichtspiele mit dem auf die schriftliche Abmeldung folgenden Tag und endet von da an gerechnet mit dem Ablauf von sechs Monaten.

Nrn. 3 bis 4 bleiben unverändert

§ 1 SpO: Verwaltungsarbeit

Neue Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Spiele der Pokalwettbewerbe der Spielzeit 2019/2020 können auch nach dem 30.06.2020 noch durchgeführt werden.

§ 129 SpO: Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

alte Version




Nr.8:
Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspie-lers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurspielers, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Ver-tragsjahres (30.6.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 120 Spielordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.

neue Version

Nrn. 1 bis 7 bleiben unverändert


Nr.8:
Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspie-lers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurspielers, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Ver-tragsjahres (30.6.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 120 Spielordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.

Die Regelung der Nr. 8 dieser Vorschrift findet in der Spielzeit 2019/2020 für Vertragsauflösungen ab dem 1.4.2020 keine Anwendung.


Nrn. 9 bis 12 bleiben unverändert

§ 21 Satzung: Außerordentlicher Verbandstag

alte Version:


Nr. 2
Bezüglich Form und Frist der Ladung und im Übrigen gelten die Regelungen für den ordentlichen Verbandstag entsprechend.

neue Version:
Nr. 1 bleibt unverändert

Nr. 2
Soweit die folgenden Nummern keine spezielleren Bestimmungen vorsehen, gelten die Bestimmungen des § 20 Nr. 2 bis 7 sowie Nr. 9 und 10 Satzung für die Durchführung des außerordentlichen Verbandstages entsprechend.

Nr. 3
Die Einladung zum außerordentlichen Verbandstag muss spätestens zwei Wo-chen vor dem Termin des außerordent-lichen Verbandstages unter Angabe der Tagesordnung und des Tagesortes in den Offiziellen Mitteilungen des HFV unter der Internetadresse www.hfv-online.de oder in der Verbandszeitschrift „HESSEN FUSSBALL“ veröffentlicht werden. Eine vorläufige Tagesordnung ist nicht be-kanntzugeben.

Nr. 4
Präsidium, Aufsichtsrat, die Verbands-ausschüsse, der Verbandsvorstand und die Kreisfußballtage sind berechtigt, bis eine Woche vor dem Termin des außer-ordentlichen Verbandstages Anträge in Textform zur Tagesordnung mit Begrün-dung bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Ordnungsgemäße Anträge mit Ausnahme von Dringlichkeitsanträ-gen sind unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist den Delegierten in Textform bekannt zu geben.

Alte Nr. 3 wird neue Nr. 5

Nr. 6
Der außerordentliche Verbandstag setzt sich wie der ordentliche Verbandstag gem. § 22 Nr. 1 Satzung zusammen, wo-bei die Delegierten der Kreise diejenigen sind, welche auf den zuletzt stattgefun-denen ordentlichen Kreisfußballtagen gewählt worden sind. Gleiches gilt für die Ersatzdelegierten.

Nr. 7
Bezüglich des Stimmrechtes gilt § 22 Nr. 4 Satzung entsprechend.

§ 30 SpO: Wertung der Meisterschaftsspiele

Neue Version
Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Für die Saison 2019/2020 gilt abweichend von den Nrn. 1 bis 5:
Die Spielzeit 2019/20 wird am 30. Juni 2020 beendet. Spiele, die bis zum Ende der Spiel-zeit nicht ausgetragen werden konnten, werden nicht mehr nachgeholt.

Als Abschlusstabelle gilt die Tabelle zum Zeitpunkt der Beendigung der Spielzeit am 30.06.2020. Dabei werden auch Spiele, über deren Wertung bis 30.06.2020 sportge-richtlich rechtskräftig entschieden ist, sowie Punktabzüge, die bis zum 30.06.2020, rechtskräftig verhängt wurden, berücksichtigt.

Die in der Platzierung in der Abschlussta-belle enthaltene Punktwertung wird anhand der Quotientenregelung (Punkt-Quotient: „Anzahl der Punkte“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“) ermittelt. Die Platzierung in der Abschlusstabelle wird durch eine Quotierung in folgender Reihenfolge bestimmt:

Meister ist die Mannschaft mit dem höchsten Punktquotienten.
Stehen zwei oder mehrere Vereine nach Ab-schluss der Verbandsrunde auf einem Platz in der Tabelle, dem eine besondere Be-deutung zukommt, so bestimmt sich die Reihenfolge in der Tabelle nach folgenden Kriterien:


a) Bei zwei Vereinen mit gleichem Punktquotienten:

aa) Spielergebnis des direkten Vergleichs (dieser gilt auch bei nur einem ausgetra-genen Spiel)

  • - Punkte aus dem direkten Vergleich
  • - Tordifferenz aus dem direkten Vergleich


bb) nach dem Tordifferenzquotienten

  • Dabei wird das Torverhältnis der Tabelle durch die Anzahl der Spiele geteilt. Das Ergebnis wird auf drei Nachkommastellen gerundet.

cc) nach dem Torquotienten

  • Dabei werden die erzielten Tore in der Gesamttabelle durch die Anzahl der Spiele geteilt. Das Ergebnis wird auf drei Nach-kommastellen gerundet.


b) Bei drei oder mehr Vereinen mit gleichem Punktquotienten:

Es wird eine Sondertabelle mit den direkten Vergleichen aller ausgetragenen und gewer-teten Spiele erstellt und der Punktquotient für diese Tabelle wie in Nr.6 Absatz 1 defi-niert ermittelt.

aa) Platzierung nach dem ermittelten Punktquotienten der Sondertabelle

bb) Tordifferenzquotient der Sondertabelle

  • Dabei wird das Torverhältnis der Sonder-tabelle durch die Anzahl der Spiele der Sondertabelle ge-teilt. Das Ergebnis wird auf drei Nachkommastellen gerundet.

cc) Torquotient der Sondertabelle

  • Dabei werden die erzielten Tore der Sondertabelle durch die Anzahl der Spiele der Sondertabelle ge-teilt. Das Ergebnis wird auf drei Nachkommastellen gerun-det.

Der jeweilige Quotient wird auf drei Nach-kommastellen gerundet.


Die Auf- und Abstiegsregelungen der vom HFV organisierten Meisterschaftswettbewer-be, inklusive des Ü-Bereichs und Futsal-Liga-spielbetriebs, sowie der vom Verband in Spielrunden organisierten Spiele, im Herren- und Frauenbereich in den gemäß der vom Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung am 29.06.2019 beschlos-senen Auf- und Abstiegsregelungen, der Durchführungsbestimmung für die Futsal-Hessen- und Verbandsliga, sowie die hierfür relevanten Bestimmungen für den Frauen- und Ü-Bereich für die Spielzeit 2019/2020 bleiben auf Grundlage der jeweils nach den oben aufgeführten besonderen Regelungen für die Spielzeit 2019/2020 ermittelten Tabellen bestehen.

Abweichend von den vom Verbandsaus-schuss für Spielbetrieb und Fußballentwick-lung am 29.06.2019 beschlossenen Auf- und Abstiegsregelungen, der Durchführungsbe-stimmung für die Futsal-Hessen- und Ver-bandsliga, sowie die hierfür relevanten Be-stimmungen für den Frauen- und Ü-Bereich für die Spielzeit 2019/2020 entfällt der ge-mäß § 30 Nr. 2 HFV Spielordnung vorgesehe-ne Abstieg. Dies gilt nicht für Vereine, die ihre Mannschaft bis zum 30.06.2020 bereits zurückgezogen haben oder zurückziehen, bereits ausgeschieden sind oder ausschei-den oder einen freiwilligen Abstieg erklärt haben oder erklären.

§ 31 JO: Spielklassen - Spielbetrieb

Neue Version
Nrn. 1 bis 8 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt: Die Spielzeit 2019/20 wird am 30. Juni 2020 beendet. Spiele, die bis zum Ende der Spielzeit nicht ausgetragen werden konnten, werden nicht mehr nachgeholt.

§ 30 SpO: Meisterschaftsspiele

Neue Version:
Nrn. 1 bis 5 sowie die Sonderregelung für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Abweichend von § 30 Nr.1 Satz 1 Spielord-nung können Meisterschaftsspiele in Spiel-klassen unterhalb der Kreisoberliga mit einer Gruppenstärke von mehr als 14 Mannschaf-ten in einer Einfachrunde ausgetragen wer-den. Einzelheiten werden vom Verbandsaus-schuss für Spielbetrieb und Fußballentwick-lung in den Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2020/2021 (Ausführungsbe-stimmungen) festgelegt.

Darüber hinaus können abweichend von § 30 Spielordnung Meisterschaftsspiele auch in einem alternativen Spielmodell ausgetragen werden. Hierbei können auch abweichende Regelungen zum Auf- und Abstieg festgelegt werden. Näheres regelt § 30a Spielordnung.

Sollten die Meisterschaftswettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 aufgrund der Corona-Pandemie ganz oder teilweise nicht abge-schlossen werden können, entscheidet der Verbandsvorstand über einen etwaigen Ab-bruch bzw. vorzeitige Beendigung dieser Wettbewerbe, inklusive der Relegationsspie-le, sowie über die Wertung der Meister-schaftswettbewerbe, einschließlich der hier-zu erforderlichen Regelungen, inklusive Auf- und Abstieg. Hierbei kann im Hinblick auf die Wertung, einschließlich der Ermitt-lung der Auf- und Absteiger, insbesondere die Quotientenregelung herangezogen werden. Sofern vorgesehene Relegationsspiele ent-fallen, besteht grundsätzlich kein Recht auf Aufstieg derjenigen Mannschaften, die für eine Teilnahme an den jeweiligen Relega-tionsspielen in Betracht kämen. In diesen Fällen gibt es keinen Auf- und Abstieg aus der Relegation. Ein Auffüllen im Sinne des § 32a Nr. 5 Spielordnung findet in diesen Fällen ebenfalls nicht statt.

Zudem sind auch bei einer nicht abgeschlos-senen Spielzeit Absteiger gemäß der gülti-gen Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2020/2021 zu ermitteln. Bei erheb-licher, coronabedingter Unterschrei-tung der für die Spielklasse vorgesehenen Spielanzahl bzw. von einzelnen Mannschaften in der be-troffenen Spielklasse kann vom Verbands-vorstand, inklusive der erforderlichen Detail-regelungen, festgelegt werden, dass in diesen Spielklassen bzw. im Hinblick auf die jeweils betroffenen Mannschaften keine Wertung (einschließlich Auf- und Abstieg) erfolgt.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch im Hinblick auf die in § 30a Spielordnung näher bestimmten Spielmodelle. Sollten insbeson-dere die Qualifikationsrunden aufgrund der Corona-Pandemie ganz oder teilweise nicht abgeschlossen werden können, entscheidet der Verbandsvorstand über die Wertung, ein-schließlich der Einteilung in die nachgela-gerten Auf- und Abstiegsrunden, wobei hier insbesondere ebenfalls die oben genannten Grundsätze (z.B. Quotientenregelung) zur Anwendung gebracht werden können. Der Verbandsvorstand entscheidet nach diesen Grundsätzen zudem über die Wertung der sich den Qualifikationsrunden anschließen-den Auf- und Abstiegsrunden, einschließlich des damit verbundenen Auf- und Abstiegs, sofern diese ganz oder teilweise nicht abge-schlossen werden können. Hierbei können auch die sportlichen Ergebnisse der bereits absolvierten Spiele der Qualifikationsrunden berücksichtigt werden, sofern dies aus sportlichen Gesichtspunkten angemessen erscheint.

Der Verbandsvorstand ist vor oder auch wäh-rend der Spielzeit 2020/2021 berechtigt über eine aufgrund der Corona-Pandemie erfor-derliche, etwaige Verkürzung oder eine son-stige Änderung der vom HFV veranstalteten Ligawettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 sowie über die sich daraus ergebenden Fol-gen zu entscheiden und notwendige Folge-regelungen zu treffen.

§ 131 SpO: Strafbestimmungen für Vertragsspieler und Vereine

alte Version

Nr.1:
Wird die Verpflichtung gemäß § 116 Nr. 2, Ab-satz 2 Spielordnung nicht fristgerecht erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung; will dage-gen der Spieler sein Spielrecht ohne ver-tragliche Bindung beim bisherigen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 120 Spielordnung vor-gesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für das Wiederinkraft-treten der Spielerlaubnis.

Will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung bei einem anderen Ver-ein ausüben, so ist die Entrichtung der in §120 Spielordnung vorgesehenen Entschä-digung an den früheren Verein ebenfalls Voraussetzung für die Erteilung der Spieler-laubnis für den anderen Verein. Die Nicht-zahlung dieser Entschädigung wird als un-sportliches Verhalten geahndet.

neue Version

Nr.1:
Wird die Verpflichtung gemäß § 116 Nr. 2, Ab-satz 2 Spielordnung nicht fristgerecht erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung; will dage-gen der Spieler sein Spielrecht ohne ver-tragliche Bindung beim bisherigen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 120 Spielordnung vor-gesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für das Wiederinkraft-treten der Spielerlaubnis.

Will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung bei einem anderen Ver-ein ausüben, so ist die Entrichtung der in §120 Spielordnung vorgesehenen Entschä-digung an den früheren Verein ebenfalls Voraussetzung für die Erteilung der Spieler-laubnis für den anderen Verein. Die Nicht-zahlung dieser Entschädigung wird als un-sportliches Verhalten geahndet.

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
In den Fällen des Absatzes 1, Satz 1, zweiter Halbsatz sowie Satz 2 besteht für ab dem 1.4.2020 beantragte Spielrechte für Amateure keine Entschädigungs-pflicht gemäß § 120 Spielordnung.



Nr. 2 bleibt unverändert

§ 31 SpO: Amtliche Tabelle

Neue Version
Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Abweichend von Nr. 2 ist das Rechtsmittel gegen die Richtigkeit der Abschlusstabelle der Spielzeit 2019/2020 nicht statthaft, so-fern sich dieses gegen Tatsachen oder Fest-stellungen richtet, welche auf den Beschlüs-sen des außerordentlichen Verbandstages beruhen.

§ 35 JO: Pokalspiele

Neue Version
Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Die vom HFV organisierten Pokalspielwettbe-werbe auf Verbands- und Kreisebene der Spielzeit 2019/2020 im Juniorinnen- und Juniorenbereich werden zum 30.06.2020 beendet.

Alle noch nicht durchgeführten Spiele der vom HFV organisierten Pokalspielwettbe-werbe auf Verbands- und Kreisebene der Spielzeit 2019/2020 im Juniorinnen- und Juniorenbereich entfallen.

Der Verbandsjugendausschuss wird ermäch-tigt, für die Spielzeit 2020/2021 Regelungen und Entscheidungen über die Bestimmung von Teilneh-mern an übergeordneten Pokal-wettbewerben zu treffen. Dies gilt jeweils auch für die Bestimmung von Teilnehmern an Pokalwettbewerben übergeordneter Verbände, insbesondere für den DFB-Pokal.

§ 30a SpO: alternatives Spielmodell (neu)

Neue Version:
Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
In der Spielzeit 2020/2021 können Spielklas-sen zum Zwecke der Durchführung von Qualifika-tionsrunden in zwei Gruppen geteilt werden, denen sich eine Auf- und Abstiegsrunde anschließt.

Die Qualifikationsrunden werden in Vor- und Rückrunde mit wechselndem Platzvorteil ausgetragen. Die Tabelle der jeweiligen Quali-fikationsrunde richtet sich nach den dort erreichten Punkten.

Nach Abschluss der Qualifikationsrunden schließt sich eine Aufstiegsrunde zur Er-mittlung der Aufsteiger und eine Abstiegs-runde zur Ermittlung der Absteiger an. Die Zuteilung der Mannschaften zur Auf- oder Abstiegsrunde ergibt aus der jeweiligen Platzierung in der Tabelle der Qualifika-tionsrunde. Die Spiele der Aufstiegsrunde werden in Vor- und Rückrunde ausgetragen. Die Spiele der Abstiegsrunde werden nur in einer Einfachrunde ausgetragen. Im Frauen-bereich können die Spiele der Abstiegsrunde auch in Vor- und Rück-runde ausgetragen werden. Eine Punkteübernahme aus der Qualifikationsrunde in die Auf- bzw. Abstiegsrunde findet nicht statt.

Die Wertung der oben genannten Spiele er-folgt gemäß § 30 Nr. 1 Satz 2 Spielordnung.

Meister ist, wer nach Durchführung aller Spiele der Aufstiegsrunde die meisten Punkte erzielt hat. Absteiger sind die Mann-schaften, die die wenigsten Punkte in der Abstiegsrunde erzielt haben und damit einen der festgelegten Abstiegsplätze belegen.

Die Anzahl der an der Auf- und Abstiegsrun-de teilnehmenden Mannschaften bzw. die Platzierung in der Tabelle, bis zu welcher eine Zuteilung zur Auf- oder Abstiegsrunde erfolgt, die Zahl der Auf- und Absteiger in der jeweiligen Spielklasse sowie weitere Einzelheiten zum vorgenannten Spielmodell werden in den Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2020/2021 (Ausführungs-bestimmungen) festgelegt.

Scheidet eine Mannschaft vor oder während der Qualifikations-, Auf- oder Abstiegsrunde aus dem Wettbewerb aus, finden die Vor-schriften des § 38b Spielordnung Anwen-dung. Mannschaften, die aus der Aufstiegs-runde ausscheiden, werden auf die Anzahl der definierten Absteiger angerechnet. Gleiches gilt bei Verzicht auf die Teilnahme an der Auf- oder Abstiegsrunde.

Das Spielmodell des § 30a Spielordnung kann im Herrenbereich nur in Spielklassen auf Kreisebene mit einer Klassenstärke von mehr als 14 Mannschaften durchgeführt werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 30 Spielordnung entsprechend.

§ 32 SpO: Entscheidungsspiel

Neue Version
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Entscheidungsspiele im Sinne dieser Vor-schrift entfallen in der Spielzeit 2019/2020 ersatzlos.

§ 32a SpO: Relegationsspiele

Neue Version:
Nrn. 1 bis 6 sowie die Sonderregelung für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
In der Spielzeit 2020/2021 finden grund-sätzlich keine Relegationsspiele statt, es sei denn dies ist in den allgemeinen Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2020/2021 besonders vermerkt.

§ 32a SpO: Relegationsspiele

Neue Version
Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Relegationsspiele im Sinne dieser Vorschrift entfallen in der Spielzeit 2019/2020 ersatz-los. Abweichend von den vom Verbandsaus-schuss für Spielbetrieb und Fußballentwick-lung am 29.06.2019 beschlossenen Auf- und Ab-stiegsregelungen, sowie die hierfür rele-vanten Bestimmungen für den Frauenbe-reich für die Spielzeit 2019/2020 werden die nach den vorgenannten Bestimmungen an-hand der Relegationsspiele zu ermitteln-en weiteren Aufsteiger durch Anwendung der Quotierungs-Methode bestimmt.

Dazu werden die bereits für die Abschluss-tabelle ermittelten Quotienten gemäß Nr. 2 desjenigen Meisterschaftswettbewerbes herangezogen, dem der jeweils teilnahme-berechtigte Verein angehört.

Die Platzierung in der Abschlusstabelle der Relegationsrunde ermittelt sich wie folgt:

a) Punkt-Quotient der jeweiligen Meister-schaftsrunde

b) Bei zwei oder mehr Vereinen mit gleichem Punktquotienten:

aa) Tordifferenz-Quotient: „Tordifferenz nach dem Subtraktionsverfahren“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“ der Meisterschaftsrunde

bb) Tor-Quotient: „Anzahl erzielte Tore“ ge-teilt durch „Anzahl der Spiele“.

Der jeweilige Quotient wird auf drei Nach-kommastellen gerundet.

Bei Relegationsspielen bleibt der Teilnehmer der höheren Spielklasse außer Betracht. Ab-steiger werden aus den Relegationsspie-len nicht ermittelt. Verbleibt aufgrund dieser Regelung nur ein Relegati-onsteilnehmer aus der unteren Spielklasse, steigt dieser auf.

§ 32b SpO: Aufstiegsspiele

Neue Version:
Nrn. 1 bis 4 sowie die Sonderregelung für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
In der Spielzeit 2020/2021 finden keine Auf-stiegsspiele statt.

§ 32b SpO: Aufstiegsspiele

Neue Version
Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Aufstiegsspiele im Sinne dieser Vorschrift entfallen in der Spielzeit 2019/2020 ersatz-los. Abweichend von den vom Verbandsaus-schuss für Spielbetrieb und Fußballentwick-lung am 29.06.2019 beschlossenen Auf- und Ab-stiegsregelungen, sowie die hierfür rele-vanten Bestimmungen für den Frauenbe-reich für die Spielzeit 2019/2020 werden die nach den vorgenannten Bestimmungen an-hand der Relegationsspiele zu ermitteln-en weiteren Aufsteiger durch Anwendung der Quotierungs-Methode bestimmt.

Dazu werden die bereits für die Abschluss-tabelle ermittelten Quotienten gemäß Nr. 2 desjenigen Meisterschaftswettbewerbes herangezogen, dem der jeweils teilnahme-berechtigte Verein angehört.

Die Platzierung in der Abschlusstabelle der Relegationsrunde ermittelt sich wie folgt:

a) Punkt-Quotient der jeweiligen Meister-schaftsrunde

b) Bei zwei oder mehr Vereinen mit gleichem Punktquotienten:

aa) Tordifferenz-Quotient: „Tordifferenz nach dem Subtraktionsverfahren“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“ der Meisterschaftsrunde

bb) Tor-Quotient: „Anzahl erzielte Tore“ ge-teilt durch „Anzahl der Spiele“.

Der jeweilige Quotient wird auf drei Nach-kommastellen gerundet.

§ 35 SpO: Nicht rechtzeitige Ermittlung des Meisters

Neue Version:
Nrn. 1 bis 3 sowie die Sonderregelung für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Sollten eine oder mehrere Meisterschafts-runden aufgrund der Corona-Pandemie nicht abgeschlossen werden können, gelten die zur Spielzeit 2020/2021 getroffenen Rege-lungen zu § 30 Spielordnung vorrangig. In diesen Fällen finden die Regelungen der Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift im Hinblick auf die Ermittlung der Meister der Spielzeit 2020/2021 keine Anwendung.

§ 35 SpO: Nicht rechtzeitige Ermittlung des Meisters

Neue Version
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
Die Regelungen der Nrn. 1 bis 3 finden für die Ermittlung der Meister der Spielzeit 2019/2020 keine Anwen-dung.

§ 39 SpO: Spielabsetzung

Neue Version:
Alter Inhalt bleibt unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung kann in Fällen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, Spielabsetzungen im Herren,- Frauen, Junior-innen- und Juniorenbereich für das gesamte Verbandsgebiet sowie für einzelne Spiel-klassen vornehmen.

§ 129 SpO: Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

Neue Version
Beim Vereinswechsel eines Amateurs mit Sta-tusveränderung und eines Vertragsspielers gel-ten die nachstehenden Regelungen:

Nr.1:
Buchstaben a) und b) bleiben unverändert

Nr. 1 Buchstabe c)
In einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel ei-nes Vertragsspielers, zum Ablauf der Wechsel-periode I vertraglich an keinen Verein als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und danach keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte, außer-halb der Wechselperiode I bis zum 31. Dezember erfolgen.

Für die Spielzeit 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Im Falle einer Verlängerung der Spielzeit 2019/2020 über den 30.6.2020 hinaus gilt abweichend von Nr. 1 c Absatz 1 dieser Vor-schrift:
Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann auch dann außerhalb der Wechselperi-ode I bis zum 31.12.2020 erfolgen, wenn der Vertrag des Spielers im Falle einer über den 30.6.2020 hinaus verlängerten Spielzeit 2019/2020 nach dem letzten Pflichtspiel eines Klubs oder zum Ablauf dieser Spielzeit (2019/2020) endet, und der Spieler danach keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte.



Dies gilt für nationale und internationale Trans-fers.
Die Verträge müssen eine Laufzeit bis zum 30. Juni eines Jahres haben.
Ein Vertragsspieler kann im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres für höchstens drei Vereine oder Kapitalgesellschaften eine Spielerlaubnis besitzen. In diesem Zeitraum kann der Spieler in Pflichtspielen von le-diglich zwei Vereinen oder Kapitalgesellschaften eingesetzt werden. § 129 Nr. 7, Absatz 2 Spielordnung bleibt unberührt.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Abweichend von Nr. 1 c) dürfen Vertrags-spieler in der Spielzeit 2020/2021 in Pflicht-spielen von maximal drei Vereinen oder Kapitalgesellschaften eingesetzt werden.



Nrn. 2 bis 12 bleiben unverändert

Nr.13: Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:

  1. Die Wechselperiode I der Spielzeit 2020/2021 für Lizenz- und Vertragsspieler wird in zwei Phasen unter-teilt.
  2. Die erste Phase – Wechselperiode I.1 – umfasst den 1.7.2020 (0:00 – 24:00 Uhr).
  3. Die zweite Phase – Wechselperiode I.2 – umfasst den Zeitraum vom 15.7.2020 bis einschließlich 5.10.2020.
  4. Sämtliche Regelungen der Spielordnung betreffend die Wechselperiode I für Lizenz- und Vertragsspieler sind für das folgende Spieljahr 2020/2021 auf die oben genannten Zeiträume anzuwenden. Dies gilt insbe-sondere für § 128 Nr. 2. Abs. 2, Nr. 10, sowie § 129 Nrn. 1 c), Nr. 2, Nr. 3 Abs. 1, Nr. 4, Nr. 5., Nr. 7. und Nr. 10 der Spielordnung.

§ 86 SpO: Hessenpokal

Neue Version:
Alter Inhalt bleibt unverändert

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Die Pokalspiele der Spielzeit 2019/2020 wer-den über den 30. Juni 2020 hinaus fortge-führt.

Abweichend von Buchstabe c) können bzgl. der Durchführung der Pokalwettbewerbe bzw. der Ermittlung der Pokalsieger abwei-chende Spielmodi angewendet werden. Diese sind beim Verbandsausschuss für Spielbe-trieb und Fußballentwicklung zur Genehmi-gung einzureichen bzw. kann der Verbands-ausschuss für Spielbetrieb und Fußballent-wicklung Durchführungsbestimmungen dazu erlassen. Im Herrenbereich sollen ein Finalspiel durchgeführt und die ersten vier Platzierungen ermittelt werden

Kann der jeweilige Kreispokalsieger gemäß dem in den Durchführungsbestimmungen für den jeweils übergeordneten Pokalwett-bewerb der Spielzeit 2020/2021 festgeleg-ten Meldetermin nicht rechtzeitig ermit-telt werden, weil die Austragung der Spiele bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich unmöglich oder unzumutbar ist, so entscheidet das Los darüber, wer unter den zum Zeitpunkt des Wettbewerbs verbliebenen Teilnehmern zur Teilnahme am Hessenpokal für die Spielzeit 2020/2021 berechtigt ist.

Kann der jeweilige Hessenpokalsieger ge-mäß dem festgelegten Meldetermin des jeweils übergeordneten Verbandes, der den anschließenden, übergeordneten Pokalwett-bewerb durchführt, nicht rechtzeitig ermit-telt werden, weil die Austragung der Spiele bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich unmöglich oder unzumutbar ist, so entscheidet das Los darüber, wer unter den zum Zeitpunkt des Wettbewerbs verbliebenen Teilnehmern zur Teilnahme übergeordneten Pokalwettbewerb für die Spielzeiten 2020/2021 berechtigt ist.

Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, über eine aufgrund der durch die Corona-Pande-mie notwendig werdende, vorzeitige Beendi-gung oder eine sonstige Änderung der Pokal-spielwettbewerbe auf Verbands- und Kreis-ebene der Spielzeit 2020/2021 sowie über die sich daraus ergebenden Folgeregelun-gen zu entscheiden. Er bezieht die Empfeh-lungen des HFV-Präsidiums und des jeweils zuständigen Verbandsausschusses, bei Kreispokalwettbewerben zudem den jeweils zuständigen Kreisfußballausschuss, in seine Entscheidung mit ein. Diese Ermächtigung umfasst auch die Festlegung der spieltech-nischen Folgen eines Abbruchs, insbeson-dere die Regelungen über die Bestimmung von Teilnehmern an übergeordnete Pokal-wettbewerbe für die Spielzeit 2021/2022. Dies gilt auch für die Bestimmung von Teilnehmern an Pokalwettbewerbe überge-ordneter Verbände, insbesondere für den DFB-Pokal.

§ 89 SpO: Leitung der Spiele

Neue Version:
Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Abweichend von Nr. 2 kann der Kreispokal-sieger der Spielzeit 2019/2020 bis zu dem in den Durchführungsbestimmungen für den jeweiligen übergeordneten Pokalwettbewerb der Spielzeit 2020/2021 festgelegten Melde-termin gemeldet werden.

Neue Version:
Nrn. 1 und 2 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Abweichend von Nr. 1 und 2 kann das Heim-recht auch entgegen der vorstehenden Rege-lungen und auch ohne Zustimmung der be-troffenen Vereine kurzfristig getauscht wer-den, sofern dies aufgrund der Corona-Pande-mie notwendig oder zweckmäßig ist. Zustän-dig für die Entscheidung ist der jeweilige Pokalspielleiter. Die betroffenen Vereine sollen mindestens 24 Stunden vorher infor-miert werden. Die Entscheidung des Pokal-spielleiters ist endgültig. Entgegenstehende Regelungen sind unbeachtlich.

Gilt für den jeweiligen Pokalwettbewerb ein alternativer Spielmodus gem. der Sonder-regelungen der Spielzeit 2019/2020 und 2020/2021 zu § 86 Spielordnung so finden die hinsichtlich des vorgesehenen Spielmo-dus festgelegten Bestimmungen bzgl. des Spielortes bzw. Heimrechts Anwendung.

§ 73a SpO: Prüfung und Nachweis der Spiel- und Einsatzberechtigung in besonderen Spielklassen (neu)

keine alte Version

neue Version:

Nr.1:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung kann in Durchführungsbestimmungen festlegen, dass die Prüfung sowie der Nachweis der Spiel- und Einsatzberechtigung in bestimmten Spielklassen auf Verbands- und Kreisebene abweichend von den Bestimmungen der §§ 71, 73 Spielordnung zunächst vorrangig auf Grundlage der in der Spielberechtigungsliste des DFBnet hochgeladenen Bilder (elektronischen Spielbericht oder Ausdruck der Spielberechtigungsliste jeweils mit Bild) erfolgt. Nähere Modalitäten der Kontrolle bzw. des Nachweises sowie die zugehörigen Spielklassen legt der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung in Durchführungsbestimmungen fest. Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung kann die Vereine hierbei zudem dazu verpflichten, für die Spieler ihrer an den betroffenen Spielklassen teilnehmenden Mannschaften ein Bild in die Spielberechtigungsliste des DFBnet hochzuladen.

Nr.2
Sofern in dieser Vorschrift oder den zugehörigen Durchführungsbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der §§ 71, 73 Spielordnung im Übrigen fort.
Insbesondere gilt in den von der vorliegenden Bestimmung betroffenen Spielklassen in Hinblick auf § 71 Nr. 3 Spielordnung klarstellend folgende Regelung:

Spieler, für die eine Legitimation durch die in § 71 Nr. 2 Spielordnung genannten Legitimationsmittel bis spätestens unmittelbar nach Spielende nicht vorgenommen wird, sind nicht einsatzberechtigt. Werden diese Spieler trotzdem eingesetzt, tritt als spieltechnische Folge Spielverlust nach § 31 Nr.4 Strafordnung in Verbindung mit § 9 Strafordnung ein. Darüber hinaus wird das Spielenlassen eines nicht einsatzberechtigten Spielers nach § 31 Strafordnung geahndet.

§ 26b SpO: Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mannschaft der 3. Liga oder Regionalliga

Alte Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Amateurmannschaft in der 3. Liga oder der Regionalliga spielt, gelten fol-gende Bestimmungen:

a)Einsatzberechtigung für Amateure und Vertragsspieler Ü23
Nach einem Einsatz in einem Meisterschafts- bzw. Pokalspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Entscheidungsspielen der 3. Liga oder Regionalliga gilt, dass Amateure und Vertragsspieler des Vereins, die am 01.07. vor Beginn des Spieljahres das 23. Lebensjahr vollendet haben (Ü23), erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen in den nächsten Spielen der unteren Mannschaften (in Konkurrenz) ihres Vereins eingesetzt werden dürfen. Die Höchstzahl der einsatzberechtigten Spieler beträgt insgesamt zwei.
b)Einsatzberechtigung für Amateure und Vertragsspieler U23
Nach einem Einsatz in einem Meisterschafts- bzw. Pokalspiel sowie in nachfolgenden Rele-gations- bzw. Entscheidungsspielen der 3. Liga oder Regionalliga sind maximal zwei Spieler des Vereins, die am 01.07. vor Beginn des Spieljahres das 23. Lebensjahr noch nicht voll-endet haben (Amateure und Vertragsspieler U23), ohne Einhaltung einer Schutzfrist in den nächsten Spielen der unteren Mannschaften (in Konkurrenz) ihres Vereins einsetzbar.

Neue Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Amateurmannschaft in der 3. Liga oder der Regionalliga spielt, gelten fol-gende Bestimmungen:

a)Einsatzberechtigung für Amateure und Vertragsspieler Ü23
Nach einem Einsatz in einem Meisterschafts- bzw. Pokalspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Entscheidungsspielen der 3. Liga oder Regionalliga gilt, dass Amateure und Vertragsspieler des Vereins, die am 30.06. vor Beginn des Spieljahres das 23. Lebensjahr vollendet haben (Ü23), erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen in den nächsten Spielen der unteren Mannschaften (in Konkurrenz) ihres Vereins eingesetzt werden dürfen. Die Höchstzahl der einsatzberechtigten Spieler beträgt insgesamt zwei.
b)Einsatzberechtigung für Amateure und Vertragsspieler U23
Nach einem Einsatz in einem Meisterschafts- bzw. Pokalspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Entscheidungsspielen der 3. Liga oder Regionalliga sind maximal zwei Spieler des Vereins, die am 30.06. vor Beginn des Spieljahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Amateure und Vertragsspieler U23), ohne Einhaltung einer Schutzfrist in den nächsten Spielen der unteren Mannschaften (in Konkurrenz) ihres Vereins einsetzbar.
Buchstaben c) und d) bleiben unverändert
Nrn. 2 bis 4 bleiben unverändert

§ 52 Satzung: Der Kreisfußballausschuss

alte Version:



Nr. 2:
Der Kreisfußballausschuss besteht aus:
a) Kreisfußballwart,
b) Stellvertreter,
c) Kreisjugendwart,
d) Kreisschiedsrichterobmann,
e) Kreiskassenwart,
f) Referent für Frauenfußball,
g) Kreispressewart,
h) Referent für Freizeit-und Breitensport,
i) Koordinator für Qualifizierung,
j) Kreisehrenamtsbeauftragter,
k) Kreisadministrator,

l) Vorsitzender des Kreissportgerichts, dieser ohne Stimmrecht.

Nr. 3:
ie Mitglieder des Kreisfußballausschusses, mit Ausnahme des Kreisschiedsrichterobmannes und desKreisjugendwartes, werden auf dem ordentlichen Kreisfußballtag gewählt. Der Kreisjugendwart wird durchden Kreisjugendtag gewählt, der Kreisschiedsrichterobmann durch den Kreisschiedsrichtertag.





























Nr. 4:
Der Kreisfußballwart ist die Spiel leitende und verantwortliche Stelle des Kreises, mit Ausnah-me des Jugendspielbetriebs, welcher durch den Kreisjugendwart geleitet wird. Für die fußball-technische Durchführung der sportlichen Auf-gaben des jeweiligen Kreises können jedoch zusätzlich Klassenleiter eingesetzt werden. Die-se Klassenleiter sind für die Durchführung der Meisterschaft sowie der Pokalspiele in ihren Kreisen die Spiel leitende Stelle. Die Klassenleiter werden durch den Kreisfußballausschuss berufen.
...

neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert

Nr. 2:
Der Kreisfußballausschuss besteht aus:
a) Kreisfußballwart,
b) Stellvertreter,
c) Kreisjugendwart,
d) Kreisschiedsrichterobmann,
e) Kreiskassenwart,
f) Vorsitzender des Kreissportgerichts, dieser ohne Stimmrecht,
g) Weitere Mitglieder.
Eine Personalunion innerhalb des Kreisfuß-ballausschusses bezüglich der in Nr. 2 a) sowie c) bis f) genannten Ämter ist unzu-lässig. Gleiches gilt in Hinblick auf die in Nr. 2 b) und f) genannten Ämter.


Nr. 3:
Die Mitglieder des Kreisfußballausschusses, mit Ausnahme des Kreisschiedsrichterobmannes, des Kreisjugendwartes und der weiteren Mitglieder nach § 52 Nr. 2 g) Satzung,werden auf dem ordentlichen Kreisfußballtag gewählt. Der Kreisjugendwart wird durch den Kreis-jugendtag gewählt, der Kreisschiedsrichter-obmann durch den Kreisschiedsrichtertag.

Nr. 4 (neue Fassung):
Die weiteren Mitglieder nach § 52 Nr. 2 g) Satzung werden durch den Kreisfußball-ausschuss berufen und sind für die Bearbeitung der folgenden Aufgabenbereiche zuständig:
a) Ausbildung/Qualifizierung
b) EDV
c) Frauenfußball
d) Ehrenamt
e) Freizeit-und Breitensport
f) Presse
Alternativ können die genannten Aufgaben-bereiche, auch von den Mitgliedern nach Nr. 2 a) bis e) wahrgenommen werden. Der Kreisfußballausschuss teilt der Geschäfts-stelle des Verbandes mit, welches Mitglied im Kreisfußballausschuss für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach Nr. 4 a) bis f) zuständig ist bzw. zeigt dort Veränderungen an.

Nr. 4a (neu):
Der Ehrenkreisfußballwart gehört dem Kreisfußballausschuss mit Sitz und Stimme an.


alte Nr.4 wird neue Nr 5 mit folgendem Inhalt:
Der Kreisfußballwart ist die Spiel leitende und verantwortliche Stelle des Kreises, mit Ausnahme des Jugendspielbetriebs, welcher durch den Kreisjugendwart geleitet wird. Die Mitglieder des Kreisfußballausschusses sind berichtspflichtig. Für die fußballtechnische Durchführung der sportlichen Aufgaben des jeweiligen Kreises können jedoch zusätzlich Klassenleiter als weitere Mitglieder im Sinne der Nr. 2 g) durch den Kreisfußballausschuss berufen werden. Die Wahrnehmung der Tätigkeit als Klassenleiter ist unvereinbar mit einer Tätigkeit im Kreissportgericht desselben Fußballkreises. Diese Klassenleiter sind für die Durchführung der Meisterschaft sowie der Pokalspiele in ihren Kreisen die Spiel leitende Stelle.
...

§ 9a JO: Prüfung und Nachweis der Spiel- und Einsatzberechtigung in besonderen Spielklassen (neu)

keine alte Version

neue Version:

Der Verbandsjugendausschuss kann in Durch-führungsbestimmungen festlegen, dass die Prü-fung sowie der Nachweis der Spiel- und Einsatzberechtigung in bestimmten Spielklassen auf Verbands- und Kreisebene abweichend von den Bestimmungen des § 9 Jugendordnung zunächst vorrangig auf Grundlage der in der Spielberechti-gungsliste des DFBnet hochgeladenen Bilder (elektronischen Spielbericht oder Ausdruck der Spielberechtigungsliste jeweils mit Bild) erfolgt.

Nähere Modalitäten der Kontrolle bzw. des Nachweises sowie die zugehörigen Spielklassen legt der Verbandsjugendausschuss in Durchführungsbestimmungen fest. Der Verbandsjugendausschuss kann die Vereine hierbei zudem dazu verpflichten, für die Spieler ihrer an den betroffenen Spielklassen teilnehmenden Mannschaften ein Bild in die Spielberechtigungsliste des DFBnet hochzuladen. 

§ 32a SpO: Relegationsspiele

 

Nr.3:
Relegationsspiele zwischen mehr als zwei Vereinen sind im Einrundensystem mit Punktwertung auf den Plätzen der beteiligten Vereine oder auf neutralen Plätzen auszutragen. Diese Spiele werden nicht verlängert. Ergibt die Runde nach Punktwertung keine Entscheidung, so bestimmt sich die Reihenfolge in der Tabelle nach folgen-den Kriterien:

a)Bei zwei punktgleichen Vereinen:
aa)Spielergebnis des direkten Vergleichs
bb)nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz in der Tabelle
cc)mehr erzielte Tore in der Tabelle
dd)Entscheidungsspiel
b)Bei drei oder mehr punktgleichen Vereinen:
aa)Sondertabelle aus den direkten Vergleichen
bb)nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz aus der Sondertabelle
cc)mehr erzielte Tore aus der Sondertabelle
dd)Rückgriff auf die Gesamttabelle der Relegation
a.nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz in der Gesamttabelle.
b.mehr erzielte Tore in der Gesamttabelle
ee)Entscheidungsspiel

Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr.3:
Relegationsspiele zwischen mehr als zwei Vereinen sind im Einrundensystem mit Punktwertung auf den Plätzen der beteiligten Vereine oder auf neutralen Plätzen auszutragen. Diese Spiele werden nicht verlängert. Ergibt die Runde nach Punktwertung keine Entscheidung, so bestimmt sich die Reihenfolge in der Tabelle nach folgen-den Kriterien:

a)

Bei zwei punktgleichen Vereinen:

aa)Spielergebnis des direkten Vergleichs
bb)nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz in der Tabelle
cc)mehr erzielte Tore in der Tabelle
dd)Entscheidungsspiel

b)Bei drei oder mehr punktgleichen Vereinen:
aa)Sondertabelle aus den direkten Vergleichen
bb)nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz aus der Sondertabelle
cc)mehr erzielte Tore aus der Sondertabelle
dd)Spielergebnis des direkten Vergleichs der punkt- und torgleichen Vereine der Sondertabelle
ee)

Rückgriff auf die Gesamttabelle der Relegation

a.nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz in der Gesamttabelle.
b.mehr erzielte Tore in der Gesamttabelle

ff)Entscheidungsspiel(e) um Platzierung, denen eine besondere Bedeutung für den Auf- und Abstieg zukommt

§ 53 Satzung:Die Kreisausschüsse

alte Version:

Nr. 4:
...
Der Kreisschiedsrichterausschuss wird vom Kreisschiedsrichtertag gewählt und vom Kreis-fußballtag bestätigt. Dabei haben die ordent-lichen Mitglieder der Kreisschiedsrichter-vereinigung je eine Stimme. Der Kreisschieds-richtertag muss spätestens zwei Wochen vor dem Kreisfußballtag stattfinden

neue Version:

Nr. 4:
...
Der Kreisschiedsrichterobmann, dessen Stellvertreter und der Beauftragte für Öffent-lichkeitsarbeit werden vom Kreisschieds-richtertag gewählt und vom Kreisfußballtag bestätigt.Dabei haben die ordentlichen Mit-glieder der Kreisschiedsrichtervereinigung je eine Stimme. Der Kreislehrwart wird vom VSA nach Anhörung des KSA berufen. Der Kreisschiedsrichtertag muss spätestens zwei Wochen vor dem Kreisfußballtag stattfinden

§ 12 JO: Auswechseln und Mannschaftsstärke

alte Version:

Nr.1:
In den Altersklassen E- bis A-Junioren können bis zu vier Spieler oder Spielerinnen ausgewechselt und wieder eingewechselt werden. Der Verbandsjugendausschuss kann für die Hessenligen einschränkende Bestimmungen festlegen.

neue Version:

Nr.1:
In den Altersklassen E- bis A-Junioren können bis zu vier Spieler oder Spielerinnen ausgewechselt und wieder eingewechselt werden. Der Verbandsjugendausschuss kann für die Hessenligen abweichende Bestimmungen festlegen.

Nrn. 2 bis 4 bleiben unverändert

SpO § 116: Status der Fußballspieler

alte Version:



Nr. 3:
Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist. Das Nähere regelt das Ligastatut; dies gilt insbesondere für den nationalen Vereins-wechsel von Lizenzspielern.

neue Version:

Nr. 1 und 2 bleiben unverändert

Nr. 3:
Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages der DFL Deutsche Fußball Liga zum Spielbetrieb zugelassen ist. Das Nähere regelt das Ligastatut; dies gilt insbesondere für den nationalen Vereins-wechsel von Lizenzspielern.

SpO § 118: Spielerlaubnis –Spielerpass

alte Version:

Nr. 1:
Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmit-glied, das nach den Vorschriften seines Mitgliedsverbandes eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat und damit registriert ist. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Verbandsgeschäftsstelle.
Durch die Registrierung verpflichtet sich ein Spieler, die Statuten und Reglements der FIFA und der UEFA sowie Satzungen und Ordnungen des DFB und seines jeweiligen Regional-und Landesverbandes bzw. des Ligaverbandes einzuhalten.


 

Nr. 10:
Die Spielerlaubnis als Amateurspieler für einen Verein der 3. Liga, der Regionalliga, der Junioren-Bundesligen oder der 2. Frauen-Bundesliga darf für einen Nicht-EU-Ausländer erst nach Vorlage einer Niederlassungs-oder Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die mindestens bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gültig ist.
...

neue Version:

Nr. 1:
Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmit-glied, das nach den Vorschriften seines Mitgliedsverbandes eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat und damit registriert ist. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Verbandsgeschäftsstelle.
Durch die Registrierung verpflichtet sich ein Spieler, die Statuten und Reglements der FIFA und der UEFA sowie Satzungen und Ordnungen des DFB und seines jeweiligen Regional-und Landesverbandes bzw. der DFL Deutsche Fußball Liga einzuhalten.


Nr. 2 bis 9 bleiben unverändert

Nr. 10:
Die Spielerlaubnis als Amateurspieler für einen Verein der 3. Liga, der Regionalliga, der Junioren-Bundesligen oder der 2. Frauen-Bundesliga oder B-Juniorinnen-Bundesliga darf für einen Nicht-EU-Ausländer erst nach Vorlage einer Niederlassungs-oder Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die mindestens bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gültig ist.
...

Nr. 11 bleibt unverändert

SpO § 122: Übergebietlicher Vereinswechsel

neue Version:

Nr. 1 bis 4 bleiben unverändert

Nr. 5 (neu):
Bei Anwendung des elektronischen Ver-fahrens im Rahmen eines übergebiet-lichen Vereinswechsels gilt § 119 Spielordnung entsprechend.

SpO § 128: Vertragsspieler

alte Version:


 
Nr. 10:
Ein Lizenzspieler oder Vertragsspieler eines Lizenzvereins kann an einen anderen Verein als Lizenz-oder Vertragsspieler ausgeliehen werden. Über die Ausleihe ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Spieler und den beiden betroffenen Vereinen zu treffen. Im Übrigen gilt § 129 Spielordnung.
...

neue Version:

Nr. 1 bis 9 bleiben unverändert

Nr. 10:
Ein Lizenzspieler oder Vertragsspieler eines Lizenzvereins oder eines Vereins der 3. Liga oder eine Vertragsspielerin der Frauen-Bundesliga oder der 2. Frauen-Bundesliga kann an einen anderen Verein als Lizenz-oder Vertragsspieler ausgeliehen werden. Über die Ausleihe ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Spieler und den beiden betroffenen Vereinen zu treffen.
...

Nr. 11 bis 12 bleiben unverändert

SpO § 129: Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

alte Version:



Nr. 1 Buchstabe c):
In einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der am 1. Juli vertraglich an keinen Verein als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und daher bis zum 31. August keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte, außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31. Dezember erfolgen.
...

neue Version:

Nr. 1 Buchstaben a) und b) bleiben unverändert

Nr. 1 Buchstabe c):
n einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der zum Ablauf der Wechselperiode I vertraglich an keinen Verein als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und danach keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte, außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31. Dezember erfolgen.
...

Nr. 2 bis 12 bleiben unverändert

Spo § 73: Spielerauswechslung

alte Version:

 

Nr.3:
In allen Pflichtspielen (Meisterschaft und Pokal) auf Kreisebene sowie bei nicht in Konkurrenz spielenden Mannschaften und Freundschaftsspielen können ausgewechselte Spieler/innen auch wieder eingewechselt werden. Diese Rege-lung gilt nicht bei Relegations- und Aufstiegsspie-len zwischen Kreis und Verbandsebene.

neue Version:

Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr 3:
In allen Pflichtspielen (Meisterschaft und Pokal) der Herren auf Kreisebene sowie bei nicht in Konkurrenz spielenden Mannschaften und Freundschaftsspielen können ausgewechselte Spieler auch wieder eingewechselt werden. Die-se Regelung gilt nicht bei Relegations- und Auf-stiegsspielen zwischen Kreis und Verbandsebene.
Nr. 4 (neu):
Bei allen Spielen der Frauen können ausge-wechselte Spielerinnen auch wieder einge-wechselt werden.

Kreis Kassel

FSV Bergshausen (2)
VfB Viktoria Bettenhausen (1)
TSG Eschenstruth (1)
Dynamo Windrad Kassel (3)
Albanischer FC Kassel (2)
FC Bosporus 1980 Kassel (2)
ASGI 1972 Kassel (1)
RSV Eintracht 1920 Vellmar (1)
KSV Hessen Kassel (2) -> Abzug bei VL-Nord
Sport- und Bildung Kassel e.V. (2)
VfL Kassel 1886 e.V. (2)
DJK SV Zagreb Kroatien Kassel (1)
FC Hermannia 09 Kassel (1)
VfL Simmershausen (3)
Tuspo Waldau (2)
TSG Glückauf Wattenbach (1)

.

GO § 9

alte Version:
Abstimmungen erfolgen in der Weise, dass zunächst der weitest gehende Antrag festgestellt und über diesen abgestimmt wird. Alsdann wird über die Anträge in der Reihenfolge abgestimmt, wie sie eingebracht wurden. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals zu verlesen.
Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Der Sitzungsleiter kann jedoch eine namentliche oder eine geheime Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es mindestens von der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Diese müssen die Nummer der Abstimmung und die Stimmzahl enthalten.
Jede Person hat pro Abstimmung nur eine Stimme. Dies gilt auch für den Fall, dass die betroffene Person mehrere Ämter, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, innerhalb des jeweiligen Organs oder Gremiums ausübt.

neue Version:
Abstimmungen erfolgen in der Weise, dass zunächst der weitest gehende Antrag festgestellt und über diesen abgestimmt wird. Alsdann wird über die Anträge in der Reihenfolge abgestimmt, wie sie eingebracht wurden.
Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Der Sitzungsleiter kann jedoch eine namentliche oder eine geheime Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es mindestens von der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Diese müssen die Nummer der Abstimmung und die Stimmzahl enthalten.
Jede Person hat pro Abstimmung nur eine Stimme. Dies gilt auch für den Fall, dass die betroffene Person mehrere Ämter, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, innerhalb des jeweiligen Organs oder Gremiums ausübt.

Anhang 15: Freizeitsport im HFV

I.
Allgemeine Grundsätze
1.Freizeitsport ist eine sinnvolle Ergänzung zum geregelten Fußballspielbetrieb der HFV-Mitgliedsvereine.
2.
Freizeitsport umfasst:
a)Freizeitfußball, wie z. B. Fußballrunden, -turniere für Freizeitmannschaften, Beachsoccer, Streetsoccer, Fußballtennis, Familienfußballtage etc.,
b)sportliche Angebote, die über den Fußball hinausgehen wie z.B. Gymnastik, Nordic Walking etc.
3.Der HFV unterstützt seine Vereine bei der Erstellung von Freizeitsportangeboten. Auf Kreisebene gibt es gewählte Freizeit- und Breitensportreferenten, die Mitglieder der jeweiligen Fußballausschüsse sind.
4.Freizeitsportangebote sollen die gesamte Familie ansprechen.
5.Freizeitsportler sollten Mitglieder eines Verbandsvereins sein. Damit ist auch Versicherungsschutz im Rahmen des aktuell bestehenden Sportversicherungsvertrags zwischen dem Landessportbund Hessen und der ARAG gewährleistet.
6.Auf Antrag können Freizeitsportvereine, die Fußballsport betreiben, Mitglied des HFV werden.
7.Sofern Freizeitsportvereine Freizeitsportgruppen unterhalten, die kein Fußball spielen so sind diese in ihren Aktivitäten frei und regeln ihr Angebot selbst.
8.Die Vereine haben alle Mitglieder, die Freizeit- und Breitensport betreiben, bei der Bestandserhebung des Landessportbundes Hessen als zur Fußballabteilung gehörend zu melden.
9.Der HFV ist Mittler zum Landessportbund Hessen für die Einrichtung von Sportangeboten in den Mitgliedsvereinen, die über den Fußball hinausgehen nach Absatz I. 2. b) dieses Anhangs.
II.Freizeitfußball
1.Für die Teilnahme am Freizeitfußball ist kein Spielerpass erforderlich.
2.Feizeitfußball beinhaltet ein niederschwelliges Fußballangebot. Er zeichnet sich durch einen geringen organisatorischen Aufwand aus. Weiterhin tritt der Leistungsgedanke in den Hintergrund.
3.Ansprechpartner und ggfs. Klassenleiter für Angebote im Freizeitfußball ist der jeweilige Kreisreferent für Freizeit- und Breitensport.
4.Der Spielbetrieb der Freizeitfußballmannschaften ist unterteilt in den freien und den organisierten Spielbetrieb. Weiterhin gelten spezielle Regelungen für Beachsoccer.
5.
Freier Spielbetrieb:
a)Der freie Spielbetrieb umfasst Spiele gegen andere Freizeitmannschaften und Spiele gegen AH-Mannschaften.
b)Für Spiele im freien Spielbetrieb inklusive Turniere an denen Mannschaften teilnehmen, die keinem Mitgliedsverein des HFV angehören, muss der Veranstalter für den Versicherungsschutz der Teilnehmer sorgen bzw. darauf hinweisen, dass kein Versicherungsschutz über den Veranstalter besteht.
c)Für die Spiele im freien Spielbetrieb gilt grundsätzlich der zuständige Freizeit- und Breitensportreferent als Klassenleiter.
d)Spiele im freien Spielbetrieb sollten beim Klassenleiter spätesten 5 Tage vor dem Spieltag angemeldet werden. Dies gilt auch für Turniere.
e)Für jedes Spiel ist ein Spielbericht auszufüllen. Für Turniere ist ein Turnierspielbericht auszufüllen. In den Spielberichten sind Name, Vorname und Geburtsdatum der Spieler zu erfassen. Die ausgefüllten Spielberichte sind nach dem Spiel oder dem Turnier an den Klassenleiter zu senden.
6.
Der im HFV organisierte Spielbetrieb umfasst Freizeitfußballrunden und -turniere auf Kreisebene bzw. kreisübergreifend. Dabei gelten folgende Grundsätze:
a)Der zuständige Freizeit- und Breitensportreferent fungiert als Klassenleiter.
b)Alle teilnehmenden Freizeitmannschaften müssen einem Verein des HFV angehören. Die Mannschaft muss zudem im DFB-Meldebogen angegeben werden.
c)Alle Spiele müssen im DFBnet eingestellt werden.
d)Für alle Spiele sind Spielberichte auszufüllen und beim Klassenleiter einzureichen. Auf den Spielberichten sind Name, Vorname und Geburtsdatum der Spieler zu erfassen.
e)Bei einer Freizeitrunde ist zusätzlich beim Klassenleiter vor Rundenbeginn eine Spielberechtigungsliste für jede Mannschaft zu hinterlegen. In der Liste sind Name der Mannschaft, Name des Vereins, sowie folgende Spielerdaten: Name, Vorname, Geburtsdatum zu erfassen. Mit Unterschrift auf der Spielberechtigungsliste muss der Spieler den Bestimmungen des Anhangs 15 – Freizeitsport im HFV, den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie Vorschriften der Spielordnung, Rechts- und Verfahrensordnung und Strafordnung zustimmen. Bei Minderjährigen erfolgt dies durch eine Unterschrift des Erziehungsberechtigten. Ergänzungen dieser Spielerliste sind zu jeder Zeit beim Klassenleiter möglich. Sie müssen spätestens 5 Tage vor dem Spiel, bei dem der Spieler zum Einsatz kommen soll, erfolgen.
f)Alle spieltechnischen Regelungen (z. B. Spielzeit, Spieltermine, Spielverlegungen, Zeitstrafen, Anzahl der Spieler auf dem Feld, Anzahl der Auswechselspieler usw.) sind in Durchführungsbestimmungen zu regeln, die vom zuständigen Kreisfußballausschuss beschlossen werden.
7.Beachsoccer wird im HFV schwerpunktmäßig in Turnierform auf Kreis- und Verbandsebene angeboten. Für jede Angebotsform im Beachsoccer müssen Bestimmungen vom zuständigen Organ erlassen werden, die alle organisatorischen und spieltechnischen Regularien beinhalten. Für den Erlass dieser Bestimmungen ist auf Verbandsebene der Verbandsausschuss für Freizeit- und Breitensport und auf Kreisebene der jeweilige Kreisfußballausschuss zuständig.
8.Spiele von Freizeitfußballmannschaften sollen von Schiedsrichtern geleitet werden, die über den Refe-renten für Freizeitsport oder direkt beim zuständigen Kreisschiedsrichterobmann anzufordern sind.
9.Für Verstöße gegen die Grundsätze des sportlichen Anstands und der Fairness gelten im Freizeitfußball die Vorschriften der Spielordnung, Rechts- und Verfahrensordnung und Strafordnung.

Spo § 15: Neuaufnahmen

alte Version:

Nr.2:
Gründen Spieler und andere Mitglieder eines Vereins (Altverein) mit dessen Zustimmung einen neuen Verein (Neuverein) und stellt der Altverein  aus diesem Anlass den Spielbetrieb ein, kann der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung die Mannschaften des Neuvereins abweichend von Nr. 1 zu Beginn des auf die Aufnahme des Neuvereins folgenden Spieljahres einer höheren Spielklasse zuteilen, um die sportliche Chancengleichheit zu wahren.

neue Version:

Nr.1 bleibt unverändert

Nr.2:
Gründen Spieler und andere Mitglieder eines Vereins (Altverein) mit dessen Zustimmung einen neuen Verein (Neuverein) und stellt der Altverein oder die jeweilige Fußballabteilung des Altvereines aus diesem Anlass den Spielbetrieb ein, kann der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung die Mannschaften des Neuvereins abweichend von Nr. 1 zu Beginn des auf die Aufnahme des Neuvereins folgenden Spieljahres einer höheren Spielklasse zuteilen, um die sportliche Chancengleichheit zu wahren.

Nr.3 bleibt unveraändert
Nr.4 wird gestrichen

§ 13 JO – Spielbetrieb bei den D-, E-, F- und G-Junioren

alte version:

Nr. 1:
D-Juniorenmannschaften spielen als 9er-oder 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern.

Nr. 2:
E-Juniorenmannschaften spielen als 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern. Die Spielrunden in den Kreisen können auch nach den Richtlinien der FAIRPLAY-Liga ausgetragen werden.

Nr. 3:
F- und G-Junioren spielen als maximal 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern nach den Richtlinien der FAIRPLAY-Liga.

neue version:

Nr. 1:
bleibt unverändert

Nr. 2:
E-Juniorenmannschaften spielen als 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern. Die Spielrunden in den Kreisen können auch nach den Bestimmungen der FAIRPLAY-Liga ausgetragen werden.

Nr. 3:
F-Junioren spielen als maximal 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern nach den Bestimmungen der FAIRPLAY-Liga.

Nr. 4 (neu):
G-Junioren spielen als maximal 6er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern nach den Bestimmungen zur FAIRPLAY-Liga.

Nr. 5 (neu):
Zur Durchführung der Spiele im Rahmen von FAIRPLAY-Runden erlässt der Verbandsjugendausschuss verbindliche Bestimmungen.

alte Nrn. 4 bis 7 werden neue Nrn. 7 bis 9

Anhang 14: Richtlinien zur Bildung von Senioren-Spielgemeinschaften

alte Version:

I: Grundsätze
Nr. 1:
Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Verei-nen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermöglichen. Sie können nur Notgemeinschaften auf Zeit sein. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine blei-ben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder die-ser Vereine. Die Spielerpässe des jeweiligen Stammvereins behalten ihre Gültigkeit und sind nicht umzuschreiben.


II: Genehmigungsverfahren
Nr. 1:
Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist mit eingehender Begründung und aktuellen Spielerlisten der beteiligten Vereine bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.

neue Version:

I: Grundsätze
Nr. 1:
Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Vereinen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermöglichen. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine blei-ben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder dieser Vereine. Die Spielerpässe des jeweiligen Stammvereins behalten ihre Gültigkeit und sind nicht umzuschreiben.


II: Genehmigungsverfahren
Nr. 1:
Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist mit eingehender Begründung und aktuellen Spielerlisten der beteiligten Vereine bis zum 10. Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.

alte Version:

Nr. 1
Die Vereine können in Meisterschaftsspielen und Spielen um den Hessenpokal während der gesamten Spielzeit einschließlich einer Verlängerung drei Spieler austauschen.

Im Spielbetrieb ohne Aufstiegsberechtigung können vier Spieler ausgewechselt werden.

Bei Freundschaftsspielen und Spielen von AH-Mannschaften können maximal 6 Spieler ausgewechselt werden, wenn die beteiligten Vereine vor Beginn des Spiels keine andere Vereinbarung getroffen haben.

neue Version:

Nr. 1
Die Vereine können in Meisterschafts- und Pflichtspielen grundsätzlich drei Spieler austauschen.

Die Anzahl von Spielerwechsel bei Pflichtspielen mit Verlängerung regelt § 28 Spielordnung.

Im Spielbetrieb ohne Aufstiegsberechtigung können vier Spieler ausgewechselt werden.

Bei Freundschaftsspielen und Spielen von AH-Mannschaften können maximal 6 Spieler ausgewechselt werden, wenn die beteiligten Vereine vor Beginn des Spiels keine andere Vereinbarung getroffen haben.

Nrn. 2 bis 3 bleiben unverändert

Kreis Werra-Meißner

TSG Fürstenhagen (1)
SV Rot-Weiss Fürstenhagen (2)
FC 1920 Großalmerode (1)
SG Hopf/Holl/Walburg (2)
SG Klei./Hun./Doh. (1)
SC Blau-Weiss Rossbach 1930 (1)
SG Werratal (1)
VfB Witzenhausen 1920 (2)
SG Ziegenhagen/Ermschwerd (2)
TSG Bad Sooden-Allendorf (1)
SC Niederhone 1910 (1)
TSC Grün-Weiss Oberhone (1 / A-Jun KL JSG EON)
SG Wehretal (1)

.

SpO: § 23 1. Mannschaften

alte Version:

Jeder Verein kann nur mit einer Mannschaft in der höchsten von ihm erreichten Spielklasse spielen.

neue Version:

1.Jeder Verein kann nur mit einer Mannschaft in der höchsten von ihm erreichten Spielklasse spielen.
2.Eine sportlich abgestiegene erste Mannschaft darf nicht die nach einem Aufstieg errungene Spielklasse der unteren Mannschaft in der auf den Abstieg folgenden Saison übernehmen.

Spo § 16:Verschmelzung von Vereinen wird zu Zusammenschluss von Vereinen

neue Version (komplett neu):

  1. Schließen sich Mitgliedsvereine oder deren Fußballabteilungen im Sinne des § 16 Nr. 2 Spielordnung zu einem neuen Verein oder mit einem anderen bestehenden Verein zusammen, so werden die 1. Mannschaften des Vereins der Spielklasse zugeteilt, für die der jeweils höherklassige Verein vor dem Zusammenschluss spielberechtigt war. Über die Einteilung unterer Mannschaften entscheidet für den Herren- und Frauenbereich der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung mit Zustimmung des jeweiligen Kreisfußballausschusses und für den Junioren- und Juniorinnenbereich der Verbandsjugendausschuss.
  2. Ein Zusammenschluss von Vereinen oder Fußballabteilungen kann vorgenommen werden:

    1. Nach dem Umwandlungsgesetz, insbesondere durch Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung.
    2. Durch Fusion von bereits bestehenden Vereinen oder Fußballabteilungen zu einem neuen Verein oder mit einem anderen bereits bestehenden Verein („vereinsrechtliche Umwandlung“).

    1. Ein Zusammenschluss durch Neubildung wird mit der Aufnahme des neuen Vereins in den HFV durch den Verbandsvorstand (§ 7 Satzung) und
    2. ein Zusammenschluss durch Aufnahme mit der Anerkennung durch das Präsidium

    jeweils zum 01. Juli wirksam.

  3. Der Antrag auf Anerkennung oder Aufnahme ist bis spätestens zum 30. April zu stellen. Dem Präsidium sind bis zu diesem Zeitpunkt alle relevanten Dokumente vorzulegen. Ein Anspruch auf Aufnahme des neuen Vereines oder Anerkennung des Zusammenschlusses besteht nicht.
  4. Für die Spielberechtigung und den Vereinswechsel von Spielern der sich am Zusammenschluss beteiligenden Vereine bzw. Abteilungen gilt § 121 Nr. 2 Spielordnung.
  5. Weitere Einzelheiten, insbesondere auch zu den nach § 16 Nr. 4 Spielordnung vorzulegenden Dokumenten, wird in Durchführungsbestimmungen geregelt, welche abweichend von § 7 Spielordnung durch das Präsidium erlassen werden.

Kreis Schwalm-Eder

SG Beiseförth/Malsf. (1)
TSV 07 Ellenberg (2 / F SG Ellenberg/Gudensberg)
FSC Guxhagen 2000 (1 / C-Jun GL SG Guxhagen/Körle/Fuldabrück)
SG Kehrenbach/Günsterode (2)
FC Körle 69 (2)
TSV Besse (1)
SG Di/Na/Tro (1)
SC Edermünde (1)
TUS Fritzlar (1)
SG Geismar/Züschen (1)
TSV 08 Holzhausen (1)
SG Blau-Weiss Hülsa-Knüll (1)
TSV Gut Heil Haddamar 1910 (1 / F)
FSV Allmuthshausen (1)
SV Blau-Weiss Ascherode (1)
SG Landsburg (1)
TSV 1922 Gilserberg (2)
SG Hoher Knüll (2)
SV Rot-Weiss Leimsfeld (1)
TSV Moischeid (1)
TSV Schwarzenborn (2)
TSV 1919 Wiera (1 / D-Jun GL JSG Willingshausen/M/G/W)

.

SpO: § 24a Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls

alte Version:

.
.
2....
Bei Vereinen mit reinem Jugendspielbetrieb erfolgt der Punktabzug bei der klassenhöchsten Junioren- oder Juniorinnenmannschaft.

neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert
.
2....
Bei Vereinen mit reinem Jugendspielbetrieb erfolgt der Punktabzug bei der Juniorenmannschaft, die an den Meisterschaftsspielen in der höchsten Spielklasse des HFV teilnimmt. Bei Spielklassengleichheit wird der Punktabzug in der höchsten Altersklasse vorgenommen.
Hat ein Verein nur Juniorinnen-Mannschaften im Spielbetrieb, erfolgt der Punktabzug analog zu den Junioren.
Nr. 3 bleibt unverändert

Spo § 26c: Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mannschaft der Hessen-, Verbands-,Gruppen-, Kreisoberliga oder der Kreisligen

alte Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Amateurmannschaft in der Hessenliga, Verbandsliga, Gruppenliga, Krei-soberliga oder den Kreisligen spielt, gelten fol-gende Bestimmungen: Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Ent-scheidungsspielen der Hessenliga, der Verbands-liga, der Gruppenliga, der Kreisoberliga und der Kreisligen sind maximal zwei Amateure bzw. Ver-tragsspieler (Ü23 bzw. U23), die im vorangegangenen Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgen-den Relegations- bzw. Entscheidungsspielen in der höheren Mannschaften eingesetzt wurden ohne Einhaltung einer Schutzfrist in den nächsten Spielen der unteren Mannschaften (in Konkur-renz) ihres Vereins einsetzbar. Die Höchstzahlbegrenzung gilt nicht für Freundschaftsspiele.

neue Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Amateurmannschaft in der Hessenliga, Verbandsliga, Gruppenliga, Krei-soberliga oder den Kreisligen spielt, gelten fol-gende Bestimmungen: Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Ent-scheidungsspielen der Hessenliga, der Verbands-liga, der Gruppenliga, der Kreisoberliga und der Kreisligen sind maximal zwei Amateure bzw. Ver-tragsspieler (Ü23 bzw. U23), die im vorangegangenen Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgen-den Relegations- bzw. Entscheidungsspielen in der höheren Mannschaften eingesetzt wurden ohne Einhaltung einer Schutzfrist in den nächsten Spielen der unteren Mannschaften (in Konkur-renz) ihres Vereins einsetzbar. Die Höchstzahlbegrenzung gilt nicht für Freundschaftsspiele.
Die Höchstzahlbegrenzung gilt nicht für alle vom Verband in Spielrunden organisierten Spiele ohne Auf-und Abstiegsrecht (Spiele von Mannschaften außer Konkurrenz).

Nrn. 2 bis 5 bleiben unverändert

Kreis Waldeck

SG Adorf/Vasbeck (1)
SG Edertal (2)
SG Vöhl/Basdorf/W. (1)
TSV 08 Berndorf (2)
SV Grün-Weiss Eimelrod 1931 (1)
SG Eppe/Niederschl. (1)
TSV Flechtdorf (1 / F)
SG Freienh/Sachsenh (1)
TUS 1885 Helsen (1)
SV Blau-Weiss Hillershausen (1)
SG Höringh./Meineringh. (3)
FC International Korbach e.V. (1)
TSV 1920 Odershausen (2)
SG Rhoden/Schmillingh. (1)
TUS Usseln (2)
VFR Volkmarsen (1)
SG Wellen/Wega (2)

.

SpO § 28 Spielereinwechslung bei Spielen mit Verlängerung (neu)

neue Version:

Bei allen Entscheidungs-, Relegations-, Aufstiegs- sowie Pokalspielen darf in der Verlängerung ein zusätzlicher Spieler eingewechselt werden.

Kreis Hofgeismar/Wolfhagen

TSV Zierenberg (3)
TSV 1906 Deisel (1)
TSV Hümme 1903 (1)
SG Schachten/Burguffeln (2)
Kickers Wolfhagen(1)

.

Kreis Marburg

TSV 1888 Amöneburg (1)
SV Beltershausen 1928 (1)
FSV Bortshausen/Ronhausen (1)
FV 1920 Bracht (1)
TSV 1911 Elnhausen (1)
SV 1920 Erfurtshausen (1)
SV 1913 Großseelheim (2)
TSV Kirchhain (1)
RSV Kleinseelheim 1927 (1)
SV 1920 Langenstein (1)
Sportverein 1921 Mardorf (1)
TSV 1903/30 Michelbach (1)
VFL Neustadt (2)
FC Intertürk Neustadt (1)
FC Oberwalgern (1)
JFV Ohmtal (Kirchhain) (1 / A-JUN GL)
TSV Rauschenberg (1)
BSF Marburg-Richtsberg (2)
FC Weimar/Lahn (1 / F)
1. FC Waldtal Marburg 1971 (1)
TSV Wohratal 1911 (1)

.

Kreis Alsfeld

FC Bechtelsberg 2013 (1)
TSV Burg-Nieder-Gemünden (1)
SG Grebenau/Schwarz (1)
FSG Kirtorf/Lehrb/O-Gleen/Wahlen (1)
SG Romrod/Zell (1)
SV 1957 Sellnrod (1 / D-Jun KL JSG SelWeiLarGro)
TV Storndorf 1921 (1 / F)

.

Kreis Gießen

SV 1958 Beltershain (1)
FSV 1987 Beuern (1)
ACE 1974 Giessen (2)
Freie TSG 1902 Giessen (1)
Türkiyemspor Gießen (1)
SV Schwarz-Weiss Giessen (1)
SV Kurdistan Gießen (1)
SG Kinzenbach 1955 (1)
SSV Lardenbach/Klein-Eichen (1 / D-Jun KL JSG SelWeiLarGro)
FSG Grünb/Lehnh/Stang (1)
FSG Villing/Nonnenr/Hungen (2)

.

Kreis Wetzlar

TV 1919 Dornholzhausen (1)
TSV 1910 Albshausen (1)
TSV 1927 Altenkirchen (1)
FSV Glück Auf Berghausen (1)
TSG 1903 Dorlar (3)
SV 1927 Hermannstein (1)
SV 1953 Volpertshausen (2)
JFV Wetzbachtal Schöffengrund (1 / C-Jun KL)
TSV 1912 Steindorf (2)
SC Cermik Wetzlar (2)
SG Blau-Weiss 1953 Wetzlar (1)
SG Eintracht 05 Wetzlar (1)
FC Spartak Wetzlar (2)

.

Kreis Dillenburg

TSV Ballersbach 1904 (1)
TUS 1910 Driedorf (2)
SSV Guntersdorf 1963 (1)
SV 88 Gusternhain (1)
SV Herborn 1920 (1)
Sport-Klub Herbornseelbach (1)
SSV Edelweiß Medenbach (1)
SV 1919 Niederscheld (1)
SSV Alemannia Sechshelden (1)
TSSV Blau-Weiß Schönbach (1)
SG Hammerweiher (1)
SV Eintracht Uckersdorf (1)
SSV 1920 Wissenbach (1)

.

Kreis Biedenkopf

FSV Lahnlust 1921 Buchenau (2)
FC Türk Gücü Breidenbach (1)
SG Friedensdorf/Allendorf (1)
SSV 1954 Hörlen (2)
SSV 1930 Hommertshausen (3)
JFV Hinterland Breidenbach (1 / A-Jun GL)
FV 1920 Wiesenbach (1)

.

Kreis Frankenberg

Türkgücü Allendorf (1)
SG Kellerwald (1)
SG Birkenbringhausen/Haine (3)
TSV Bromskirchen (1)
TSV Dodenau 08 (1)
TSV 1922 Halgehausen (1)
TSV Haubern 1920 (2)

.

Kreis Fulda

SV Brand 1975 (1)
DJK Buchonia Fulda 1920/55 (2)
Fuldaer Kickers 07 (1)
SG Schwarz-Weiss Hattenhof (2)
SV Hauswurz 1921 (1)
SG Hettenhausen/Rhön 1921 (1)
FV 1910 Fulda-Horas (1)
SV 1920 Mittelkalbach (1)
TSV 09 Poppenhausen (1)

.

Kreis Schlüchtern

SG Gundhelm/Hutten (1)
KSG Radmühl 1976 (1)
SV Frisch-Auf Uttrichshausen (1)
Turn-U.Spvgg. Weichersbach (2)

.

Kreis Lauterbach/Hünfeld

FSG Wartenberg/Salzsch (1)
SG Eiterfeld/Leimbach (1)
SV Germania Kirchhasel (1)
VFL 1919 Lauterbach (2)
SG Michelsromb./Rudolphsh (2)
SG Haunetal (1)

.

Kreis Hersfeld/Rotenburg

FV Sport 1919 Friedlos (1)
1. FC Gershausen (1)
SG Hessen/Spvgg (1)
SG Mühlbach/Raboldsh. (1)
FSG Hohenroda (1)
SV Unterhaun (1)
SG Gudegr/Konnef (2)
SG Haselgrund/Breitenbach. (1)
ESV 1927 Ronshausen (2)
Sport-U.Fz-Freunde Raßdorf (1)

.

Kreis Frankfurt

FC Posavina Frankfurt (1)
FV 09 Eschersheim (1)
Sport-Club Goldstein 1951 (1)
Griech. Sportunion Frankfurt (1)
SV Griesheim Tarik (1)
FC Korea Frankfurt (1)
FC Kosova Frankfurt (1)
Spvgg.Kickers 1916 Frankfurt (2)
FC Mainfeld Frankfurt (1)
TSG Niederrad (1)
SV 1919 Niederursel (1)
SV Sandhof 1963 Niederrad (1)
SV Mosaik Frankfurt 1996 (2)

.

Kreis Friedberg

Spvgg. 08 Bad Nauheim (1)
TSV 1973 Bad Nauheim (1)
VFB Friedberg (1)
SV Blau-Gelb Friedberg/Hess. (1)
SV Emekspor Friedberg 2010 (1)
KSG 1920 Groß-Karben (1)
SV 1946 Hoch-Weisel (1)
SV Germania Leidhecken (3)
SV 1921 Nieder-Weisel (1)
SV 1920 Ober-Mörlen (1)
TSG 1896 Ober-Wöllstadt (1)
VFB Rot-Weiß 1969 Petterweil (1)
SV 1920 Reichelsheim (1)
TSV Rödgen 1961 (1)
VFB 1957 Södel (1 / F)
FSG 1921 Wisselsheim (1)

.

Kreis Büdingen

KSV Aulendiebach (1)
SG Hartm/Herch/Burk (1)
FC Alemannia 1910 Gedern (1)
FSG GN/Borsdorf/OW (1)
VFR 1920 Hainchen (1)
VfB Höchst a.d.Nidder 1928 (1)
TV 08 Kefenrod (1)
SC Teutonia 1912 Kohden (1)
1. FC Rommelhausen (1)
VFR 1966 Rudingshain (1)
SG Steinberg/Glashütten (2)
TSV 1888 Stockheim (1)
SG Wallernh/Fauerb (1)
FSV 1946 Wolf (1 / D-Jun KL JSG Düdelsheim/Aul./Wolf)
1. FFC Oberhessen Nidda (1 / F)

.

Kreis Gelnhausen

SV Melitia Aufenau 1921 (1)
FC Burgjoss 1958 (2)
SV Hochland Fischborn (1)
FSV Geislitz 1947 (1)
FSV 1946 Großenhausen (3)
TSV 1921 Haingründau (1)
SV Lettgenbrunn (1)
SKG 1920 Mittelgründau (1)
SG Niedergründau/Lieblos (2)
FC Alemannia Niedermittlau (1)
SV Pfaffenhausen 1960 (1)
FC Vorwärts 1921 Udenhain (1)
FV Ayyildizspor Wächtersbach (1)
TSV 09 Wirtheim (1)

.

Kreis Hanau

FC 1966 Büdesheim (1)
SKG Erbstadt 2009 (1)
FC Safakspor Hanau (2)
FC Türk Gücü Hanau (1)
VFR 1925 Kesselstadt (1)
FC Eintracht Oberrodenbach (1)
FC Sportfreunde 1924 Ostheim (1)

.

Kreis Offenbach

TSV Dudenhofen (1)
TUS Froschhausen (2)
JFV 2014 Dreieichenhain-Götzenhain (1 / A-Jun KL)
FC Croatia Obertshausen (1)
SG-Heusenstamm-Zrinski (2)
TUS Klein-Welzheim (1)
SSG Langen (1)
Freie Turnerschaft Oberrad (2)
BSC 1899 Offenbach (3)
FC Maroc Offenbach (1)
C.O. Portugues Offenbach (1)
TV Rembrücken (2)
FC Ilirida Offenbach (1)
Squadra Azzura 99 Offenbach (2)

.

Kreis Hochtaunus

FSV Friedrichsdorf 1953 (1)
SG Hundstadt 1916 (1)
FSG Niederlauken/Laubach (3)
FSG Weilnau/W./S. (1)
SV 1920 Seulberg (1)
FC Ay-Yildizbahce Usingen (2)

.

Kreis Darmstadt

SG Grün-Weiß Darmstadt (2)
TG 1875 Darmstadt (1)
FC Sturm Darmstadt (2)
TSV Eschollbrücken (3)
SKV Hähnlein (3)
Sportverein Hahn (1)
TSV 1875 Pfungstadt (1 / F)
JFV Bergstrasse S/B/H/B e.V. (1 / A-Jun KL)
SV Kiefer Darmstadt (1)

.

Kreis Dieburg

SV Germania Babenhausen (2)
SV 1965 Dorndiel (1)
FV 1920 Eppertshausen (4)
FSV 1919 Groß-Zimmern (2)
GSV Gundernhausen (2)
C.O.Portug. SV Groß-Umstadt (1)
SV 1949 Hering (2)
SV 1920 Heubach (1)
TSV 09 Klein-Umstadt (2)
TSV 1909 Langstadt (1)
Turngemeinde 08 Ober-Roden (1)
SV 1958 Sickenhofen (1)
TV 1890 Semd (1)
FC Viktoria 1927 Schaafheim (3)

.

Kreis Odenwald

SSV Brensbach (1)
Türkspor Beerfelden (2)
FSV Erbach (1)
Inter.Türkischer SKV Erbach (2)
FC Finkenbachtal 1946 (1)
KSV 1946 Haingrund (1)
SG Mossautal (1)
SV 1960 Hummetroth (1)
Spvgg. Kinzigtal (1)
FV 1923 Mümling-Grumbach (1)
TSV 1884 Neustadt (1)
SG 1946 Rothenberg (1)
TSG Steinbach (2)
KSG Vielbrunn (1)

.

Kreis Bergstraße

TSV 1896 Aschbach (2)
TSV Auerbach (2)
FC 1907 Bensheim (1)
FSG 1950/54 Bensheim/West (1)
FV 1919 Biblis (1)
SV DJK Eintracht Bürstadt (1)
JFV Bürstadt (1 / A-Jun GL)
FSV Einhausen (1 / B-Jun KL)
TSV Gadernheim (1)
FV 1911 Hofheim/Ried (2)
Sportverein Kirschhausen (2)
SV Lindenfels 1947 (1)
SC Olympia Lorsch 1907 (1)
SV Mittershausen-Scheuerberg (1)
SG Nordheim/Wattenheim (1)
FSV Blau-Weiss Rimbach (1)
SV 1949 Schönberg (1)
SV Schwanheim 1958 (2)
JFV Unter-Flockenbach/Trösel (1 / A-Jun KL)
JFV Wald-Michelbach/Abtst. (1 / A-Jun GL)
SG 1946 Wald-Michelbach (1)
SV 1956 Winterkasten (2)
FSV Eintracht Zotzenbach (1)
JFV BiNoWa 2014 e.V. (1 / B-Jun GL)

.

Kreis Groß-Gerau

Sportfreunde Bischofsheim (1)
SG Dornheim 1886 (1)
AC Italia Groß-Gerau (1)
SC Kickers Mörfelden (1)
DJK SG Eintracht Rüsselsheim (2)
FC Hillal Rüsselsheim (1)
TUS 1906 Rüsselsheim (1 / B-Jun KL)

.

Kreis Maintaunus

SG 1908 Bad Soden (2)
SG Bremthal 1955 (1)
SV 09 Flörsheim (2)
Spvgg. 07 Hochheim (1)
DJK Sc 1974 Hochheim (1)
1.FC Vikt. 1910 Sindlingen (3)
SG Sossenheim (2)
FC 1920 Schlossborn (1)
FC Sportfreunde Schwalbach (1)
FC Germania 06 Schwanheim (1)
SF Dankesrangers 74 Schwanheim (1)
TV Wallau 1861 (2)
DJK SG 1929 Ffm.-Zeilsheim (1)

.

Kreis Wiesbaden

Sportverein Biebrich 1919 (1)
FV Delkenheim 1949 (1)
Sportverein 1921 Erbenheim (1)
SV Frauenstein 1932 (2)
SC Gräselberg 1963 (2)
DJK 1.SC Klarenthal (2)
SV 1912 Mainz-Kostheim (1)
1. FSV Schierstein 08 (2)
FSV Hellas Schierstein (1)
SV Bosna 04 Wiesbaden (1)
SV Hajduk Wiesbaden (1)
FSV Wiesbaden 07 (1)
SV Italia Wiesbaden (1)
1. FC Nord Wiesbaden (2)
SV Wiesbaden-Sauerland (1)
Türkischer SV Wiesbaden (1)
VFB Westend Wiesbaden (1)
C.D. Espanol Wiesbaden (1)
Portug. Vks Wiesbaden (1)
SC Viktoria Wiesbaden 2010 (1)
SG Munzur/62 Wiesbaden (1)

.

Kreis Rheingau-Taunus

Türk Gücü Bad Schwalbach (1)
FSV 1927 Bad Schwalbach (1)
TSV Taunusstein-Bleidenstadt (1)
SV Bosporus 1977 Eltville (2)
SV 1913 Erbach (1)
1.FFC Geisenheim (1 / F)
FV 1908 Geisenheim (1)
SG Hünstetten 1947 (1)
JFV Hünstetten (1 / A-Jun GL)
TUS Hahn 1926 (1)
SV 1920 Heftrich (2)
SSV 1919 Hattenheim (1)
Baris Spor Idstein (1)
SV 1919 Johannisberg (2)
SV Wisper Lorch (1)
SG Niederems/Esch (2)
SG Nieder-/Obermeilingen (1)
SG Rauenthal/Martinsth (2)
1.FFC Schlangenbad (1 / F)
JFV Bad Schwalbach & Hettenhain (1 / C-Jun KL)
Sportverein Seitzenhahn (1)

.

Kreis Limburg/Weilburg

Sportverein Arfurt (1)
RSV 1925 Bermbach (1 / B-Jun KL JSG Hirschhausen/Bermbach/Drommersh.)
SV 1983 Allendorf (2)
SV Bad Camberg 1921 (2)
TSV Dietenhausen (1 / A-Jun KL JSG Hintertaunus)
TUS 1905 Dehrn (1)
SG Gaudernb./Hasselb. (1)
1. FFC Runkel (2 / F)
TSV Hirschhausen (1 / B-Jun KL JSG Hirschhausen/Bermbach/Drommersh.)
SG Weilmünster/Laubuseschbach (2)
SG Nord (1)
FC Rubin Limburg-Weilburg (1)
TUS Lindenholzhausen (1)
SG Merenberg (1)
SG Hangenm/Niederzeuzh. (1)
SG Ahlbach/Oberweyer (1)
FSG Runkel (3)
TSV Jahn Steeden (1)
SV Rot-Weiß Thalheim 1919 (4)
SV 1920 Wilsenroth (2)
FSV Würges 1975 (1)
SV 1926 Wolfenhausen (2)
SG Weiltal (3)
Weil-Gencler-Birligi (1)

.

SpO § 16b Insolvenzverfahren

neue Version:

 

Nrn. 1 – 2 bleiben unverändert

3.

Scheidet diese Mannschaft vor oder während des laufenden Spieljahres aus dem Spielbetrieb aus, gilt § 38b Spielordnung.

 

Nr. 4 bleibt unverändert

5.

Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaften entsprechend, nicht jedoch für die Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen.

 

 

 

alte Version:

 

 

3.

Scheidet diese Mannschaft vor oder während des laufenden Spieljahres aus dem Spielbetrieb aus, gilt § 37 Spielordnung.

 

 

 

SpO § 19 Doping

alte Version:

.
4.Ausnahmebewilliigung zu therapeutischen Zwecken (TUE)
Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken erteilt werden, mit der die Anwendung einer in der WADA-Dopingliste aufgeführten Substanz oder Methode zugelassen wird.
.

neue Version:

Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert
4.Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (TUE)
Einem Spieler kann eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken erteilt werden, mit der die Anwendung einer in der WADA-Dopingliste aufgeführten Substanz oder Methode zugelassen wird.
Nrn. 5 bis 8 bleiben unverändert

Anhang 3: Durchführungsbestimmungen für Pokalspiele der Junioren

alte Version:

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2.Die Kommission Spielbetrieb entscheidet, auf welcher Ebene (Kreis oder Region) die Junioren-Hessenliga-Mannschaften in den Wettbewerb eingreifen.
3.Endet ein Spiel nach Verlängerung unent-schieden, wird die Entscheidung durch Elfmeterschießen herbeigeführt.
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4.In allen Runden hat der klassentiefere Ver-ein grundsätzlich Heimrecht. Im Übrigen wird das Heimrecht ausgelost. Das Heim-recht kann getauscht werden.
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5.Ein Freilos steht einem Verein nur einmal zu.
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6.Die Endspiele auf Kreis-, Regional- und Lan-desebene werden auf neutralen Plätzen angesetzt. Eine Einigung der beteiligten Vereine auf einen nicht neutralen Platz ist möglich.
7.Eine Abrechnung bei Juniorenpokalspielen erfolgt nicht.
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8.Die Kosten des Platzaufbaus und die Schiedsrichterkosten werden vom Platz-verein getragen; der Gastverein trägt seine Reisekosten.
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9.Bei Endspielen auf neutralen Plätzen sollen die Schiedsrichterkosten unter den End-spielteilnehmern anteilig aufgeteilt werden.
10. Jugendspielgemeinschaften sind auf Verbandsebene nicht zugelassen.

neue Version:

Nr.1 bleibt unverändert
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2.Bei den A- und B-Junioren greifen Mann-schaften, die der Hessen- oder einer Ver-bandsliga angehören, erst ab der Hessen-ebene in den Wettbewerb ein.
3.Endet ein Spiel nach Verlängerung unent-schieden, wird die Entscheidung durch Elfmeterschießen herbeigeführt (§ 93 Spielordnung).
4.In allen Runden hat der klassentiefere Ver-ein grundsätzlich Heimrecht. Im Übrigen wird das Heimrecht ausgelost (§ 92 Spiel-ordnung). Das Heimrecht kann getauscht werden. Ein vorangegangenes Freilos oder ein Spielausfall wegen Nichtantretens des Gegners haben keine Auswirkungen auf die Zuordnung des Heimrechts.
5.Die Endspiele auf Kreis- und Hessenebene werden von den jeweils zuständigen Jugend-ausschüssen festgelegt. Das Spiel ist auch bei einem der beteiligten Vereine möglich.
6.Eintrittsgelder werden bei Juniorenpokal-spielen nicht erhoben.
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7.Die Kosten für den Platzaufbau sowie die Schiedsrichterkosten werden vom Heim-verein getragen. Der Gastverein trägt seine Reisekosten.
8.Bei Endspielen auf neutralen Plätzen werden die Schiedsrichterkosten von den Endspielteilnehmern zu gleichen Teilen übernommen. Für Platzaufbau und Nutzung der Sportanlagen anfallende Kosten trägt der ausrichtende Verein.
9.Jugendspielgemeinschaften sind im Pokal auf Hessenebene zugelassen.
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10.Die Platzvereine sind verpflichtet, das Spielergebnis bzw. ggf. den Spielausfall oder den Spielabbruch fristgerecht an das DFBNet zu melden.
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mit Ausnahme der Nr.1 wurde dieser Anhang komplett neu gefasst

Anhang 5: Genehmigungsverfahren und Durchführungsbestimmungen für Fußballveranstaltungen der Junioren und Juniorinnen im Feld

alte Version:

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2.
Genehmigung von Turnieren und Anmeldung von Spielfesten
a)

Turniere der Altersklassen A- bis E-Junioren sind genehmigungspflichtig. Turniere der A- bis C-Junioren sind kostenpflichtig. Spielfeste für F- und G-Junioren sind beim Kreis-jugendwart mit ausführlichem Ablaufplan in einfacher Ausfertigung formlos anzumelden. Jeder Genehmigungsantrag ist mittels Antragsformular beim Kreisjugendwart einzureichen. Der Antrag soll spätestens vier Wochen vor Turnierbeginn eingehen.

b) Aus dem Genehmigungsantrag müssen hervorgehen.
  • Zeitpunkt der Veranstaltung
  • Art des Turniers
  • Teilnehmende Mannschaften
Beizufügen sind in doppelter Ausfertigung stets:
  • Austragungsmodus/Turnierbestimmungen und Spielplan
Bei internationalen Turnieren außerdem:
  • Antrag auf internationale Spielgenehmigung des DFB bei Beteiligung von mindestens einem ausländischen Verein
c)Bei jedem Turnier sind die vorgeschriebenen Mindest- und Höchstspielzeiten einzuhalten.
d)

Bei internationalen Turnieren sind besondere Vorkommnisse über den Kreis- und Verbandsjugendwart dem DFB unverzüglich zu melden. Ebenso sind dem DFB nach Anforderung die Genehmigungsunterlagen sowie die Spielberichte bei internationalen Turnieren über den Kreis- und Verbandsjugendwart unverzüglich zu überlassen.
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3.Genehmigung von meisterschaftsähnlichen Veranstaltungen
Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig. Für das Genehmigungsverfahren findet Nr.2 analog Anwendung. Die Genehmigung erteilt allerdings stets der Verbandsjugendwart.

neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert
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2.
Anmeldung und Genehmigung
a)

Turniere aller Altersklassen (Nr. 1 a), b)), sonstige Fußballveranstaltungen (Nr. 1 c)) sowie Spielfeste (Nr. 1 d)) sind anmelde-pflichtig und bedürfen der Genehmigung.
Zur Anmeldung ist das offizielle Formular zu verwenden, das auf der Homepage des Hessischen Fußball-Verbandes kostenlos zum Download bereitgehalten wird. Für die Bearbeitung werden keine Gebühren erhoben.
Die Anmeldung ist vier Wochen vor der Veranstaltung schriftlich beim örtlich zuständigen Kreisjugendwart oder bei der Kreisjugendwartin einzureichen.
Die Genehmigung erteilt

  • bei internationalen Turnieren (Nr. 1 a)) der Verbandsjugendwart oder die Verbandsjugendwartin
  • bei nationalen Turnieren (Nr. 1 b)) und Spielfesten (Nr. 1 d)) der Kreisjugendwart oder die Kreisjugendwartin
b)Der Anmeldevordruck kann zertifiziert (Vereinsstempel, Unterschrift) über das elektronische Postfach eingesandt werden, wobei Zeit- und Spielplan sowie Turnierbestimmungen anzuhängen sind.
Wird der Anmeldevordruck auf Papier vorgelegt, sind Zeit- und Spielplan sowie Turnierbestimmungen beizufügen.
Bei internationalen Turnieren ist zusätzlich der Antrag auf internationale Spielgenehmigung des DFB anzuhängen bzw. beizufügen. Dieses Antragsformular steht ebenfalls auf der Homepage des Hessischen Fußball-Verbandes zum Download bereit.
c)Bei internationalen Turnieren sind besondere Vorkommnisse unverzüglich über den Kreis- und Verbandsjugendwart an den DFB zu melden. Darüber hinaus sind dem DFB nach Anforderung die Genehmigungsunterlagen sowie die Spielberichte unverzüglich über den Kreis- und Verbandsjugendwart vorzulegen.
3.Genehmigung von meisterschaftsähnlichen Veranstaltungen
Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen (Nr. 1 c)) sind genehmigungspflichtig. Für das Genehmigungsverfahren findet Nr. 2 analog Anwendung. Die Genehmigung erteilt allerdings stets der Verbandsjugendwart.
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Nrn. 4 bis 6 bleiben unverändert
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7.
Spielwertung (neu)
Gewonnene Gruppenspiele werden mit drei Punkten für den Sieger gewertet. Für ein Unentschieden erhält jede Mannschaft einen Punkt. Gruppenspiele werden nicht verlängert. Die Platzierung in der Gruppe richtet sich nach den folgenden Kriterien hier aufgeführter Rei-henfolge:
a)erreichte Punktzahl
b)

direkter Vergleich nur aus den Spielen untereinander in dieser Reihenfolge:

  • erreichte Punktzahl
  • Tordifferenz
  • mehr erzielte Tore
c)Tordifferenz aus allen Gruppenspielen
d)mehr erzielte Tore in allen Gruppenspielen
e)Elf- bzw. Achtmeterschießen, abhängig von Spielfeldgröße und Altersklasse
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alte Nr. 7 wird neue Nr.8
alte Nr. 8 wird neue Nr.9
alte Nr. 9 wird neue Nr.10
alte Nr. 10 wird neue Nr.11

Anhang 2: Durchführungsbestimmungen für Pokalspiele der Senioren

alte Version:

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2.
Endet ein Spiel nach Verlängerung unentschieden wird die Entscheidung durch Elfmeterschießen herbeigeführt.

 

 

 

neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert
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2.
Endet ein Spiel nach der regulären Spiel-zeit unentschieden wird es grundsätzlich um 2 x 15 Minuten verlängert. Ist nach der Verlängerung keine Entscheidung gefallen, wird diese durch Elfmeter-schießen herbeigeführt.
Auf die Verlängerung kann in folgenden Fällen verzichtet werden:
a)Wenn dies in den Durchführungsbe-stimmungen für den Wettbewerb (auf Kreisebene) festgelegt ist.
b)Beide Vereine sich vor Spielbeginn oder nach Ende der regulären Spielzeit auf den Wegfall einigen. Dies ist dem Schiedsrichter mitzuteilen, der die Einigung im Spiel-bericht vermerkt.
c)Der Wegfall durch den Schiedsrichter angeordnet wird, um einen Abbruch wegen Dunkelheit zu vermeiden.
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Nrn. 3 bis 7 bleiben unverändert
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Die Regelung tritt zum 01.Juli 2018 in Kraft.

 

 

 

SpO § 19 Doping (komplett neu)

neue Version:

1.Doping ist verboten.
Als Doping gilt der Verstoß gegen eine oder mehrere Anti-Doping-Vorschriften gemäß Nr. 2.
2.Als Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften gilt insbesondere:
a)Das Vorhandensein einer verbotenen Sub-stanz, ihrer Metaboliten oder Marker in einer dem Körper entnommenen Probe.
aa)Es ist Aufgabe jedes Spielers, sich zu vergewissern, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen. Die Spieler sind verantwortlich für ver-botene Substanzen, deren Metaboliten oder Marker, die sich in den ihrem Kör-per entnommenen Proben befinden. Dementsprechend muss eine Absicht, ein Verschulden, eine Fahrlässigkeit oder eine bewusste Anwendung durch den Spieler nicht nachgewiesen wer-den, damit ein Verstoß gegen Anti Doping-Vorschriften vorliegt.
bb)Die beiden nachstehenden Sachverhal-te stellen einen ausreichenden Nach-weis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Vorschriften dar: Das Vorhan-densein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers, wenn der Spie-ler auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analy-siert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins einer verbotenen Sub-stanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers an-hand der Analyse der B-Probe.
cc)Mit Ausnahme von Substanzen, für die in der Dopingliste eigens quantitative Grenzwerte aufgeführt sind, begründet das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Mar-ker in der Probe eines Spielers – unab-hängig von ihrer Menge – einen Ver-stoß gegen Anti-Doping-Vorschriften.
dd)Als Ausnahme zu Nr. 2., Buchstabe a) können in der Dopingliste spezielle Kriterien für die Evaluation von verbo-tenen Substanzen festgelegt werden, die auch endogen produziert werden können.
b)Die Anwendung oder versuchte Anwen-dung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode durch einen Spieler.
aa)Es ist Aufgabe jedes Spielers, sich zu vergewissern, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen. Dementsprechend ist es nicht erforder-lich, dass eine Absicht, ein Verschul-den, eine Fahrlässigkeit oder eine be-wusste Anwendung durch den Spieler nachgewiesen wird, damit ein Verstoß gegen Anti-Doping Vorschriften we-gen der Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode vorliegt.
bb)Es ist nicht entscheidend, ob die An-wendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Me-thode leistungssteigernd wirkt oder nicht. Ein Ver-stoß gegen Anti-Doping-Vorschriften liegt vor, wenn eine ver-botene Substanz oder eine verbotene Methode verwendet wurde oder ein diesbezüglicher Versuch erfolgte.
c)Die Weigerung oder das Versäumnis, sich nach entsprechender Benachrichtigung gemäß den Anti-Doping-Richtlinien des DFB oder anlässlich von Trainingskontrol-len gemäß dem NADA-Code der Abgabe bzw. der Probenahme zu unterziehen, ein Fernbleiben von der Probenahme ohne zwingenden Grund oder eine anderweitige Umgehung der Probenahme.
d)Der Verstoß gegen die Anforderungen hin-sichtlich der Verfügbarkeit des Spielers für Dopingkontrollen außerhalb von Wettbe-werbsspielen, einschließlich der Unterlas-sung, Angaben zum Aufenthaltsort zu lie-fern sowie verpasste Kontrollen, die auf-grund von zumutbaren Regeln angekün-digt werden. Jede Kombination von drei versäumten Kontrollen und/oder Verstö-ßen gegen die Meldepflicht, die innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Anti- Doping-Vorschriften dar.
e)Die Manipulation eines Teils einer Doping-kontrolle oder der Versuch einer Manipu-lation.
f)Der Besitz von verbotenen Substanzen und Methoden.
aa)Der Besitz von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die im Wettbewerb verboten sind, durch einen Spieler bzw. – außer halb von Wettbe-werben – der Besitz von Substanzen oder die An-wendung von Methoden, die außerhalb von Wettbewerben ver-boten sind, durch einen Spieler, es sei denn, der Spieler belegt, dass der Be-sitz einen therapeutischen Zweck hat, für den eine Ausnahmege-nehmigung gemäß den WADA-/NADA-Vorschriften erteilt wurde, oder er bringt eine an-dere annehmbare Rechtfertigung vor.
bb)Der Besitz von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die im Wettbewerb verboten sind, durch eine Betreuungsperson bzw. – außerhalb von Wettbewerben – Besitz von Sub-stanzen oder die Anwendung von Me- thoden, die außerhalb von Wettbewer-ben verboten sind, durch eine Betreu-ungsperson, es sei denn, die Betreu-ungsperson belegt, dass der Besitz einen therapeutischen Zweck hat, für den eine Ausnahmegenehmigung für einen Spieler gemäß den WADA-/NA-DA-Vorschriften erteilt wurde, oder sie bringt eine andere annehmbare Recht-fertigung vor.
g)Der Handel oder versuchte Handel mit verbotenen Substanzen oder Methoden.
h)Die Verabreichung oder versuchte Verab-reichung im Wettbewerb von verbotenen Substanzen oder die Anwendung von Me-thoden an Spieler oder, außerhalb von Wettbewerben, die Verabreichung oder versuchte Verabreichung von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die außerhalb von Wettbewerben verboten sind, an Spieler.
i)Die Beihilfe, Unterstützung, Anleitung, An-stiftung, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung im Zusammenhang mit ei-nem Verstoß oder einem versuchten Ver-stoß gegen Anti-Doping-Vorschriften.
j)Der Umgang eines Spielers, Trainers, Be-treuers, Offiziellen oder einer anderen Person, der bzw. die an die Anti-Doping-Bestimmungen des DFB gebunden ist, in beruflicher oder sportlicher Funktion mit einem Trainer oder Betreuer,
aa)der an die Anti-Doping-Regelwerke ei-nes Fußball-Verbandes oder einer Anti-Doping-Organisation gebunden ist und gesperrt ist oder
bb)der nicht an die Anti-Doping-Regel-werke eines Fußball-Verbandes oder einer Anti-Doping-Organisation gebun-den ist und der nicht auf Grund eines Ergebnismanagement- und Diszipli-narverfahrens gesperrt wurde, jedoch dem in einem Straf-, Disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren ein Ver-halten nachgewiesen oder der für ein solches Verhalten verurteilt wurde, das einen Verstoß gegen Anti-Doping-Be-stimmungen dargestellt hätte, soweit diese Anti-Doping-Bestim-mungen zur Anwendung gelangt wären.  Die Dauer des Umgangsverbots entspricht der im Straf-, Disziplinar- oder im standes-rechtlichen Verfahren festgelegten Strafe, beträgt mindestens jedoch sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Entscheidung oder
cc)der als Stroh- oder Mittelsmann für ei-ne in aa) oder bb) beschriebene Person tätig wird.
Der DFB/HFV, die NADA oder die WADA muss den Spieler oder die andere Person im Voraus schriftlich über die Sperre oder Sanktionierung des Trainers oder Betreu-ers und die möglichen Konsequenzen eines verbotenen Umgangs informiert haben, und es muss dem Spieler oder der anderen Person möglich sein, den Umgang angemessen zu vermeiden. Der Spieler oder die andere Person muss beweisen, dass der Umgang mit dem in aa) und bb) beschriebenen Trainer oder Betreuer nicht in beruflicher oder sportlicher Funktion erfolgt. Der DFB ist verpflichtet, seine Erkenntnis von Trainern und Betreuern, die den in aa), bb) oder cc) genannten Kriterien entsprechen, an die NADA weiterzugeben, die ih-rerseits die WADA in Kenntnis setzt.
3.verbotene Substanzen und Methoden
Verboten sind alle Substanzen und Metho-den, die in der Dopingliste aufgeführt sind, die von der WADA periodisch herausgegeben wird und vom DFB im Anhang A der Anti-Do-ping-Richtlinien in der jeweiligen Fassung übernommen wird. Die jeweils gültige Do-pingliste ist auf der Website der WADA unter www.wada-ama.org einzusehen. Der DFB teilt den Vereinen/ Tochtergesellschaf-ten rechtzeitig per Rundschreiben alle an der Dopingliste vorgenommenen Änderungen mit.
Die von der WADA erstellte Liste von verbo-tenen Substanzen und Methoden sowie die Einordnung der Substanzen in bestimmte Kategorien im Rahmen der Dopingliste sind verbindlich und können nicht von einem Spieler oder einer ande-ren Person mit der Begründung angefochten werden, dass es sich bei der Substanz bzw. der Methode nicht um ein Maskierungsmittel handelt oder dass die Substanz bzw. die Methode nicht das Potenzial hat, die Leistung zu steigern, dass sie kein Gesundheitsrisiko darstellt oder dass sie nicht gegen den Sportsgeist verstößt. Alle verbo-tenen Substanzen gelten als spezifische Sub-stanzen, mit Ausnahme von Substanzen, die zu den Anabolika und Hormonen gehören, und den Stimulanzien, Hormonantagonisten und Modula-toren, die als solche in der Dopingliste aufgeführt sind. Verbotene Methoden gelten nicht als spezi-fische Substanzen.
4.Ausnahmebeweiiligung zu therapeutischen Zwecken (TUE)
Ausnahmebewilligung zu therapeutischen  Zwecken erteilt werden, mit der die Anwen-dung einer in der WADA-Dopingliste aufge-führten Substanz oder Methode zugelassen wird.
5.Beweislast und Beweisstandards
a)Der HFV muss nachweisen, dass gegen eine Anti-Doping-Vorschrift verstoßen wurde.
Das Beweismaß liegt in jedem Fall über der bloßen Wahrscheinlichkeit, jedoch unter dem strikten Beweis.
Liegt die Beweislast bei dem Spieler oder der anderen Person, dem bzw. der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften vorgeworfen wird, genügt für den ent- sprechenden Beweis bereits bloße Wahr-scheinlichkeit, ausgenommen in den Fällen, die in § 8c Nr. 1. u. 2 DFB Rechts- und Verfahrensordnung geregelt sind und bei denen ein höheres Beweismaß zu er-füllen ist.
b)Im Zusammenhang mit dem Verstoß ge- gen Anti-Doping-Vorschriften kann der Sachverhalt mit allen verlässlichen Mit-teln, ein-schließlich Geständnissen, fest-gestellt werden. Folgende Beweisregeln sind in Dopingfällen anwendbar:
Analyseverfahren oder Entscheidungsgren-zen, die nach Beratung innerhalb der rele-vanten wissenschaftlichen Gemeinschaft von der WADA genehmigt wurden und die Gegenstand einer Prüfung durch unab- hängige Gutachter (Peer Review) waren, gelten als wissenschaftlich valide.
Ein Spieler oder die andere Person, der bzw. die die Vermutung der wissenschaft-lichen Validität widerlegen möchte, muss zunächst die WADA und die NADA über die Anfechtung und ihre Grundlage in Kenntnis setzen.
Es wird davon ausgegangen, dass WADA-akkreditierte oder auf andere Weise von der WADA genehmigte Labors die Analy-sen sowie die Aufbewahrung der Proben nach dem Internationalen Standard der WADA für Labors durchgeführt haben. Der Spieler oder eine andere Person kann die-se Vermutung widerlegen, indem er bzw. sie eine Abweichung vom Internationalen Standard für Labors nachweist, die nach vernünftigem Ermessen einen positiven Befund verursacht haben könnte.
Widerlegt ein Spieler oder eine andere Per-son die oben genannte Annahme, indem er bzw. sie nachweist, dass eine Abwei-chung vom Internationalen Standard für Labors vorlag, die nach vernünftigem Er-messen den positiven Befund verursacht haben könnte, muss der HFV gegebe-nenfalls unter Hinzuziehung der NADA beweisen, dass diese Abweichung nicht Ursache des positiven Befunds war.
c)Abweichungen vom Internationalen Stan-dard für Dopingkontrollen, die nicht die Ursache für einen positiven Befund oder für andere Verstöße gegen Anti-Doping-Vorschriften darstel-len, haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Analyse-ergebnisse. Erbringt der Spieler oder eine andere Person den Nachweis, dass eine Abweichung von den Bestimmungen des Internationalen Standards für Doping-kontrollen erfolgt ist, die nach vernünf-tigem Ermessen den positiven Befund oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften verursacht haben könnte, so geht die Beweis-last auf den HFV bzw. die NADA über, der/die nach-weisen muss, dass die Abweichung nicht die Ursache für den positiven Befund war bzw. worin der tatsächliche Grund für den Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften bestand.
6.Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer ange-ordneten Dopingkontrolle zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung und Durch- führung sämtlicher Dopingkontrollen ist die NADA.
7.Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich ange-ordneten Dopingkontrollen unterziehen. Dem Verein oder der Tochter-gesellschaft ist das Handeln der Angestellten und beauftragten Personen sowie dem Ver-ein zusätzlich das Handeln seiner Mitglieder zuzurechnen.
8.Im Übrigen gelten die Anti-Doping-Richtli-nien des DFB.

Anhang 12: Ausführungsbestimmungen zum § 34 Jugendordnung (Bildung von Junioren-Spielgemeinschaften)

alte Version:

IGrundsätze
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Junioren-Spielgemeinschaften (JSG) können nicht in die oberste Junioren-Spielklasse auf Hessenebene aufsteigen. Die Teilnahme an Spielen auf Hessenebene im Rahmen des Pokalwettbewerbes ist ebenfalls nicht möglich. Bildet sich aus einer bestehenden Junioren-Spielgemeinschaft (JSG) ein Juniorenförderverein (JFV), kann die Spielklasse der JSG durch den JFV übernommen werden.

neue Version:

IGrundsätze
Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert
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Junioren-Spielgemeinschaften (JSG) können nicht in die oberste Junioren-Spielklasse auf Hessenebene aufsteigen. Bildet sich aus einer bestehenden Junioren-Spielgemein- schaft (JSG) ein Juniorenförderverein (JFV), kann die Spielklasse der JSG durch den JFV übernommen werden.
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Nr. 8 bleibt unverändert
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IIbleibt unverändert

Anhang 7: Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Junioren/Juniorinnen in der Halle

alte Version:

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3.
Genehmigung von Turnieren und Anmeldung von Spielfesten
a)

Turniere der Altersklassen A- bis E-Junioren sind genehmigungspflichtig. Turniere der A- bis C-Junioren sind kostenpflichtig. Spielfeste für F- und G-Junioren sind beim Kreis-jugendwart mit ausführlichem Ablaufplan in einfacher Ausfertigung formlos anzumelden. Jeder Genehmigungsantrag ist mittels Antragsformular beim Kreisjugendwart einzureichen. Der Antrag soll spätestens vier Wochen vor Turnierbeginn eingehen.

b) Aus dem Genehmigungsantrag müssen hervorgehen.
  • Zeitpunkt der Veranstaltung
  • Art des Turniers
  • Teilnehmende Mannschaften
Beizufügen sind in doppelter Ausfertigung stets:
  • Austragungsmodus/Turnierbestimmungen und Spielplan
Bei internationalen Turnieren außerdem:
  • Antrag auf internationale Spielgenehmigung des DFB bei Beteiligung von mindestens einem ausländischen Verein
c)Bei jedem Turnier sind die vorgeschriebenen Mindest- und Höchstspielzeiten einzuhalten.
d)

Bei internationalen Turnieren sind besondere Vorkommnisse über den Kreis- und Verbandsjugendwart dem DFB unverzüglich zu melden. Ebenso sind dem DFB nach Anforderung die Genehmigungsunterlagen sowie die Spielberichte bei internationalen Turnieren über den Kreis- und Verbandsjugendwart unverzüglich zu überlassen.
.
.
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4.Genehmigung von meisterschaftsähnlichen Veranstaltungen
Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig. Für das Genehmigungsverfahren findet Nr.2 analog Anwendung. Die Genehmigung erteilt aller-dings stets der Verbandsjugendwart.
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8.Spielwertung
8.1. Gruppenspiele
...
b) direkter Vergleich der Spiele untereinander (in der Reihenfolge nach Punkten, Tordifferenz)
...

neue Version:

Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert
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3.
Anmeldung und Genehmigung
a)

Turniere aller Altersklassen (Nr. 2 a), b)), sonstige Fußballveranstaltungen (Nr. 2 c)) sowie Spielfeste (Nr. 2 d)) sind anmelde-pflichtig und bedürfen der Genehmigung.
Zur Anmeldung ist das offizielle Formular zu verwenden, das auf der Homepage des Hessischen Fußball-Verbandes kostenlos zum Download bereitgehalten wird. Für die Bearbeitung werden keine Gebühren erhoben.
Die Anmeldung ist vier Wochen vor der Veranstaltung schriftlich beim örtlich zuständigen Kreisjugendwart oder bei der Kreisjugendwartin einzureichen.
Die Genehmigung erteilt

  • bei internationalen Turnieren (Nr. 2 a)) der Verbandsjugendwart oder die Verbandsjugendwartin
  • bei nationalen Turnieren (Nr. 2 b)) und Spielfesten (Nr. 2 d)) der Kreisjugendwart oder die Kreisjugendwartin
b)Der Anmeldevordruck kann zertifiziert (Vereinsstempel, Unterschrift) über das elektronische Postfach eingesandt werden, wobei Zeit- und Spielplan sowie Turnierbestimmungen anzuhängen sind.
Wird der Anmeldevordruck auf Papier vorgelegt, sind Zeit- und Spielplan sowie Turnierbestimmungen beizufügen.
Bei internationalen Turnieren ist zusätzlich der Antrag auf internationale Spielgeneh-migung des DFB anzuhängen bzw. beizufügen. Dieses Antragsformular steht ebenfalls auf der Homepage des Hessischen Fußball-Verbandes zum Download bereit.
c)Bei internationalen Turnieren sind besondere Vorkommnisse unverzüglich über den Kreis- und Verbandsjugendwart an den DFB zu melden. Darüber hinaus sind dem DFB nach Anforderung die Genehmigungsunterlagen sowie die Spielberichte unverzüglich über den Kreis- und Verbandsjugendwart vorzulegen.
4.Genehmigung von meisterschaftsähnlichen Veranstaltungen
Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen (Nr. 2 c)) sind genehmigungspflichtig. Für das Genehmigungsverfahren findet Nr. 3 analog Anwendung. Die Genehmigung erteilt allerdings stets der Verbandsjugendwart.
.
Nrn. 5 bis 7 bleiben unverändert
.
8.Spielwertung
8.1. Gruppenspiele
...
b) direkter Vergleich nur aus den Spielen untereinander in dieser Reihenfolge:
  • erreichte Punktzahl
  • Tordifferenz
  • mehr erzielte Tore
...
.
Nr. 8.2 bleibt unverändert
Nrn. 9 und 10 bleiben unverändert

Anhang 14: Richtlinien zur Bildung von Senioren-Spielgemeinschaften

alte Version:

I.
Grundsätze
1.Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Vereinen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermög-lichen. Sie können nur Notgemeinschaften auf Zeit sein. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bleiben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder dieser Vereine.
.
.
.
2.Spielgemeinschaften zum Zwecke einer Leistungssteigerung oder eines eventuellen Aufstiegs des Vereins in eine höhere Spielklasse werden nicht genehmigt.
.
.
5.
Vereine können keine neuen Spielgemeinschaften bilden, bei:
a)Männer-Mannschaften der Hessen-, Verbands-und Gruppenliga,
b)Frauen-Mannschaften der Hessen- und Verbandsliga.
.
II.
Genehmigungsverfahren
5.Gegen eine Entscheidung des Kreisfußballwartes kann binnen einer Woche Beschwerde beim Verbandsspielausschuss eingelegt werden.
.
wird neue Nr. 7
.
alte Nr. 6 wird gelöscht
III.
Spielberechtigung und Spielbetrieb
1.Die Spielberechtigung für die Spielgemeinschaft beginnt mit der Erteilung der Genehmigung.

neue Version:

I.
Grundsätze
1.Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Vereinen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermög-lichen. Sie können nur Notgemeinschaften auf Zeit sein. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bleiben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder dieser Vereine. Die Spielerpässe des jeweiligen Stamm-vereins behalten ihre Gültigkeit und sind nicht umzuschreiben.
2.wird gestrichen
.
.
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alte Nr. 3 wird neue Nr. 2
alte Nr. 4 wird neue Nr. 3
4.
Mannschaften, die in folgenden Spiel-klassen spielen oder dahin aufsteigen, können keine neuen Spielgemeinschaften bilden:
a)Herren-Mannschaften der Hessen-, Verbands-und Gruppenliga,
b)Frauen-Mannschaften der Hessen- und Verbandsliga.
5.Im Herrenbereich können Spielgemein-schaften von unteren Mannschaften auf Kreisebene gebildet werden.
Zur Förderung des Unterbaus im Juniorenbereich, werden neugegründete Spielgemeinschaften von unteren Mann-schaften, auf den Unterbau gemäß § 27 Spielordnung nicht angerechnet.
6.Die Bildung einer Spielgemeinschaft mit der ersten Mannschaft eines Vereins und unteren Mannschaften anderer Vereine ist nicht zulässig.
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alte Nr. 6 wird neue Nr. 7
alte Nr. 7 wird verschoben nach III Nr.3
.
II.
Genehmigungsverfahren
Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert
.
5.Die verwaltungsgemäße Zuständigkeit für die Spielgemeinschaft (sogenannter „federführender Verein“) ist von den beteiligten Vereinen festzulegen und dem zuständigen Kreisfußballwart sowie der HFV-Geschäftsstelle mitzuteilen. Eine Änderung der Zuständigkeit erfordert einen neuen Antrag.
6.Bei kreisübergreifenden Spielgemein-schaften muss der federführende Verein aus dem Kreis kommen, in dem die Mann-schaften am Spielbetrieb teilnehmen sollen.
7.Gegen eine Entscheidung des Kreisfußball-wartes kann binnen einer Woche Beschwer-de beim Verbandsausschuss für Spielbe-trieb und Fußballentwicklung eingelegt werden.
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III.
Spielberechtigung und Spielbetrieb
1.Die Spielberechtigung für die Spielgemein-schaft beginnt mit der Erteilung der Geneh-migung frühestens jedoch zum 1. Juli des Jahres der Genehmigung.
.
alte Nr. 2 wird Nr. 5 in II
alte Nr. 3 wird Nr. 6 in II
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2.Die Spielgemeinschaft wird der Liga zu-geteilt, in welcher die höherklassige Mannschaft der beteiligten Vereine spielt.
3.Bei Erringung der Meisterschaft in einer Spielgruppe kann nur die Spielgemeinschaft das Aufstiegsrecht wahrnehmen.
Spielgemeinschaften im Bereich der un-teren Mannschaften dürfen unter Beach-tung des § 23 Spielordnung nur bis zur höchsten Spielklasse auf Kreisebene aufsteigen.
4.Steht eine Spielgemeinschaft als Absteiger fest, kann durch die Auflösung der Abstieg nicht umgangen werden.
5.Ansonsten gelten für Spielgemeinschaf-ten die einschlägigen Bestimmungen der Spielordnung entsprechend.
.
IV
Auf- und Abstieg (entfällt)
alte Nr.1 wird Nr.3 und Nr.4 in III
alte Nr.2 wird Nr.5 in III. in abgeänderter Form

SpO § 77 Spiuelabsetzung

alte Version:

1.
2.Bei Einberufung eines Jugendlichen des äl-teren A-Jugendjahrgangs oder eines Mäd-chens des älteren B-Mädchenjahrgangs zu Lehrgängen und Auswahlspielen kann die Absetzung eines Spiels des abstellenden Vereins nicht verlangt werden.

 

 

 

neue Version:

Nr.1 bleibt unverändert
2.Bei Einberufung eines Juniorenspielers des älteren A-Jugendjahrgangs oder einer Juni-orenspielerin des älteren B-Juniorinnen-jahrgangs zu Lehrgängen und Auswahlspie-len kann die Absetzung eines Spiels des abstellenden Vereins nicht verlangt werden.

 

 

 

Anhang 7a: Durchführungsbestimmungen für Futsal-Spiele und Turniere der Junioren/Juniorinnen in der Halle

alte Version:

1.
Allgemeine Richtlinien
Die allgemeinen Richtlinien der Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Junioren/ Juniorinnen in der Halle gelten für Futsal- Spiele und Turniere in der Halle entsprechend. (siehe Anhang 7 Nr. 1).
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7.Spielwertung
7.1. Gruppenspiele
...
b) direkter Vergleich der Spiele untereinander
...

neue Version:

1.
Allgemeines
Die Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Junioren/Juniorinnen in der Halle gemäß Anhang 7 Nr. 1 bis 4 gelten für Veranstaltungen im Bereich Futsal entsprechend.
.
.
7.Spielwertung
7.1. Gruppenspiele
...
b) direkter Vergleich nur aus den Spielen untereinander in dieser Reihenfolge:
  • erreichte Punktzahl
  • Tordifferenz
  • mehr erzielte Tore
...
Nr. 7.2. bleibt unverändert
Nrn. 8 bis 9 bleiben unverändert

SpO § 125 Spielerlaubnis für Spieler, die aus einem anderen Nationalverband kommen und Vereinswechsel zu einem anderen Nationalverband

alte Version:

1.

Im Bereich des DFB darf eine Spielerlaubnis einem Amateur, der diesen Status beibehält, nur mit Zustimmung des abgebenden Natio-nalverbandes unter Beachtung der §§ 118 bis 125 der Spielordnung erteilt werden. Die Zustimmung ist vom HFV beim DFB zu bean-tragen und vom DFB über den zuständigen FIFA Nationalverband einzuholen.
Als Tag der Abmeldung gilt das auf dem Internationalen Freigabeschein ausge-wiesene Datum der Freigabe, es sei denn, der abgebende Nationalverband bestätigt ein früheres Abmeldedatum.
...

 

 

 

neue Version:

1.

Im Bereich des DFB darf eine Spielerlaubnis einem Amateur, der diesen Status beibehält, nur mit Zustimmung des abgebenden Natio-nalverbandes unter Beachtung der §§ 118 bis 125 der Spielordnung erteilt werden. Die Zustimmung ist vom HFV beim DFB zu bean-tragen und vom DFB über den zuständigen FIFA Nationalverband einzuholen.
Eine Abmeldung des Spielers im Sinne des § 120 Spielordnung bei dem Verein des abgebenden FIFA-Nationalverbandes ist nicht erforderlich.
...

Nrn. 2 bis 4 bleiben unverändert

 

 

 

Anhang 12: Ausführungsbestimmungen zum § 34 Jugendordnung (Bildung von Junioren-Spielgemeinschaften)

alte Version:

I.
Grundsätze
.
.
.
2.Junioren-Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Genehmigungen werden nur für ein Spieljahr erteilt und beginnen nach Eingang der schriftlichen Bestätigung mit Beginn des Spieljahres am 1. August eines Jahres. Eine Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. Junioren-Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
.
.

neue Version:

I.
Grundsätze
.
Nr.1 bleibt unverändert
.
2.Spielgemeinschaften für Juniorinnen und Junioren sind genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung tritt mit dem Eingang der schriftlichen Bestätigung beim Antragsteller (federführender Verein) in Kraft, frühestens aber vom 1. Juli an. Sie gilt immer nur bis zum Ende des Spieljahres (30. Juni).
Mit der Genehmigung verbundene Auflagen sind von den beteiligten Vereinen unbedingt einzuhalten. Verstöße gegen Auflagen setzen die Genehmigung außer Kraft.
.
Nr. 3 bis 7 bleiben unverändert
II bleibt unverändert

SpO § 128 Vertragsspieler

alte Version:

...
7.Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs abge-schlossen werden. Für A-Junioren des jün-geren Jahrgangs gilt dies nur, wenn sie ei-ner DFB-Auswahl oder HFV Verbandsaus-wahl angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesell-schaft der Lizenzligen besitzen.

Mit B- und A-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag ("3+2 Modell") und können ab dem 1.Januar des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U 16 wechselt, beim Landesverband angezeigt werden.
...

neue Version:

Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert
7.Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs abge-schlossen werden. Für A-Junioren des jün-geren Jahrgangs gilt dies nur, wenn sie ei-ner DFB-Auswahl oder HFV Verbandsaus-wahl angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesell-schaft der Lizenzligen besitzen.

Mit A- und B-Junioren (U16 / U17 / U18 / U19) im Leistungsbereich der Leistungs-zentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der Regionalliga oder der Junioren-Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („Fördervertrag“) und können ab dem 1.1. des Ka-lenderjahres, in dem der Spieler in die U16 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden. Abweichend hier-von können Förderverträge mit Spielern, die mindestens seit der U14 für ihren derzeitigen Verein spielberechtigt sind, bereits ab dem 1.7. des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U15 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden.
...
Nrn. 8 bis 12 bleiben unverändert
RVO § 77: Zusammensetzung der Verfahrenskosten
neue Version:

Nr.1
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus:
  1. Der Verwaltungsgebühr (§ 10 a Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung).
  2. Dem pauschalen Auslagenersatz des Sportgerichtes für Telefon, Porto, Internet und Bürobedarf in Höhe von € 1,00 pro Ur-teil bzw. Beschluss im Einzelrichterverfahren und in Höhe von € 5,00 pro Urteil bzw. Beschluss im Kammerverfahren.
  3. Den weiteren notwendigen Auslagen der Mitglieder des Sportgerichtes sowie des Protokollführers.
  4. Den notwendigen Auslagen des Mitglieds des Präsidiums oder seines Beauftragten nach § 61 Rechts- und Verfahrensordnung.
  5. e)Den Reisekosten der vom Sportgericht geladenen Zeugen und der Vertreter des obsiegenden Vereins.
Nrn. 2 – 4 bleiben unverändert

Die Änderung tritt zum 01.04.2017 in Kraft
alte Version:

Nr.1
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Urteilsgebühr (§ 10 a Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung) und aus den notwendigen Auslagen:
  1. der Mitglieder des Sportgerichtes,
  2. die Kosten des Protokollführers,
  3. der vom Sportgericht geladenen Zeugen,
  4. der Vertreter des obsiegenden Vereins,
  5. des Mitglieds des Präsidiums oder seines Beauftragten nach § 61 Rechts- und Verfahrensordnung.
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FBGO § 10a: "Verwaltungskosten bei" wird neu zu "Verwaltungsgebühren bei"
Inhalt bleibt unverändert
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SpO § 121: Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren
neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert
Nr. 2 Buchstaben a) bis f) bleiben unverändert

neuer Buchstabe g)
Asylsuchende und Flüchtlinge, die in die Landeserstaufnahmeeinrichtung aufgenommen wurden und ein Spielrecht für einen Fußballverein in der Nähe der Einrichtung haben, können auch außerhalb der Wechselfristen zu einem Verein wechseln und ein Spielrecht erhalten, in dessen Kommune sie zugewiesen werden. Diese Rege-lung ist befristet und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.

Nr. 3 bleibt unverändert
alte Version:
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Von: Thomas Kaden
16.03.2017
Rechts- und Verfahrensordung: § 76 Rechtsmittel
neue Fassung:

Nrn. 1 – 3 bleiben unverändert

4. Im Urteil ist über den Verfall oder die Rückzahlung der Rechtsmittelgebühr zu entscheiden (§ 38 Rechts- und Verfahrensordnung).

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:



4. Im Urteil ist über den Verfall oder die Rückzahlung der Rechtsmittelgebühr zu entscheiden (§ 38).
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Rechts- und Verfahrensordung: § 77 Zusammensetzung der Verfahrenskosten
neue Fassung:

1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Urteilsgebühr (§ 10 a Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung) und aus den notwendigen Auslagen:
a) der Mitglieder des Sportgerichtes,
b) die Kosten des Protokollführers,
c) der vom Sportgericht geladenen Zeugen,
d) der Vertreter des obsiegenden Vereins,
e) des Mitglieds des Präsidiums oder seines Beauftragten nach § 61 Rechts- und Verfahrensordnung.

Nrn. 2 – 4 bleiben unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Urteilsgebühr (§ 10 a Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung) und aus den notwendigen Auslagen:
a) der Mitglieder des Sportgerichtes,
b) die Kosten des Protokollführers,
c) der vom Sportgericht geladenen Zeugen,
d) der Vertreter des obsiegenden Vereins,
e) des Mitglieds des Präsidiums oder seines Beauftragten nach § 61.
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Von: Luigi Urzo
01.12.2016
Rechts- und Verfahrensordnung: § 9 Strafmilderung nach Erfüllung von Auflagen
neue Fassung:

1. Das mit der Sache befasste Sportgericht kann nachträglich durch Beschluss eine durch Urteil verhängte Strafe mildern, wenn der Beschuldigte nachweist, eine der in § 8 Nr. 1 Rechts- und Verfahrensordnung aufgeführten Auflagen erfolgreich erfüllt zu haben. Die Erfüllung der Auflagen ist durch Vorlage von schriftlichen Bestätigungen durch den Beschuldigten nachzuweisen.

Nrn. 2 – 4 bleiben unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

1. Das mit der Sache befasste Sportgericht kann nachträglich durch Beschluss eine durch Urteil verhängte Strafe mildern, wenn der Beschuldigte nachweist, eine der in § 8 Nr. 1 RVO aufgeführten Auflagen erfolgreich erfüllt zu haben. Die Erfüllung der Auflagen ist durch Vorlage von schriftlichen Bestätigungen durch den Beschuldigten nachzuweisen.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 25 Einspruch gegen die Spielwertung
neue Fassung:

Nrn. 1 – 2 bleiben unverändert
3. Die Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers in einem Spiel stellt keinen Einspruchsgrund dar. In derartigen Fällen kann das Verfahren gemäß § 13 Rechts- und Verfahrensordnung durch Anzeige oder von Amts wegen eingeleitet werden.

Nrn. 4 – 6 bleiben unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

3. Die Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers in einem Spiel stellt keinen Einspruchsgrund dar. In derartigen Fällen kann das Verfahren gemäß § 13 durch Anzeige oder von Amts wegen eingeleitet werden.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 28 Berufung
neue Fassung:

1. Gegen Kammerurteile der Sportgerichte und gegen erstinstanzliche Urteile des Verbandsgerichts ist Berufung zulässig. Zuständiges Berufungsgericht ist die in § 23 Nr. 1 und 3 Rechts- und Verfahrensordnung bezeichnete Instanz.

Nr. 2 bleibt unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

1. Gegen Kammerurteile der Sportgerichte und gegen erstinstanzliche Urteile des Verbandsgerichts ist Berufung zulässig. Zuständiges Berufungsgericht ist die in § 23 Nr. 1 und 3 bezeichnete Instanz.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 36 Unzulässige Rechtsmittel
neue Fassung:

Nr. 1 bleibt unverändert

2. Dasselbe gilt, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (§ 24 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung) sowie im Falle des § 30 Rechts- und Verfahrensordnung, sofern nur eine Spielersperre von zwei Spielen oder eine Geldstrafe bis zu € 50,- verhängt worden ist.

Nr. 3 bleibt unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

2. Dasselbe gilt, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (§ 24 Nr. 2) sowie im Falle des § 30, sofern nur eine Spielersperre von zwei Spielen oder eine Geldstrafe bis zu € 50,- verhängt worden ist.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 38 Entscheidung über Rechtsmittelgebühr
neue Fassung:

1. Die für das Rechtsmittel gezahlte Gebühr verfällt bei Zurückweisung des eingelegten Rechtsmittels. § 36 Rechts- und Verfahrensordnung bleibt unberührt.

Nr. 2 bleibt unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

1. Die für das Rechtsmittel gezahlte Gebühr verfällt bei Zurückweisung des eingelegten Rechtsmittels. § 36 bleibt unberührt.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 39 Verbot der Verschärfung
neue Fassung:

Die Rechtsmittelinstanz darf das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Verurteilten verändern, wenn er oder das Präsidium zugunsten des Verurteilten Berufung eingelegt hat. § 26 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung bleibt unberührt.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Die Rechtsmittelinstanz darf das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Verurteilten verändern, wenn er oder das Präsidium zugunsten des Verurteilten Berufung eingelegt hat. § 26 Nr. 2 bleibt unberührt.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 40 Rechtsmittel durch Schiedsrichter
neue Fassung:

Die Einlegung eines Rechtsmittels eines Schiedsrichters gegen ein Urteil einer Rechtsinstanz ist nur in eigener Sache zulässig, soweit der Schiedsrichter selbst in Strafe genommen wurde. Die in § 34 Rechts- und Verfahrensordnung festgelegten Gebühren ermäßigen sich in solchen Fällen um die Hälfte.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Die Einlegung eines Rechtsmittels eines Schiedsrichters gegen ein Urteil einer Rechtsinstanz ist nur in eigener Sache zulässig, soweit der Schiedsrichter selbst in Strafe genommen wurde. Die in § 34 festgelegten Gebühren ermäßigen sich in solchen Fällen um die Hälfte.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 65 Urteil
neue Fassung:

Nrn. 1 – 2 bleiben unverändert

3. Bei Rechtsmittelurteilen ist anzugeben, ob dem Rechtsmittel stattgegeben oder ob es zurückgewiesen wurde; außerdem ist eine Entscheidung nach § 38 Rechts- und Verfahrensordnung zu treffen.

Nr. 4 bleibt unverändert.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:



3. Bei Rechtsmittelurteilen ist anzugeben, ob dem Rechtsmittel stattgegeben oder ob es zurückgewiesen wurde; außerdem ist eine Entscheidung nach § 38 zu treffen.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 66 Rechtsmittelbelehrung
neue Fassung:

Nrn. 1 – 3 bleiben unverändert

4. Wird nach einer mündlichen Verhandlung eine diese Instanz beendende Entscheidung verkündet und begründet und verzichtet der Betroffene nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die verkündete und begründete Entscheidung entfällt die Verpflichtung zur schriftlichen Begründung der Entscheidung (§ 65 Nr.1 Rechts- und Verfahrensordnung). Der Rechtsmittelverzicht selbst ist schriftlich zu erklären oder zu Protokoll zu nehmen und von dem Verzichtenden zu genehmigen.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

alte Fassung:

4. Wird nach einer mündlichen Verhandlung eine diese Instanz beendende Entscheidung verkündet und begründet und verzichtet der Betroffene nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die verkündete und begründete Entscheidung entfällt die Verpflichtung zur schriftlichen Begründung der Entscheidung (§ 65 Ziff.1 RVO). Der Rechtsmittelverzicht selbst ist schriftlich zu erklären oder zu Protokoll zu nehmen und von dem Verzichtenden zu genehmigen.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 68 Rechtskraft
neue Fassung:

Einzelrichterurteile und Urteile der Sportgerichte werden sieben Tage nach Zugang rechtskräftig (§ 15 Rechts- und Verfahrensordnung).

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Einzelrichterurteile und Urteile der Sportgerichte werden sieben Tage nach Zugang rechtskräftig (§ 15).
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Von: Luigi Urzo
01.12.2016
Strafordnung: § 18 Verwaltungsstrafen
neue Fassung:

Nrn. 1 – 7 bleiben unverändert

8. Durch den Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn.2 und 4 Jugendordnung) verhängt. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

9. Durch die/den Vorsitzende/n des Verbandsausschusses für Frauen- und Mädchenfußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn.3 und 4 Jugendordnung) verhängt. Das Nähere regelt die Jugendordnung.



Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:



8. Durch den Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 43 Nrn.2 und 4 Jugendordnung) verhängt. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

9. Durch die/den Vorsitzende/n des Verbandsausschusses für Frauen- und Mädchenfußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 43 Nrn.3 und 4 Jugendordnung) verhängt. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

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Von: Luigi Urzo
01.12.2016
Jugendordnung: § 12 Auswechseln und Mannschaftsstärke
neue Fassung:

Nummer. 1 – 3 bleiben unverändert


4. Bei Spielbeginn müssen

a) bei 11er-Mannschaften mindestens 7 Spieler oder Spielerinnen


b) bei 9er-Mannschaften mindestens 6 Spieler oder Spielerinnen


c) bei 7er-Mannschaften mindestens 5 Spieler oder Spielerinnen auf dem Spielfeld sein.

Werden diese Zahlen im laufenden Spiel unterschritten, muss der Schiedsrichter das Spiel abbrechen. Das Spiel ist für die Mannschaft entsprechend dem Spielstand zum Zeitpunkt des Abbruches, mindestens jedoch mit 0:3 Toren, als verloren zu werten.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft

alte Fassung:



4. Bei Spielbeginn müssen


a) bei 11er-Mannschaften mindestens 7 Spieler oder Spielerinnen


b) bei 9er-Mannschaften mindestens 6 Spieler oder Spielerinnen


c) bei 7er-Mannschaften mindestens 5 Spieler oder Spielerinnen auf dem Spielfeld sein.



Werden diese Zahlen im laufenden Spiel unterschritten, kann die in Unterzahl spielende Mannschaft verlangen, das Spiel abzubrechen. Das Spiel ist für die Mannschaft entsprechend dem Spielstand zum Zeitpunkt des Abbruches, mindestens jedoch mit 0:3 Toren, als verloren zu werten.

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Von: Luigi Urzo
01.12.2016
Spielordnung: § 37 verlangter Spielabbruch wird neu: § 37 Spielabbruch wegen Unterzahl
neue Fassung:

Eine Mannschaft, die innerhalb einer Saison dreimal den Abbruch eines Spieles nach den Bestimmungen des § 51 Spielordnung aufgrund verringerter Spielerzahl auslöst, scheidet aus dem Wettbewerb aus.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Verlangt eine Mannschaft innerhalb einer Saison dreimal den Abbruch eines Spieles nach den Bestimmungen der § 51 Nr. 1 Spielordnung, scheidet sie aus dem Wettbewerb aus
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Spielordnung: § 38a Ausscheiden bei unterschiedlichen Fällen aus den §§ 37,38 Spielordnung
neue Fassung:

Eine Mannschaft scheidet aus dem Wettbewerb aus, wenn sie innerhalb einer Saison in insgesamt drei Fällen nach den §§ 37,38 Spielordnung den Abbruch aufgrund verringerter Spielerzahl auslöst bzw. nicht antritt.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Eine Mannschaft scheidet aus dem Wettbewerb aus, wenn sie innerhalb einer Saison in insgesamt drei Fällen nach den §§ 37, 38 Spielordnung den Abbruch verlangt bzw. nicht antritt.
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Spielordnung: § 46 Zuständigkeit bei Spielabbruch
neue Fassung:

Wird ein Verbandsspiel vom Schiedsrichter abgebrochen, hat in den Fällen des § 48 Nr. 1 a) oder b) Spielordnung der zuständige Klassenleiter und in den sonstigen Fällen das zuständige Sportgericht über die Wertung oder Neuansetzung des Spiels zu entscheiden.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Wird ein Verbandsspiel vom Schiedsrichter abgebrochen, hat in den Fällen des § 48 a), b) oder f) Spielordnung der zuständige Klassenleiter und in den sonstigen Fällen das zuständige Sportgericht über die Wertung oder Neuansetzung des Spiels zu entscheiden.
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Spielordnung: § 48 Abbruchgründe
neue Fassung:

1. Das Recht, ein Spiel abzubrechen, steht ausschließlich dem Schiedsrichter zu. Er kann das Spiel abbrechen:
a) bei starker Dunkelheit oder bei starkem Nebel,
b) bei Unbespielbarkeit des Platzes,
c) bei Widersetzlichkeit oder Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter oder neutralen Schiedsrichter-Assistenten,
d) bei mangelndem Ordnungsdienst,
e) bei Eindringen der Zuschauer, das die Durchführung eines geordneten Spieles unmöglich macht,
f) wenn er aus sonstigen zwingenden sportlichen Gründen den Abbruch für notwendig hält
2. Der Schiedsrichter muss das Spiel abbrechen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Spielordnung vorliegen.


Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Alte Fassung: Das Recht, ein Spiel abzubrechen, steht ausschließlich dem Schiedsrichter zu. Er kann das Spiel abbrechen:
a) bei starker Dunkelheit oder bei starkem Nebel,
b) bei Unbespielbarkeit des Platzes,
c) bei Widersetzlichkeit oder Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter oder neutralen Schiedsrichter-Assistenten,
d) bei mangelndem Ordnungsdienst,
e) bei Eindringen der Zuschauer, das die Durchführung eines geordneten Spieles unmöglich macht,
f) wenn eine Mannschaft den Abbruch nach § 51 Spielordnung berechtigt verlangt,
g) wenn er aus sonstigen zwingenden sportlichen Gründen den Abbruch für notwendig hält.
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Spielordnung: § 48a Neuansetzung und Wertung des Spiels bei Spielabbruch
neue Fassung:

1. Wird ein Verbandsspiel aufgrund des Verschuldens nur eines Vereins abgebrochen oder wird der Spielabbruch nach den Bestimmungen des § 51 Spielordnung aufgrund verringerter Spielerzahl durch einen Verein ausgelöst, wird dieses Spiel für diesen Verein als verloren im Sinne des § 9 Strafordnung gewertet. Nrn. 2 bis 3 bleiben unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

1. Wird ein Verbandsspiel aufgrund des Verschuldens nur eines Vereins oder aufgrund eines Abbruchverlangens gem. § 51 Spielordnung abgebrochen, wird dieses Spiel für diesen Verein als verloren im Sinne des § 9 Strafordnung gewertet.
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Spielordnung: § 51 verminderte Spielerzahl
neue Fassung:

Ein Spiel muss
a) bei 11er Mannschaften mit weniger als sieben
b) bei 9er Mannschaften mit weniger als sechs
c) bei 7er Mannschaften mit weniger als fünf Spielern durch den Schiedsrichter abgebrochen werden.



Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Ein Spiel muss auch
a) bei 11er Mannschaften mit weniger als sieben
b) bei 9er Mannschaften mit weniger als sechs
c) bei 7er Mannschaften mit weniger als fünf
so lange fortgesetzt werden, bis die betroffene Mannschaft den Abbruch verlangt, falls es sportlich zu vertreten ist.
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Von: Luigi Urzo
01.12.2016