Klarstellung zur Auslegung des § 108 Spielordnung und § 15 DFB-Spielordnung

Gemäß § 108 Spielordnung kann ein Gastspieler, der im Übrigen „Testspieler“ heißen müsste, in Freundschaftsspielen eines anderen Vereins mitwirken.

Die Teilnahme beschränkt sich allerdings abstellend auf § 4 Nr. 3 Spielordnung nur auf zwischen den Vereinen frei vereinbarte Spiele (Freundschaftsspiele oder Spiele in einer Auswahl). Allerdings sind diese Freundschaftsspiele nicht in einer Spielrunde organisiert. Es sind reine Testspiele, die die Vereine im Zuge der Vorbereitung auf eine neue Spielzeit oder als Vorbereitung auf die Rückrunde bestreiten.

Diese Gastspieler (Testspieler) dürfen gemäß § 108 Nr. 5 Spielordnung an Turnierspielen nicht teilnehmen. Bei Turnieren wird nicht unterschieden zwischen Veranstaltungen, die an einem Tag stattfinden, oder über mehrere Tage durchgeführt werden.

Spielrunden im Bereich der Reserven außer Konkurrenz oder Spiele im Bereich des Norweger Models fallen nicht unter die Regularien des § 108 Spielordnung. Dies gilt auch für die Spielrunden im Frauenbereich, wenn in Kleinfeldrunden ohne Aufstiegsrecht von der normalen Mannschaftsstärke (11 er Teams) abgewichen wird. Hier können keine Gastspielerlaubnisse ausgestellt werden.

Regelungen für den AH-Bereich sind dem Anhang der Satzung zu entnehmen.