Änderungen Anhang zur Satzung (Pokalspiele Herren, SG Senioren)

22. November 2017 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Thomas Kaden

Der Verbandsausschus für Spielbetrieb und Fussballentwicklunghat in seiner Sitzung am 4.November 2017 folgende Änderungen im Anhang zur Satzung beschlossen:

Anhang 2: Durchführungsbestimmungen für Pokalspiele der Senioren

alte Version:

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2.
Endet ein Spiel nach Verlängerung unentschieden wird die Entscheidung durch Elfmeterschießen herbeigeführt.

 

 

 

neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert
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2.
Endet ein Spiel nach der regulären Spiel-zeit unentschieden wird es grundsätzlich um 2 x 15 Minuten verlängert. Ist nach der Verlängerung keine Entscheidung gefallen, wird diese durch Elfmeter-schießen herbeigeführt.
Auf die Verlängerung kann in folgenden Fällen verzichtet werden:
a)Wenn dies in den Durchführungsbe-stimmungen für den Wettbewerb (auf Kreisebene) festgelegt ist.
b)Beide Vereine sich vor Spielbeginn oder nach Ende der regulären Spielzeit auf den Wegfall einigen. Dies ist dem Schiedsrichter mitzuteilen, der die Einigung im Spiel-bericht vermerkt.
c)Der Wegfall durch den Schiedsrichter angeordnet wird, um einen Abbruch wegen Dunkelheit zu vermeiden.
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Nrn. 3 bis 7 bleiben unverändert
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Die Regelung tritt zum 01.Juli 2018 in Kraft.

 

 

 

Anhang 14: Richtlinien zur Bildung von Senioren-Spielgemeinschaften

alte Version:

I.
Grundsätze
1.Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Vereinen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermög-lichen. Sie können nur Notgemeinschaften auf Zeit sein. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bleiben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder dieser Vereine.
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2.Spielgemeinschaften zum Zwecke einer Leistungssteigerung oder eines eventuellen Aufstiegs des Vereins in eine höhere Spielklasse werden nicht genehmigt.
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5.
Vereine können keine neuen Spielgemeinschaften bilden, bei:
a)Männer-Mannschaften der Hessen-, Verbands-und Gruppenliga,
b)Frauen-Mannschaften der Hessen- und Verbandsliga.
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II.
Genehmigungsverfahren
5.Gegen eine Entscheidung des Kreisfußballwartes kann binnen einer Woche Beschwerde beim Verbandsspielausschuss eingelegt werden.
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wird neue Nr. 7
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alte Nr. 6 wird gelöscht
III.
Spielberechtigung und Spielbetrieb
1.Die Spielberechtigung für die Spielgemeinschaft beginnt mit der Erteilung der Genehmigung.

neue Version:

I.
Grundsätze
1.Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Vereinen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermög-lichen. Sie können nur Notgemeinschaften auf Zeit sein. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bleiben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder dieser Vereine. Die Spielerpässe des jeweiligen Stamm-vereins behalten ihre Gültigkeit und sind nicht umzuschreiben.
2.wird gestrichen
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alte Nr. 3 wird neue Nr. 2
alte Nr. 4 wird neue Nr. 3
4.
Mannschaften, die in folgenden Spiel-klassen spielen oder dahin aufsteigen, können keine neuen Spielgemeinschaften bilden:
a)Herren-Mannschaften der Hessen-, Verbands-und Gruppenliga,
b)Frauen-Mannschaften der Hessen- und Verbandsliga.
5.Im Herrenbereich können Spielgemein-schaften von unteren Mannschaften auf Kreisebene gebildet werden.
Zur Förderung des Unterbaus im Juniorenbereich, werden neugegründete Spielgemeinschaften von unteren Mann-schaften, auf den Unterbau gemäß § 27 Spielordnung nicht angerechnet.
6.Die Bildung einer Spielgemeinschaft mit der ersten Mannschaft eines Vereins und unteren Mannschaften anderer Vereine ist nicht zulässig.
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alte Nr. 6 wird neue Nr. 7
alte Nr. 7 wird verschoben nach III Nr.3
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II.
Genehmigungsverfahren
Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert
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5.Die verwaltungsgemäße Zuständigkeit für die Spielgemeinschaft (sogenannter „federführender Verein“) ist von den beteiligten Vereinen festzulegen und dem zuständigen Kreisfußballwart sowie der HFV-Geschäftsstelle mitzuteilen. Eine Änderung der Zuständigkeit erfordert einen neuen Antrag.
6.Bei kreisübergreifenden Spielgemein-schaften muss der federführende Verein aus dem Kreis kommen, in dem die Mann-schaften am Spielbetrieb teilnehmen sollen.
7.Gegen eine Entscheidung des Kreisfußball-wartes kann binnen einer Woche Beschwer-de beim Verbandsausschuss für Spielbe-trieb und Fußballentwicklung eingelegt werden.
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III.
Spielberechtigung und Spielbetrieb
1.Die Spielberechtigung für die Spielgemein-schaft beginnt mit der Erteilung der Geneh-migung frühestens jedoch zum 1. Juli des Jahres der Genehmigung.
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alte Nr. 2 wird Nr. 5 in II
alte Nr. 3 wird Nr. 6 in II
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2.Die Spielgemeinschaft wird der Liga zu-geteilt, in welcher die höherklassige Mannschaft der beteiligten Vereine spielt.
3.Bei Erringung der Meisterschaft in einer Spielgruppe kann nur die Spielgemeinschaft das Aufstiegsrecht wahrnehmen.
Spielgemeinschaften im Bereich der un-teren Mannschaften dürfen unter Beach-tung des § 23 Spielordnung nur bis zur höchsten Spielklasse auf Kreisebene aufsteigen.
4.Steht eine Spielgemeinschaft als Absteiger fest, kann durch die Auflösung der Abstieg nicht umgangen werden.
5.Ansonsten gelten für Spielgemeinschaf-ten die einschlägigen Bestimmungen der Spielordnung entsprechend.
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IV
Auf- und Abstieg (entfällt)
alte Nr.1 wird Nr.3 und Nr.4 in III
alte Nr.2 wird Nr.5 in III. in abgeänderter Form