Aufenthaltsverbot für Fans von Eintracht Frankfurt in Marseille

18. September 2018 · Top-News · von: Eintracht Frankfurt

Die zuständige Präfektur hat im Vorfeld des ersten Spiels der Gruppenphase in der UEFA Europa League am gestrigen Tag ein Aufenthaltsverbot für Eintrachtanhänger für das gesamte Stadtgebiet von Marseille erlassen, das am Donnerstag, 20.09.2018, von 8:00 Uhr bis 24:00 Uhr gilt.

Foto: Eintracht Frankfurt

„Ein komplettes Stadtbetretungsverbot für unsere Anhänger zu erlassen, stellt einen völlig unangemessenen und rechtsstaatlich hochgradig bedenklichen, wenn nicht unzulässigen Eingriff in die Rechte eines jeden einzelnen dar.“ kritisiert Eintracht-Vorstand, Axel Hellmann, die Maßnahme der französischen Verwaltung

„Unsere Fans wollten nicht nach Marseille, um dort Ärger zu suchen, sondern um die Mannschaft durch Europa zu begleiten und trotz Zuschauerausschlusses zumindest in derselben Stadt zu sein. Auf diese Reisen haben sich seit dem 19. Mai alle gefreut und das wollte sich keiner nehmen lassen.“

Verstöße gegen das Aufenthaltsverbot können Haftstrafen und/oder empfindlich hohe Geldstrafen nach sich ziehen.

Hellmann: „Dieser Erlass stellt unsere Fans unter einen Generalverdacht, dem wir in aller Klarheit widersprechen. Und es wird überdeutlich, dass dringender Handlungsbedarf bei der UEFA hinsichtlich der Anwendungspraxis von Kollektivstrafen besteht. Im Ergebnis sperrt man uns als völlig unbeteiligte Dritte nicht nur von einem Spiel sondern aus einer ganzen Stadt aus. So kann das nicht weitergehen.“   

Das Deutsche Generalkonsulat in Marseille unterhält für alle Fälle im fraglichen Zeitraum einen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 0033-615-094103.

Im Kern regelt der Erlass ins Deutsche übersetzt das Folgende:

„Anordnung"

Artikel 1 – Am Donnerstag, 20. September 2018, ist es in der Zeit von 08:00 Uhr bis Mitternacht jedem untersagt, der sich darauf beruft, Fan von Eintracht Frankfurt zu sein bzw. sich als solcher durch sein Verhalten zu erkennen gibt, sich in der Öffentlichkeit auf dem Stadtgebiet der Gemeinde Marseille aufzuhalten.

Artikel 2 – Die Leitstelle des Polizeipräsidiums des Département Bouches-du-Rhône und die Leitstelle für öffentliche Sicherheit desselben Département sind gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten mit der Umsetzung dieser im Register der Verwaltungsakte der Präfektur Bouches-du-Rhône veröffentlichten, der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Marseille sowie beiden Vereinspräsidenten mitgeteilten, in der Stadtverwaltung Marseille ausgehängten und an das Deutsche Generalkonsulat in Marseille übermittelten Verordnung beauftragt.“