Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 26. November 2016 nachstehende Änderungen in der Rechts- und Verfahrensordnung beschlossen.
Änderungen in der Rechts- und Verfahrensordnung Teil II
01. Dezember 2016
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Änderungen Satzung und Ordnungen
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Rechts- und Verfahrensordung: § 76 Rechtsmittel
neue Fassung:
Nrn. 1 – 3 bleiben unverändert
4. Im Urteil ist über den Verfall oder die Rückzahlung der Rechtsmittelgebühr zu entscheiden (§ 38 Rechts- und Verfahrensordnung).
Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
Nrn. 1 – 3 bleiben unverändert
4. Im Urteil ist über den Verfall oder die Rückzahlung der Rechtsmittelgebühr zu entscheiden (§ 38 Rechts- und Verfahrensordnung).
Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:
4. Im Urteil ist über den Verfall oder die Rückzahlung der Rechtsmittelgebühr zu entscheiden (§ 38).
4. Im Urteil ist über den Verfall oder die Rückzahlung der Rechtsmittelgebühr zu entscheiden (§ 38).
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Rechts- und Verfahrensordung: § 77 Zusammensetzung der Verfahrenskosten
neue Fassung:
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Urteilsgebühr (§ 10 a Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung) und aus den notwendigen Auslagen:
a) der Mitglieder des Sportgerichtes,
b) die Kosten des Protokollführers,
c) der vom Sportgericht geladenen Zeugen,
d) der Vertreter des obsiegenden Vereins,
e) des Mitglieds des Präsidiums oder seines Beauftragten nach § 61 Rechts- und Verfahrensordnung.
Nrn. 2 – 4 bleiben unverändert
Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Urteilsgebühr (§ 10 a Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung) und aus den notwendigen Auslagen:
a) der Mitglieder des Sportgerichtes,
b) die Kosten des Protokollführers,
c) der vom Sportgericht geladenen Zeugen,
d) der Vertreter des obsiegenden Vereins,
e) des Mitglieds des Präsidiums oder seines Beauftragten nach § 61 Rechts- und Verfahrensordnung.
Nrn. 2 – 4 bleiben unverändert
Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Urteilsgebühr (§ 10 a Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung) und aus den notwendigen Auslagen:
a) der Mitglieder des Sportgerichtes,
b) die Kosten des Protokollführers,
c) der vom Sportgericht geladenen Zeugen,
d) der Vertreter des obsiegenden Vereins,
e) des Mitglieds des Präsidiums oder seines Beauftragten nach § 61.
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Urteilsgebühr (§ 10 a Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung) und aus den notwendigen Auslagen:
a) der Mitglieder des Sportgerichtes,
b) die Kosten des Protokollführers,
c) der vom Sportgericht geladenen Zeugen,
d) der Vertreter des obsiegenden Vereins,
e) des Mitglieds des Präsidiums oder seines Beauftragten nach § 61.
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Von: Luigi Urzo
01.12.2016