Durchführungsbestimmungen zu §§ 26 und 26a Spielordnung und zur Regelung des Spielbetriebs Reserven in und außer Konkurrenz

05. März 2018 · sonstige Beschlüsse · von: Thomas Kaden

Der Verbandsausshuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung hat in seiner Sitzung am 03.02.2018 folgende Durchführungsbestimmungen zu den §§ 26, 26a Spielordnung und zur Regelung des Spielbetriebs Reserven in und außer Konkurrenz beschlossen:

Der Verbandsausshuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung hat in seiner Sitzung am 03.02.2018 folgende Durchführungsbestimmungen zu den §§ 26, 26a Spielordnung und zur Regelung des Spielbetriebs Reserven in und außer Konkurrenz beschlossen:

Auf der Grundlage von § 7 Nr. 1 der Spielordnung erlässt der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung nachfolgende Ausführungsbestimmungen zu §§ 26, 26 a Spielordnung und Regelung des Spielbetriebs „Reserven in und außer Konkurrenz“:

  1. Eine Veränderung des derzeit praktizierten Spielsystems in Spielklassen auf Kreisebene von Spielbetrieb in Konkurrenz auf Spielbetrieb außer Konkurrenz oder umgekehrt, insbesondere nach § 26a Absatz 2 Spielordnung, ist frühestens zur übernächsten Saison zulässig.

  2. Der zuständige Kreisfußballausschuss hat dem Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Spieljahres ein Spielgeschehen für das folgende Spieljahr einzureichen, welches die ge-planten Änderungen für die übernächste Saison enthält. Bei dem im Sinne der Nummer 1 angestrebten Spielsystem muss es sich um ein Spielmodell handeln, dass mit dem eingereichten Spielgeschehen für das bevorstehende Spieljahr im Einklang steht.

  3. Vor einer möglichen Veränderung des Spielsystems sind bis zum 31.März diejeni-gen Vereine in einer gemeinsamen Sitzung anzuhören, die zum Zeitpunkt der An-hörung der Spielklasse angehören, für die eine Umstellung des Spielsystems im Sinne der Nummer 1 vorgenommen werden soll. Im Rahmen der jeweiligen Anhörung ist ein Votum der Vereine einzuholen und ein Beschluss darüber zu fassen, ob die Vereine der Umstellung des Spielsystems zustimmen oder nicht. Hierbei sind nur diejenigen Vereine stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt der Anhörung in der von der Umstellung unmittelbar betroffenen Spielklasse eine erste Mannschaft stellen. Das Ergebnis der jeweiligen Anhörung ist zu dokumentieren und dem Ver-bandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung gemeinsam mit dem Spielgeschehen für das bevorstehende Spieljahr vorzulegen. Das beschriebene Vorgehen soll insbesondere auch der Vermeidung späterer Einzelfallanträge im Sinne des § 26 Nr. 2 Spielordnung dienen.

  4. Über das eingereichte Spielgeschehen entscheidet der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung gem. § 3 Nr. 2 Spielordnung. Eine Verände-rung des Spielsystems, insbesondere i.S.d. § 26a Absatz 2 Spielordnung, setzt daher voraus, dass der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwick-lung dem zugehörigen Spielgeschehen wie oben beschrieben zuvor zugestimmt hat.

  5. Das Ergebnis der durchgeführten Anhörung, ist sowohl bei der Entscheidung des jeweiligen Fußballkreises nach § 26 Nr. 2 bzw. 26a Abs. 2 Spielordnung wie auch bei der Entscheidung des Verbandsausschusses für Spielbetrieb und Fußballentwicklung über das vorgelegte Spielgeschehen zu berücksichtigen.

  6. Sollte das Spielsystem nach einer vorherigen Anhörung der Vereine im Sinne der Nrn.1 bis 5 verändert werden, sind abweichende Einzelfallanträge von Vereinen, die der von der Umstellung betroffenen Spielklassen in der maßgeblichen Spielzeit angehören, nicht möglich, so dass diese Vereine an die getroffene Entscheidung gebunden sind. Dies gilt auch für Auf- und Absteiger in die jeweils betroffene Spielklasse. Anderweitige Einzelfallanträge sind bis zum 30. Juni eines Spieljahres möglich.

  7. Mit dem Abstieg der ersten Herrenmannschaft aus der Kreisoberliga ist die in Konkurrenz spielende Reservemannschaft des Vereins grundsätzlich in einen konkurrenzlosen Spielbetrieb zu überführen.

    Abweichend hiervon gilt: In Kreisen, in denen alle Reservemannschaften in Kon-kurrenz spielen, ist die Reservemannschaft unter Beachtung des § 23 Spielord-nung, in einen Wettbewerb in Konkurrenz einzustufen.

Diese Durchführungsbestimmungen treten ab dem ab 1. Juli 2018 in Kraft und sind zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet.