Steuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen - Verkauf von Speisen und Getränken

17. Februar 2018 · Top-News · von: Edgar Oberländer, Mitglied des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört regelmäßig zu den Nebenleistungen einer Sportveranstaltung und ist dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Foto: Tim Reckmann / Pixelio.de

Für den Verkauf von Speisen kennt das Umsatzsteuerrecht zwei Steuersätze. Der Steuersatz von
7 % ist anzuwenden, wenn der Verzehr nicht auf dem Sportgelände erfolgt (sog. Straßenverkauf). Der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19% beim Verkauf von Speisen ist anzuwenden, wenn

    die Speisen nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht.

    besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle, z.B. Tische und Stühle, bereitgehalten werden (sog. vor Ort Verzehr) § 3 Absatz 9 Satz 5 Umsatzsteuergesetz.

Der Verkauf von Getränken wird, mit Ausnahme von Milch und Milcherzeugnissen, immer mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert.

Die Einnahmen eines Imbissstandes müssen nach den Urteilen des Bundesfinanzhof vom 30.6.2011, Az V R 35/08 und V R 18/10 - Klarstellung für die Einnahmen eines Imbissstandes - , grundsätzlich in 7 % und 19 % aufgeteilt werden. Die Verkaufstheke und die Ablagebretter des Imbisstandes gelten nicht mehr als Verzehrvorrichtungen, mit der Folge, dass eine einheitliche Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % erfolgt.

Wenn keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die einen Verzehr vor Ort ermöglichen, gelten die Sitzgelegenheiten in Sporthallen und Stadien nach Meinung der Finanzverwaltung, nicht als Verzehreinrichtung.

Bei gemischten Verhältnissen, beim Imbissstand befinden sich z.B. Sitzgelegenheiten zum Verzehr, die Bratwurst wird aber auf die Tribüne des Stadions verbracht, empfiehlt es sich, den Verkauf der Speisen in den 7 % oder 19% Steuersatz aufzuzeichnen.