Bildungs- und Teilhabepaket ist gestartet

04. Mai 2011 · Allgemein · von: Anne Lange

Torsten Becker, Vizepräsident für Recht und Satzung. Foto: privat

Am 29. März 2011 wurde das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung verkündet. Inhalt dieses Bundesgesetzes ist die Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus Familien mit keinem beziehungsweise geringem Einkommen, um so eine stärkere Integration in gesellschaftliche Strukturen zu erreichen.

In Hessen können mehr als 160.000 Kinder und Jugendliche die Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen.

Worum geht es?

Es geht unter anderem um Kultur, Sport und Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen auch in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein. Sie sollen vielmehr bei Sport (Fußball), Spiel, Kultur und Geselligkeit mitmachen, um so den sozialintegrativen Gedanken zu fördern. Deshalb wird zum Beispiel für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Beitrag für den Sportverein (Fußballverein) in Höhe von monatlich bis zu zehn Euro übernommen.

Wer ist leistungsberechtigt?

Leistungsberechtigte sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld) oder Sozialhilfe beziehen beziehungsweise den Kinderzuschlag erhalten oder im Wohngeldbezug stehen. Durch die Einbeziehung der Kinder, für die Kinderzuschlag oder Wohngeld gezahlt wird, werden auch Kinder aus Familien von Geringverdienern berücksichtigt.

Wer ist zuständig?

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezieht, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungspaket an das jeweilige Jobcenter und stellt dort den Antrag. Zuständig sind die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen (bisher ARGE) und der zugelassenen kommunalen Träger (sogenannte Optionskommunen). Träger der Bildungs- und Teilhabeleistungen sind die kreisfreien Städte und Landkreise.

Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte (erreichbar zum Beispiel im Rathaus, im Stadtladen oder Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nehmen die Anträge entgegen beziehungsweise nennen den richtigen Ansprechpartner. Von Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, können auch die Familienkassen übergangsweise die Anträge entgegennehmen.

Die Teilhabe- und Bildungsleistungen können rückwirkend zum 1. Januar 2011 beantragt werden. Dabei sieht die gesetzliche Übergangsfrist vor, dass ein Antrag als zum 1. Januar 2011 gestellt gilt, wenn die Leistungen bis zum 30. April 2011 beantragt werden. Geplant ist, die Frist für die nachträgliche Beantragung bis zum 30. Juni 2011 zu verlängern.

Das Abrechnungsverfahren gestaltet sich dabei unkompliziert: Der Mitgliedsbeitrag kann zum Beispiel von der Kommune direkt an den Sport-/Fußballverein gezahlt werden.

Tipp für Vereine

Wenn ein Fußballverein beim Bildungspaket mit Angeboten für bedürftige Kinder mitwirken möchte, sollte er sich zunächst an die jeweilige Kommune wenden. Dort erhält er die entsprechenden Informationen. Die konkrete Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets in den Kommunen kann sehr unterschiedlich sein.

Torsten Becker
Vizepräsident für Recht und Satzung

4.5.2011/lg