Recht: Urheberrechts- und Markenrechts-Verletzungen

24. Juni 2018 · Top-News · von: Quelle: aragvid-arag

Trotz vielfacher Warnungen begehen Vereine noch immer Urheber- oder Markenrechtsverletzungen. Die damit verbundene Abmahnung durch Rechtsanwälte lässt in der Regel nicht lange auf sich warten.

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Daher möchten wir erneut einen kurzen Überblick über das Urheber- und Markenrecht geben. Fast jeder Verein und erst recht jeder Verband hat eine Website, mit der er für sich wirbt oder über sich informiert. Es werden nicht nur Veranstaltungen angekündigt, Spielberichte und Trainingspläne veröffentlicht oder Vereinshistorien dargestellt, sondern auch Anfahrtspläne gezeigt und die Web-Präsenz mit Bildern aus dem Internet dekoriert.

All diese Aktivitäten bergen die Gefahr, dass der unbedarfte Ersteller oder Webmaster geschützte Rechte Dritter verletzt. Geistiges Eigentum ist nicht generell rechtlich geschützt, sondern nur, wenn die Rechtsordnung einer Person entsprechende Rechte zuweist, z.B. durch Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder Urheberrechte. Inhaber eines solchen Rechts ist z.B. der Anmelder eines Patents oder der Schöpfer eines urheberrechtlichen Werks.

Das Urheberrecht erlischt generell 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Das Urheberrecht an Lichtbildern erlischt dagegen 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes. Die Rechteinhaber selbst oder findige Anwaltskanzleien bedienen sich inzwischen bestimmter Tools und Programme zum Aufspüren von Urheberrechtsverletzungen an Bildern, Karten und Texten im Internet. Dabei finden sie aber auch immer mehr Vereine, die entsprechende Rechte verletzten oder verletzt haben. Bei gewerblichem Handel können Urheberrechtsverletzungen Geld- oder Haftstrafen nach sich ziehen (gemäß § 106 UrhG). Zudem können die Rechteinhaber Schadensersatzansprüche geltend machen und kostenpflichtig abmahnen.
Von einer Markenrechtsverletzung spricht man, wenn Dritte unbefugt eine eingetragene Marke im geschäftlichen Verkehr verwenden. (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Eine Nutzung durch Private im privaten Verkehr kann keine Markenrechtsverletzung sein.

Geschützte (Wort-)Marken können z.B. sein: Thai-Bo, Ballermann 6-Party, Spanische Nacht, Spring Break, usw. Trotz Warnungen vor den Gefahren der Rechtsverletzungen im Internet finden sich sehr zahlreiche leichtfertige Verstöße im Vereinsbereich. Teilweise offenbar darauf spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien schreiben die Vereine in wahren „Abmahnungswellen“ an und fordern in der Regel

    die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
    Schadensersatz in Höhe von z.B. 24 Monaten Lizenzgebühr (im Wege der so genannten Lizenzanalogie)
    RA-Gebühren, basierend auf einem Gegenstandswert aus 1. und 2.
    oft noch eine Kostenpauschale.

Besteht für die gemeldeten Schadenfälle Versicherungsschutz?
Die Verwendung einer geschützten Marke oder einer urheberrechtlich geschützten Karte auf der Website zählt zu der versicherten satzungsgemäßen Tätigkeit des Vereins. In der Rechtsschutzversicherung über die Sportversicherung des lsb h ist dieses Kostenrisiko nicht versichert. In der Haftpflichtversicherung der Sportversicherungsverträge sind grundsätzlich Vermögensschäden versichert, die von Dritten beim Verein oder den versicherten Personen aufgrund eines Verstoßes geltend gemacht werden. Für Eigenschäden (z.B. gegenüber dem Vorstand) kann der Verein über die Sportversicherung eine Zusatzversicherung abschließen.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ein Verstoß gegen gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Bei Unterlassungsansprüchen/strafbewehrten Unterlassungserklärungen handelt es sich jedoch nicht um einen Schadensersatzanspruch. Somit ist auch die Abwehr nicht Gegenstand des Sportversicherungsvertrages.
Versicherungsschutz besteht also nur für den Schadensersatzanspruch. Als Schaden werden in der Regel entgangene Lizenzgebühren geltend gemacht. Häufig ist die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes zweifelhaft. Der Urheberrechts- oder Markenrechtsinhaber ist dafür im Einzelnen darlegungs- und beweispflichtig.

Die Rechtsanwalts-Gebühren sind in Bezug auf den Schadenersatz versichert, nicht jedoch in Hinblick auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Anfang 2008 hat es eine erfreuliche Änderung der Gesetzeslage gegeben: Die Rechtsanwaltsgebühren müssen sich für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränken (§ 97a UrhG).