07.06.2011
Änderungen in Jugendordnung

In seiner Sitzung am 23.5.2011 hat der Verbandsvorstand folgende Änderungen beschlossen:

Jugendordnung: § 13 - Knabenspielordnung

neue Fassung:

  1. Die Knabenspielordnung umfasst die Altersklassen der D-, E-, F und G-Junioren.
  2. D-Juniorenmannschaften spielen als 9er-Mannschaften oder 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern.
  3. E-Juniorenmannschaften spielen als 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern.

    .
  4. F- und G-Juniorenmannschaften dürfen maximal als 7er-Mannschaften
    auf verkleinerten Spielfeldern spielen.
  5. Zu den Spielfeldmaßen und Spielbällen (Größe und Gewicht) erlässt der Verbandsjugendausschuss besondere Bestimmungen.
  6. In den Altersklassen der F- und G-Junioren dürfen weder Meisterschaften ausgetragen noch Pokalsieger ermittelt werden. Gemeldete Mannschaften sind jedoch verpflichtet, zu organisierten Spielen, Spielrunden oder Turnieren anzutreten. Bei unbegründeten Absagen eines Spiels tritt § 41 Strafordnung ein.
  7. Bei den E- und F- und G-Juniorenmannschaften ist die Abseitsregel
    aufgehoben.
  8. Bei den E- und F-und G-Juniorenmannschaften ist die  Rückpassregelung aufgehoben.

alte Fassung:

  1. Die Knabenspielordnung umfasst die Altersklassen der D-, E-, F und G-Junioren. D-Juniorenmannschaften können sowohl als 11er-Mannschaften auf dem Großfeld als auch als 9er-Mannschaften oder 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern spielen.



  2. E-Juniorenmannschaften spielen als 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern. Der Verbandsjugendausschuss kann in Ausnahmefällen 9er- Mannschaften zulassen.
  3. F- und G-Juniorenmannschaften dürfen maximal als 7er-Mannschaften
    auf verkleinerten Spielfeldern spielen.
  4. Zu den Spielfeldmaßen und Ballgrößen erlässt der Verbandsjugendausschuss besondere Bestimmungen.
  5. In den Altersklassen der F- und G-Junioren dürfen weder Meisterschaften ausgetragen noch Pokalsieger ermittelt werden. Gemeldete Mannschaften sind jedoch verpflichtet, zu organisierten Spielen, Spielrunden oder Turnieren anzutreten. Bei unbegründeten Absagen eines Spiels tritt § 41 Strafordnung ein.
  6. Bei den E- und F- und G-Juniorenmannschaften ist die Abseitsregel
    aufgehoben.
  7. Bei den E- und F-und G-Juniorenmannschaften ist die  Rückpassregelung aufgehoben.
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Jugendordnung: § 15 a - Jugendfördervereine

neue Fassung:

  1. Mitglieder mehrerer Vereine (Stammvereine) können mit Zustim-mung der Stammvereine einen Jugendförderverein (JFV) gründen. Der Name des Jugendfördervereins muss das Kürzel JFV enthalten und soll einen regionalen Bezug haben. Der Zweck des Vereins besteht darin, für die Jugendlichen der angeschlossenen Vereine einen leistungsbezogenen Spielbetrieb zu ermöglichen, der anderweitig so nicht erreichbar wäre.
  2. Zwischen den Stammvereinen muss ein räumlicher Zusammenhang gegeben sein. Spieltechnische Gründe dürfen nicht entgegen stehen.
  3. Der JFV muss die Neuaufnahme in den HFV gemäß § 7 der Satzung bis zum 30. April beantragen. Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der Stammvereine vorzulegen.
  4. Der JFV muss mindestens drei Altersklassen der A-, B-, C- oder D-Junioren bzw. B-, C- oder D-Juniorinnen mit mindestens einer Mannschaft besetzt haben. Nicht zugelassen sind Mannschaften älterer Altersklassen. Der JFV darf nicht Mitglied einer Jugendspielgemeinschaft sein.
  5. Auf dem Spielerpass ist unter dem Namen des JFV zusätzlich der Name des Stammvereins einzutragen, dem der Spieler angehört. Die Spielberechtigung für den Stammverein entfällt. A-Junioren/B-Juniorinnen des JFV können gemäß § 29 bzw. § 30 JO zusätzlich in Seniorenmannschaften/Frauenmannschaften ihres Stammvereins eingesetzt werden.
    Wechselt ein Spieler, der keinem der Stammvereine angehört, zum JFV, muss er sich für einen der Stammvereine entscheiden. Alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Vereinswechselangelegenheiten liegen beim JFV. Spieljahre im Stammverein werden bei der Ausbildungsentschädigung angerechnet.
    Bei Vereinswechseln gemäß § 22 JO gehen die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Vereinswechselangelegenheiten auf den Stammverein über.
    Ein Zweitspielrecht nach § 28 JO bzw. eine Gastspielerlaubnis nach § 14 Nr.10 JO kann auch für einen JFV erteilt werden.
  6. Bei Neugründung des JFV werden die Mannschaften der einzelnen Altersklassen in die jeweils höchste Spielklasse der Stammvereine eingegliedert. Dies gilt nicht bei der Eingliederung eines zusätzlichen Stammvereins in einen bereits bestehenden JFV.
    Bildet sich aus einer bestehenden Jugendspielgemeinschaft ein JFV, kann die Spielklasse der JSG durch den JFV übernommen werden.
  7. Das Recht der Stammvereine, eigene Juniorenmannschaften zu melden, bleibt unberührt. Diese sind jedoch nur unterhalb der Spielklasse zulässig, in welcher die entsprechende Juniorenmannschaft des JFV eingeteilt ist.
  8. Widerruft einer der Stammvereine gegenüber dem JFV und dem HFV (Verbandsgeschäftsstelle) seine Zustimmung nach Nr. 1 dieser Vorschrift, ist über die Zulassung für das darauf folgende Spieljahr durch den Verbandsjugendasusschuss neu zu entscheiden. Der Widerruf muss bis zum 31. März erklärt werden.
    In diesem Fall sind die betreffenden Spieler des zurückziehenden Vereins nur noch für ihren Stammverein spielberechtigt. Das Teilnahmerecht an den vom JFV erspielten Spielklassen verfällt für alle Stammvereine.
  9. Insgesamt 15 A-, B- und C-Junioren-Spieler eines Stammvereins bei dem JFV gelten als anrechnungsfähige Juniorenmannschaft für den Stammverein im Sinne des § 120 Nr. 3 e) SpO.
  10. Der Verbandsjugendausschuss kann weitere Durchführungsbestimmungen erlassen.

alte Fassung:

  1. Mitglieder mehrerer Vereine (Stammvereine) können mit Zustim-mung der Stammvereine einen Juniorenförderverein (JFV) gründen. Der Name des Juniorenfördervereins muss das Kürzel JFV enthalten und soll einen regionalen Bezug haben. Der Zweck des Vereins besteht darin, für die Jugendlichen der angeschlossenen Vereine einen leistungsbezogenen Spielbetrieb zu ermöglichen, der anderweitig so nicht erreichbar wäre.
  2. Zwischen den Stammvereinen muss ein räumlicher Zusammenhang gegeben sein. Spieltechnische Gründe dürfen nicht entgegen stehen.
  3. Der JFV muss die Neuaufnahme in den HFV gemäß § 7 der Satzung bis zum 30. April beantragen. Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der Stammvereine vorzulegen.
  4. Der JFV muss mindestens drei Altersklassen der A-, B-, C- oder D-Junioren mit mindestens einer Mannschaft besetzt haben. Nicht zugelassen sind Mannschaften jüngerer Altersklassen. Kleinfeld-mannschaften sind unzulässig. Der JFV darf nicht Mitglied einer Jugendspielgemeinschaft sein.
  5. Auf dem Spielerpass ist unter dem Namen des JFV zusätzlich der Name des Stammvereins einzutragen, dem der Spieler angehört. Die Spielberechtigung für den Stammverein entfällt. A-Junioren des JFV können gemäß § 29 JO zusätzlich in Seniorenmannschaften ihres Stammvereins eingesetzt werden.
    Wechselt ein Spieler, der keinem der Stammvereine angehört, zum JFV, muss er sich für einen der Stammvereine entscheiden. Alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Vereinswechselangelegenheiten liegen beim JFV. Spieljahre im Stammverein werden bei der Ausbildungsentschädigung angerechnet.
    Bei Vereinswechseln gemäß § 22 JO gehen die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Vereinswechselangelegenheiten auf den Stammverein über.
    Ein Zweitspielrecht nach § 28 JO kann auch für einen JFV erteilt werden.
  6. Bei Neugründung des JFV werden die Mannschaften der einzelnen Altersklassen in die jeweils höchste Spielklasse der Stammvereine eingegliedert. Dies gilt nicht bei der Eingliederung eines zusätzlichen Stammvereins in einen bereits bestehenden JFV.
    Bildet sich aus einer bestehenden Jugendspielgemeinschaft ein JFV, kann die Spielklasse der JSG durch den JFV übernommen werden.
  7. Das Recht der Stammvereine, eigene Juniorenmannschaften zu melden, bleibt unberührt. Diese sind jedoch nur unterhalb der Spiel-klasse zulässig, in welcher die entsprechende Juniorenmannschaft des JFV eingeteilt ist.
  8. Widerruft einer der Stammvereine gegenüber dem JFV und dem HFV (Verbandsgeschäftsstelle) seine Zustimmung nach Nr. 1 dieser Vorschrift, entfällt die Zulassung für das darauf folgende Spieljahr. Der Widerruf muss bis zum 31. März erklärt werden.
    In diesem Fall sind die betreffenden Spieler nur noch für ihren Stammverein spielberechtigt. Das Teilnahmerecht an den vom JFV erspielten Spielklassen verfällt für alle Stammvereine.
  9. Insgesamt 15 A-, B- und C-Junioren-Spieler eines Stammvereins bei dem JFV gelten als anrechnungsfähige Juniorenmannschaft für den Stammverein im Sinne des § 120 Nr. 3 e) SpO.
  10. Der Verbandsjugendausschuss kann weitere Durchführungsbestimmungen erlassen.
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Jugendordnung: § 36 - Hallenmeisterschaften

neue Fassung:

Hallenturniere sind Meisterschaften im Sinne des Spielbetriebs im Jugendbereich, wenn sie von den zuständigen Jugendausschüssen als Meisterschaften ausgeschrieben sind. In den Altersklassen A- bis D-Junioren sollen die Kreise Futsal-Meister ermitteln.

alte Fassung:

Hallenturniere sind Meisterschaften im Sinne des Spielbetriebs im Jugendbereich, wenn sie von den zuständigen Jugendausschüssen als Meisterschaften ausgeschrieben sind.

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Von: Thomas Kaden
07.06.2011


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