Der Verbandsspielausschuss hat in seiner Sitzung am 19.11.2011 folgende Änderungen
Der Verbandsspielausschuss hat in seiner Sitzung am 19.11.2011 folgende Änderungen
neue Fassung:
alte Fassung:
neue Fassung Ziffer 7 b):
Das Zweitspielrecht kann zu jeder Zeit beantragt werden. Ausnahme: In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni kann für Spieler kein Zweitspielrecht für Mannschaften, die am AH-Spielbetrieb um Auf- und Abstieg und/oder am AH-Pokalspielbetrieb teilnehmen, erteilt werden. Spieler mit einer Behinderung können am AH-Spielbetrieb teilnehmen, auch wenn sie das vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben. Über die Zulassung des betreffenden Spielers zum AH-Spielbetrieb auf Kreisebene entscheidet der zuständige Kreisfußballwart. Die Genehmigung zur Teilnahme eines Spielers mit Behinderung an einem AH-Wettbewerb auf Verbandsebene er-teilt das zuständige Verbandsorgan.
alte Fassung Ziffer 7 b):
Das Zweitspielrecht kann zu jeder Zeit beantragt werden. Ausnahme: In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni kann für Spieler kein Zweitspielrecht für Mannschaften, die am AH-Spielbetrieb um Auf- und Abstieg teilnehmen, erteilt werden. Spieler mit einer Behinderung können am AH-Spielbetrieb teilnehmen, auch wenn sie das vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben. Über die Zulassung des betreffenden Spielers zum AH-Spielbetrieb auf Kreisebene entscheidet der zuständige Kreisfußballwart. Die Genehmigung zur Teilnahme eines Spielers mit Behinderung an einem AH-Wettbewerb auf Verbandsebene er-teilt das zuständige Verbandsorgan.