Recht: Einsicht in die Mitgliederliste

17. Juni 2018 · Top-News · von: Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg

Darf jedes Mitglied die Mitgliederliste einsehen? Haben Mitglieder einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederlisten?

Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

In vielen Vereinen stellt sich diese Frage, in wieweit solch ein Anspruch besteht. Im privatrechtlichen Vereinsrecht gibt es einen durchsetzbaren Anspruch, der auch die Herausgabe einer Abschrift der Listen - mit den einzelnen Adressen – umfasst.

Schließlich hat sich das Mitglied freiwillig dem privatrechtlichen Verein angeschlossen. Es ist damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten. Diese fordert auch von ihm, dass er den anderen Mitgliedern den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht. Allerdings muss für den Kontakt ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
Doch wann kann von einem „berechtigten Interesse“ die Rede sein? Rechtskommentatoren gehen hier teilweise so weit, dass Sie das „berechtigte Interesse“ bei größeren Vereinen schon deshalb begründet sehen, weil die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von ihren Minderheitsrechten (§ 37 BGB) Gebrauch zu machen. Ist ein berechtigtes Interesse gegeben, muss die Mitgliederliste an Mitglieder,

    die sich vor der Erklärung aktiv am Vereinsleben beteiligt haben,
    die eine Präsidiumsfunktion ausüben oder -übten oder
    die beispielsweise für das Amt des Präsidenten kandidieren,

ausgehändigt werden. Denn jedes Mitglied, das sich am Vereinsleben engagiert, muss zumindest wissen, für wen es sich engagiert und wen es repräsentieren soll.
Entstehen durch die Einsichtnahme oder Aushändigung von Kopien Kosten sind diese von dem anspruchsberechtigten Mitglied zu tragen (§ 811 Abs. 3 BGB). Natürlich muss und darf die Mitgliederliste nicht herausgegeben werden, wenn das Mitglied sie zu gesetzes- oder satzungswidrigen Zwecken missbrauchen will.

Praxistipp:
Der Herausgabe der Mitgliederliste stehen grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Mitglied zur Durchsetzung seines Minderheitenschutzrechts nach § 37 BGB die Mitgliederdaten benötigt.
Widerspruch gegen Vereinsbeschlüsse

Ein Mitglied kann der Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen widersprechen. Dies muss aber innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Sonst kann der Anspruch verwirkt sein.

Praxistipp:
Wird beispielsweise die Gültigkeit von Wahlen in Vereinsämtern bestritten, ist dies für das Vereinsleben von erheblicher Bedeutung. Schreibt die Satzung nichts anderes vor muss der Widerspruch alsbald geltend gemacht werden. Im Allgemeinen steht hierfür eine Frist von einem Monat zur Verfügung.