Änderungen in der Rechts- und Verfahrensordnung Teil I

01. Dezember 2016 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Luigi Urzo

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 26. November 2016 nachstehende Änderungen in der Rechts- und Verfahrensordnung beschlossen.

Rechts- und Verfahrensordnung: § 9 Strafmilderung nach Erfüllung von Auflagen
neue Fassung:

1. Das mit der Sache befasste Sportgericht kann nachträglich durch Beschluss eine durch Urteil verhängte Strafe mildern, wenn der Beschuldigte nachweist, eine der in § 8 Nr. 1 Rechts- und Verfahrensordnung aufgeführten Auflagen erfolgreich erfüllt zu haben. Die Erfüllung der Auflagen ist durch Vorlage von schriftlichen Bestätigungen durch den Beschuldigten nachzuweisen.

Nrn. 2 – 4 bleiben unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

1. Das mit der Sache befasste Sportgericht kann nachträglich durch Beschluss eine durch Urteil verhängte Strafe mildern, wenn der Beschuldigte nachweist, eine der in § 8 Nr. 1 RVO aufgeführten Auflagen erfolgreich erfüllt zu haben. Die Erfüllung der Auflagen ist durch Vorlage von schriftlichen Bestätigungen durch den Beschuldigten nachzuweisen.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 25 Einspruch gegen die Spielwertung
neue Fassung:

Nrn. 1 – 2 bleiben unverändert
3. Die Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers in einem Spiel stellt keinen Einspruchsgrund dar. In derartigen Fällen kann das Verfahren gemäß § 13 Rechts- und Verfahrensordnung durch Anzeige oder von Amts wegen eingeleitet werden.

Nrn. 4 – 6 bleiben unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

3. Die Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers in einem Spiel stellt keinen Einspruchsgrund dar. In derartigen Fällen kann das Verfahren gemäß § 13 durch Anzeige oder von Amts wegen eingeleitet werden.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 28 Berufung
neue Fassung:

1. Gegen Kammerurteile der Sportgerichte und gegen erstinstanzliche Urteile des Verbandsgerichts ist Berufung zulässig. Zuständiges Berufungsgericht ist die in § 23 Nr. 1 und 3 Rechts- und Verfahrensordnung bezeichnete Instanz.

Nr. 2 bleibt unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

1. Gegen Kammerurteile der Sportgerichte und gegen erstinstanzliche Urteile des Verbandsgerichts ist Berufung zulässig. Zuständiges Berufungsgericht ist die in § 23 Nr. 1 und 3 bezeichnete Instanz.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 36 Unzulässige Rechtsmittel
neue Fassung:

Nr. 1 bleibt unverändert

2. Dasselbe gilt, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (§ 24 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung) sowie im Falle des § 30 Rechts- und Verfahrensordnung, sofern nur eine Spielersperre von zwei Spielen oder eine Geldstrafe bis zu € 50,- verhängt worden ist.

Nr. 3 bleibt unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

2. Dasselbe gilt, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (§ 24 Nr. 2) sowie im Falle des § 30, sofern nur eine Spielersperre von zwei Spielen oder eine Geldstrafe bis zu € 50,- verhängt worden ist.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 38 Entscheidung über Rechtsmittelgebühr
neue Fassung:

1. Die für das Rechtsmittel gezahlte Gebühr verfällt bei Zurückweisung des eingelegten Rechtsmittels. § 36 Rechts- und Verfahrensordnung bleibt unberührt.

Nr. 2 bleibt unverändert

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

1. Die für das Rechtsmittel gezahlte Gebühr verfällt bei Zurückweisung des eingelegten Rechtsmittels. § 36 bleibt unberührt.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 39 Verbot der Verschärfung
neue Fassung:

Die Rechtsmittelinstanz darf das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Verurteilten verändern, wenn er oder das Präsidium zugunsten des Verurteilten Berufung eingelegt hat. § 26 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung bleibt unberührt.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Die Rechtsmittelinstanz darf das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Verurteilten verändern, wenn er oder das Präsidium zugunsten des Verurteilten Berufung eingelegt hat. § 26 Nr. 2 bleibt unberührt.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 40 Rechtsmittel durch Schiedsrichter
neue Fassung:

Die Einlegung eines Rechtsmittels eines Schiedsrichters gegen ein Urteil einer Rechtsinstanz ist nur in eigener Sache zulässig, soweit der Schiedsrichter selbst in Strafe genommen wurde. Die in § 34 Rechts- und Verfahrensordnung festgelegten Gebühren ermäßigen sich in solchen Fällen um die Hälfte.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Die Einlegung eines Rechtsmittels eines Schiedsrichters gegen ein Urteil einer Rechtsinstanz ist nur in eigener Sache zulässig, soweit der Schiedsrichter selbst in Strafe genommen wurde. Die in § 34 festgelegten Gebühren ermäßigen sich in solchen Fällen um die Hälfte.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 65 Urteil
neue Fassung:

Nrn. 1 – 2 bleiben unverändert

3. Bei Rechtsmittelurteilen ist anzugeben, ob dem Rechtsmittel stattgegeben oder ob es zurückgewiesen wurde; außerdem ist eine Entscheidung nach § 38 Rechts- und Verfahrensordnung zu treffen.

Nr. 4 bleibt unverändert.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:



3. Bei Rechtsmittelurteilen ist anzugeben, ob dem Rechtsmittel stattgegeben oder ob es zurückgewiesen wurde; außerdem ist eine Entscheidung nach § 38 zu treffen.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 66 Rechtsmittelbelehrung
neue Fassung:

Nrn. 1 – 3 bleiben unverändert

4. Wird nach einer mündlichen Verhandlung eine diese Instanz beendende Entscheidung verkündet und begründet und verzichtet der Betroffene nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die verkündete und begründete Entscheidung entfällt die Verpflichtung zur schriftlichen Begründung der Entscheidung (§ 65 Nr.1 Rechts- und Verfahrensordnung). Der Rechtsmittelverzicht selbst ist schriftlich zu erklären oder zu Protokoll zu nehmen und von dem Verzichtenden zu genehmigen.

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

alte Fassung:

4. Wird nach einer mündlichen Verhandlung eine diese Instanz beendende Entscheidung verkündet und begründet und verzichtet der Betroffene nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die verkündete und begründete Entscheidung entfällt die Verpflichtung zur schriftlichen Begründung der Entscheidung (§ 65 Ziff.1 RVO). Der Rechtsmittelverzicht selbst ist schriftlich zu erklären oder zu Protokoll zu nehmen und von dem Verzichtenden zu genehmigen.
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Rechts- und Verfahrensordnung: § 68 Rechtskraft
neue Fassung:

Einzelrichterurteile und Urteile der Sportgerichte werden sieben Tage nach Zugang rechtskräftig (§ 15 Rechts- und Verfahrensordnung).

Die Änderung tritt ab sofort in Kraft
alte Fassung:

Einzelrichterurteile und Urteile der Sportgerichte werden sieben Tage nach Zugang rechtskräftig (§ 15).
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Von: Luigi Urzo
01.12.2016