Änderungen in der Spielordnung

01. Dezember 2016 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Luigi Urzo

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 26. November 2016 nachstehende Änderungen in der Spielordnung beschlossen.

Spielordnung: § 37 verlangter Spielabbruch wird neu: § 37 Spielabbruch wegen Unterzahl
neue Fassung:

Eine Mannschaft, die innerhalb einer Saison dreimal den Abbruch eines Spieles nach den Bestimmungen des § 51 Spielordnung aufgrund verringerter Spielerzahl auslöst, scheidet aus dem Wettbewerb aus.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Verlangt eine Mannschaft innerhalb einer Saison dreimal den Abbruch eines Spieles nach den Bestimmungen der § 51 Nr. 1 Spielordnung, scheidet sie aus dem Wettbewerb aus
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Spielordnung: § 38a Ausscheiden bei unterschiedlichen Fällen aus den §§ 37,38 Spielordnung
neue Fassung:

Eine Mannschaft scheidet aus dem Wettbewerb aus, wenn sie innerhalb einer Saison in insgesamt drei Fällen nach den §§ 37,38 Spielordnung den Abbruch aufgrund verringerter Spielerzahl auslöst bzw. nicht antritt.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Eine Mannschaft scheidet aus dem Wettbewerb aus, wenn sie innerhalb einer Saison in insgesamt drei Fällen nach den §§ 37, 38 Spielordnung den Abbruch verlangt bzw. nicht antritt.
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Spielordnung: § 46 Zuständigkeit bei Spielabbruch
neue Fassung:

Wird ein Verbandsspiel vom Schiedsrichter abgebrochen, hat in den Fällen des § 48 Nr. 1 a) oder b) Spielordnung der zuständige Klassenleiter und in den sonstigen Fällen das zuständige Sportgericht über die Wertung oder Neuansetzung des Spiels zu entscheiden.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Wird ein Verbandsspiel vom Schiedsrichter abgebrochen, hat in den Fällen des § 48 a), b) oder f) Spielordnung der zuständige Klassenleiter und in den sonstigen Fällen das zuständige Sportgericht über die Wertung oder Neuansetzung des Spiels zu entscheiden.
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Spielordnung: § 48 Abbruchgründe
neue Fassung:

1. Das Recht, ein Spiel abzubrechen, steht ausschließlich dem Schiedsrichter zu. Er kann das Spiel abbrechen:
a) bei starker Dunkelheit oder bei starkem Nebel,
b) bei Unbespielbarkeit des Platzes,
c) bei Widersetzlichkeit oder Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter oder neutralen Schiedsrichter-Assistenten,
d) bei mangelndem Ordnungsdienst,
e) bei Eindringen der Zuschauer, das die Durchführung eines geordneten Spieles unmöglich macht,
f) wenn er aus sonstigen zwingenden sportlichen Gründen den Abbruch für notwendig hält
2. Der Schiedsrichter muss das Spiel abbrechen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Spielordnung vorliegen.


Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Alte Fassung: Das Recht, ein Spiel abzubrechen, steht ausschließlich dem Schiedsrichter zu. Er kann das Spiel abbrechen:
a) bei starker Dunkelheit oder bei starkem Nebel,
b) bei Unbespielbarkeit des Platzes,
c) bei Widersetzlichkeit oder Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter oder neutralen Schiedsrichter-Assistenten,
d) bei mangelndem Ordnungsdienst,
e) bei Eindringen der Zuschauer, das die Durchführung eines geordneten Spieles unmöglich macht,
f) wenn eine Mannschaft den Abbruch nach § 51 Spielordnung berechtigt verlangt,
g) wenn er aus sonstigen zwingenden sportlichen Gründen den Abbruch für notwendig hält.
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Spielordnung: § 48a Neuansetzung und Wertung des Spiels bei Spielabbruch
neue Fassung:

1. Wird ein Verbandsspiel aufgrund des Verschuldens nur eines Vereins abgebrochen oder wird der Spielabbruch nach den Bestimmungen des § 51 Spielordnung aufgrund verringerter Spielerzahl durch einen Verein ausgelöst, wird dieses Spiel für diesen Verein als verloren im Sinne des § 9 Strafordnung gewertet. Nrn. 2 bis 3 bleiben unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

1. Wird ein Verbandsspiel aufgrund des Verschuldens nur eines Vereins oder aufgrund eines Abbruchverlangens gem. § 51 Spielordnung abgebrochen, wird dieses Spiel für diesen Verein als verloren im Sinne des § 9 Strafordnung gewertet.
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Spielordnung: § 51 verminderte Spielerzahl
neue Fassung:

Ein Spiel muss
a) bei 11er Mannschaften mit weniger als sieben
b) bei 9er Mannschaften mit weniger als sechs
c) bei 7er Mannschaften mit weniger als fünf Spielern durch den Schiedsrichter abgebrochen werden.



Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Ein Spiel muss auch
a) bei 11er Mannschaften mit weniger als sieben
b) bei 9er Mannschaften mit weniger als sechs
c) bei 7er Mannschaften mit weniger als fünf
so lange fortgesetzt werden, bis die betroffene Mannschaft den Abbruch verlangt, falls es sportlich zu vertreten ist.
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Von: Luigi Urzo
01.12.2016