Kreisfußballtag am 22.03.2024 in Biebesheim
Die Vereine des Kreises Groß-Gerau werden hiermit zum Kreisfußballtag, am Freitag, 22.03.2024, um 19 Uhr, in die Kulturhalle Biebesheim, Ludwigstr. 7, 64584 Biebesheim am Rhein, mit folgender endgültiger Tagesordnung durchgeführt: |
1. Eröffnung und Begrüßung |
2. Totenehrung |
3. Grußworte der Ehregäste |
4. Ehrungen |
5. Feststellung der Beschlussfähigkeit |
6. Anträge auf Änderung der Satzung und der Ordnungen |
a) Antrag des Kreissportgerichtes Groß-Gerau zum § 85 „Zeitstrafe für Spieler“Spielord-nung (SpO) |
7. Entgegennahme und Aussprache zu den Berichten der Mitglieder des Kreisfußballausschusses |
8. Wahl eines Wahlleiters und der Wahlprüfungskommission |
9. Entlastung des Kreisfußballausschusses |
10. Wahl der Mitglieder des Kreisfußballausschusses mit Ausnahme des Kreisschiedsrichterobmannes, des Kreisjugendwartes und der weiteren Mitglieder nach § 52 Nr. 2 g) der Satzung |
a) Kreisfußballwart |
b) Stellvertreter |
c) Kreiskassenwart |
11. Bestätigung des Kreisschiedsrichterausschusses, mit Ausnahme des Kreislehrwartes sowie Bestätigung des Kreisjugendausschusses |
12. Wahl des Vorsitzenden des Kreissportgerichts |
13. Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten für den Verbandstag |
14. Ortswahl des nächsten Kreisfußballtages |
15. sonstige Anträge |
16. Verschiedenes |
Anträge zu den Punkten 6 und 15 müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin des Kreisfußballtages beim Kreisfußballwart in schriftlicher Form mit Begründung eingehen. |
Soweit in dieser Einladung die männliche Form eines Amtes oder einer Organ- oder Gremienfunktion gewählt wird, werden damit auch Amts,- Organ- oder Gremienfunktionen aller Geschlechter angesprochen. |
Die Ausübung des Stimmrechts kann nur durch ein schriftlich bevollmächtigtes Vereinsmitgliederfolgen.Die schriftliche Vollmacht ist am Kreisfußballtag vorzulegen.Einer Person, die nicht Mitglied des Vereins ist,oder einem anderen Verein kann das Stimmrecht nichtübertragen werden. Alle Vereine des Fußballkreises sind gemäß der Satzung verpflichtet am Kreisfußballtag teilzunehmen.Bei unentschuldigtem Fehlen behalte ich mir vor,eine Bestrafung nach § 16 Nr. 2 a) Strafordnung (StO) vorzunehmen. |
Mitsportlichen Grüßen |
Dr. Klaus Ilschner |
Stellvertretender Kreisfußballwart |
FußballkreisGroß-Gerau |