Auslegungungshinweis des Verbandsgerichts zu §§ 71 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 Spielordnung

27. Oktober 2016 · sonstige Beschlüsse · von: Horst-Günther Konlè

Betreff:
Auslegung der §§ 71 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 Spielordnung, insbesondere bezüglich der Begrifflichkeiten „Vorlage eines Spielerpasses“ und den Umgang mit mangelhaften Spielerpässen.

Das Verbandsgericht des HFV gibt den Sportrichtern des HFV gem. § 42 Nr. 2 Satzung folgende verbindliche Auslegung vor:

Die derzeitigen Vorschriften der §§ 71 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 Spielordnung in Verbindung mit § 31 Nr. 4 und § 9 Strafordnung sind dahingehend auszulegen, dass die Vorlage eines Spielerpasses, der die Voraussetzungen des § 118 Nr. 7 Spielordnung nicht oder nicht in ausreichendem Maße erfüllt (z.B. fehlendes oder nicht ordnungsgemäß befestigtes Lichtbild, fehlende Unterschrift, fehlen-der Vereinsstempel) für sich allein nicht dazu führt, dass der betroffene Spieler nicht einsatzberechtigt ist. In diesen Fällen darf daher allein aufgrund der Vor-lage eines mangelhaften Spielerpasses nicht auf Spielverlust nach § 71 Nr. 3 Spielordnung i.V.m. §§ 31 Nr. 4, § 9 Strafordnung erkannt werden.

Im Einzelnen:
Die §§ 71 Nr. 1-2 Spielordnung sehen vor, dass dem Schiedsrichter grundsätzlich vor Beginn eines Spiels von beiden Mannschaften die Spielerpässe unaufgefordert vor-zulegen sind. Spieler im Herren- und Frauen-Bereich, für die kein Spielerpass vorge-legt wird, können sich durch Vorlage der in § 71 Nr. 2 Spielordnung genannten Do-kumente ersatzweise legitimieren. Spieler, für die kein Spielerpass vorgelegt wird und die sich auch nicht ersatzweise im Sinne des § 71 Nr. 2 Spielordnung legitimieren können, sind nicht einsatzberechtigt. Werden diese Spieler trotzdem eingesetzt, tritt Spielverlust nach § 71 Nr. 3 Spielordnung i.V. m. § 31 Nr. 4, § 9 Strafordnung ein.

Dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 71 Nr. 1 und 2 Spielordnung lässt sich aller-dings nicht entnehmen, dass zwingend ein mangelfreier Spielerpass vorgelegt wer-den muss. Insofern ist nach Auffassung des Verbandsgerichtes, derzeit nicht in aus-reichend bestimmter und für die Vereine erkennbarer Weise geregelt, dass auch die Vorlage eines mangelhaften Spielerpasses zwingend zum Wegfall der Einsatzbe-rechtigung und somit zum Spielverlust führt. Von einer Spielverlusterklärung, die al-lein aufgrund der Vorlage eines mangelhaften Spielerpasses ausgesprochen wird, ist insbesondere aufgrund der Schwere des Eingriffes, daher derzeit wie dargestellt ab-zusehen. Der Klassenleitung bleibt es in diesen Fällen allerdings weiterhin unbe-nommen, eine Verwaltungsstrafe nach § 18 Strafordnung zu verhängen. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass sich § 71 Nr. 3 Spielordnung lediglich auf die Einsatz-berechtigung, nicht hingegen auf die Spielberechtigung bezieht.