Steuern: Weihnachtsfeiern – gesellige Veranstaltung

26. November 2017 · Top-News · von: lsb h

Mit dem Ende eines Kalenderjahres beginnt auch die Saison der Weihnachtsfeiern in den gemeinnützigen Vereinen. Wenn bei diesen Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, handelt es sich grundsätzlich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das gilt für Eintrittsgelder und den Verkauf von Speisen und Getränken.

Foto: Konstantin Gastmann / pixelio.de

Vielfach werden bei Weihnachtsfeiern jedoch keine Einnahmen erzielt, sondern die Bewirtungskosten durch den gemeinnützigen Verein getragen (gesellige Veranstaltung). Nach den Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke (Förderung des Sports) verwendet werden. Deshalb dürfen Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Eine Ausnahme zu der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung bilden die steuerunschädlichen Annehmlichkeiten, in Form der Mitgliederbetreuung, deren Höhe allerdings nach der Verkehrsanschauung üblich und angemessen sein muss. Hier bestimmen die Lohnsteuerrichtlinien seit dem Kalenderjahr 2015 einen Wert von 60 € je Mitglied und  Anlass (Geburtstag, Jubiläum usw.). Diese Zuwendung darf nur als Geschenk, niemals als Barzuwendung erfolgen.

Ebenso unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind Annehmlichkeiten bei einem besonderen Vereinsanlass, der Weihnachtsfeier, in Form der Mitgliederbetreuung, allerdings nur bis zu einer Höhe von 40 € (Anwendungserlass zur Abgabenordnung § 55 Absatz 1 Nr.1), für alle Anlässe der Vereins je Mitglied und Kalenderjahr.

Die Aufwendungen für die Weihnachtsfeiern – gesellige Veranstaltung – ohne Einnahmen werden in Kassenbericht dem steuerfreien ideellen Tätigkeitsbereich als Mitgliederbetreuung zugeordnet.