Änderung der Spielordnung, Rechts- und Verfahrensordnung und der Finanz- Beitrags und Gebührenordnung

16. März 2017 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Thomas Kaden

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 04. März 2017 nachstehende Änderungen in der Spielordnung, der Rechts- und Verfahrensordnung sowie der Finanz- Beitrags und Gebührenordnung beschlossen.

RVO § 77: Zusammensetzung der Verfahrenskosten
neue Version:

Nr.1
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus:
  1. Der Verwaltungsgebühr (§ 10 a Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung).
  2. Dem pauschalen Auslagenersatz des Sportgerichtes für Telefon, Porto, Internet und Bürobedarf in Höhe von € 1,00 pro Ur-teil bzw. Beschluss im Einzelrichterverfahren und in Höhe von € 5,00 pro Urteil bzw. Beschluss im Kammerverfahren.
  3. Den weiteren notwendigen Auslagen der Mitglieder des Sportgerichtes sowie des Protokollführers.
  4. Den notwendigen Auslagen des Mitglieds des Präsidiums oder seines Beauftragten nach § 61 Rechts- und Verfahrensordnung.
  5. e)Den Reisekosten der vom Sportgericht geladenen Zeugen und der Vertreter des obsiegenden Vereins.
Nrn. 2 – 4 bleiben unverändert

Die Änderung tritt zum 01.04.2017 in Kraft
alte Version:

Nr.1
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Urteilsgebühr (§ 10 a Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung) und aus den notwendigen Auslagen:
  1. der Mitglieder des Sportgerichtes,
  2. die Kosten des Protokollführers,
  3. der vom Sportgericht geladenen Zeugen,
  4. der Vertreter des obsiegenden Vereins,
  5. des Mitglieds des Präsidiums oder seines Beauftragten nach § 61 Rechts- und Verfahrensordnung.
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FBGO § 10a: "Verwaltungskosten bei" wird neu zu "Verwaltungsgebühren bei"
Inhalt bleibt unverändert
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SpO § 121: Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren
neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert
Nr. 2 Buchstaben a) bis f) bleiben unverändert

neuer Buchstabe g)
Asylsuchende und Flüchtlinge, die in die Landeserstaufnahmeeinrichtung aufgenommen wurden und ein Spielrecht für einen Fußballverein in der Nähe der Einrichtung haben, können auch außerhalb der Wechselfristen zu einem Verein wechseln und ein Spielrecht erhalten, in dessen Kommune sie zugewiesen werden. Diese Rege-lung ist befristet und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.

Nr. 3 bleibt unverändert
alte Version:
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Von: Thomas Kaden
16.03.2017