Änderungen in der Spielordnung (VV 16.06.2018)

28. Juni 2018 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Thomas Kaden

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 16.06.2018 folgende Änderungen der Spielordnung beschlossen:

Spo § 15: Neuaufnahmen

alte Version:

Nr.2:
Gründen Spieler und andere Mitglieder eines Vereins (Altverein) mit dessen Zustimmung einen neuen Verein (Neuverein) und stellt der Altverein  aus diesem Anlass den Spielbetrieb ein, kann der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung die Mannschaften des Neuvereins abweichend von Nr. 1 zu Beginn des auf die Aufnahme des Neuvereins folgenden Spieljahres einer höheren Spielklasse zuteilen, um die sportliche Chancengleichheit zu wahren.

neue Version:

Nr.1 bleibt unverändert

Nr.2:
Gründen Spieler und andere Mitglieder eines Vereins (Altverein) mit dessen Zustimmung einen neuen Verein (Neuverein) und stellt der Altverein oder die jeweilige Fußballabteilung des Altvereines aus diesem Anlass den Spielbetrieb ein, kann der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung die Mannschaften des Neuvereins abweichend von Nr. 1 zu Beginn des auf die Aufnahme des Neuvereins folgenden Spieljahres einer höheren Spielklasse zuteilen, um die sportliche Chancengleichheit zu wahren.

Nr.3 bleibt unveraändert
Nr.4 wird gestrichen

Spo § 16:Verschmelzung von Vereinen wird zu Zusammenschluss von Vereinen

neue Version (komplett neu):

  1. Schließen sich Mitgliedsvereine oder deren Fußballabteilungen im Sinne des § 16 Nr. 2 Spielordnung zu einem neuen Verein oder mit einem anderen bestehenden Verein zusammen, so werden die 1. Mannschaften des Vereins der Spielklasse zugeteilt, für die der jeweils höherklassige Verein vor dem Zusammenschluss spielberechtigt war. Über die Einteilung unterer Mannschaften entscheidet für den Herren- und Frauenbereich der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung mit Zustimmung des jeweiligen Kreisfußballausschusses und für den Junioren- und Juniorinnenbereich der Verbandsjugendausschuss.
  2. Ein Zusammenschluss von Vereinen oder Fußballabteilungen kann vorgenommen werden:

    1. Nach dem Umwandlungsgesetz, insbesondere durch Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung.
    2. Durch Fusion von bereits bestehenden Vereinen oder Fußballabteilungen zu einem neuen Verein oder mit einem anderen bereits bestehenden Verein („vereinsrechtliche Umwandlung“).

    1. Ein Zusammenschluss durch Neubildung wird mit der Aufnahme des neuen Vereins in den HFV durch den Verbandsvorstand (§ 7 Satzung) und
    2. ein Zusammenschluss durch Aufnahme mit der Anerkennung durch das Präsidium

    jeweils zum 01. Juli wirksam.

  3. Der Antrag auf Anerkennung oder Aufnahme ist bis spätestens zum 30. April zu stellen. Dem Präsidium sind bis zu diesem Zeitpunkt alle relevanten Dokumente vorzulegen. Ein Anspruch auf Aufnahme des neuen Vereines oder Anerkennung des Zusammenschlusses besteht nicht.
  4. Für die Spielberechtigung und den Vereinswechsel von Spielern der sich am Zusammenschluss beteiligenden Vereine bzw. Abteilungen gilt § 121 Nr. 2 Spielordnung.
  5. Weitere Einzelheiten, insbesondere auch zu den nach § 16 Nr. 4 Spielordnung vorzulegenden Dokumenten, wird in Durchführungsbestimmungen geregelt, welche abweichend von § 7 Spielordnung durch das Präsidium erlassen werden.

Spo § 26c: Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mannschaft der Hessen-, Verbands-,Gruppen-, Kreisoberliga oder der Kreisligen

alte Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Amateurmannschaft in der Hessenliga, Verbandsliga, Gruppenliga, Krei-soberliga oder den Kreisligen spielt, gelten fol-gende Bestimmungen: Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Ent-scheidungsspielen der Hessenliga, der Verbands-liga, der Gruppenliga, der Kreisoberliga und der Kreisligen sind maximal zwei Amateure bzw. Ver-tragsspieler (Ü23 bzw. U23), die im vorangegangenen Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgen-den Relegations- bzw. Entscheidungsspielen in der höheren Mannschaften eingesetzt wurden ohne Einhaltung einer Schutzfrist in den nächsten Spielen der unteren Mannschaften (in Konkur-renz) ihres Vereins einsetzbar. Die Höchstzahlbegrenzung gilt nicht für Freundschaftsspiele.

neue Version:

Nr.1:
Für Vereine, deren erste Amateurmannschaft in der Hessenliga, Verbandsliga, Gruppenliga, Krei-soberliga oder den Kreisligen spielt, gelten fol-gende Bestimmungen: Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgenden Relegations- bzw. Ent-scheidungsspielen der Hessenliga, der Verbands-liga, der Gruppenliga, der Kreisoberliga und der Kreisligen sind maximal zwei Amateure bzw. Ver-tragsspieler (Ü23 bzw. U23), die im vorangegangenen Meisterschaftsspiel sowie in nachfolgen-den Relegations- bzw. Entscheidungsspielen in der höheren Mannschaften eingesetzt wurden ohne Einhaltung einer Schutzfrist in den nächsten Spielen der unteren Mannschaften (in Konkur-renz) ihres Vereins einsetzbar. Die Höchstzahlbegrenzung gilt nicht für Freundschaftsspiele.
Die Höchstzahlbegrenzung gilt nicht für alle vom Verband in Spielrunden organisierten Spiele ohne Auf-und Abstiegsrecht (Spiele von Mannschaften außer Konkurrenz).

Nrn. 2 bis 5 bleiben unverändert

SpO § 28 Spielereinwechslung bei Spielen mit Verlängerung (neu)

neue Version:

Bei allen Entscheidungs-, Relegations-, Aufstiegs- sowie Pokalspielen darf in der Verlängerung ein zusätzlicher Spieler eingewechselt werden.