Korrektur Beschluss Verbandstag 2012 zu § 26 C Spielordnung

13. Juni 2012 · Verbandstag · von: Eric Maas

In die Veröffentlichung der Beschlüsse vom Verbandstag 2012 hatte sich beim § 26 C in Nr. 1 ein redaktioneller Fehler eingeschlichen. Nachstehend die korrekte Version

§ 26 c
Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mannschaft der Verbandsliga, Gruppenliga, Kreisoberliga oder der Kreisligen

  1. Für Vereine, deren erste Amateurmannschaft in der Verbandsliga, Gruppenliga, Kreisoberliga oder den Kreisligen spielt, gelten folgende Bestimmungen:Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Entscheidungsspielen der Verbandsliga, der Gruppenliga, der Kreisoberliga und der Kreisligen sind maximal zwei Amateure bzw. Vertragsspieler (Ü23 bzw. U23), die im vorangegangenen Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Entscheidungsspielen in der höheren Mannschaften eingesetzt wurden ohne Einhaltung einer Schutzfrist in den nächsten Spielen der unteren Mannschaften (in Konkurrenz) ihres Vereins einsetzbar. Die Höchstzahlbegrenzung gilt nicht für Freundschaftsspiele.
  2. In den letzten vier Meisterschaftsspielen sowie in nachfolgenden Entscheidungs- und Relegationsspielen der Verbandsliga, Gruppenliga, der Kreisoberliga und der Kreisligen können Spieler, die in der Rückrunde in mehr als sechs, bei Frauen-Mannschaften vier, gewerteten Rückrundenspielen der höheren Mannschaft ihres Vereins mitgewirkt haben (unabhängig von der Altersbegrenzung Ü23 bzw. U23), nicht mehr in unteren Mannschaften (in Konkurrenz) eingesetzt werden.
  3. Die unter 1. dargelegte Einsatzberechtigung gilt nicht, wenn das letzte Meisterschaftsspiel im abgelaufenen Spieljahr stattfand.
  4. Die Spielberechtigung von Amateuren, Vertragsspielern oder Lizenzspielern nach einem Einsatz in einer Lizenzmannschaft (§ 11 DFB-Spielordnung) oder einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft (§ 14 DFB-Spielordnung) richtet sich nach den Vorschriften des DFB.
  5. Der Verbandsspielausschuss kann Ausführungsbestimmungen erlassen (Anhang zur Satzung).